Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Geoinformationstechnologie
APO GeoInfoTech§ 14 Geschäftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses obliegt der zuständigen Bezirksregierung. Die Geschäftsführung des Ausschusses für gemeinsame Prüfungsaufgaben wird einer Bezirksregierung von dem für Vermessungs- und Katasterwesen zuständigen Ministerium zugewiesen. Es sind Sitzungsprotokolle zu führen.