Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 2 Ausbildungsstätte
Stand: 26.08.2026
Zur Ausbildung von Vermessungstechnikern und Geomatikern sind Ausbildungsstätten berechtigt, die die Voraussetzungen nach § 27 Berufsbildungsgesetz erfüllen.
Als Ausbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
die Bezirksregierungen,
die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden,
der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen,
der Geologische Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb -,
die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure,
Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Betriebe der Wirtschaft und der Freien Berufe.