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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1852

BGBl. 2001 I S. 1852 · 89.945 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1852
                                             Gesetz
                          zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes
                                    (BetrVerf-Reformgesetz)

                                                    Vom 23.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
    Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
   Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBl. 1989 I
S. 1, 902), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Ge-
setzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

     a) Die Angabe „§§ 54 bis 59“ wird durch die Anga-
        be „§§ 54 bis 59a“ ersetzt.

     b) Die Angabe „§§ 60 bis 73“ wird durch die Anga-

        be „§§ 60 bis 73b“ ersetzt.

     c) Nach der Angabe „Zweiter Abschnitt Gesamt-,
        Jugend- und Auszubildendenvertretung §§ 72
        bis 73“ wird folgende Angabe eingefügt:
        „Dritter Abschnitt Konzern-Jugend- und Auszu-
        bildendenvertretung §§ 73a bis 73b“.
     d) Die Angabe „§§ 81 bis 86“ wird durch die Angabe
        „§§ 81 bis 86a“ ersetzt.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

        „Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehre-

        rer Unternehmen.“

     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unter-
        nehmen wird vermutet, wenn
        1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke
           die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer
           von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt
           werden oder
        2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge
           hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere
           Betriebsteile einem an der Spaltung betei-
           ligten anderen Unternehmen zugeordnet wer-
           den, ohne dass sich dabei die Organisation
           des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.“

Juli 2001

   3. § 3 wird wie folgt gefasst:
                                „§ 3
                     Abweichende Regelungen
        (1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
       1. für Unternehmen mit mehreren Betrieben
            a) die Bildung eines unternehmenseinheitlichen
               Betriebsrats oder

            b) die Zusammenfassung von Betrieben,
            wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleich-
            tert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der
            Interessen der Arbeitnehmer dient;

       2. für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach
          produkt- oder projektbezogenen Geschäftsberei-

          chen (Sparten) organisiert sind und die Leitung

          der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungs-
          pflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von
          Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebs-
          räte), wenn dies der sachgerechten Wahrneh-
          mung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
       3. andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, so-
          weit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-,
          Unternehmens- oder Konzernorganisation oder
          aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit
          von Unternehmen einer wirksamen und zweck-
          mäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer
          dient;
       4. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gre-
          mien (Arbeitsgemeinschaften), die der unterneh-

          mensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeit-

          nehmervertretungen dienen;

       5. zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Ver-
          tretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammen-
          arbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern
          erleichtern.
         (2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2,
       4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein
       anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch
       Betriebsvereinbarung getroffen werden.
         (3) Besteht im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-
       stabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem
       Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeit-
       nehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unter-
       nehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die
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    Abstimmung kann von mindestens drei wahlberech-
    tigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer
    im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veran-
    lasst werden.
       (4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsverein-
    barung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen
    nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten
    regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei

    denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus
    anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats
    erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebs-
    vereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor,
    endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die
    durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 ent-
    fallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

      (5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer
    Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3
    gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organi-
    sationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses
    Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmer-
    vertretungen finden die Vorschriften über die Rechte
    und Pflichten des Betriebsrats und die Rechts-
    stellung seiner Mitglieder Anwendung.“

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 4

                Betriebsteile, Kleinstbetriebe

       (1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe,
    wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
    erfüllen und
    1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
    2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigen-
       ständig sind.
    Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein
    eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmen-
    mehrheit formlos beschließen, an der Wahl des
    Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3
    Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung
    kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs ver-
    anlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat
    des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor
    Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf
    des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 ent-
    sprechend.
      (2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1
    Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb
    zuzuordnen.“

5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
    nehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
    Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsaus-
    bildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im
    Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäf-
    tigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in
    Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für
    den Betrieb arbeiten.“

6. § 6 wird aufgehoben.

7. In § 7 werden hinter dem Wort „Arbeitnehmer“ die
   Wörter „des Betriebs“ eingefügt und folgender Satz
   angefügt:

     „Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers
     zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahl-
     berechtigt, wenn sie länger als drei Monate im
     Betrieb eingesetzt werden.“

8.   § 9 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 9

                Zahl der Betriebsratsmitglieder

       Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der
     Regel
     5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer
     Person,

     21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mit-
     gliedern,

     51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
     bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
     101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
     201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,

     401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
     701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
     1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,

     1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,

     2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,

     2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,

     3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
     3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
     4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
     4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
     5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
     6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,

     7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
     In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern er-
     höht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für
     je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2
     Mitglieder.“

 9. § 10 wird aufgehoben.

10. § 12 wird aufgehoben.

11. § 14 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 14

                        Wahlvorschriften

       (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittel-
     barer Wahl gewählt.
       (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der
     Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen
     der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag ein-
     gereicht wird oder wenn der Betriebsrat im verein-
     fachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
       (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlbe-
     rechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertrete-

     nen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
        (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss
     von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberech-
     tigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei
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     Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben
     mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten
     Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch
     zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die
     Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte
     Arbeitnehmer.
       (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss
     von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.“

12. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
                            „§ 14a
                       Vereinfachtes
               Wahlverfahren für Kleinbetriebe
        (1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
     wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebs-
     rat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf
     einer ersten Wahlversammlung wird der Wahl-
     vorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten
     Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer

     und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahl-

     versammlung findet eine Woche nach der Wahlver-

     sammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

        (2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der
     Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands
     nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschlä-

     ge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maß-
     gabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser
     Wahlversammlung gemacht werden, keine Schrift-
     form erforderlich ist.

        (3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der

     Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitneh-

     mern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom

     Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbe-

     triebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht
     bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Ab-
     satz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung
     in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahl-
     vorschläge können bis eine Woche vor der Wahl-
     versammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht

     werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

        (4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der

     Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht
     teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen
     Stimmabgabe zu geben.
       (5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlbe-
     rechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand
     und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfach-
     ten Wahlverfahrens vereinbaren.“

13. § 15 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 15
                  Zusammensetzung nach
            Beschäftigungsarten und Geschlechter
       (1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeit-
     nehmern der einzelnen Organisationsbereiche und
     der verschiedenen Beschäftigungsarten der im
     Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen.
       (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der
     Minderheit ist, muss mindestens entsprechend sei-
     nem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertre-
     ten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitglie-
     dern besteht.“

14. § 16 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird Satz 5 aufgehoben.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amts-
        zeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann
        auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein sol-
        cher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den
        Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entspre-
        chend.“

15. § 17 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 17

                Bestellung des Wahlvorstands
                in Betrieben ohne Betriebsrat“.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Besteht in einem Betrieb, der die Vorausset-

        zungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein

        Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat

        oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzern-
        betriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt
        entsprechend.“

     c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

         „(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch
        ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebs-
        versammlung von der Mehrheit der anwesenden
        Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16

        Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der

        Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die

        Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1

        unterlässt.“

     d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
        und 4.

16. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

                            „§ 17a

                Bestellung des Wahlvorstands

               im vereinfachten Wahlverfahren

       Im Fall des § 14a finden die §§ 16 und 17 mit fol-
     gender Maßgabe Anwendung:
     1. Die Frist des § 16 Abs. 1 Satz 1 wird auf vier
        Wochen und die des § 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
        Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.
     2. § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 findet keine Anwendung.

