Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 13b Zugang des Leiharbeitnehmers zu Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- LAG Hessen, 09.09.2016 – 10 Sa 474/16
- LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 – 15 Sa 90/14
- OLG Stuttgart, 08.07.2015 – 4 U 182/14Zitiert von 6
- BGH, 23.06.2016 – I ZR 71/15Wettbewerbsverstoß: Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung als Marktverhaltensregelung - ArbeitnehmerüberlassungZitiert von 9
- FG München, 26.09.2023 – 5 K 760/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 25.03.2015 – VI-3 Kart 116/14 (V)
6 Entscheidungen zu § 13b AÜG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem der Leiharbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Gemeinschaftseinrichtungen oder -dienste im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel.