Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 16/5526 · S. 8
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Änderung der amtlichen Inhaltsübersicht wird durch den neu eingefügten § 98a AMG und die Übergangsvor- schrift im Vierzehnten Unterabschnitt sowie den Anhang notwendig. Zu Nummer 2 (§ 4a Satz 3) Die Änderung dient dazu, auch solche Fälle vom Verbot des Dopings zu erfassen, in denen der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin Arzneimittel selbst herstellt oder unter seiner oder ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwor- tung herstellen lässt und diese dann ohne ein Inverkehrbrin- gen unmittelbar beim Sportler oder der Sportlerin anwendet. Da Blutzubereitungen Arzneimittel sind, ist diese Änderung insbesondere zur lückenlosen Erfassung des Blutdopings in § 6a AMG erforderlich. Zu Nummer 3 (§ 6a) Zu Buchstabe a In Absatz 2 Satz 1 wird geregelt, dass auch die im Anhang des Europäischen Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989 verbotenen Methoden von den Ver- boten nach § 6a AMG erfasst werden, sofern bei ihnen zu Dopingzwecken im Sport, d. h. zur Beeinflussung der Kör- perfunktionen, Stoffe, also Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG, in den Verkehr gebracht, verschrieben oder an- gewendet werden. Dies betrifft auch die Methode des Blut- dopings, bei der dem menschlichen Körper Blutzubereitun- gen zugeführt werden, die zwar Arzneimittel nach § 4 Abs. 2 AMG sind, als solche jedoch nicht zu den im An- hang des Übereinkommens gegen Doping verbotenen Grup- pen von Dopingwirkstoffen gehören. Die Ausführungen in Nummer 2 werden in Satz 1 integriert. Die bisherige Be- stimmung in Nummer 1 ist redundant und kann entfallen. In den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2 wird eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Warnhinweises in die Packungsbeilage für Arzneimittel, die von den Verboten des § 6a
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.354 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 16/5526, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 19.587–28.941 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 5b2bcb4962e1f248….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP