Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 35 Wiederholung einer nichtbestandenen Abschlussprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/35#abs-1 (1) Zu wiederholen sind ausschließlich die mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/35#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung kann insgesamt nur zweimal, frühestens zum nächsten Termin der Abschlussprüfung, wiederholt werden.

Kapitel 3

Besonderheiten

§ 34 § 36