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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 2210

BGBl. 2015 I S. 2210 · 24.806 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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Originalseite · Seite 2210
                                             Gesetz
                                zur Bekämpfung von Doping im Sport
                                            Vom 10. Dezember 2015

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                         Artikel 1
                      Gesetz
              gegen Doping im Sport
         (Anti-Doping-Gesetz – AntiDopG)
                           §1

                   Zweck des Gesetzes

   Dieses Gesetz dient der Bekämpfung des Einsatzes
von Dopingmitteln und Dopingmethoden im Sport, um
die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu
schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei
Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung
der Integrität des Sports beizutragen.

                           §2
     Unerlaubter Umgang mit Dopingmitteln,
   unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden

   (1) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der

Anlage I des Internationalen Übereinkommens vom

19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. 2007

II S. 354, 355) in der vom Bundesministerium des

Innern jeweils im Bundesgesetzblatt Teil II bekannt

gemachten Fassung (Internationales Übereinkommen
gegen Doping) aufgeführter Stoff ist oder einen solchen
enthält, zum Zwecke des Dopings beim Menschen im
Sport
1. herzustellen,

2. mit ihm Handel zu treiben,
3. es, ohne mit ihm Handel zu treiben, zu veräußern,
   abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen

   oder

4. zu verschreiben.

  (2) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Inter-
   nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-

   führter Stoff ist oder einen solchen enthält, oder

2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Inter-
   nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-
   führt ist,

zum Zwecke des Dopings im Sport bei einer anderen
Person anzuwenden.
   (3) Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der
Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder
einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum

Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport zu
erwerben, zu besitzen oder in oder durch den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen.

                          §3
                     Selbstdoping
  (1) Es ist verboten,
1. ein Dopingmittel, das ein in der Anlage I des Inter-
   nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-

   führter Stoff ist oder einen solchen enthält, sofern
   dieser Stoff nach der Anlage I des Internationalen
   Übereinkommens gegen Doping nicht nur in be-
   stimmten Sportarten verboten ist, oder

2. eine Dopingmethode, die in der Anlage I des Inter-
   nationalen Übereinkommens gegen Doping aufge-
   führt ist,
ohne medizinische Indikation bei sich in der Absicht,
sich in einem Wettbewerb des organisierten Sports
einen Vorteil zu verschaffen, anzuwenden oder anwen-
den zu lassen. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn

das Dopingmittel außerhalb eines Wettbewerbs des

organisierten Sports angewendet wird und das Doping-

mittel ein Stoff ist oder einen solchen enthält, der nach

der Anlage I des Internationalen Übereinkommens ge-

gen Doping nur im Wettbewerb verboten ist.

   (2) Ebenso ist es verboten, an einem Wettbewerb
des organisierten Sports unter Anwendung eines
Dopingmittels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
einer Dopingmethode nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
teilzunehmen, wenn diese Anwendung ohne medizi-
nische Indikation und in der Absicht erfolgt, sich in
dem Wettbewerb einen Vorteil zu verschaffen.

   (3) Ein Wettbewerb des organisierten Sports im

Sinne dieser Vorschrift ist jede Sportveranstaltung, die

1. von einer nationalen oder internationalen Sportor-
   ganisation oder in deren Auftrag oder mit deren
   Anerkennung organisiert wird und

2. bei der Regeln einzuhalten sind, die von einer natio-

   nalen oder internationalen Sportorganisation mit
   verpflichtender Wirkung für ihre Mitgliedsorganisa-
   tionen verabschiedet wurden.

   (4) Es ist verboten, ein Dopingmittel nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 zu erwerben oder zu besitzen, um es
ohne medizinische Indikation bei sich anzuwenden
oder anwenden zu lassen und um sich dadurch in
einem Wettbewerb des organisierten Sports einen Vor-
teil zu verschaffen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
BGBl. 2015, Seite 2211 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2211
                          §4
                   Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer

   Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Doping-
   mittel herstellt, mit ihm Handel treibt, es, ohne mit
   ihm Handel zu treiben, veräußert, abgibt, sonst in
   den Verkehr bringt oder verschreibt,
2. entgegen § 2 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2, ein Doping-
   mittel oder eine Dopingmethode bei einer anderen
   Person anwendet,
3. entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer
   Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
   mer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts-
   verordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   oder Satz 2, ein Dopingmittel erwirbt, besitzt oder
   verbringt,

4. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Dopingmittel oder

   eine Dopingmethode bei sich anwendet oder an-
   wenden lässt oder
5. entgegen § 3 Absatz 2 an einem Wettbewerb des
   organisierten Sports teilnimmt.

