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APO GeoInfoTech§ 24 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/24#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die nach § 5 Absatz 1 zuständige Bezirksregierung. Ihre Entscheidung teilt sie dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 46 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/24#abs-2 (2) Die Bezirksregierung teilt der Ausbildungsstätte und dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Abschlussprüfungen mit.
Kapitel 2
Durchführung der Abschlussprüfung