§ 6 Verbote zum Schutz der Gesundheit, Verordnungsermächtigungen
Stand: 28.01.2022
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 16.02.2000 – 1 BvR 420/97Verwendung von Frischzellen bei der Herstellung von Arzneimitteln durch ÄrzteZitiert von 17
- BVerfG, 18.03.1997 – 1 BvR 420/97Zitiert von 3
- OVG NRW, 03.08.2000 – 13 A 694/00Zitiert von 1
- OVG NRW, 07.11.2018 – 13 A 3140/17Zitiert von 4
- VG Köln, 08.02.2010 – 24 K 5303/09
- BGH, 27.11.2019 – 3 StR 233/19 · Anabolika als bedenkliche ArzneimittelZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Passau, 18.06.2025 – 1 O 112/24
- OVG NRW, 10.07.2018 – 9 A 50/16Zitiert von 2
- VG Neustadt an der Weinstraße, 19.12.2017 – 5 K 903/16.NW
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 AMG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Arzneimittel herzustellen, in Verkehr zu bringen oder anzuwenden, wenn bei der Herstellung des Arzneimittels einer durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 angeordneten Bestimmung über die Verwendung von Stoffen, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenständen, die in der Anlage genannt sind, zuwidergehandelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verwendung der in der Anlage genannten Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung von Arzneimitteln vorzuschreiben, zu beschränken oder zu verbieten, soweit es zur Verhütung einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit (Risikovorsorge) oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände in die Anlage aufzunehmen, soweit es zur Risikovorsorge oder zur Abwehr einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Arzneimittel geboten ist. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 sind Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände aus der Anlage zu streichen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/6#abs-4 (4) Die Rechtsverordnungen nach den Absätzen 2 und 3 ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, sofern es sich um radioaktive Arzneimittel oder um Arzneimittel handelt, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.