§ 6a (weggefallen)
Stand: 10.06.2019
Für § 6a AMG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 6a AMG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.11.2019 – 3 StR 233/19 · Anabolika als bedenkliche ArzneimittelZitiert von 12
- BGH, 18.09.2013 – 2 StR 365/12Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport: Bezugnahme auf den jährlich aktualisierten Anhang zum Übereinkommen gegen Doping durch BlankettstrafnormZitiert von 11
- BGH, 07.08.2018 – 3 StR 345/17Herstellen und Handeltreiben mit Dopingmitteln: Konkurrenzverhältnis der TatvariantenZitiert von 11
- BGH, 05.08.2009 – 5 StR 248/09Zitiert von 9
- LG Bonn, 06.02.2012 – 27 Kls - 920 Js 54/11 - 5/11
- BGH, 05.12.2017 – 4 StR 389/17Anti-Doping-Gesetz: Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigendoping im nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundenen KraftsportZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.10.2014 – 2 StR 124/14Inverkehrbringen von Arzneimitteln zu Dopingzwecken: Begriff der Abgabe; Vollendung der Tat im Falle einer VersendungZitiert von 1
- BGH, 14.12.2011 – 5 StR 425/11Unerlaubtes Inverkehrbringen von Arzneimitteln: Annahme einer BewertungseinheitZitiert von 6
- BVerwG, 09.11.2006 – 3 B 7.06Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6a AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 6a aufgehoben durch Artikel 3 17. 12. 2016 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2210)
BGBl. 2015 I S. 2210
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3108)
BGBl. 2013 I S. 3108
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19.10.2012 Ausfertigung
§ 6a neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I 2192 iVm Bek)
BGBl. 2012 I S. 2192
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 6a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2262)
BGBl. 2010 I S. 2262
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990, 3578)
BGBl. 2009 I S. 1990
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24.10.2007 Ausfertigung
§ 6a neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I 2510)
BGBl. 2007 I S. 2510
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.