Gesetze / Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
AÜG§ 14 Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Leiharbeitnehmer bleiben auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Leiharbeitnehmer sind bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat im Entleiherunternehmen und bei der Wahl der betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen im Entleiherbetrieb nicht wählbar. Sie sind berechtigt, die Sprechstunden dieser Arbeitnehmervertretungen aufzusuchen und an den Betriebs- und Jugendversammlungen im Entleiherbetrieb teilzunehmen. Die §§ 81, 82 Abs. 1 und die §§ 84 bis 86 des Betriebsverfassungsgesetzes gelten im Entleiherbetrieb auch in bezug auf die dort tätigen Leiharbeitnehmer. Soweit Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes mit Ausnahme des § 112a, des Europäische Betriebsräte-Gesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen. Soweit Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, des Montan-Mitbestimmungsgesetzes, des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes, des Drittelbeteiligungsgesetzes, des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung, des SE- und des SCE-Beteiligungsgesetzes oder der auf Grund der jeweiligen Gesetze erlassenen Wahlordnungen eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern voraussetzen, sind Leiharbeitnehmer auch im Entleiherunternehmen zu berücksichtigen. Soweit die Anwendung der in Satz 5 genannten Gesetze eine bestimmte Anzahl oder einen bestimmten Anteil von Arbeitnehmern erfordert, sind Leiharbeitnehmer im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen. Dabei hat der Entleiher dem Betriebsrat auch die schriftliche Erklärung des Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen. Er ist ferner verpflichtet, Mitteilungen des Verleihers nach § 12 Abs. 2 unverzüglich dem Betriebsrat bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/A%C3%9CG/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 gelten für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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31.01.2023 in Kraft
§ 14 eingefügt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 10)
BGBl. 2023 I Nr. 10
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307 741)
BGBl. 2019 I S. 1307
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 14 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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23.07.2001 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I 1852)
BGBl. 2001 I S. 1852
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 14 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 19 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2970)
BGBl. 1997 I S. 2970
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 14 geändert und umnummeriert und eingefügt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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