Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 19 Bewertung der Leistung der Zwischenprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19#abs-1 (1) Die Zwischenprüfung ist vom Prüfungsausschuss wie folgt zu bewerten:
eine in besonderem Maße den Anforderungen entsprechende Leistung
= 100 - 92 Punkte
eine den Anforderungen entsprechende Leistung
= 91 - 67 Punkte
eine den Anforderungen entsprechende Leistung, die aber Mängel aufweist
= 66 - 50 Punkte
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung
= 49 - 0 Punkte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19#abs-2 (2) § 32 gilt sinngemäß, dabei ist das Muster der Anlage 3.1 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO%20GeoInfoTech/19#abs-3 (3) Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem jeweiligen Auszubildenden zu besprechen und das Ergebnis des Gesprächs zu dokumentieren.