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APO GeoInfoTech

§ 27 Leitung und Aufsicht der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/27#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss nimmt unter Leitung des Vorsitzenden die Abschlussprüfung ab.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/27#abs-2 (2) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Abschlussprüfung wesentlichen Tatbestände ist ein Prüfungsprotokoll nach dem Muster der Anlage 4.4 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/27#abs-3 (3) Während der Durchführung der Aufgaben der Abschlussprüfung in der Ausbildungsstätte ist Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses das Betreten der Ausbildungsstätte zu gestatten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/27#abs-4 (4) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Aufsicht über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Abschlussprüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/27#abs-5 (5) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Protokolle in verschlossenem Umschlag an den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an das von ihm benannte prüfende Mitglied.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/27#abs-6 (6) Die Abschlussprüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstätten und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses in diesen Fällen dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.

§ 26 § 28