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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2510
BGBl. 2007 I S. 2510 · 12.360 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport*)
Vom 24. Oktober
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409),
wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betäu-
bungsmitteln“ die Wörter „oder Arzneimitteln“ einge-
fügt.
Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 98a Erweiterter Verfall“.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
„Fünfzehnter Unterabschnitt
§ 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämp-
fung des Dopings im Sport
Anhang“.
2. In § 4a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Do-
pingzwecken im Sport hergestellt worden sind.“
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arz-
neimittel, die Stoffe der im Anhang des Überein-
kommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März
1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November
1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufge-
führten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder
Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort
aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt
sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
2007
oder erfolgen soll. In der Packungsbeilage und
in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist fol-
gender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwen-
dung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arznei-
mittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu
positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem
Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwe-
cken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies
zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwen-
dung auf Arzneimittel, die nach einer homöopa-
thischen Verfahrenstechnik hergestellt worden
sind.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Es ist verboten, Arzneimittel, die im An-
hang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind
oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Do-
pingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das
Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundes-
ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern nach Anhörung
von Sachverständigen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die nicht ge-
ringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des In-
nern nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes
aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport
geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang
angewendet werden und deren Anwendung
bei nicht therapeutischer Bestimmung gefähr-
lich ist, und
2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu be-
stimmen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können
Arzneimittel aus dem Anhang dieses Gesetzes
gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen
des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.“
4. § 95 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Num-
mer 2b eingefügt:
„2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht
geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport
besitzt,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
Regel vor, wenn der Täter

1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand-
lungen
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Men-
schen gefährdet,
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder
einer schweren Schädigung an Körper oder
Gesundheit aussetzt oder
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen
anderen Vermögensvorteile großen Ausma-
ßes erlangt oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an
Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei
diesen Personen anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat,
oder
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte
Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt
und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
ner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Taten verbunden hat.“
5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt:
„§ 98a
Erweiterter Verfall
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der
Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter
Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung
mit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbu-
ches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge-
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
handelt.“
6. Nach § 142 wird folgende Zwischenüberschrift und
folgender § 143 angefügt:
„Fünfzehnter Unterabschnitt
Übergangsvorschriften
aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung
der Bekämpfung des Dopings im Sport
§ 143
(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November
2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zu-
gelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a
Abs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch ohne die
in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hin-
weise in der Packungsbeilage von pharmazeuti-
schen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung
der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum
31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden.
(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in
den Anhang des Übereinkommens vom 16. Novem-
ber 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) auf-
genommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt
der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im
Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen
dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2
Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der
Packungsbeilage von pharmazeutischen Unterneh-
mern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung,
jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres
nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bun-
desgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden.
Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwen-
dung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.
(3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unter-
nehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht
worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern
weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorge-
schriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den
Verkehr gebracht werden.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten
entsprechend für die Anpassung des Wortlauts der
Fachinformation.“
7. Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:
„Anhang
(zu § 6a Abs. 2a)
Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:
I. Anabole Wirkstoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
1-Androstendiol
1-Androstendion
Bolandiol
Bolasteron
Boldenon
Boldion
Calusteron
Clostebol
Danazol
Dehydrochlormethyltestosteron
Desoxymethyltestosteron
Drostanolon
Ethylestrenol
Fluoxymesteron
Formebolon
Furazabol
Gestrinon
4-Hydroxytestosteron
Mestanolon
Mesterolon
Metandienon
Metenolon
Methandriol
Methasteron
Methyldienolon
Methyl-1-testosteron
Methylnortestosteron
Methyltrienolon
Methyltestosteron
Miboleron
Nandrolon
19-Norandrostendion
Norboleton
Norclostebol
Norethandrolon
Oxabolon
Oxandrolon
Oxymesteron
Oxymetholon
Prostanozol
Quinbolon
Stanozolol
Stenbolon

1-Testosteron
Tetrahydrogestrinon
Trenbolon
b) Endogene anabol-androgene Steroide
Androstendiol
Androstendion
Androstanolon, synonym Dihydro-
testosteron
Prasteron, synonym Dehydroepi-
androsteron, DHEA
Testosteron
2. Andere anabole Wirkstoffe
Clenbuterol
Tibolon
Zeranol
Zilpaterol
II. Hormone und verwandte Verbindungen
1. Erythropoietin und Analoga
2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche
Wachstumsfaktoren, synonym Insulin-like
Groth Factors, IGF-1
3. Gonadotropine
Choriongonadotropin und Luteinisierendes
Hormon
4. Insulin
5. Kortikotropine
III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung
1. Aromatasehemmer
Anastrozol
Letrozol
Aminoglutethimid
Exemestan
Formestan
Testolacton
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren
(SERMs)
Raloxifen
Tamoxifen
Toremifen
3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
Clomifen
Cyclofenil
Fulvestrant.
Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze,
Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren,
Komplexe oder Derivate mit ein.“
Artikel 3
Evaluierung
Die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten
Vorschriften ist unter Einbeziehung eines wissenschaft-
lichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem
Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem 31. Okto-
ber 2012 zu evaluieren.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin für
Ulla Schmidt
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2510. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes d78afc69f4314506….