   (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Absatz 4
ein Dopingmittel erwirbt oder besitzt.

   (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
strafbar.

  (4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
Jahren wird bestraft, wer
1. durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Num-

   mer 3 bezeichneten Handlungen

   a) die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
      gefährdet,
   b) einen anderen der Gefahr des Todes oder einer
      schweren Schädigung an Körper oder Gesund-
      heit aussetzt oder
   c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen ande-
      ren Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt
      oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Num-
   mer 2
   a) ein Dopingmittel an eine Person unter 18 Jahren
      veräußert oder abgibt, einer solchen Person ver-
      schreibt oder ein Dopingmittel oder eine Doping-
      methode bei einer solchen Person anwendet oder
   b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande han-
      delt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher
      Taten verbunden hat.

   (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 4 ist die

Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jah-

ren.

   (6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 3 fahrlässig, so ist die
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  (7) Nach Absatz 1 Nummer 4, 5 und Absatz 2 wird
nur bestraft, wer
1. Spitzensportlerin oder Spitzensportler des organi-
   sierten Sports ist; als Spitzensportlerin oder Spit-

   zensportler des organisierten Sports im Sinne dieses
   Gesetzes gilt, wer als Mitglied eines Testpools im
   Rahmen des Dopingkontrollsystems Trainingskon-
   trollen unterliegt, oder

2. aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mit-

   telbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielt.

   (8) Nach Absatz 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig
die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Dopingmit-
tel aufgibt, bevor er es anwendet oder anwenden lässt.

                          §5
         Erweiterter Verfall und Einziehung
   (1) In den Fällen des § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
stabe b ist § 73d des Strafgesetzbuchs anzuwenden.
  (2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf-
gesetzbuchs ist anzuwenden.

                          §6

            Verordnungsermächtigungen

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern nach Anhörung von Sachverständigen
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates

1. die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem
   Gesetz genannten Stoffe zu bestimmen,

2. weitere Stoffe in die Anlage zu diesem Gesetz auf-
   zunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport geeignet
   sind und deren Anwendung bei nicht therapeuti-
   scher Bestimmung gefährlich ist.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können Stoffe

aus der Anlage zu diesem Gesetz gestrichen werden,
wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 2 nicht
mehr vorliegen.
   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates weitere Stoffe oder Dopingme-
thoden zu bestimmen, auf die § 2 Absatz 1 und 2 An-
wendung findet, soweit dies geboten ist, um eine un-
mittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit
des Menschen durch Doping im Sport zu verhüten.
                          §7

                   Hinweispflichten
   (1) In der Packungsbeilage und in der Fachinforma-
tion von Arzneimitteln, die in Anlage I des Internationa-
len Übereinkommens gegen Doping aufgeführte Stoffe
sind oder solche enthalten, ist folgender Warnhinweis
anzugeben: „Die Anwendung des Arzneimittels [Be-

zeichnung des Arzneimittels einsetzen] kann bei Do-

pingkontrollen zu positiven Ergebnissen führen.“ Kann

aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Zwecken
des Dopings im Sport eine Gesundheitsgefährdung fol-
gen, ist dies zusätzlich anzugeben. Die Sätze 1 und 2
finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die nach ei-
nem homöopathischen Zubereitungsverfahren herge-
stellt worden sind.
  (2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in die
Anlage I des Internationalen Übereinkommens gegen
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Doping aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum
Zeitpunkt der Bekanntmachung der geänderten Anlage I
im Bundesgesetzblatt Teil II zugelassen sind und die
einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in Absatz 1
vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage
und in der Fachinformation von pharmazeutischen
Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der
Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines
Jahres nach der Bekanntmachung der geänderten
Anlage I im Bundesgesetzblatt Teil II, in den Verkehr
gebracht werden.

