Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1852
BGBl. 2001 I S. 1852 · 89.945 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
(BetrVerf-Reformgesetz)
Vom 23.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§§ 54 bis 59“ wird durch die Anga-
be „§§ 54 bis 59a“ ersetzt.
b) Die Angabe „§§ 60 bis 73“ wird durch die Anga-
be „§§ 60 bis 73b“ ersetzt.
c) Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt Gesamt-,
Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72
bis 73“ wird folgende Angabe eingefügt:
„Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung §§ 73a bis 73b“.
d) Die Angabe „§§ 81 bis 86“ wird durch die Angabe
„§§ 81 bis 86a“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehre-
rer Unternehmen.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unter-
nehmen wird vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke
die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer
von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt
werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge
hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere
Betriebsteile einem an der Spaltung betei-
ligten anderen Unternehmen zugeordnet wer-
den, ohne dass sich dabei die Organisation
des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.“
Juli 2001
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Abweichende Regelungen
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen
Betriebsrats oder
b) die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleich-
tert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der
Interessen der Arbeitnehmer dient;
2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach
produkt- oder projektbezogenen Geschäftsberei-
chen (Sparten) organisiert sind und die Leitung
der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungs-
pflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von
Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebs-
räte), wenn dies der sachgerechten Wahrneh-
mung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, so-
weit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-,
Unternehmens- oder Konzernorganisation oder
aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit
von Unternehmen einer wirksamen und zweck-
mäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
dient;
4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gre-
mien (Arbeitsgemeinschaften), die der unterneh-
mensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeit-
nehmervertretungen dienen;
5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Ver-
tretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammen-
arbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern
erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2,
4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein
anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch
Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
stabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem
Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeit-
nehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unter-
nehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die

Abstimmung kann von mindestens drei wahlberech-
tigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer
im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veran-
lasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsverein-
barung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen
nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten
regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei
denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus
anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats
erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebs-
vereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor,
endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die
durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ent-
fallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer
Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organi-
sationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses
Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmer-
vertretungen finden die Vorschriften über die Rechte
und Pflichten des Betriebsrats und die Rechts-
stellung seiner Mitglieder Anwendung.“
4. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Betriebsteile, Kleinstbetriebe
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe,
wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigen-
ständig sind.
Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein
eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmen-
mehrheit formlos beschließen, an der Wahl des
Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3
Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung
kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs ver-
anlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat
des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor
Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf
des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 ent-
sprechend.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1
Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb
zuzuordnen.“
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsaus-
bildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im
Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäf-
tigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für
den Betrieb arbeiten.“
6. § 6 wird aufgehoben.
7. In § 7 werden hinter dem Wort „Arbeitnehmer“ die
Wörter „des Betriebs“ eingefügt und folgender Satz
angefügt:
„Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers
zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahl-
berechtigt, wenn sie länger als drei Monate im
Betrieb eingesetzt werden.“
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Zahl der Betriebsratsmitglieder
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der
Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer
Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mit-
gliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern er-
höht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für
je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2
Mitglieder.“
9. § 10 wird aufgehoben.
10. § 12 wird aufgehoben.
11. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittel-
barer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen
der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag ein-
gereicht wird oder wenn der Betriebsrat im verein-
fachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertrete-
nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss
von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberech-
tigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei

Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben
mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten
Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch
zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die
Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss
von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.“
12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Vereinfachtes
Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebs-
rat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf
einer ersten Wahlversammlung wird der Wahl-
vorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten
Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer
und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahl-
versammlung findet eine Woche nach der Wahlver-
sammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.
(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der
Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschlä-
ge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maß-
gabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser
Wahlversammlung gemacht werden, keine Schrift-
form erforderlich ist.
(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der
Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitneh-
mern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom
Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-
triebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht
bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung
in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahl-
vorschläge können bis eine Woche vor der Wahl-
versammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht
werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.
(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der
Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht
teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen
Stimmabgabe zu geben.
(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlbe-
rechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand
und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfach-
ten Wahlverfahrens vereinbaren.“
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Zusammensetzung nach
Beschäftigungsarten und Geschlechter
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit-
nehmern der einzelnen Organisationsbereiche und
der verschiedenen Beschäftigungsarten der im
Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der
Minderheit ist, muss mindestens entsprechend sei-
nem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertre-
ten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitglie-
dern besteht.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amts-
zeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann
auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein sol-
cher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den
Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entspre-
chend.“
15. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Bestellung des Wahlvorstands
in Betrieben ohne Betriebsrat“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Besteht in einem Betrieb, der die Vorausset-
zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein
Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat
oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzern-
betriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt
entsprechend.“
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch
ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebs-
versammlung von der Mehrheit der anwesenden
Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16
Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der
Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die
Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1
unterlässt.“
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
und 4.
16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Bestellung des Wahlvorstands
im vereinfachten Wahlverfahren
Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit fol-
gender Maßgabe Anwendung:
1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier
Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.
3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvor-
stand in einer Wahlversammlung von der Mehr-
heit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für
die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17
Abs. 3 entsprechend.
4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einla-
dung keine Wahlversammlung stattfindet oder
auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand
gewählt wird.“
17. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Antrag“ die Wörter „des Betriebsrats,“ einge-
fügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Nebenbetrieb
oder ein Betriebsteil selbständig oder dem
Hauptbetrieb zuzuordnen ist“ durch die Wörter
„eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
vorliegt“ ersetzt und die Wörter „vor der Wahl“
gestrichen.
18. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a1)
Übergangsmandat
(1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen
Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die
ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,
soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert wer-
den, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsman-
dat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich
Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat
endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer
Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach
Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangs-
mandat um weitere sechs Monate verlängert
werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem
Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat
des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
mer größten Betriebs oder Betriebsteils das Über-
gangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die
Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und
Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebs-
veräußerung oder einer Umwandlung nach dem
Umwandlungsgesetz erfolgt.“
19. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
„§ 21b
Restmandat
Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder
Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebs-
rat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der
damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs-
und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.“
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„werden“ die Wörter „unter Berücksichtigung des
§ 15 Abs. 2“ eingefügt und in Satz 3 wird die
Angabe „der §§ 10 und 12“ durch die Angabe
„des § 15 Abs. 2“ ersetzt.
1) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
22. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „17“
und die Zahl „27“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
und 3.
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „weitere“ ge-
strichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr
als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und
ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die
Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder
gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat
den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen
Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4
gilt entsprechend.“
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
folgt geändert:
Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden
durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.
25. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:
„§ 28a
Übertragung von
Aufgaben auf Arbeitsgruppen
(1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern
kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen
seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeits-
gruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe
einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rah-
menvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusam-
menhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledi-
genden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf
der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung
gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-
chend.
(2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr
übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Verein-
barungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der
Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77
gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und
Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen,
nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.“

26. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2“
durch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
27. In § 31 werden die Wörter „oder der Mehrheit einer
Gruppe“ gestrichen.
27a. In § 32 wird die Angabe „(§ 24 des Schwerbehinder-
tengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 94 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.
28. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Aus-
zubildendenvertretung oder die Schwerbehinder-
tenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats
als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
Interessen der durch sie vertretenen Arbeitneh-
mer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf
die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
Beschlussfassung an auszusetzen, damit in die-
ser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit
Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
versucht werden kann.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn
die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschied-
lichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder
nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfol-
gen kann.“
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ Absatz 2
gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3
gelten“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„ Betriebsbedingte Gründe im Sinne des
Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen
Besonderheiten der betrieblichen Arbeits-
zeitgestaltung die Schulung des Betriebs-
ratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit
erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des
Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung
der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro
Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“
c) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz
2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6“
ersetzt.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind min-
destens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
200 bis 500 Arbeitnehmern
ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900 Arbeitnehmern
2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1 500 Arbeitnehmern
3 Betriebsratsmitglieder,
1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern
4 Betriebsratsmitglieder,
2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern
5 Betriebsratsmitglieder,
3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern
6 Betriebsratsmitglieder,
4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern
7 Betriebsratsmitglieder,
5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern
8 Betriebsratsmitglieder,
6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern
9 Betriebsratsmitglieder,
7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern
10 Betriebsratsmitglieder,
8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern
11 Betriebsratsmitglieder,
9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern
12 Betriebsratsmitglieder.
In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für
je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein
weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Frei-
stellungen können auch in Form von Teilfreistel-
lungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenom-
men nicht den Umfang der Freistellungen nach
den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarif-
vertrag oder Betriebsvereinbarung können an-
derweitige Regelungen über die Freistellung
vereinbart werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder
werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom
Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so
erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehr-
heitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizu-
stellen, so wird dieses mit einfacher Stimmen-
mehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen
der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu
geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für
sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntga-
be die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Eini-
gungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so
hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizu-
stellenden Betriebsratsmitglieds auch den Min-
derheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beach-
ten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht
an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellun-
gen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als
erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5
entsprechend.“
31. In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern „sachliche
Mittel“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
die Wörter „Informations- und Kommunikationstech-
nik sowie“ eingefügt.

32. In § 43 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens
einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsver-
sammlung über das Personal- und Sozialwesen
einschließlich des Stands der Gleichstellung von
Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integrati-
on der im Betrieb beschäftigten ausländischen
Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Ent-
wicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen
Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet
werden.“
33. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 17“ durch
die Angabe „§§ 14a, 17“ ersetzt.
34. In § 45 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-
nen Angelegenheiten einschließlich solcher tarif-
politischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und
wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern und der Ver-
einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie
der Integration der im Betrieb beschäftigten aus-
ländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb
oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die
Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.“
35. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder
Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner
Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei
Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die
Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt
werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz aufgeho-
ben und das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat
so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es
gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in
der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der
Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen
die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.“
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für
mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so
viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es
entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in
den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere
Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2
entsprechend.“
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die
aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unter-
nehmen entsandt worden sind, können durch
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den
Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen
getroffen werden.“
36. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und werden die Wörter „seine
Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
Betriebe ohne Betriebsrat.“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3
Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 2
Satz 3 und 4“ ersetzt.
37. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25
Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1
Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35,
36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41
entsprechend.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1
und 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2
bis 5.
37a. In § 52 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 des Schwer-
behindertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 97
Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“
ersetzt.
38. In § 53 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:
„2. der Unternehmer einen Bericht über das Perso-
nal- und Sozialwesen einschließlich des Stands
der Gleichstellung von Frauen und Männern im
Unternehmen, der Integration der im Unterneh-
men beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung
des Unternehmens sowie über Fragen des Um-
weltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch
nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-
fährdet werden,“.
39. § 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-
zes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-
betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet wer-
den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der
Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in
denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der
Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt
sind.“
40. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder
Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die
Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt
werden.“

b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats
stehen die Stimmen der Mitglieder des entsen-
denden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.“
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl
„9“ ersetzt.
41. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und werden die Wörter „seine
Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht
gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzern-
unternehmen ohne Betriebsrat.“ angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
42. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,
die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,
Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5
entsprechend.“
42a. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Teilnahme der
Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97
Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann
an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats bera-
tend teilnehmen.“
43. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
mer aus einer Person,
21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
mer aus 3 Mitgliedern,
51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 5 Mitgliedern,
151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 7 Mitgliedern,
301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 9 Mitgliedern,
501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
nehmer aus 13 Mitgliedern,
mehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten
Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist,
muss mindestens entsprechend seinem zahlen-
mäßigen Verhältnis in der Jugend– und Auszubil-
dendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus
mindestens drei Mitgliedern besteht.“
44. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „geheimer“ das
Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die
Worte „und gemeinsamer“ gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5, 6
Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8“ durch die
Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 5“ und die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 16
Abs. 1 Satz 4 bis 6“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2
Satz 1 und 2“ ein Komma und die Angabe „Abs. 3
Satz 1“ eingefügt, die Wörter „mit der Maßgabe,
daß“ werden durch ein Semikolon ersetzt und
nach dem Wort „Arbeitsgericht“ wird das Wort
„kann“ eingefügt sowie das Wort „kann“ am Ende
des Satzes gestrichen.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt
auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung
des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2
Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absat-
zes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.“
e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
satz 5 angefügt:
„(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der
in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a
Abs. 5 entsprechend.“
45. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung
gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1
und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34,
36, 37, 40 und 41 entsprechend.“
46. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Berufsbil-
dung“ die Wörter „und der Übernahme der zu
ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein
Arbeitsverhältnis“ eingefügt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsäch-
lichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1
genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80
Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu
beantragen;“.
