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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2970

BGBl. 1997 I S. 2970 · 134.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 2970 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2970
                                     Erstes Gesetz
         zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
                  (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB 111-ÄndG)*)
                                                         Vom 16. Dezember 1997

  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:

                              Artikel 1

   Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt ge-
ändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefaßt:
        ,,§ 164 Berechnungsgrundlage              für    das    Über-
                gangsgeld".
     b) Nach der Angabe ,,§ 207 Übernahme und Erstat-
        tung von Beiträgen bei Befreiung von der Ver-
        sicherungspflicht in der Rentenversicherung" wird
        die Angabe
         ,,§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
                  von der Versicherungspflicht in der Kran-

                  ken- und Pflegeversicherung"
         eingefügt.

    c) Nach der Angabe ,,§ 282 Arbeitsmarkt- und Be-

       rufsforschung" wird die Angabe

         ,,§ 282a Übermittlung von Daten"
         eingefügt.
     d) Nach der Angabe zum Siebten Kapitel
                         „zweiter Unterabschnitt

                Beratung und Vermittlung durch Dritte
                                 Erster Titel

                              Berufsberatung"

         wird die Angabe

         ,,§ 288a Untersagung der Berufsberatung"

         eingefügt.

     e) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
        Kapitels wird wie folgt gefaßt:
                             „Dritter Abschnitt

                      Verordnungsermächtigung
                    und Anordnungsermächtigung".

*) Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 6 der
   Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rah-
   men der Erbringung von Dienstleistungen (ABI. EG 1997 Nr. L 18 S. 1).

   f) Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Ach-
      ten Kapitels wird die Angabe

        ,,§ 321 a Verordnungsermächtigung"
        eingefügt.

   g) Die Angabe ,,§ 343 Einmalig gezahltes Arbeits-
      entgelt als beitragspflichtige Einnahmen" wird
      durch die Angabe ,,§ 343 (gestrichen)" ersetzt.
   h) Die Angabe zu § 360 wird wie folgt gefaßt:

        ,,§ 360 Anteile der Unternehmer".
   i)   Die Angabe ,,§ 412 Besondere Geringverdiener-
        grenze" wird durch die Angabe ,,§ 412 (gestri-
        chen)" ersetzt.
   j)   Nach der Angabe ,,§ 421 Anwendung von Vor-
        schriften und Maßgaben" werden die Angaben
        ,,§ 421 a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
                  von der Versicherungspflicht in der Kran-
                  ken- und Pflegeversicherung in Sonder-
                  fällen
         § 421 b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
                 das Jahr 1998" '

        eingefügt.

2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:

   „2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer

       außerbetrieblichen Einrichtung,".

3. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
   ,,Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzu-
   sage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Län-
   dern erbracht und von der Bundesanstalt erstattet."

4. § 23 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

          ,,(2) Hat das Arbeitsamt für eine andere öffent-

        lich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Lei-
        stung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der
        Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für diese Er-
        stattungsansprüche gelten die Vorschriften des
        Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche
        der Sozialleistungsträger untereinander entspre-
        chend."

5. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „waren"

   die Wörter „oder eine laufende Entgeltersatzleistung
   nach diesem Buch bezogen haben" eingefügt.
BGBl. 1997, Seite 2971 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2971
 6. § 27 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper-
       schaft" ein Komma und die Wörter „Anstalt, Stif-
       tung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher

       Körperschaften" eingefügt.

    b) In Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
       ,,4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürger-
            meister oder ehrenamtlicher Beigeordneter."

    c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        ,,(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
       rend der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosen-
       geld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als

       geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wö-

       chentlich umfassende Beschäftigung ausüben;

       gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer

       bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
       Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein
       Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, aus-
       geübt werden."

 7. § 46 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
    „Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden
    vollen Kalendertag ein Betrag von 30 Deutsche Mark
    und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendi-
    gung der Fahrt ein Betrag von jeweils 15 Deutsche
    Mark erbracht werden. Daneben können die Über-
    nachtungskosten erstattet werden. übersteigen die
    nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den
    Betrag von 30 Deutsche Mark, können sie erstattet
    werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernach-

    tungskosten, die die Kosten des Frühstücks ein-

    schließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark zu

    kürzen."

