Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/4898 · S. 40
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes)
Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes) Zu Nummer 1 Die Inhaltsübersicht wird angepasst. Zu Nummer 2 Die Übergangsregelung des § 143 wurde für den Fall, dass ein Stoff, der bereits in zugelassenen Arzneimitteln in den Verkehr gebracht ist, neu in das Internationale Übereinkommen gegen Doping aufgenommen wird, in das AntiDopG überführt. Für aktuelle Fälle, die noch der bisherigen Übergangsregelung des § 143 unterfallen, gilt die Vorschrift des § 143 in der durch Artikel 2 geänderten Form noch für ein Jahr nach Verkündung dieses Ge- setzes weiter und wird dann aufgehoben.
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Herkunft
BT-Drs. 18/4898, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 145.456–146.050 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a7119f76140b0eb0….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP