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APO GeoInfoTech

§ 30 Festsetzung der Ergebnisse der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/30#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt die endgültigen Noten und Punkte sowie die Gesamtnote unter Beachtung des jeweiligen Absatzes 2 der §§ 8, 13 und 15 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie in einer Sitzung fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/30#abs-2 (2) Werden Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst, sind Bruchteile von Punkten kaufmännisch zu runden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/30#abs-3 (3) Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 des § 39 Berufsbildungsgesetz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/30#abs-4 (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt das Ergebnis der Abschlussprüfung dem Prüfling und der Ausbildungsstätte bekannt. Mit der Bekanntgabe einer erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis (§ 21 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz).

§ 29a § 31