c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1
genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu för-
dern und entsprechende Maßnahmen beim
Betriebsrat zu beantragen.“
47. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung, die aus einem ge-
meinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ent-
sandt worden sind, können durch Tarifvertrag
oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abwei-
chende Regelungen getroffen werden.“
48. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-
vertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1
Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die
§§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66
bis 68 entsprechend.“
49. Nach § 73 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:
„Dritter Abschnitt
Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung
§ 73a
Voraussetzung der Errichtung,
Mitgliederzahl, Stimmengewicht
(1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des
Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Aus-
zubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse
der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
denvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung
erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretungen der Konzernunterneh-
men, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hun-
dert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer
beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunterneh-
men nur eine Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-
Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den
Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
(2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-
vertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie
hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied
zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
festzulegen.
(3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie
die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen
haben.
(4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
§ 73b
Geschäftsführung und
Geltung sonstiger Vorschriften
(1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-
tretung kann nach Verständigung des Konzernbe-
triebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen
kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied
des Konzernbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-
vertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1
Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die
§§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2
und die §§ 66 bis 68 entsprechend.“
50. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „sozial-
politischer“ ein Komma und das Wort „umweltpoliti-
scher“ eingefügt.
51. § 75 wird wie folgt geändert 2):
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Geschlechts“ die Wörter „oder ihrer sexuellen
Identität“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative
der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu för-
dern.“
52. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „der Gesamt-Jugend- und
Auszubildendenvertretung,“ werden die Wörter
„der Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-
tretung,“ eingefügt.
b) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird durch
die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
c) Nach der Angabe „(§ 86)“ werden die Wörter
„sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)“
eingefügt.
53. In § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,“
die Wörter „der Konzern-Jugend- und Auszubilden-
denvertretung,“ eingefügt und wird die Angabe „§ 3
Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“
ersetzt.
54. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2a wird das Wort „Gleichberech-
tigung“ durch das Wort „Gleichstellung“
ersetzt.
bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
eingefügt:
„2b. die Vereinbarkeit von Familie und Er-
werbstätigkeit zu fördern;“.
cc) In Nummer 7 werden das Wort „Eingliede-
rung“ durch das Wort „Integration“ und der
Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-
ter „sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im
Betrieb zu beantragen;“ angefügt.
dd) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
mern 8 und 9 angefügt:
„8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern
und zu sichern;
„9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und
des betrieblichen Umweltschutzes zu
fördern.“
2) Artikel1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-
legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich-
behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die
Beschäftigung von Personen, die nicht in
einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
stehen.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch die
Wörter „Dem Betriebsrat“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung
der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige
Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur
Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vor-
schläge des Betriebsrats zu berücksichtigen,
soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht
entgegenstehen.“
c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Aus-
kunftspersonen und der Sachverständigen gilt
§ 79 entsprechend.“
55. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:
„§ 86a
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebs-
rat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein
Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der
Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der
Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten
auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu
setzen.“
56. In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13
angefügt:
„13. Grundsätze über die Durchführung von Grup-
penarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vor-
schrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieb-
lichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeit-
nehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe
im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“
57. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. Maßnahmen des betrieblichen Umwelt-
schutzes;“.
b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4
angefügt:
„4. Maßnahmen zur Integration ausländischer
Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von
Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im
Betrieb.“
58. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 89
Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,
dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und
die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den
betrieblichen Umweltschutz durchgeführt wer-
den. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und
Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz
zuständigen Behörden, die Träger der gesetz-
lichen Unfallversicherung und die sonstigen in
Betracht kommenden Stellen durch Anregung,
Beratung und Auskunft zu unterstützen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch
bei allen im Zusammenhang mit dem betrieb-
lichen Umweltschutz stehenden Besichti-
gungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm
unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Un-
fallverhütung und den betrieblichen Umwelt-
schutz betreffenden Auflagen und Anordnun-
gen der zuständigen Stellen mitzuteilen.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
gefügt:
„(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne
dieses Gesetzes sind alle personellen und organi-
satorischen Maßnahmen sowie alle die betrieb-
lichen Bauten, Räume, technische Anlagen,
Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeits-
plätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen,
die dem Umweltschutz dienen.“
e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
sätze 4 bis 6.
f) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort
„erhält“ die Wörter „vom Arbeitgeber“ eingefügt
und die Angabe „Absätzen 2 und 3“ durch die
Angabe „Absätzen 2 und 4“ ersetzt.
59. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „einschließlich
Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a“
gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
2b, insbesondere für die Aufstellung und Durch-
führung von Maßnahmen zur Förderung der
Gleichstellung von Frauen und Männern.“
60. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:
„§ 92a
Beschäftigungssicherung
(1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor-
schläge zur Sicherung und Förderung der Beschäfti-

gung machen. Diese können insbesondere eine fle-
xible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von
Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der
Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfah-
ren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeit-
nehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit
oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie
zum Produktions- und Investitionsprogramm zum
Gegenstand haben.
(2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem
Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vor-
schläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies
zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit-
nehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den
Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebs-
rat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des
Landesarbeitsamtes hinzuziehen.“
61. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „1 000“ durch die
Zahl „500“ ersetzt.
62. In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit diesem“
durch die Wörter „den Berufsbildungsbedarf zu
ermitteln und mit ihm“ ersetzt.
63. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant
oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die
Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert
und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausrei-
chen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung
von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung
mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht
zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“
64. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betrieben“
durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist“ das
Komma durch ein Semikolon ersetzt und
werden die Wörter „als Nachteil gilt bei unbe-
fristeter Einstellung auch die Nichtberück-
sichtigung eines gleich geeigneten befristet
Beschäftigten,“ angefügt.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort
„Grundsätze“ ein Komma und die Wörter
„insbesondere durch rassistische oder frem-
denfeindliche Betätigung,“ eingefügt.
65. § 103 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kündi-
gung“ die Wörter „und Versetzung“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten
Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder
der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustim-
mung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der
betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung ein-
verstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustim-
mung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn
diese auch unter Berücksichtigung der betriebs-
verfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen
Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen
Gründen notwendig ist.“
66. In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundsätze“
ein Komma und die Wörter „insbesondere durch
rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen,“
eingefügt.
67. In § 106 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 folgende
Nummer 5a eingefügt:
„5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;“.
68. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
69. In § 109 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe
„§ 80 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 4“
ersetzt.
70. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unternehmer
hat in Betrieben“ durch die Wörter „In Unterneh-
men“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitneh-
mern“ die Wörter „hat der Unternehmer“ einge-
fügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr
als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung
einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt ent-
sprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3
unberührt.“
71. In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 folgende Num-
mer 2a eingefügt:
„2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des
Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungs-
möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeits-
losigkeit berücksichtigen.“
72. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 111 Satz 2 Nr. 1“
durch die Angabe „§ 111 Satz 3 Nr. 1“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 20
und“ gestrichen.
73. In § 114 Abs. 6 wird Satz 3 aufgehoben.
74. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Nummer 4 aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter „findet
§ 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung“
durch die Wörter „wird der Wahlvorstand in einer
Bordversammlung von der Mehrheit der an-

wesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17
Abs. 3 gilt entsprechend“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 21 bis 25“ durch
die Angabe „§§ 21, 22 bis 25“ ersetzt.
75. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben
mit in der Regel
5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungs-
mitgliedern aus einer Person,
401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungs-
mitgliedern aus drei Mitgliedern,
über 800 wahlberechtigten Besatzungs-
mitgliedern aus fünf Mitgliedern.“
b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Falle
des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und
Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten
Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist.“
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. § 14a findet keine Anwendung.“
d) In Nummer 7 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgende Sätze ersetzt:
„§ 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der
Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht
besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvor-
stand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat
noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvor-
stand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im
Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt;
Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder
der Konzernbetriebsrat die Bestellung des
Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt.“
76. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz auf-
gehoben und das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt.
77. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 3 oder 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver-
tretung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend-
und Auszubildendenvertretung,“ eingefügt
und wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend- und
Auszubildendenvertretung,“ eingefügt, die
Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ durch die
Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und werden nach
dem Wort „willen“ die Wörter „oder eine Aus-
kunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um
ihrer Tätigkeit willen“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seebetriebs-
rats,“ die Wörter „einer der in § 3 Abs. 1 bezeich-
neten Vertretungen der Arbeitnehmer,“ eingefügt.
78. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort
„oder“ gestrichen.
b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
und 3b eingefügt:
„3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111
Satz 2 hinzugezogen worden ist;
„3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach
§ 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt
worden ist, oder“.
79. In § 121 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1
Satz 1“ die Angabe „auch in Verbindung mit Ab-
satz 3,“ eingefügt.
80. § 125 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und folgender
Absatz 4 angefügt:
„(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertre-
tung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und
Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli
2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verord-
nung zur Durchführung des Betriebsverfassungs-
gesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 16. Januar
1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur
Durchführung der Betriebsratswahlen bei den
Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871)
bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.
(4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahl-
verfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur
Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis
zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben ent-
sprechende Anwendung:
1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung
zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1
des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage.
Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahl-
versammlung sowie den Hinweis enthalten, dass
bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahl-
vorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht
werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).
2. § 3 findet wie folgt Anwendung:
a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt
der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung
das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist
nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei
Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss
die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in
der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) ent-
halten. Die Wahlvorschläge sind abweichend
von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss
der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-
vorstands bei diesem einzureichen. Ergän-
zend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvor-

stand den Ort, Tag und Zeit der nachträg-
lichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des
Gesetzes).
b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt
der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlaus-
schreiben mit den unter Buchstabe a genann-
ten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10.
Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die
Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor
der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebs-
rats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim
Wahlvorstand einzureichen.
3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich
auf drei Tage.
4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entspre-
chende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im
Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die
Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahl-
versammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei
diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des
Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens
eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl
des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Geset-
zes) beim Wahlvorstand einzureichen.
5. § 9 findet keine Anwendung.
6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. ent-
sprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln
sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge
unter Angabe von Familienname, Vorname und
Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.
7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.
8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,
dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf
schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage
vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des
Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben
muss.
9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der
Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszu-
bildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlä-
gen erfolgt.“
81. In § 126 wird nach der Nummer 5 folgende Num-
mer 5a eingefügt:
„5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der
Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der
Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die
Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht
gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt
werden können.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
In § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti-
kel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „weder
wahlberechtigt noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 26
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird
wie folgt geändert:
1. § 321 wird aufgehoben.
2. § 322 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 256 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Unternehmers“ die
Wörter „oder der Einigungsstelle nach § 112 des Betriebs-
verfassungsgesetzes“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung des
Deutsche Bahn Gründungsgesetzes
Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439) wird wie
folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
b) Absatz 5 wird Absatz 2.
2. § 20 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
wird wie folgt geändert:
1. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt
unberührt.“
2. § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26
Wahlen, Ersatzmitglieder
Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats
sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender
Maßgabe Anwendung:
1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften
beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum

Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass
die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in ge-
heimer Abstimmung hierauf verzichtet.
2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend
ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat
vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei
Mitgliedern besteht.
3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertre-
ter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass
die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen
vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstim-
mungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die
Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl,
wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfah-
ren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes
zu wählen ist.
4. Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat
zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach
den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur
Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen
nur die wahlberechtigten Angehörigen der jewei-
ligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des
Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.
6. In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand
ein Beamter angehören.
