Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 84 Beschwerderecht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/84#abs-1 (1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/84#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Behandlung der Beschwerde zu bescheiden und, soweit er die Beschwerde für berechtigt erachtet, ihr abzuhelfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/84#abs-3 (3) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen.
Wird zitiert von 67 Entscheidungen zu § 84 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Bonn, 20.11.2024 – 5 Ca 663/24
- BAG, 22.11.2005 – 1 ABR 50/04Betriebsverfassungsrecht: Unwirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle über Mitarbeiterbeschwerden wegen mangelnder Bestimmtheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- LAG Nürnberg, 27.09.2024 – 3 TaBV 19/24
- LAG Hamm, 03.09.2014 – 4 Sa 235/14Zitiert von 2
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.07.2005 – 9 TaBV 19/05
- LAG Hamm, 11.02.2004 – 18 Sa 1847/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 05.02.2026 – 6 SLa 121/25
- LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2025 – 12 Sa 765/24
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 84 BetrVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.