Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie APO GeoInfoTech § 26 Gliederung der Abschlussprüfung Stand: 26.08.2026 Nordrhein-Westfalen Die Gliederung der Abschlussprüfung richtet sich je nach Ausbildungsberuf nach den §§ 7, 12 oder 14 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.