Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie

APO GeoInfoTech

§ 10 Abberufung, Erlöschen der Mitgliedschaft

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/10#abs-1 (1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund durch die berufende Stelle abberufen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/10#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft erlischt spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

§ 9 § 11