Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 36 Berücksichtigung besonderer Belange
Stand: 26.08.2026
Bei der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die besonderen Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Abschlussprüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie z.B. Gebärdensprachdolmetschern für Menschen mit Hörbehinderungen gemäß § 65 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung gemäß § 22 nachzuweisen. Die Entscheidung trifft die zuständige Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dabei dürfen die fachlichen Anforderungen nicht geringer bemessen werden.