§ 7 Radioaktive und mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Stand: 28.01.2022
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- BVerfG, 18.10.1966 – 2 BvR 386/63, 2 BvR 478/63Zur Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Ermächtigung des Arzneimittelgesetzes zu einer Rechtsverordnung über radioaktive Arzneimittel; Gültigkeit dieser VerordnungZitiert von 9
- OVG NRW, 07.11.2018 – 13 A 3140/17Zitiert von 4
- BSG, 23.05.2000 – B 1 KR 2/99 RZitiert von 4
- LG Hanau, 11.09.2024 – 6 O 44/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/7#abs-1 (1) Es ist verboten, radioaktive Arzneimittel oder Arzneimittel, bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet worden sind, in den Verkehr zu bringen, es sei denn, dass dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 zugelassen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AMG%201976/7#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Inverkehrbringen radioaktiver Arzneimittel oder bei der Herstellung von Arzneimitteln die Verwendung ionisierender Strahlen zuzulassen, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu medizinischen Zwecken geboten und für die menschliche Gesundheit unbedenklich ist. In der Rechtsverordnung können für die Arzneimittel der Vertriebsweg bestimmt sowie Angaben über die Radioaktivität auf dem Behältnis, der äußeren Umhüllung und der Packungsbeilage vorgeschrieben werden.