Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 8 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/8#abs-1 (1) Die Prüfungsausschüsse und der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben bestehen aus je zehn Mitgliedern, von denen vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber, vier Mitglieder Beauftragte der Arbeitnehmer und zwei Mitglieder Lehrer dieser Bildungsgänge an berufsbildenden Schulen sind. Dabei sind die verschiedenen Berufe nach § 2 ausreichend abzudecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/8#abs-2 (2) Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/8#abs-3 (3) Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben besteht aus Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Prüfungsausschüsse. Jeder Prüfungsausschuss muss mit mindestens einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied vertreten sein.