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APO GeoInfoTech

§ 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten:

eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung

= 100 - 92 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung

= 91 - 67 Punkte

eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist

= 66 - 50 Punkte

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung

= 49 - 0 Punkte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19#abs-2 (2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.

§ 18 § 20