Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/6#abs-1 (1) Auszubildende führen ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/6#abs-2 (2) Das Berichtsheft ist monatlich von dem Ausbilder zu unterzeichnen. Es ist vierteljährlich dem Leiter der Ausbildungsstätte oder dem bestellten Ausbildungsleiter vorzulegen, der die Richtigkeit bescheinigt.

Teil 2

Prüfungsausschüsse, Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben

§ 5 § 7