7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt,
bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitglie-
dern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Num-
mer 2.“
3. § 27 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu
einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach
§ 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1
des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die
Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2
Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115
Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des
Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeit-
punkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur
Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei
denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungs-
schutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder
Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein
Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertre-
tung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat
nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach
Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antrag-
stellung an drei Monate.“
2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3“ durch
die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen
der Unternehmen des Bergbaus und
der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Arbeiter und
ein Angestellter“ durch die Wörter „zwei Arbeit-
nehmer“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „dem Wahlorgan“ gestrichen und nach
den Wörtern „der Betriebe des Unternehmens“
die Wörter „in geheimer Wahl gewählt und dem
Wahlorgan“ eingefügt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „wählen“
das Wort „gemeinsam“ gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter
zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertre-
ter der Arbeitnehmer drei beträgt“ durch die Wörter
„Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3
bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei
beträgt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter drei
und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter
der Arbeitnehmer vier beträgt“ durch die Wörter
„Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3
bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier
beträgt“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Betriebsverfassungsgesetzes 1952
Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961),
wird wie folgt geändert:
1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
„§ 7 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter „ , darunter ein Arbeiter
und ein Angestellter,“ und die Angabe „ ; § 10 Abs. 3
gilt entsprechend“ gestrichen.
c) In Satz 5 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe
„§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 87 wird folgender § 87a angefügt:
„§ 87a
Auf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen,
die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet
die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des
Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung entsprechende
Anwendung.“
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes zur Ergänzung des
Gesetzes über die Mitbestimmung
der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und
Angestellte“ durch die Wörter „die in § 5
Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be-
zeichneten Personen“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind sol-
che des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2
des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwen-
den.“
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und die
Angestellten in getrennter Wahl, geheim“
durch die Wörter „Arbeitnehmer in geheimer
Wahl“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-
der Satz 2 wird angefügt:
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2
aufgehoben.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Betrieb“ die Wörter „für eine Gruppe“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefasst:
„(2) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, gel-
ten die Arbeitnehmer dieses Betriebs für die Wahl
der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der
Hauptniederlassung des betreffenden Konzern-
unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des
Betriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter
entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten
als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahl-
berechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des
betreffenden Konzernunternehmens.“
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
4. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem
Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer
des Betriebs unterzeichnet sein.“
5. § 10c wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 2.
c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-
fasst:
„Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel
oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
Konzerns unterzeichnet sein.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-
wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht
wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag min-
destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer ent-
fallen.“
6. In § 10d Abs.1 werden die Wörter „gemeinsamer
Wahl, geheim“ durch die Wörter „geheimer Wahl“
ersetzt.
7. § 10e Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
8. § 10g wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.“
b) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
Arbeiter,
2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-
tigten Angestellten“

durch die Wörter „Delegierten die wahlberechtigten
Arbeitnehmer“ ersetzt.
9. § 10h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „an Abstimmungen über die
gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht
teilnehmen und“ werden gestrichen.
bb) Die Wörter „der Arbeiter und Delegierten der
Angestellten“ werden gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „nehmen diese Arbeitnehmer an
einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl
der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
nicht teil und bleiben“ werden durch die
Wörter „bleiben diese Arbeitnehmer“ ersetzt.
bb) Die Wörter „Zahlen von Arbeitern und An-
gestellten“ werden durch die Wörter „Zahl von
Arbeitnehmern“ ersetzt.
10. § 10m wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Antragsberechtigt für die Abberufung eines Auf-
sichtsratsmitglieds, das nach
1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunter-
nehmens ist, sind drei Viertel der wahlberech-
tigten Arbeitnehmer,
2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist
die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschla-
gen hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichts-
ratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten
abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer
Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit
von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar
gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer
abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer,
unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.“
11. § 10n Abs. 2 wird aufgehoben.
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber,
ob gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Arbeiter, die
Angestellten“ durch die Wörter „diejenigen, die
Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein
müssen,“ ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Vertei-
lung auf die Arbeiter und Angestellten“ gestrichen.
13. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.
14. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli
2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum
Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar
1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.“
Artikel 11
Änderung des Saarländischen
Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der
Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
nehmen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie
§ 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die
Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956
S. 1703), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441, 443), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird aufgehoben.
2. Die bisherige Nummernbezeichnung „3.“ wird Num-
mernbezeichnung „2.“.
Artikel 12
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes
Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I
S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. l S. 3210), wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geän-
dert durch das Einführungsgesetz zum Aktien-
gesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1185),“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt geän-
dert durch das Gesetz zur Änderung des
Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
men des Bergbaus und der Eisen und Stahl
erzeugenden Industrie vom 27. April 1967
(Bundesgesetzbl. I S. 505),“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert
durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Ja-
nuar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13)“ gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Arbeitnehmer und Betrieb
(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5

Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeich-
neten leitenden Angestellten,
2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
bezeichneten leitenden Angestellten.
Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
bezeichneten Personen.
(2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche
des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des
Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.“
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter (§ 3
Abs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in
getrennter Wahl, geheim“ durch die Wörter
„Arbeitnehmer in geheimer Wahl“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-
der Satz 2 angefügt:
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für eine
Gruppe“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„der Angestellten müssen“ durch die Wörter
„müssen in jedem Betrieb“ und die Wörter
„§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“
durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichne-
ten Arbeitnehmer“ ersetzt.
cc) In dem bisherigen Satz 3 werden nach den
Wörtern „entfällt auf die“ die Wörter „Arbeiter,
die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestell-
ten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Arbeitnehmer“ und nach dem
Wort „fünf“ die Wörter „Arbeiter, die in § 3
Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte“ durch
die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete
Arbeitnehmer“ ersetzt.
dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
„Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten
Angestellten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1
Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer“ und die
Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiter, die in § 3
Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ jeweils
durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Arbeitnehmer“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Dele-
gierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der
Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.“
5. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder
100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1
bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Ange-
stellten des Betriebs unterzeichnet sein.“
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter
angehören.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-
ändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem
Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
Arbeitnehmer des Unternehmens unter-
zeichnet sein;“.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
die Wörter „Aufsichtsratsmitglieder der Ange-
stellten, die auf die leitenden Angestellten ent-
fallen,“ werden durch die Wörter „das Auf-
sichtsratsmitglied der leitenden Angestellten“
und die Angaben „Absatz 5 Satz 3“ jeweils
durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-
wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht
wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag
doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Auf-
sichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten
entfallen.“
7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „gemeinsamer“ durch
das Wort „geheimer“ ersetzt und das Wort „ , geheim“
gestrichen.
8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Bewerber, der“ die Wörter „Arbeiter ist, kann nur ein
Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten
Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter
Angestellter und für einen leitenden Angestellten“
durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1
Nr. 2“ ersetzt.

9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
entsprechend.“
b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
Arbeiter,
2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-
tigten Angestellten“
durch die Wörter „Delegierten die wahlberechtig-
ten Arbeitnehmer“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeiter“ jeweils
durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3
Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
die Wörter „Angestellten, das auf die leitenden
Angestellten entfällt,“ werden durch die
Wörter „leitenden Angestellten“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in
gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2)“
gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Beschluss wird in geheimer Abstim-
mung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von
drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
„Arbeitnehmern“ die Wörter „in gemeinsamer
Wahl“ gestrichen.
cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittel-
barer Abstimmung gefasst; er bedarf einer
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen.“
11. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Wechsel der
Gruppenzugehörigkeit“ durch die Wörter „Ände-
rung der Zuordnung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Änderung der Zuordnung eines Auf-
sichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt
nicht zum Erlöschen seines Amtes.“
12. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und nach
dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
13. § 35 wird aufgehoben.
14. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert
durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),“ gestrichen.
15. § 38 wird aufgehoben.
16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber, ob
gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „Arbeiter, die in
§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ durch
die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeit-
nehmer“ ersetzt.
c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Ver-
teilung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
bezeichneten Angestellten und die leitenden
Angestellten“ gestrichen.
17. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Übergangsregelung
Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli
2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahl-
ordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni
1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungs-
gesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 9. November
1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung
zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977
(BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487)
entsprechende Anwendung.“
Artikel 13
Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in
der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst
bei deren Neuwahl.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juli 2001
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der St ellvert ret er d es Bund eskanzlers
J. F i s c h e r
Der Bund esminist er
für Arb eit und Sozialord nung
Walt er Riest er
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1852. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 50f58e25cfb1624f….