                          §8

               Informationsaustausch

   (1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der

Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutschland

personenbezogene Daten aus Strafverfahren von Amts

wegen übermitteln, soweit dies aus Sicht der über-

mittelnden Stelle für disziplinarrechtliche Maßnahmen

im Rahmen des Dopingkontrollsystems der Stiftung

Nationale Anti Doping Agentur Deutschland erforderlich

ist und ein schutzwürdiges Interesse der von der Über-

mittlung betroffenen Person nicht entgegensteht.

   (2) § 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1
und 2 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
trägt die übermittelnde Stelle.

                          §9
                     Umgang
           mit personenbezogenen Daten

   Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutsch-

land ist berechtigt, folgende personenbezogene Daten

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies
zur Durchführung ihres Dopingkontrollsystems erfor-

derlich ist:

1. Vor- und Familienname der Sportlerin oder des
   Sportlers,

2. Geschlecht der Sportlerin oder des Sportlers,
3. Geburtsdatum der Sportlerin oder des Sportlers,
4. Nationalität der Sportlerin oder des Sportlers,

5. Sportart und Sportverband der Sportlerin oder des
   Sportlers einschließlich der Einstufung in einen Leis-

   tungskader,

6. Zugehörigkeit der Sportlerin oder des Sportlers zu
   einem Trainingsstützpunkt und einer Trainingsgruppe,
7. Vor- und Familienname der Athletenbetreuerinnen
   und Athletenbetreuer,
8. Regelverstöße nach dem Dopingkontrollsystem und
9. Angaben zur Erreichbarkeit und zum Aufenthaltsort,
   sofern die Sportlerin oder der Sportler zu dem von
   der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur Deutsch-
   land vorab festgelegten Kreis gehört, der Trainings-
   kontrollen unterzogen wird.

                          § 10

           Umgang mit Gesundheitsdaten
   (1) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur
Deutschland ist berechtigt, im Rahmen des Dopingkon-
trollsystems folgende Gesundheitsdaten zu erheben, zu

verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Durchfüh-
rung ihres Dopingkontrollsystems erforderlich ist:
1. Blut- und Urinwerte sowie aus anderen Körperflüs-
   sigkeiten und Gewebe gewonnene Werte, die erfor-
   derlich sind, um die Anwendung verbotener Doping-
   mittel oder Dopingmethoden nachzuweisen,

2. die für die Erteilung einer medizinischen Ausnahme-
   genehmigung für die erlaubte Anwendung verbote-
   ner Dopingmittel oder Dopingmethoden erforderli-
   chen Angaben.
Die Analyse der Dopingproben ist durch von der Welt
Anti-Doping Agentur akkreditierte oder anerkannte La-
bore durchzuführen.

   (2) Die Stiftung Nationale Anti Doping Agentur

Deutschland ist berechtigt, Ergebnisse von Dopingpro-

ben und Disziplinarverfahren im Rahmen des Doping-

kontrollsystems sowie eine erteilte medizinische Aus-

nahmegenehmigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

an eine andere nationale Anti-Doping-Organisation, ei-

nen internationalen Sportfachverband, einen internatio-

nalen Veranstalter von Sportwettkämpfen oder die Welt

Anti-Doping Agentur zu übermitteln, soweit dieser oder

diese für die Dopingbekämpfung nach dem Dopingkon-
trollsystem der Stiftung Nationale Anti Doping Agentur
Deutschland und der Welt Anti-Doping Agentur zustän-
dig ist und die Übermittlung zur Durchführung dieses
Dopingkontrollsystems erforderlich ist. Die Gesund-
heitsdaten, die die Stiftung Nationale Anti Doping
Agentur Deutschland bei der Beantragung von medizi-
nischen Ausnahmegenehmigungen für eine erlaubte
Anwendung verbotener Dopingmittel oder Dopingme-
thoden erhält, dürfen ausschließlich auf gesonderten

Antrag der Welt Anti-Doping Agentur an diese übermit-

telt werden.