     3. In den Fällen des § 17 Abs. 2 wird der Wahlvor-
        stand in einer Wahlversammlung von der Mehr-
        heit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt. Für
        die Einladung zu der Wahlversammlung gilt § 17
        Abs. 3 entsprechend.
     4. § 17 Abs. 4 gilt entsprechend, wenn trotz Einla-
        dung keine Wahlversammlung stattfindet oder
        auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand
        gewählt wird.“

17. § 18 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Antrag“ die Wörter „des Betriebsrats,“ einge-
        fügt.
BGBl. 2001, Seite 1855 — Originalseite als Abbildung
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      b) In Absatz 2 werden die Wörter „ein Nebenbetrieb
         oder ein Betriebsteil selbständig oder dem
         Hauptbetrieb zuzuordnen ist“ durch die Wörter
         „eine betriebsratsfähige Organisationseinheit
         vorliegt“ ersetzt und die Wörter „vor der Wahl“
         gestrichen.

18. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                                 „§ 21a1)

                          Übergangsmandat

         (1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen
      Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die
      ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter,
      soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1
      erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert wer-
      den, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsman-
      dat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich
      Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat
      endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer
      Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
      gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach
      Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag
      oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangs-
      mandat um weitere sechs Monate verlängert
      werden.

        (2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem
      Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat
      des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitneh-
      mer größten Betriebs oder Betriebsteils das Über-
      gangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
        (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die
      Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und
      Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebs-
      veräußerung oder einer Umwandlung nach dem
      Umwandlungsgesetz erfolgt.“

19. Nach § 21a wird folgender § 21b eingefügt:
                                 „§ 21b

                              Restmandat

         Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder
      Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebs-
      rat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der
      damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs-
      und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.“

20. § 24 wird wie folgt geändert:
      a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

      b) Absatz 2 wird aufgehoben.

21. § 25 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
         „werden“ die Wörter „unter Berücksichtigung des
         § 15 Abs. 2“ eingefügt und in Satz 3 wird die
         Angabe „der §§ 10 und 12“ durch die Angabe
         „des § 15 Abs. 2“ ersetzt.

1) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie
  2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechts-
  vorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der
  Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder
  Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

22. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Absatz 3 wird Absatz 2.

23. § 27 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        In Satz 2 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „17“
        und die Zahl „27“ durch die Zahl „25“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
        und 3.

24. § 28 wird wie folgt geändert:

     a) In der Überschrift wird das Wort „weitere“ ge-
        strichen.
     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr
        als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und
        ihnen bestimmte Aufgaben übertragen. Für die
        Wahl und Abberufung der Ausschussmitglieder
        gilt § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend. Ist ein
        Betriebsausschuss gebildet, kann der Betriebsrat
        den Ausschüssen Aufgaben zur selbständigen
        Erledigung übertragen; § 27 Abs. 2 Satz 2 bis 4
        gilt entsprechend.“
     c) Absatz 2 wird aufgehoben.

     d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie
        folgt geändert:
        Die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ werden
        durch die Wörter „Absatz 1 gilt“ ersetzt.

25. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

                            „§ 28a
                     Übertragung von
                Aufgaben auf Arbeitsgruppen

        (1) In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern
     kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen
     seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeits-
     gruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe
     einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rah-

     menvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusam-
     menhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledi-
     genden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf
     der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung
     gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entspre-
     chend.
        (2) Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr
     übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Verein-
     barungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der
     Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77
     gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und

     Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen,
     nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.“
BGBl. 2001, Seite 1856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1856
26. § 29 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 und 2“
        durch die Angabe „§ 26 Abs. 1“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

27. In § 31 werden die Wörter „oder der Mehrheit einer
    Gruppe“ gestrichen.

27a. In § 32 wird die Angabe „(§ 24 des Schwerbehinder-
     tengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 94 des Neunten
     Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.

28. § 35 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Aus-

        zubildendenvertretung oder die Schwerbehinder-

        tenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats
        als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger
        Interessen der durch sie vertretenen Arbeitneh-
        mer, so ist auf ihren Antrag der Beschluss auf
        die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der
        Beschlussfassung an auszusetzen, damit in die-
        ser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit
        Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften,
        versucht werden kann.“

     b) Absatz 3 wird aufgehoben.

29. § 37 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
        gefügt:
        „Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn
        die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschied-

        lichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder
        nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfol-
        gen kann.“
     b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „ Absatz 2
            gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 2 und 3
            gelten“ ersetzt.
        bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

             „ Betriebsbedingte Gründe im Sinne des

             Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen

             Besonderheiten der betrieblichen Arbeits-

             zeitgestaltung die Schulung des Betriebs-

             ratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit

             erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des

             Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung
             der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro
             Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit
             eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.“
     c) In Absatz 7 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 6 Satz
        2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 bis 6“
        ersetzt.

30. § 38 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind min-

        destens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

        200 bis 500 Arbeitnehmern
        ein Betriebsratsmitglied,

       501 bis 900 Arbeitnehmern
       2 Betriebsratsmitglieder,

       901 bis 1 500 Arbeitnehmern
       3 Betriebsratsmitglieder,

       1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern
       4 Betriebsratsmitglieder,
       2 001 bis 3 000 Arbeitnehmern
       5 Betriebsratsmitglieder,
       3 001 bis 4 000 Arbeitnehmern
       6 Betriebsratsmitglieder,

       4 001 bis 5 000 Arbeitnehmern
       7 Betriebsratsmitglieder,

       5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern
       8 Betriebsratsmitglieder,

       6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern

       9 Betriebsratsmitglieder,

       7 001 bis 8 000 Arbeitnehmern
       10 Betriebsratsmitglieder,
       8 001 bis 9 000 Arbeitnehmern
       11 Betriebsratsmitglieder,

       9 001 bis 10 000 Arbeitnehmern
       12 Betriebsratsmitglieder.
       In Betrieben mit über 10 000 Arbeitnehmern ist für
       je angefangene weitere 2 000 Arbeitnehmer ein

       weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Frei-
       stellungen können auch in Form von Teilfreistel-

       lungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenom-
       men nicht den Umfang der Freistellungen nach
       den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarif-
       vertrag oder Betriebsvereinbarung können an-
       derweitige Regelungen über die Freistellung
       vereinbart werden.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder
       werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom
       Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und
       nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
       gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so
       erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehr-
       heitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizu-
       stellen, so wird dieses mit einfacher Stimmen-

       mehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen

       der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu

       geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für

       sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb

       einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntga-

       be die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der
       Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen
       Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Eini-
       gungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so
       hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizu-
       stellenden Betriebsratsmitglieds auch den Min-
       derheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beach-
       ten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht
       an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellun-
       gen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als
       erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5

       entsprechend.“

31. In § 40 Abs. 2 werden nach den Wörtern „sachliche

    Mittel“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
    die Wörter „Informations- und Kommunikationstech-
    nik sowie“ eingefügt.
BGBl. 2001, Seite 1857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1857
32. In § 43 Abs. 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
     „Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens
     einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsver-
     sammlung über das Personal- und Sozialwesen
     einschließlich des Stands der Gleichstellung von
     Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integrati-
     on der im Betrieb beschäftigten ausländischen
     Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Ent-
     wicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen
     Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht
     Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet
     werden.“

33. In § 44 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 17“ durch
    die Angabe „§§ 14a, 17“ ersetzt.

34. In § 45 wird Satz 1 wie folgt gefasst:

     „Die Betriebs- und Abteilungsversammlungen kön-

     nen Angelegenheiten einschließlich solcher tarif-

     politischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und

     wirtschaftlicher Art sowie Fragen der Förderung der

     Gleichstellung von Frauen und Männern und der Ver-
     einbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie
     der Integration der im Betrieb beschäftigten aus-
     ländischen Arbeitnehmer behandeln, die den Betrieb
     oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen; die
     Grundsätze des § 74 Abs. 2 finden Anwendung.“

35. § 47 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder
        Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner
        Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei
        Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die
        Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt
        werden.“

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird der zweite Halbsatz aufgeho-
            ben und das Semikolon durch einen Punkt
            ersetzt.
        bb) Satz 2 wird aufgehoben.

     c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
         „(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat
        so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es
        gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in
        der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der
        Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen

        die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.“

     d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
         „(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für
        mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so
        viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es
        entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in
        den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere
        Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2
        entsprechend.“
     e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
         „(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die
        aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unter-
        nehmen entsandt worden sind, können durch
        Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den

        Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen
        getroffen werden.“

36. § 50 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
        kolon ersetzt und werden die Wörter „seine
        Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
        Betriebe ohne Betriebsrat.“ angefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 27 Abs. 3
        Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 2
        Satz 3 und 4“ ersetzt.

37. § 51 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Für den Gesamtbetriebsrat gelten § 25

            Abs. 1, die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1

            Satz 1 und 3, Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35,

            36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie die §§ 40 und 41

            entsprechend.“

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27 Abs. 1 Satz 1
            und 2“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1“
            ersetzt.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

     c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2
        bis 5.

37a. In § 52 wird die Angabe „(§ 27 Abs. 1 des Schwer-
     behindertengesetzes)“ durch die Angabe „(§ 97
     Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)“
     ersetzt.

38. In § 53 Abs. 2 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

     „2. der Unternehmer einen Bericht über das Perso-
         nal- und Sozialwesen einschließlich des Stands
         der Gleichstellung von Frauen und Männern im
         Unternehmen, der Integration der im Unterneh-
         men beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer,
         über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung
         des Unternehmens sowie über Fragen des Um-
         weltschutzes im Unternehmen, soweit dadurch
         nicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ge-
         fährdet werden,“.

39. § 54 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für einen Konzern (§ 18 Abs. 1 des Aktiengeset-

     zes) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamt-
     betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet wer-
     den. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der
     Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in
     denen insgesamt mehr als 50 vom Hundert der
     Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt
     sind.“

40. § 55 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) In den Konzernbetriebsrat entsendet jeder
        Gesamtbetriebsrat zwei seiner Mitglieder. Die
        Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt
        werden.“
BGBl. 2001, Seite 1858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1858
     b) In Absatz 2 wird Satz 2 aufgehoben.
     c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Jedem Mitglied des Konzernbetriebsrats
        stehen die Stimmen der Mitglieder des entsen-

        denden Gesamtbetriebsrats je zur Hälfte zu.“

     d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl

        „9“ ersetzt.

41. § 58 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
        kolon ersetzt und werden die Wörter „seine
        Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf
        Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht
        gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzern-
        unternehmen ohne Betriebsrat.“ angefügt.

     b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
        die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

42. § 59 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Für den Konzernbetriebsrat gelten § 25 Abs. 1,
     die §§ 26, 27 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3,
     Abs. 2, die §§ 30, 31, 34, 35, 36, 37 Abs. 1 bis 3 sowie
     die §§ 40, 41 und 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 5
     entsprechend.“

42a. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

                           „§ 59a

                      Teilnahme der
            Konzernschwerbehindertenvertretung

       Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 97
     Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann
     an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats bera-
     tend teilnehmen.“

43. § 62 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung
        besteht in Betrieben mit in der Regel
        5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
        mer aus einer Person,
        21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitneh-
        mer aus 3 Mitgliedern,

        51 bis 150 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
        nehmer aus 5 Mitgliedern,

        151 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
        nehmer aus 7 Mitgliedern,

        301 bis 500 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-

        nehmer aus 9 Mitgliedern,

        501 bis 700 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
        nehmer aus 11 Mitgliedern,

        701 bis 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeit-
        nehmer aus 13 Mitgliedern,

        mehr als 1 000 der in § 60 Abs. 1 genannten
        Arbeitnehmer aus 15 Mitgliedern.“
     b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Das Geschlecht, das unter den in § 60 Abs. 1
        genannten Arbeitnehmern in der Minderheit ist,
        muss mindestens entsprechend seinem zahlen-

        mäßigen Verhältnis in der Jugend– und Auszubil-
        dendenvertretung vertreten sein, wenn diese aus
        mindestens drei Mitgliedern besteht.“

44. § 63 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „geheimer“ das

        Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die

        Worte „und gemeinsamer“ gestrichen.
     b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 3 bis 5, 6
        Satz 1 zweiter Halbsatz, Abs. 7 und 8“ durch die
        Angabe „§ 14 Abs. 2 bis 5“ und die Angabe „§ 16
        Abs. 1 Satz 6 und 7“ durch die Angabe „§ 16
        Abs. 1 Satz 4 bis 6“ ersetzt.

     c) In Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 16 Abs. 2
        Satz 1 und 2“ ein Komma und die Angabe „Abs. 3
        Satz 1“ eingefügt, die Wörter „mit der Maßgabe,
        daß“ werden durch ein Semikolon ersetzt und
        nach dem Wort „Arbeitsgericht“ wird das Wort
        „kann“ eingefügt sowie das Wort „kann“ am Ende
        des Satzes gestrichen.
     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig
        der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt
        auch § 14a entsprechend. Die Frist zur Bestellung
        des Wahlvorstands wird im Falle des Absatzes 2
        Satz 1 auf vier Wochen und im Falle des Absat-

        zes 3 Satz 1 auf drei Wochen verkürzt.“

     e) Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Ab-
        satz 5 angefügt:

          „(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 der
        in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer gilt § 14a
        Abs. 5 entsprechend.“

45. § 65 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung
     gelten § 23 Abs. 1, die §§ 24, 25, 26, 28 Abs. 1 Satz 1
     und 2, die §§ 30, 31, 33 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 34,
     36, 37, 40 und 41 entsprechend.“

46. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden hinter dem Wort „Berufsbil-
        dung“ die Wörter „und der Übernahme der zu
        ihrer Berufsausbildung Beschäftigten in ein
        Arbeitsverhältnis“ eingefügt.

     b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
        gefügt:

        „1a. Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsäch-
             lichen Gleichstellung der in § 60 Abs. 1

             genannten Arbeitnehmer entsprechend § 80

             Abs. 1 Nr. 2a und 2b beim Betriebsrat zu
             beantragen;“.

     c) Nach Nummer 3 wird der Punkt durch ein Semi-
        kolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

        „4. die Integration ausländischer, in § 60 Abs. 1
            genannter Arbeitnehmer im Betrieb zu för-
            dern und entsprechende Maßnahmen beim
            Betriebsrat zu beantragen.“

47. § 72 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 5 wird Satz 2 aufgehoben.
BGBl. 2001, Seite 1859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1859
     b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

         „(8) Für Mitglieder der Gesamt-Jugend- und
        Auszubildendenvertretung, die aus einem ge-
        meinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen ent-
        sandt worden sind, können durch Tarifvertrag
        oder Betriebsvereinbarung von Absatz 7 abwei-
        chende Regelungen getroffen werden.“

48. § 73 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildenden-
     vertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1
     Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die
     §§ 40, 41, 48, 49, 50, 51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 66
     bis 68 entsprechend.“

49. Nach § 73 wird folgender neuer Abschnitt eingefügt:

                      „Dritter Abschnitt
                    Konzern-Jugend- und
                  Auszubildendenvertretung

                             § 73a
               Voraussetzung der Errichtung,
               Mitgliederzahl, Stimmengewicht
        (1) Bestehen in einem Konzern (§ 18 Abs. 1 des
     Aktiengesetzes) mehrere Gesamt-Jugend- und Aus-
     zubildendenvertretungen, kann durch Beschlüsse
     der einzelnen Gesamt-Jugend- und Auszubilden-
     denvertretungen eine Konzern-Jugend- und Auszu-

     bildendenvertretung errichtet werden. Die Errichtung

     erfordert die Zustimmung der Gesamt-Jugend- und

     Auszubildendenvertretungen der Konzernunterneh-

     men, in denen insgesamt mindestens 75 vom Hun-

     dert der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer

     beschäftigt sind. Besteht in einem Konzernunterneh-
     men nur eine Jugend- und Auszubildendenvertre-

     tung, so nimmt diese die Aufgaben einer Gesamt-
     Jugend- und Auszubildendenvertretung nach den
     Vorschriften dieses Abschnitts wahr.
        (2) In die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-
     vertretung entsendet jede Gesamt-Jugend- und
     Auszubildendenvertretung eines ihrer Mitglieder. Sie
     hat für jedes Mitglied mindestens ein Ersatzmitglied
     zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens
     festzulegen.

       (3) Jedes Mitglied der Konzern-Jugend- und
     Auszubildendenvertretung hat so viele Stimmen, wie
     die Mitglieder der entsendenden Gesamt-Jugend-
     und Auszubildendenvertretung insgesamt Stimmen
     haben.

       (4) § 72 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.

                             § 73b

                    Geschäftsführung und
                Geltung sonstiger Vorschriften

        (1) Die Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-
     tretung kann nach Verständigung des Konzernbe-

     triebsrats Sitzungen abhalten. An den Sitzungen

     kann der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied

     des Konzernbetriebsrats teilnehmen.

       (2) Für die Konzern-Jugend- und Auszubildenden-

     vertretung gelten § 25 Abs. 1, die §§ 26, 28 Abs. 1
     Satz 1, die §§ 30, 31, 34, 36, 37 Abs. 1 bis 3, die

       §§ 40, 41, 51 Abs. 3 bis 5, die §§ 56, 57, 58, 59 Abs. 2
       und die §§ 66 bis 68 entsprechend.“

50. In § 74 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „sozial-
    politischer“ ein Komma und das Wort „umweltpoliti-
    scher“ eingefügt.

51. § 75 wird wie folgt geändert 2):

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Geschlechts“ die Wörter „oder ihrer sexuellen
          Identität“ eingefügt.

       b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
             „Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative
             der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu för-
             dern.“

52. § 78 wird wie folgt geändert:

       a) Nach den Wörtern „der Gesamt-Jugend- und
          Auszubildendenvertretung,“ werden die Wörter
          „der Konzern-Jugend- und Auszubildendenver-
          tretung,“ eingefügt.
       b) Die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2“ wird durch
          die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
       c) Nach der Angabe „(§ 86)“ werden die Wörter
          „sowie Auskunftspersonen (§ 80 Abs. 2 Satz 3)“
          eingefügt.

53. In § 79 Abs. 2 werden nach den Wörtern „der

    Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung,“

    die Wörter „der Konzern-Jugend- und Auszubilden-

    denvertretung,“ eingefügt und wird die Angabe „§ 3

    Abs. 1 Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“

    ersetzt.

54. § 80 wird wie folgt geändert:

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
             aa) In Nummer 2a wird das Wort „Gleichberech-
                 tigung“ durch das Wort „Gleichstellung“
                 ersetzt.
             bb) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
                 eingefügt:

                 „2b. die Vereinbarkeit von Familie und Er-
                      werbstätigkeit zu fördern;“.

             cc) In Nummer 7 werden das Wort „Eingliede-
                 rung“ durch das Wort „Integration“ und der
                 Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wör-
                 ter „sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von
                 Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im

                 Betrieb zu beantragen;“ angefügt.

             dd) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
                 mern 8 und 9 angefügt:

                 „8. die Beschäftigung im Betrieb zu fördern
                     und zu sichern;

                 „9. Maßnahmen des Arbeitsschutzes und

                     des betrieblichen Umweltschutzes zu

                     fördern.“

2) Artikel1 Nr. 51 Buchstabe a dient teilweise der Umsetzung der

  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Fest-
  legung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleich-
  behandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16).
BGBl. 2001, Seite 1860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1860
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon
            ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
            „die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die
            Beschäftigung von Personen, die nicht in

            einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber
            stehen.“

        bb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch die
            Wörter „Dem Betriebsrat“ ersetzt.
        cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

            „Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung
            der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich
            ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige
            Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur
            Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vor-
            schläge des Betriebsrats zu berücksichtigen,
            soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht
            entgegenstehen.“
     c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
     d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Aus-
        kunftspersonen und der Sachverständigen gilt
        § 79 entsprechend.“

55. Nach § 86 wird folgender § 86a eingefügt:

                            „§ 86a

              Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer
        Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, dem Betriebs-
     rat Themen zur Beratung vorzuschlagen. Wird ein
     Vorschlag von mindestens 5 vom Hundert der
     Arbeitnehmer des Betriebs unterstützt, hat der
     Betriebsrat diesen innerhalb von zwei Monaten
     auf die Tagesordnung einer Betriebsratssitzung zu
     setzen.“

56. In § 87 Abs. 1 wird nach Nummer 12 der Punkt durch
    ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 13

    angefügt:

     „13. Grundsätze über die Durchführung von Grup-
          penarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vor-
          schrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieb-
          lichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeit-
          nehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe

          im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.“

57. § 88 wird wie folgt geändert:

     a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
        fügt:
        „1a. Maßnahmen des betrieblichen Umwelt-
             schutzes;“.

     b) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein
        Semikolon ersetzt und die folgende Nummer 4
        angefügt:

        „4. Maßnahmen zur Integration ausländischer
            Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von
            Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im
            Betrieb.“

58. § 89 wird wie folgt geändert:
     a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 89
            Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz“.

     b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen,
        dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und
        die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den
        betrieblichen Umweltschutz durchgeführt wer-
        den. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und
        Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz
        zuständigen Behörden, die Träger der gesetz-
        lichen Unfallversicherung und die sonstigen in
        Betracht kommenden Stellen durch Anregung,
        Beratung und Auskunft zu unterstützen.“

     c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
            die Angabe „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
        bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat auch
            bei allen im Zusammenhang mit dem betrieb-
            lichen Umweltschutz stehenden Besichti-
            gungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm
            unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Un-
            fallverhütung und den betrieblichen Umwelt-
            schutz betreffenden Auflagen und Anordnun-
            gen der zuständigen Stellen mitzuteilen.“

     d) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 ein-
        gefügt:
          „(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne
        dieses Gesetzes sind alle personellen und organi-
        satorischen Maßnahmen sowie alle die betrieb-
        lichen Bauten, Räume, technische Anlagen,
        Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeits-
        plätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen,
        die dem Umweltschutz dienen.“
     e) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
        sätze 4 bis 6.

     f) In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort

        „erhält“ die Wörter „vom Arbeitgeber“ eingefügt
        und die Angabe „Absätzen 2 und 3“ durch die
        Angabe „Absätzen 2 und 4“ ersetzt.

59. § 92 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 2 werden die Wörter „einschließlich

        Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a“
        gestrichen.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
        Maßnahmen im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2a und
        2b, insbesondere für die Aufstellung und Durch-
        führung von Maßnahmen zur Förderung der
        Gleichstellung von Frauen und Männern.“

60. Nach § 92 wird folgender § 92a eingefügt:

                            „§ 92a

                  Beschäftigungssicherung
       (1) Der Betriebsrat kann dem Arbeitgeber Vor-
     schläge zur Sicherung und Förderung der Beschäfti-
BGBl. 2001, Seite 1861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1861
     gung machen. Diese können insbesondere eine fle-
     xible Gestaltung der Arbeitszeit, die Förderung von
     Teilzeitarbeit und Altersteilzeit, neue Formen der
     Arbeitsorganisation, Änderungen der Arbeitsverfah-
     ren und Arbeitsabläufe, die Qualifizierung der Arbeit-
     nehmer, Alternativen zur Ausgliederung von Arbeit
     oder ihrer Vergabe an andere Unternehmen sowie
     zum Produktions- und Investitionsprogramm zum
     Gegenstand haben.
        (2) Der Arbeitgeber hat die Vorschläge mit dem
     Betriebsrat zu beraten. Hält der Arbeitgeber die Vor-
     schläge des Betriebsrats für ungeeignet, hat er dies
     zu begründen; in Betrieben mit mehr als 100 Arbeit-
     nehmern erfolgt die Begründung schriftlich. Zu den
     Beratungen kann der Arbeitgeber oder der Betriebs-
     rat einen Vertreter des Arbeitsamtes oder des
     Landesarbeitsamtes hinzuziehen.“

61. In § 95 Abs. 2 Satz 1 wird die Zahl „1 000“ durch die
    Zahl „500“ ersetzt.

62. In § 96 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „mit diesem“
    durch die Wörter „den Berufsbildungsbedarf zu
    ermitteln und mit ihm“ ersetzt.

63. § 97 wird wie folgt geändert:
     a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
     b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

         „(2) Hat der Arbeitgeber Maßnahmen geplant
        oder durchgeführt, die dazu führen, dass sich die
        Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert
        und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
        zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausrei-
        chen, so hat der Betriebsrat bei der Einführung
        von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung
        mitzubestimmen. Kommt eine Einigung nicht
        zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der
        Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung
        zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

64. § 99 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Betrieben“
        durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort „ist“ das
            Komma durch ein Semikolon ersetzt und
            werden die Wörter „als Nachteil gilt bei unbe-
            fristeter Einstellung auch die Nichtberück-
            sichtigung eines gleich geeigneten befristet
            Beschäftigten,“ angefügt.
        bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort
            „Grundsätze“ ein Komma und die Wörter
            „insbesondere durch rassistische oder frem-
            denfeindliche Betätigung,“ eingefügt.

65. § 103 wird wie folgt geändert:
     a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Kündi-
        gung“ die Wörter „und Versetzung“ eingefügt.

     b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten
        Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder

        der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustim-
        mung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der
        betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung ein-
        verstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der
        Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustim-
        mung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn
        diese auch unter Berücksichtigung der betriebs-
        verfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen
        Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen
        Gründen notwendig ist.“

66. In § 104 Satz 1 werden nach dem Wort „Grundsätze“
    ein Komma und die Wörter „insbesondere durch
    rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen,“
    eingefügt.

67. In § 106 Abs. 3 wird nach der Nummer 5 folgende
    Nummer 5a eingefügt:
     „5a. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes;“.

68. In § 108 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3“
    durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

69. In § 109 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe
    „§ 80 Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 4“
    ersetzt.

70. § 111 wird wie folgt geändert:

     a) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unternehmer
        hat in Betrieben“ durch die Wörter „In Unterneh-
        men“ ersetzt und nach dem Wort „Arbeitneh-
        mern“ die Wörter „hat der Unternehmer“ einge-
        fügt.
     b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr
        als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung
        einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt ent-
        sprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3
        unberührt.“

71. In § 112 Abs. 5 wird nach Nummer 2 folgende Num-
    mer 2a eingefügt:
     „2a. Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des
          Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungs-
          möglichkeiten zur Vermeidung von Arbeits-
          losigkeit berücksichtigen.“

72. § 112a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 111 Satz 2 Nr. 1“
        durch die Angabe „§ 111 Satz 3 Nr. 1“ ersetzt.
     b) In Nummer 1 werden die Wörter „mehr als 20
        und“ gestrichen.

73. In § 114 Abs. 6 wird Satz 3 aufgehoben.

74. § 115 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 2 wird Nummer 4 aufgehoben.

     b) In Absatz 2 Nr. 8 Satz 1 werden die Wörter „findet
        § 17 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung“
        durch die Wörter „wird der Wahlvorstand in einer
        Bordversammlung von der Mehrheit der an-
BGBl. 2001, Seite 1862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1862
        wesenden Besatzungsmitglieder gewählt; § 17
        Abs. 3 gilt entsprechend“ ersetzt.
     c) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 21 bis 25“ durch
        die Angabe „§§ 21, 22 bis 25“ ersetzt.

75. § 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
        „3. Der Seebetriebsrat besteht in Seebetrieben
            mit in der Regel
            5 bis 400 wahlberechtigten Besatzungs-
            mitgliedern aus einer Person,
            401 bis 800 wahlberechtigten Besatzungs-
            mitgliedern aus drei Mitgliedern,

            über 800 wahlberechtigten Besatzungs-
            mitgliedern aus fünf Mitgliedern.“

     b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
        „4. Ein Wahlvorschlag ist gültig, wenn er im Falle
            des § 14 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz und
            Satz 2 mindestens von drei wahlberechtigten
            Besatzungsmitgliedern unterschrieben ist.“
     c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
        „5. § 14a findet keine Anwendung.“

     d) In Nummer 7 werden die Sätze 2 und 3 durch

        folgende Sätze ersetzt:

        „§ 17 Abs. 2 bis 4 findet keine Anwendung.
        Besteht kein Seebetriebsrat, so bestellt der
        Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht
        besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvor-
        stand. Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat
        noch ein Konzernbetriebsrat, wird der Wahlvor-
        stand gemeinsam vom Arbeitgeber und den im
        Seebetrieb vertretenen Gewerkschaften bestellt;
        Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder
        der Konzernbetriebsrat die Bestellung des
        Wahlvorstands nach Satz 3 unterlässt.“

76. In § 117 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz auf-
    gehoben und das Semikolon durch einen Punkt
    ersetzt.

77. § 119 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
            Nr. 1 oder 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1
            Nr. 1 bis 3 oder 5“ ersetzt.

        bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „der

            Gesamt-Jugend- und Auszubildendenver-
            tretung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend-
            und Auszubildendenvertretung,“ eingefügt
            und wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“
            durch die Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt.
        cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „der
            Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertre-
            tung,“ die Wörter „der Konzern-Jugend- und
            Auszubildendenvertretung,“ eingefügt, die
            Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2“ durch die
            Angabe „§ 3 Abs. 1“ ersetzt und werden nach
            dem Wort „willen“ die Wörter „oder eine Aus-
            kunftsperson nach § 80 Abs. 2 Satz 3 um
            ihrer Tätigkeit willen“ eingefügt.

     b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seebetriebs-
        rats,“ die Wörter „einer der in § 3 Abs. 1 bezeich-
        neten Vertretungen der Arbeitnehmer,“ eingefügt.

78. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 3 wird nach dem Komma das Wort
        „oder“ gestrichen.
     b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 3a
        und 3b eingefügt:
        „3a. Berater, der vom Betriebsrat nach § 111
             Satz 2 hinzugezogen worden ist;
        „3b. Auskunftsperson, die dem Betriebsrat nach
             § 80 Abs. 2 Satz 3 zur Verfügung gestellt
             worden ist, oder“.

79. In § 121 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 92 Abs. 1
    Satz 1“ die Angabe „auch in Verbindung mit Ab-
    satz 3,“ eingefügt.

80. § 125 Abs. 3 wird wie folgt gefasst und folgender
    Absatz 4 angefügt:
      „(3) Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertre-
     tung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und
     Auszubildendenvertretung, die nach dem 28. Juli

     2001 eingeleitet werden, finden die Erste Verord-

     nung zur Durchführung des Betriebsverfassungs-
     gesetzes vom 16. Januar 1972 (BGBl. I S. 49), zuletzt
     geändert durch die Verordnung vom 16. Januar
     1995 (BGBl. I S. 43), die Zweite Verordnung zur
     Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes
     vom 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2029), zuletzt
     geändert durch die Verordnung vom 28. September
     1989 (BGBl. I S. 1795) und die Verordnung zur
     Durchführung der Betriebsratswahlen bei den
     Postunternehmen vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 871)
     bis zu deren Änderung entsprechende Anwendung.

       (4) Ergänzend findet für das vereinfachte Wahl-
     verfahren nach § 14a die Erste Verordnung zur
     Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes bis
     zu deren Änderung mit folgenden Maßgaben ent-
     sprechende Anwendung:

     1. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung
        zur Wahl des Wahlvorstands nach § 14a Abs. 1
        des Gesetzes beträgt mindestens sieben Tage.
        Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahl-
        versammlung sowie den Hinweis enthalten, dass
        bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahl-
        vorschläge zur Wahl des Betriebsrats gemacht

        werden können (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).

     2. § 3 findet wie folgt Anwendung:
        a) Im Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes erlässt
           der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung
           das Wahlausschreiben. Die Einspruchsfrist
           nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 verkürzt sich auf drei
           Tage. Die Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 muss
           die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in
           der Minderheit (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes) ent-
           halten. Die Wahlvorschläge sind abweichend
           von § 3 Abs. 2 Nr. 7 bis zum Abschluss
           der Wahlversammlung zur Wahl des Wahl-
           vorstands bei diesem einzureichen. Ergän-
           zend zu § 3 Abs. 2 Nr. 10 gibt der Wahlvor-
BGBl. 2001, Seite 1863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1863
           stand den Ort, Tag und Zeit der nachträg-
           lichen Stimmabgabe an (§ 14a Abs. 4 des
           Gesetzes).

        b) Im Fall des § 14a Abs. 3 des Gesetzes erlässt
           der Wahlvorstand unverzüglich das Wahlaus-
           schreiben mit den unter Buchstabe a genann-
           ten Maßgaben zu § 3 Abs. 2 Nr. 3, 4 und 10.
           Abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 7 sind die

           Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor
           der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebs-
           rats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes) beim
           Wahlvorstand einzureichen.
     3. Die Einspruchsfrist des § 4 Abs. 1 verkürzt sich
        auf drei Tage.
     4. Die §§ 6 bis 8 und § 10 Abs. 2 finden entspre-
        chende Anwendung mit der Maßgabe, dass die
        Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen erfolgt. Im
        Fall des § 14a Abs. 1 des Gesetzes sind die
        Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahl-
        versammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei
        diesem einzureichen; im Fall des § 14a Abs. 3 des
        Gesetzes sind die Wahlvorschläge spätestens
        eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl
        des Betriebsrats (§ 14a Abs. 3 Satz 2 des Geset-
        zes) beim Wahlvorstand einzureichen.
     5. § 9 findet keine Anwendung.
     6. Auf das Wahlverfahren finden die §§ 21 ff. ent-
        sprechende Anwendung. Auf den Stimmzetteln

        sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge

        unter Angabe von Familienname, Vorname und
        Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.

     7. § 25 Abs. 5 bis 8 findet keine Anwendung.

     8. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,
        dass der Wahlberechtigte sein Verlangen auf
        schriftliche Stimmabgabe spätestens drei Tage

        vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des
        Betriebsrats dem Wahlvorstand mitgeteilt haben
        muss.

     9. § 31 findet entsprechende Anwendung mit der
        Maßgabe, dass die Wahl der Jugend- und Auszu-
        bildendenvertretung aufgrund von Wahlvorschlä-
        gen erfolgt.“

81. In § 126 wird nach der Nummer 5 folgende Num-
    mer 5a eingefügt:
     „5a. die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der
          Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der
          Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die
          Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht
          gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt
          werden können.“

                        Artikel 2

                   Änderung des
         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  In § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Arti-
kel 41 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1983) geändert worden ist, werden die Wörter „weder
wahlberechtigt noch“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.

                         Artikel 3
        Änderung des Umwandlungsgesetzes

  Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch Artikel 26
des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), wird
wie folgt geändert:

1. § 321 wird aufgehoben.

2. § 322 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

                         Artikel 4

                     Änderung des
           Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 256 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 21
des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Unternehmers“ die
Wörter „oder der Einigungsstelle nach § 112 des Betriebs-
verfassungsgesetzes“ eingefügt.

                         Artikel 5

                    Änderung des

          Deutsche Bahn Gründungsgesetzes

   Das Deutsche Bahn Gründungsgesetz vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386, 1994 I S. 2439) wird wie

folgt geändert:

1. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

   b) Absatz 5 wird Absatz 2.

2. § 20 wird aufgehoben.

                         Artikel 6

      Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes
  Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. September
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), zuletzt geändert durch
Artikel 24 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510),
wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt
   unberührt.“

2. § 26 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 26

                  Wahlen, Ersatzmitglieder

     Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
   über Wahl und Zusammensetzung des Betriebsrats
   sowie über seine Ersatzmitglieder finden mit folgender
   Maßgabe Anwendung:
   1. Die in den Betrieben der Aktiengesellschaften
      beschäftigten Beamten bilden bei der Wahl zum
BGBl. 2001, Seite 1864 — Originalseite als Abbildung
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       Betriebsrat eine eigene Gruppe, es sei denn, dass
       die Mehrheit dieser Beamten vor der Wahl in ge-
       heimer Abstimmung hierauf verzichtet.
   2. Arbeitnehmer und Beamte müssen entsprechend
      ihrem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat
      vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei
      Mitgliedern besteht.
   3. Die Arbeitnehmer und Beamten wählen ihre Vertre-
      ter in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass
      die wahlberechtigten Angehörigen beider Gruppen
      vor der Neuwahl in getrennten, geheimen Abstim-
      mungen die gemeinsame Wahl beschließen. Die
      Betriebsratswahl erfolgt in gemeinsamer Wahl,
      wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfah-
      ren nach § 14a des Betriebsverfassungsgesetzes
      zu wählen ist.
   4. Steht einer Gruppe nur ein Vertreter im Betriebsrat
      zu, so erfolgt die Wahl des Gruppenvertreters nach
      den Grundsätzen der Mehrheitswahl.
   5. Finden getrennte Wahlgänge statt, so sind zur
      Unterzeichnung von Wahlvorschlägen der Gruppen
      nur die wahlberechtigten Angehörigen der jewei-

      ligen Gruppe entsprechend § 14 Abs. 4 des

      Betriebsverfassungsgesetzes berechtigt.

   6. In Betrieben mit Beamten muss dem Wahlvorstand
      ein Beamter angehören.

   7. Ist der Betriebsrat in gemeinsamer Wahl gewählt,
      bestimmt sich das Nachrücken von Ersatzmitglie-
      dern nach § 25 des Betriebsverfassungsgesetzes
      unter Berücksichtigung der Grundsätze der Num-
      mer 2.“

3. § 27 wird aufgehoben.

                         Artikel 7
       Änderung des Kündigungsschutzgesetzes
  Das Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. März 2000 (BGBl. I S. 333), wird wie folgt geändert:

1. In § 15 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
   gefügt:

    „(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu
   einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach
   § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1
   des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die
   Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2
   Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115
   Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des
   Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeit-
   punkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur
   Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei
   denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber
   zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung
   einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungs-
   schutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder
   Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein
   Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertre-
   tung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat

   nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach
   Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antrag-
   stellung an drei Monate.“

2. In § 16 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3“ durch
   die Angabe „§ 15 Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

                         Artikel 8
                    Änderung des
                  Gesetzes über die
          Mitbestimmung der Arbeitnehmer
        in den Aufsichtsräten und Vorständen
         der Unternehmen des Bergbaus und
      der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
   Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen
des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden
Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom
9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Arbeiter und

          ein Angestellter“ durch die Wörter „zwei Arbeit-

          nehmer“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
          Wörter „dem Wahlorgan“ gestrichen und nach
          den Wörtern „der Betriebe des Unternehmens“
          die Wörter „in geheimer Wahl gewählt und dem
          Wahlorgan“ eingefügt.

      cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

   b) In Absatz 5 Satz 1 wird nach dem Wort „wählen“
      das Wort „gemeinsam“ gestrichen.

2. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter
      zwei, die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertre-
      ter der Arbeitnehmer drei beträgt“ durch die Wörter
      „Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3
      bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je drei
      beträgt“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Arbeiter drei
      und die Zahl der in § 6 Abs. 3 bezeichneten Vertreter
      der Arbeitnehmer vier beträgt“ durch die Wörter
      „Arbeitnehmer und die Zahl der in § 6 Abs. 3
      bezeichneten Vertreter der Arbeitnehmer je vier
      beträgt“ ersetzt.

                         Artikel 9

                    Änderung des
          Betriebsverfassungsgesetzes 1952
   Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1961),
wird wie folgt geändert:

1. § 76 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die Angabe
      „§ 7 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1865
   b) In Satz 3 werden die Wörter „ , darunter ein Arbeiter
      und ein Angestellter,“ und die Angabe „ ; § 10 Abs. 3
      gilt entsprechend“ gestrichen.
   c) In Satz 5 wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe
      „§ 78 des Betriebsverfassungsgesetzes“ ersetzt.
2. Nach § 87 wird folgender § 87a angefügt:
                           „§ 87a
      Auf die in den §§ 76 und 77 bezeichneten Wahlen,
   die nach dem 28. Juli 2001 eingeleitet werden, findet
   die Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des
   Betriebsverfassungsgesetzes in der im Bundes-
   gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1-1,
   veröffentlichten bereinigten Fassung entsprechende
   Anwendung.“

                        Artikel 10

                    Änderung des
             Gesetzes zur Ergänzung des
         Gesetzes über die Mitbestimmung
       der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten
   und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus
    und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
   Das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mit-
bestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und
Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der
Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 9 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
wird wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und
           Angestellte“ durch die Wörter „die in § 5
           Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes be-
           zeichneten Personen“ ersetzt.

       bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

    b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        „(6) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind sol-
       che des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2
       des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwen-
       den.“

 2. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter und die
           Angestellten in getrennter Wahl, geheim“
           durch die Wörter „Arbeitnehmer in geheimer
           Wahl“ ersetzt.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

    b) Absatz 2 wird aufgehoben.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-

       der Satz 2 wird angefügt:

       „§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
       entsprechend.“

    d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
       Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2
       Satz 1“ ersetzt.

     e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2
        aufgehoben.

3.   § 9 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
        „Betrieb“ die Wörter „für eine Gruppe“ gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.
     c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
        gefasst:
         „(2) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, gel-
        ten die Arbeitnehmer dieses Betriebs für die Wahl
        der Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der
        Hauptniederlassung des betreffenden Konzern-
        unternehmens. Soweit auf die Arbeitnehmer des
        Betriebs der Hauptniederlassung kein Delegierter
        entfällt, gelten diese für die Wahl der Delegierten
        als Arbeitnehmer des nach der Zahl der wahl-
        berechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs des
        betreffenden Konzernunternehmens.“

     d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

 4. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Jeder Wahlvorschlag für Delegierte muss von einem
     Zehntel oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer
     des Betriebs unterzeichnet sein.“

 5. § 10c wird wie folgt geändert:

     a) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
     b) Absatz 4 wird Absatz 2.

     c) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-
        fasst:

        „Jeder Wahlvorschlag muss von einem Fünftel
        oder 100 der wahlberechtigten Arbeitnehmer des
        Konzerns unterzeichnet sein.“

     d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
        gefasst:

         „(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-
        wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht
        wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag min-
        destens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie
        Aufsichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer ent-
        fallen.“

 6. In § 10d Abs.1 werden die Wörter „gemeinsamer
    Wahl, geheim“ durch die Wörter „geheimer Wahl“
    ersetzt.

 7. § 10e Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

 8. § 10g wird wie folgt geändert:

     a) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

        „§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt

        entsprechend.“

     b) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter

        „1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
            Arbeiter,

        2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-
           tigten Angestellten“
BGBl. 2001, Seite 1866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1866
    durch die Wörter „Delegierten die wahlberechtigten
    Arbeitnehmer“ ersetzt.

 9. § 10h wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „an Abstimmungen über die
           gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
           der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht
           teilnehmen und“ werden gestrichen.
       bb) Die Wörter „der Arbeiter und Delegierten der
           Angestellten“ werden gestrichen.
    b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „nehmen diese Arbeitnehmer an
           einer Abstimmung über die gemeinsame Wahl
           der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
           nicht teil und bleiben“ werden durch die
           Wörter „bleiben diese Arbeitnehmer“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „Zahlen von Arbeitern und An-
           gestellten“ werden durch die Wörter „Zahl von
           Arbeitnehmern“ ersetzt.

10. § 10m wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Antragsberechtigt für die Abberufung eines Auf-
       sichtsratsmitglieds, das nach
       1. § 6 Abs.1 Arbeitnehmer eines Konzernunter-
          nehmens ist, sind drei Viertel der wahlberech-
          tigten Arbeitnehmer,
       2. § 6 Abs. 1 Vertreter einer Gewerkschaft ist, ist
          die Gewerkschaft, die das Mitglied vorgeschla-

          gen hat.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Ein durch Delegierte gewähltes Aufsichts-
       ratsmitglied wird durch Beschluss der Delegierten
       abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer
       Abstimmung gefasst und bedarf einer Mehrheit
       von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Ein von den Arbeitnehmern unmittelbar
       gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
       Beschluss der wahlberechtigten Arbeitnehmer
       abberufen. Dieser Beschluss wird in geheimer,
       unmittelbarer Abstimmung gefasst und bedarf
       einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
       Stimmen.“

11. § 10n Abs. 2 wird aufgehoben.

12. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber,
       ob gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.
    b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Arbeiter, die
       Angestellten“ durch die Wörter „diejenigen, die
       Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens sein
       müssen,“ ersetzt.

    c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Vertei-
       lung auf die Arbeiter und Angestellten“ gestrichen.

13. Die §§ 19 und 20 werden aufgehoben.

14. § 22 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 22

     Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
    mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli
    2001 eingeleitet werden, findet die Wahlordnung zum
    Mitbestimmungsergänzungsgesetz vom 23. Januar
    1989 (BGBl. I S. 147) entsprechende Anwendung.“

                        Artikel 11
            Änderung des Saarländischen
      Gesetzes Nr. 560 über die Einführung der
      Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
      Aufsichtsräten und Vorständen der Unter-
        nehmen des Bergbaus und der Eisen
          und Stahl erzeugenden Industrie

  § 2 des Saarländischen Gesetzes Nr. 560 über die
Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes 1956
S. 1703), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441, 443), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird aufgehoben.
2. Die bisherige Nummernbezeichnung „3.“ wird Num-
   mernbezeichnung „2.“.

                        Artikel 12
       Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

  Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBl. I

S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 28. Oktober 1994 (BGBl. l S. 3210), wird wie folgt
geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „zuletzt geän-
           dert durch das Einführungsgesetz zum Aktien-
           gesetz vom 6. September 1965 (Bundes-
           gesetzbl. I S. 1185),“ gestrichen.
       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „zuletzt geän-
           dert durch das Gesetz zur Änderung des
           Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über
           die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
           Aufsichtsräten und Vorständen der Unterneh-
           men des Bergbaus und der Eisen und Stahl
           erzeugenden Industrie vom 27. April 1967
           (Bundesgesetzbl. I S. 505),“ gestrichen.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert
       durch das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Ja-
       nuar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13)“ gestrichen.

