§ 2 Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden
Stand: 01.07.2020
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 05.12.2017 – 4 StR 389/17Anti-Doping-Gesetz: Strafbarkeit des Besitzes von Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigendoping im nicht mit Wettkampfteilnahmen verbundenen KraftsportZitiert von 1
- VGH Bayern, 09.04.2025 – 16a D 23.1373
- BGH, 07.08.2018 – 3 StR 345/17Herstellen und Handeltreiben mit Dopingmitteln: Konkurrenzverhältnis der TatvariantenZitiert von 10
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 322/21Gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Dopingmitteln in nicht geringer Menge: Darstellungsanforderungen an die Wirkstoffmenge sowie an die Berechnung der "freien Wirkstoffmenge" in AnabolikaZitiert von 4
- BGH, 19.05.2022 – 3 StR 370/21Beihilfe zum Verbringen von Dopingmitteln in nicht geringer Menge nach Deutschland: Darstellungsanforderungen an den Wirkstoffgehalt im erstinstanzlichen UrteilZitiert von 1
- BGH, 14.02.2019 – 4 StR 37/18Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Dopingmitteln: Verfassungsmäßigkeit der Strafvorschrift; Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Handeltreiben"Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2026 – 3 StR 495/25Quellen-Telekommunikationsüberwachung bei der Überwachung und Aufzeichnung von Telegram-Chats
- LG Essen, 20.03.2025 – 32 KLs 10/24
- BGH, 03.02.2025 – GSSt 1/24Betäubungsmitteldelikte in Anwendung des Konsumcannabisgesetzes: Vorhalten von Cannabis zur gewinnbringenden Veräußerung und zum Eigenkonsum; Einziehung der Gesamtmenge
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 AntiDopG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/2#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007 II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/2#abs-2 (2) Es ist verboten,
zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen Person anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntiDopG/2#abs-3 (3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.