                         § 11

               Schiedsgerichtsbarkeit

   Sportverbände und Sportlerinnen und Sportler kön-
nen als Voraussetzung der Teilnahme von Sportlerinnen
und Sportlern an der organisierten Sportausübung
Schiedsvereinbarungen über die Beilegung von
Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf diese Teilnahme
schließen, wenn die Schiedsvereinbarungen die Sport-
verbände und Sportlerinnen und Sportler in die natio-

nalen oder internationalen Sportorganisationen einbin-

den und die organisierte Sportausübung insgesamt er-
möglichen, fördern oder sichern. Das ist insbesondere
der Fall, wenn mit den Schiedsvereinbarungen die Vor-
gaben des Welt Anti-Doping Codes der Welt Anti-Do-
ping Agentur umgesetzt werden sollen.
                         § 12
        Konzentration der Rechtsprechung
   in Dopingsachen; Verordnungsermächtigung

   Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die strafrechtlichen Verfahren nach
§ 4 ganz oder teilweise für die Bezirke mehrerer Amts-
oder Landgerichte einem dieser Amts- oder Landge-
richte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förde-
rung oder der schnelleren Erledigung der Verfahren
dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.
BGBl. 2015, Seite 2213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2213

                                                                                                      Anlage
                                                                                             (zu § 2 Absatz 3)


Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind:

I.   Anabole Stoffe
     1. Anabol-androgene Steroide
       a) Exogene anabol-androgene Steroide
          1-Androstendiol
          1-Androstendion
          Bolandiol
          Bolasteron
          Boldenon
          Boldion
          Calusteron
          Clostebol
          Danazol
          Dehydrochlormethyltestosteron
          Desoxymethyltestosteron
          Drostanolon
          Ethylestrenol
          Fluoxymesteron
          Formebolon
          Furazabol
          Gestrinon
          4-Hydroxytestosteron
          Mestanolon
          Mesterolon
          Metandienon
          Metenolon
          Methandriol
          Methasteron
          Methyldienolon
          Methyl-1-testosteron
          Methylnortestosteron
          Methyltestosteron
          Metribolon, synonym Methyltrienolon
          Miboleron
          Nandrolon
          19-Norandrostendion
          Norboleton
          Norclostebol
          Norethandrolon
          Oxabolon

BGBl. 2015, Seite 2214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2214

           Oxandrolon
           Oxymesteron
           Oxymetholon
           Prostanozol
           Quinbolon
           Stanozolol
           Stenbolon
           1-Testosteron
           Tetrahydrogestrinon
           Trenbolon
           andere mit anabol-androgenen Steroiden verwandte Stoffe
       b) Endogene anabol-androgene Steroide
           Androstendiol
           Androstendion
           Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron
           Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron (DHEA)
           Testosteron
    2. Andere anabole Stoffe
       Clenbuterol
       Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs)
       Tibolon
       Zeranol
       Zilpaterol

II. P e p t i d h o r m o n e , W a c h s t u m s f a k t o r e n u n d v e r w a n d t e S t o f f e
    1. Erythropoese stimulierende Stoffe
       Erythropoetin human (EPO)
       Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine
       Darbepoetin alfa (dEPO)
       Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta, synonym PEG-Epoetin beta, Continuous Erythropoiesis Receptor
       Activator (CERA)
       Peginesatid, synonym Hematid
    2. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH)
       Choriongonadotropin (HCG)
       Choriogonadotropin alfa
       Lutropin alfa
    3. Corticotropine
       Corticotropin
       Tetracosactid
    4. Wachstumshormon, Releasingfaktoren, Releasingpeptide und Wachstumsfaktoren
       Somatropin, synonym Wachstumshormon human, Growth Hormone (GH)
       Somatrem, synonym Somatotropin (methionyl), human
       Wachstumshormon-Releasingfaktoren, synonym Growth Hormone Releasing Hormones (GHRH)
       Sermorelin

BGBl. 2015, Seite 2215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2215

       Somatorelin
       Wachstumshormon-Releasingpeptide, synonym Growth Hormone Releasing Peptides (GHRP)
       Mecasermin, synonym Insulin-ähnlicher Wachstumsfaktor 1, Insulin-like Growth Factor-1 (IGF-1)
       IGF-1-Analoga

III. H o r m o n e u n d S t o f f w e c h s e l - M o d u l a t o r e n
    1. Aromatasehemmer
       Aminoglutethimid
       Anastrozol
       Androsta-1, 4, 6-trien-3, 17-dion, synonym Androstatriendion
       4-Androsten-3, 6, 17-trion (6-oxo)
       Exemestan
       Formestan
       Letrozol
       Testolacton
    2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
       Raloxifen
       Tamoxifen
       Toremifen
    3. Andere antiestrogen wirkende Stoffe
       Clomifen
       Cyclofenil
       Fulvestrant
    4. Myostatinfunktionen verändernde Stoffe
       Myostatinhemmer
       Stamulumab
    5. Stoffwechsel-Modulatoren
       Insuline
       PPARδ (Peroxisome Proliferator Activated Receptor Delta)-Agonisten, synonym PPAR-delta-Agonisten
       GW051516, synonym GW 1516
       AMPK (PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten
       AICAR.

Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder
Derivate mit ein.

BGBl. 2015, Seite 2216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2216
                       Artikel 2
                   Änderung des
                Arzneimittelgesetzes
  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Sep-
tember 2015 (BGBl. I S. 1571) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu § 6a

    und zum Anhang gestrichen.

 2. § 6a wird aufgehoben.

 3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d wer-
    den nach dem Wort „oder“ die Wörter „auf Grund von
    § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder“ eingefügt.
 4. In § 11a Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d
    werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „auf Grund
    von § 7 des Anti-Doping-Gesetzes oder“ eingefügt.
 5. § 73 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „6a,“ gestrichen.
   b) In Satz 3 werden die Angabe „6a,“ und die An-
      gabe „2a, 2b,“ gestrichen.
 6. In § 81 werden nach dem Wort „Atomrechts“ ein
    Komma und die Wörter „des Anti-Doping-Geset-
    zes“ eingefügt.
 7. § 95 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 2a und 2b wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

       bb) Nummer 3 wird Nummer 2.

 8. In § 98a werden die Wörter „des § 95 Abs. 1 Nr. 2a

    sowie“ gestrichen.
 9. § 143 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „§ 6a
      Abs. 2 Satz 2 bis 4“ und nach den Wörtern „§ 6a
      Abs. 2 Satz 2 und 3“ jeweils die Wörter „in der
      vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fas-
      sung“ eingefügt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils
      nach den Wörtern „§ 6a Abs. 2 Satz 2 und 3“ die
      Wörter „in der vor dem 18. Dezember 2015
      geltenden Fassung“ eingefügt.

10. Der Anhang wird aufgehoben.

                       Artikel 3

                Weitere Änderung
             des Arzneimittelgesetzes

   Das Arzneimittelgesetz, das zuletzt durch Artikel 2

dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 143 wie
   folgt gefasst:

  „§ 143 (weggefallen)“.
2. § 143 wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                  Änderung der
         Dopingmittel-Mengen-Verordnung
  In Satz 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom
24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1687) werden die Wörter „§ 6a
Absatz 2a Satz 1 des Arzneimittelgesetzes“ durch die
Wörter „§ 2 Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 5

                    Änderung der

                Strafprozessordnung

   § 100a Absatz 2 Nummer 3 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„3. aus dem Anti-Doping-Gesetz:
    Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
    stabe b,“.
                       Artikel 6
                  Änderung der
           FIDE-Verzeichnis-Verordnung
   § 1 Absatz 1 Nummer 6 der FIDE-Verzeichnis-Ver-
ordnung vom 5. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2057), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b ein-
   gefügt:
  „b) § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 4 des
      Anti-Doping-Gesetzes,“.

2. Die bisherigen Buchstaben b bis e werden die Buch-

   staben c bis f.

                       Artikel 7
         Einschränkung eines Grundrechts
  Durch Artikel 5 dieses Gesetzes wird das Brief-,
Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) eingeschränkt.

                       Artikel 8

                     Evaluierung
   Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz, das Bundesministerium des Innern und das
Bundesministerium für Gesundheit evaluieren gemein-

sam unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen
Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deut-
schen Bundestag bestellt wird, innerhalb von fünf Jah-
ren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Ar-
tikel 9 Absatz 1 die Auswirkungen der in diesem Gesetz
enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Rege-

lungen zur Bekämpfung des Dopings im Sport.

                       Artikel 9
                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 3 tritt am 17. Dezember 2016 in Kraft.
BGBl. 2015, Seite 2217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2217

                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                sind gewahrt.
                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 10. Dezember 2015

                               Der Bundespräsident
                                  Joachim Gauck

                               Die Bundeskanzlerin
                                 Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                        Heiko Maas

                       Der Bundesminister des Innern
                            Thomas de Maizière

                    Der Bundesminister für Gesundheit
                             Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 2210. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 95bcbacc7ae78232….