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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2510

BGBl. 2007 I S. 2510 · 12.360 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2510
                                           Gesetz
                   zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport*)
                                                       Vom 24. Oktober

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1
      Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409),
wird wie folgt geändert:
   In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betäu-
bungsmitteln“ die Wörter „oder Arzneimitteln“ einge-
fügt.
                            Artikel 2

          Änderung des Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe

      eingefügt:

       „§ 98a Erweiterter Verfall“.
   b) Folgende Angabe wird angefügt:

                     „Fünfzehnter Unterabschnitt
       § 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des

             Gesetzes zur Verbesserung der Bekämp-

             fung des Dopings im Sport

       Anhang“.
2. In § 4a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

   „Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Do-
   pingzwecken im Sport hergestellt worden sind.“

3. § 6a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arz-
       neimittel, die Stoffe der im Anhang des Überein-
       kommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März
       1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November
       1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufge-
       führten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder
       Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort
       aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt
       sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
   (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
   (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2007

     oder erfolgen soll. In der Packungsbeilage und
     in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist fol-
     gender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwen-
     dung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arznei-
     mittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu
     positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem
     Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwe-
     cken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies
     zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwen-
     dung auf Arzneimittel, die nach einer homöopa-
     thischen Verfahrenstechnik hergestellt worden
     sind.“
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Es ist verboten, Arzneimittel, die im An-
     hang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind

     oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Do-
     pingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das
     Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundes-
     ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem
     Bundesministerium des Innern nach Anhörung
     von Sachverständigen durch Rechtsverordnung
     mit Zustimmung des Bundesrates die nicht ge-

     ringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe.

     Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesministerium des In-
     nern nach Anhörung von Sachverständigen durch
     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
     rates

     1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes

        aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport

        geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang
        angewendet werden und deren Anwendung
        bei nicht therapeutischer Bestimmung gefähr-
        lich ist, und

     2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu be-
        stimmen.

     Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können
     Arzneimittel aus dem Anhang dieses Gesetzes
     gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen
     des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.“

4. § 95 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Num-
     mer 2b eingefügt:

     „2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht
          geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport
          besitzt,“.
  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

        „(3) In besonders schweren Fällen ist die
     Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn

     Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
     Regel vor, wenn der Täter
BGBl. 2007, Seite 2511 — Originalseite als Abbildung
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     1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand-
        lungen
        a) die Gesundheit einer großen Zahl von Men-
           schen gefährdet,
        b) einen anderen der Gefahr des Todes oder
           einer schweren Schädigung an Körper oder
           Gesundheit aussetzt oder

        c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen

           anderen Vermögensvorteile großen Ausma-
           ßes erlangt oder

     2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a

        a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an
           Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei

           diesen Personen anwendet oder
        b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
           Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
           Begehung solcher Taten verbunden hat,
           oder
     3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte
        Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt
        und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
        ner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
        Begehung solcher Taten verbunden hat.“
5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt:

                          „§ 98a

                    Erweiterter Verfall
    In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der
  Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter
  Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung
  mit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbu-
  ches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
  oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
  setzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
  handelt.“

6. Nach § 142 wird folgende Zwischenüberschrift und

   folgender § 143 angefügt:

             „Fünfzehnter Unterabschnitt
                Übergangsvorschriften
      aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung
        der Bekämpfung des Dopings im Sport
                          § 143

     (1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November
  2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zu-
  gelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a
  Abs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch ohne die
  in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hin-
  weise in der Packungsbeilage von pharmazeuti-
  schen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung
  der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum
  31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.
     (2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in
  den Anhang des Übereinkommens vom 16. Novem-
  ber 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) auf-
  genommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt
  der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im
  Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen
  dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2
  Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der
  Packungsbeilage von pharmazeutischen Unterneh-
  mern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung,
  jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres

  nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bun-
  desgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden.
  Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwen-
  dung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.
    (3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unter-
  nehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht
  worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern
  weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorge-

  schriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den
  Verkehr gebracht werden.

    (4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten

  entsprechend für die Anpassung des Wortlauts der
  Fachinformation.“

7. Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:

  „Anhang
  (zu § 6a Abs. 2a)
        Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:
  I. Anabole Wirkstoffe
     1. Anabol-androgene Steroide

        a) Exogene anabol-androgene Steroide
           1-Androstendiol
           1-Androstendion
           Bolandiol
           Bolasteron

           Boldenon
           Boldion
           Calusteron
           Clostebol
           Danazol
           Dehydrochlormethyltestosteron
           Desoxymethyltestosteron
           Drostanolon
           Ethylestrenol
           Fluoxymesteron
           Formebolon

           Furazabol

           Gestrinon
           4-Hydroxytestosteron
           Mestanolon
           Mesterolon
           Metandienon
           Metenolon
           Methandriol
           Methasteron
           Methyldienolon
           Methyl-1-testosteron
           Methylnortestosteron
           Methyltrienolon
           Methyltestosteron
           Miboleron
           Nandrolon
           19-Norandrostendion
           Norboleton
           Norclostebol
           Norethandrolon
           Oxabolon
           Oxandrolon
           Oxymesteron
           Oxymetholon
           Prostanozol
           Quinbolon
           Stanozolol
           Stenbolon
BGBl. 2007, Seite 2512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2512
             1-Testosteron
             Tetrahydrogestrinon
             Trenbolon
          b) Endogene anabol-androgene Steroide
             Androstendiol
             Androstendion
             Androstanolon, synonym Dihydro-
             testosteron
             Prasteron, synonym Dehydroepi-
             androsteron, DHEA
             Testosteron
       2. Andere anabole Wirkstoffe
          Clenbuterol
          Tibolon
          Zeranol
          Zilpaterol
  II. Hormone und verwandte Verbindungen
       1. Erythropoietin und Analoga
       2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche
          Wachstumsfaktoren, synonym Insulin-like
          Groth Factors, IGF-1

       3. Gonadotropine
          Choriongonadotropin und Luteinisierendes
          Hormon
       4. Insulin
       5. Kortikotropine
  III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung

       1. Aromatasehemmer
          Anastrozol
          Letrozol

          Aminoglutethimid
          Exemestan
          Formestan
          Testolacton
       2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren
          (SERMs)
          Raloxifen
          Tamoxifen
          Toremifen

       3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
          Clomifen
          Cyclofenil
          Fulvestrant.
    Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze,
    Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren,
    Komplexe oder Derivate mit ein.“

                           Artikel 3
                         Evaluierung

   Die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten
Vorschriften ist unter Einbeziehung eines wissenschaft-
lichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem
Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem 31. Okto-
ber 2012 zu evaluieren.

                           Artikel 4

                         Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 24. Oktober 2007
                                          Der Bundespräsident
                                              Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                    Der Bundesminister des Innern
                                             Schäuble

                                Die Bundesministerin für
                                           Ulla Schmidt

Gesundheit

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2510. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d78afc69f4314506….