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APO GeoInfoTech

§ 29a Bewertung der Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/29a#abs-1 (1) Die Ergebnisse der schriftlichen Aufgaben der Abschlussprüfung sind von zwei Prüfern aus dem Kreis der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses zu beurteilen und mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/29a#abs-2 (2) Die übrigen Prüfungsbereiche sind von den gemäß § 11 Absatz 4 besetzten Prüfungsausschüssen ebenfalls mit den in § 29 festgesetzten ganzzahligen Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/29a#abs-3 (3) Hat ein Prüfling eine Arbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeliefert, so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet.

§ 29 § 30