Art 7 Vertretung der Leiharbeitnehmer
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/7#abs-1 (1) Leiharbeitnehmer werden unter Bedingungen, die die Mitgliedstaaten festlegen, im Leiharbeitsunternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der Arbeitnehmervertretungen berücksichtigt, die nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/7#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten können unter den von ihnen festgelegten Bedingungen vorsehen, dass Leiharbeitnehmer im entleihenden Unternehmen bei der Berechnung des Schwellenwertes für die Einrichtung der nach Gemeinschaftsrecht und nationalem Recht oder in den Tarifverträgen vorgesehenen Arbeitnehmervertretungen im gleichen Maße berücksichtigt werden wie Arbeitnehmer, die das entleihende Unternehmen für die gleiche Dauer unmittelbar beschäftigen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2008-104-eg/7#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten, die die Option nach Absatz 2 in Anspruch nehmen, sind nicht verpflichtet, Absatz 1 umzusetzen.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu Art 7 RL 2008/104/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.04.2015 – 5 PB 21.14
- BVerwG, 02.04.2015 – 5 PB 22.14
- BVerwG, 02.04.2015 – 5 PB 23.14
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 42/13Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - WahlartZitiert von 17
- BVerwG, 22.09.2015 – 5 P 12/14Auswirkungen der Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD auf die Wahlberechtigung zum Personalrat der gestellenden DienststelleZitiert von 17
- LAG Hessen, 21.05.2013 – 4 TaBV 298/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 19.03.2013 – 4 TaBV 199/12Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 7 RL 2008/104/EG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.