 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 3

                  Arbeitnehmer und Betrieb

       (1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes
       bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5
BGBl. 2001, Seite 1867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1867
      Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeich-
      neten leitenden Angestellten,

   2. die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
      bezeichneten leitenden Angestellten.
   Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
   die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes
   bezeichneten Personen.
     (2) Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche
   des Betriebsverfassungsgesetzes. § 4 Abs. 2 des
   Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.“

3. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Arbeiter (§ 3
          Abs. 2) und die Angestellten (§ 3 Abs. 3) in
          getrennter Wahl, geheim“ durch die Wörter

          „Arbeitnehmer in geheimer Wahl“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und folgen-
      der Satz 2 angefügt:

      „§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
      entsprechend.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
      Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 2
      Satz 1“ ersetzt.

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

4. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für eine
      Gruppe“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird aufgehoben.

      bb) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter

          „der Angestellten müssen“ durch die Wörter
          „müssen in jedem Betrieb“ und die Wörter
          „§ 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“
          durch die Wörter „§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichne-

          ten Arbeitnehmer“ ersetzt.

      cc) In dem bisherigen Satz 3 werden nach den
          Wörtern „entfällt auf die“ die Wörter „Arbeiter,
          die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestell-
          ten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1
          bezeichneten Arbeitnehmer“ und nach dem
          Wort „fünf“ die Wörter „Arbeiter, die in § 3
          Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Angestellte“ durch

          die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete

          Arbeitnehmer“ ersetzt.

      dd) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter
          „Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten

          Angestellten“ durch die Wörter „in § 3 Abs. 1

          Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer“ und die

          Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 2“

          ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Arbeiter, die in § 3
      Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ jeweils
      durch die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
      Arbeitnehmer“ ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

       „(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Dele-
      gierter der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
      § 3 Abs. 1 Nr. 2 bleibt bei einem Wechsel der
      Eigenschaft als Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
      oder § 3 Abs. 1 Nr. 2 erhalten.“

5. § 12 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zehntel oder
   100 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1
   bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Ange-
   stellten des Betriebs unterzeichnet sein.“

6. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

      „Dem Aufsichtsrat muss ein leitender Angestellter

      angehören.“

   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

   c) Absatz 4 wird Absatz 2.

   d) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt ge-
      ändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
              nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 muss von einem
              Fünftel oder 100 der wahlberechtigten
              Arbeitnehmer des Unternehmens unter-
              zeichnet sein;“.

      bb) Nummer 2 wird gestrichen.

      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
          die Wörter „Aufsichtsratsmitglieder der Ange-
          stellten, die auf die leitenden Angestellten ent-
          fallen,“ werden durch die Wörter „das Auf-
          sichtsratsmitglied der leitenden Angestellten“
          und die Angaben „Absatz 5 Satz 3“ jeweils

          durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.

   e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt
      gefasst:

       „(3) Abweichend von Absatz 1 findet Mehrheits-

      wahl statt, soweit nur ein Wahlvorschlag gemacht
      wird. In diesem Fall muss der Wahlvorschlag
      doppelt so viele Bewerber enthalten, wie Auf-
      sichtsratsmitglieder auf die Arbeitnehmer nach
      § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auf die leitenden Angestellten
      entfallen.“

7. In § 16 Abs. 1 wird das Wort „gemeinsamer“ durch

   das Wort „geheimer“ ersetzt und das Wort „ , geheim“

   gestrichen.

8. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern

   „Bewerber, der“ die Wörter „Arbeiter ist, kann nur ein

   Arbeiter, für einen in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten

   Angestellten nur ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneter

   Angestellter und für einen leitenden Angestellten“
   durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
   ist, kann nur ein Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
   und für einen leitenden Angestellten nach § 3 Abs. 1
   Nr. 2“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1868 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1868
 9. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „§ 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt
       entsprechend.“

    b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter

       „1. Delegierten der Arbeiter die wahlberechtigten
           Arbeiter,

       2. Delegierten der Angestellten die wahlberech-
          tigten Angestellten“

       durch die Wörter „Delegierten die wahlberechtig-
       ten Arbeitnehmer“ ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Arbeiter“ jeweils
           durch die Wörter „Arbeitnehmer nach § 3
           Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird gestrichen.
       cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und
           die Wörter „Angestellten, das auf die leitenden
           Angestellten entfällt,“ werden durch die
           Wörter „leitenden Angestellten“ ersetzt.
       dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird aufgehoben.
       bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „in
           gemeinsamer Wahl (§ 15 Abs. 3 Satz 2)“
           gestrichen.

       cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Dieser Beschluss wird in geheimer Abstim-
           mung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von
           drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.“
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird aufgehoben.
       bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort
           „Arbeitnehmern“ die Wörter „in gemeinsamer
           Wahl“ gestrichen.
       cc) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:

           „Dieser Beschluss wird in geheimer, unmittel-
           barer Abstimmung gefasst; er bedarf einer
           Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
           Stimmen.“

11. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden die Wörter „Wechsel der

       Gruppenzugehörigkeit“ durch die Wörter „Ände-

       rung der Zuordnung“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die Änderung der Zuordnung eines Auf-
       sichtsratsmitglieds zu den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder
       § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Arbeitnehmern führt
       nicht zum Erlöschen seines Amtes.“

12. § 34 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Nr. 2“
       durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.

    b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und nach
           dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon
           durch einen Punkt ersetzt.

       bb) Nummer 2 wird gestrichen.

    c) Absatz 6 wird aufgehoben.

13. § 35 wird aufgehoben.

14. In § 36 Abs. 2 werden die Wörter „ , zuletzt geändert
    durch das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom
    6. September 1965 (BGBl. I S. 1185),“ gestrichen.

15. § 38 wird aufgehoben.

16. § 39 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2 werden die Wörter „ , und darüber, ob
       gemeinsame Wahl stattfinden soll“ gestrichen.
    b) In Nummer 4 werden die Wörter „Arbeiter, die in
       § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten“ durch
       die Wörter „in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeit-
       nehmer“ ersetzt.
    c) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie ihre Ver-
       teilung auf die Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1
       bezeichneten Angestellten und die leitenden
       Angestellten“ gestrichen.

17. § 40 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 40

                      Übergangsregelung

      Auf Wahlen oder Abberufungen von Aufsichtsrats-
    mitgliedern der Arbeitnehmer, die nach dem 28. Juli
    2001 eingeleitet werden, finden die Erste Wahl-
    ordnung zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni
    1977 (BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch die
    Verordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487),
    die Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungs-
    gesetz vom 23. Juni 1977 (BGBl. I S. 893), zuletzt
    geändert durch die Verordnung vom 9. November
    1990 (BGBl. I S. 2487) und die Dritte Wahlordnung
    zum Mitbestimmungsgesetz vom 23. Juni 1977
    (BGBl. I S. 934), zuletzt geändert durch die Ver-
    ordnung vom 9. November 1990 (BGBl. I S. 2487)
    entsprechende Anwendung.“

                         Artikel 13

    Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes

  Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

kann den Wortlaut des Betriebsverfassungsgesetzes in

der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                         Artikel 14
                       Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende
Betriebsräte gilt Artikel 1 Nr. 8, 13 und 35 Buchstabe a erst
bei deren Neuwahl.
BGBl. 2001, Seite 1869 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1869

               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
             gewahrt.
               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
             wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


               Berlin, den 23. Juli 2001

                            Der Bund esp räsid ent
                               J o hannes Rau

                Der St ellvert ret er d es Bund eskanzlers
                                 J. F i s c h e r

                           Der Bund esminist er
                      für Arb eit und Sozialord nung
                              Walt er Riest er

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1852. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50f58e25cfb1624f….