 8. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" durch
       ein Komma ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und"
       ersetzt.

    c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
       ,,3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf-
            tigen Kinder des Arbeitslosen bis zu 120 Deut-
            sche Mark monatlich je Kind, in besonderen
            Härtefällen bis zu 200 Deutsche Mark monat-

            lich je Kind."

 9. In § 54 Abs. 4 werden die Wörter „zur Höhe des fünf-

    zehnfachen Tagegeldes nach§ 9 Abs. 2 des Bundes-

    reisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A"
    durch die Wörter „zu einem Betrag von 500 Deutsche
    Mark" ersetzt.

10. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der
    Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer
    weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er
    bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in
    der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens
    sechs Stunden täglich beschäftigt war."

11. § 71 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „bei
       einer beruflichen Ausbildung" gestrichen.

    b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Auszubildenden"

       das Wort „mindestens" eingefügt.

12. § 84 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§84

                   Kosten für auswärtige
               Unterbringung und Verpflegung
      Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so
    können

    1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe

       von 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch

       höchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche

       Mark und

    2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von
       35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens
       ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark
    erbracht werden."

13. In § 89 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „ent-
    spricht" die Wörter „oder die der beruflichen Weiter-
    bildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer
    Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäf-
    tigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden
    ist," eingefügt.

14. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme

    hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen

    datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die

    zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hier-
    von unterrichten."

15. § 102 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „In besonderen Einrichtungen für Behinderte können
    auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des
    Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
    gefördert werden."

16. In § 116 Nr. 6 werden die Wörter „im Anschluß an den
    Bezug von Arbeitslosengeld" gestrichen.

17. § 118 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-
       sicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter

       ,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen-

       de" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(2) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden
       wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt
       Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche
       Abweichungen von geringer Dauer bleiben un-
       berücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden
       zusammengerechnet."
    c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mehr als
       geringfügigen" durch die Wörter „mindestens
       15 Stunden wöchentlich" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 2972 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2972
18. In§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
    werden jeweils nach dem Wort „versicherungspflich-

    tige" ein Komma und die Wörter „mindestens 15 Stun-
    den wöchentlich umfassende" eingefügt.

19. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ver-
    sicherungspflichtigen" ein Komma und die Wörter
    ,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden"
    eingefügt.

20. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    ,,Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmen-
    frist
    1. mindestens zwölf Monate,

    2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender
       (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
       Abs. 4) mindestens zehn Monate oder

    3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate
    in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
    hat."

21. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
    „ 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson
         einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften
         Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
         gen aus der sozialen oder einer privaten Pflege-
         versicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur
         Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
         gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
         ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich

         gepflegt hat,".

22. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
    sicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter
    ,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende"
    eingefügt.

23. In § 127 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
    gefügt:
     ,,(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines
    Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstlei-
    stender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1
    Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs mindestens
    sechs Monate."

24. § 130 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dieser
       Tage" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch
       auf Entgelt" ersetzt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
          ,,(2a) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienst-
        leistenden (§ 123 Satz 1 Nr. 2) treten an dje Stelle
        der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 43 Wochen
        und an die Stelle der in Absatz 2 genannten
        39 Wochen 33 Wochen."

25. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils das Wort

    ,,konnte" durch das Wort „kann" und die Wörter „die-

    ser Tage" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch
    auf Entgelt" ersetzt.

26. § 133 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        ,,(2) In Fällen des Absatzes 1 und des§ 131 Abs. 2
       Nr. 2 darf das Arbeitslosengeld das Leistungsent-
       gelt, das ohne Berücksichtigung der jeweiligen
       Regelung maßgebend wäre, nicht übersteigen.
       Dies gilt auch, wenn sich das Bemessungsentgelt
       nach Absatz 4 nach dem tariflichen Arbeitsentgelt
       derjenigen Beschäftigung richtet, auf die das
       Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den
       Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Wird
       das Arbeitslosengeld durch das Leistungsentgelt
       begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt entspre-
       chendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab-
       satz 3 gilt entsprechend."

    c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
       sätze 3 und 4.

27. § 134 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:

    „5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen
        der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilüber-
        gangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeits-
        entgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung
        zuletzt bemessen worden ist,".

28. In § 135 Nr. 2 wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-
    grenze" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze"
    ersetzt.

29. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Kinder-
       freibetrag" gestrichen.
    b) In Nummer 2 werden die Wörter „Lohnsteuerklas-
       se I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung
       eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfrei-
       betrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuer-
       gesetzes" durch die Wörter "Lohnsteuerklasse 11"
       ersetzt.
    c) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Kinder-
       freibetrag" gestrichen.

30. § 140 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
       die Wörter „nach Abzug der Steuern" eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschä-
        digung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf
        Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhält-
        nisses um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag
        beträgt jedoch mindestens
        1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
           Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber
           noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
           40 Prozent,
        2. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des

           Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebens-

           jahr vollendet haben, 45 Prozent,

        3. 10 00Ö Deutsche Mark."
BGBl. 1997, Seite 2973 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2973
31 . § 141 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „geringfügige"
       durch die Wörter „weniger als 15 Stunden wö-
       chentlich umfassende" ersetzt, nach dem Wort
       ,,Steuern" ein Komma und die Wörter „der Sozial-
       versicherungsbeiträge" und nach den Wörtern
       ,,Vierzehntel der" das Wort „monatlichen" einge-
       fügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten
       als mithelfender Familienangehöriger gelten die
       Absätze 1 und 2 entsprechend. Übt der Arbeits-
       lose eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als
       mithelfender Familienangehöriger im Sinne des
       § 118 Abs. 3 Satz 2 aus, bleibt Arbeitseinkommen
       anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem
       der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrun-

       deliegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum
       aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten
       durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkom-
       men nicht übersteigt."

    c) Absatz 4 wird aufgehoben.

32. § 142 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mutter-
       schaftsgeld" das Komma durch das Wort „oder"
       ersetzt und die Wörter „oder Sonderunterstützung
       nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
            „ 1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für
                 denselben Zeitraum Anspruch auf Verletz-
                 tengeld und Arbeitslosengeld nach § 126
                 besteht,".

       bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
           Nummern 2 und 3.
    c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Teil"
       die Wörter „des Versorgungsbezuges" eingefügt.

33. In § 158 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens
    zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht minde-
    stens sechs Monate, in einem Versicherungspflicht-
    verhältnis gestanden" durch die Wörter „erneut die
    Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-

    losengeld erfüllt" ersetzt.         ·

34. In§ 159 Abs. 1 werden die Wörter „bei Arbeitsentgelt
    aus einer nicht geringfügigen" durch die Wörter „un-
    beschadet des wöchentlichen Umfangs der" ersetzt.

35. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
       „2. sie an einer Maßnahme der

            a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung

               einschließlich einer wegen der Behinde-
               rung erforderlichen Grundausbildung oder
               an einer Maßnahme der beruflichen Wei-
               terbildung teilnehmen, für die die besonde-
               ren Leistungen erbracht werden, und des-
               halb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht
               ausüben können oder

            b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil-
               nehmen und deshalb kein oder ein gerin-
               geres Arbeitsentgelt erzielen."
    b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen
       für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllen,
       haben bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme,
       die mindestens zwölf Stunden wöchentlich um-
       faßt, Anspruch auf ein Teilübergangsgeld, wenn
       1. ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von
          aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreu-
          ung von pflegebedürftigen Angehörigen die
          Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zu-
          mutbar ist oder
       2. sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben."

36. § 164 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
                              ,,§ 164

                     Berechnungsgrundlage
                    für das Übergangsgeld".
    b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

         ,,(2) Berechnungsgrundlage für das Teilüber-
       gangsgeld ist die Hälfte des Betrages, der nach
       Absatz 1 oder nach§ 165 bei Teilnahme an einer
       Vollzeitmaßnahme unter Berücksichtigung der

       regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäf-
       tigung der Berechnung des Übergangsgeldes
       zugrunde zu legen wäre. Wurde bis zum Beginn
       der Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme Arbeits-
       losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an
       den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen, wird
       Teilübergangsgeld mindestens in Höhe des zuletzt
       bezogenen Betrages geleistet; dies gilt nicht,
       wenn dieser Leistung ein Arbeitsentgelt aus einer
       Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt."
                                            \
37. Dem§ 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von
    Teilübergangsgeld ausgeübten Teilzeitbeschäftigung
    bleibt anrechnungsfrei."

38. § 176 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       ,,An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeit-
       nehmer treten die für den Auftraggeber beschäf-
       tigten Heimarbeiter."
    2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

       „Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt
       des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um
       mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durch-
       schnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten

       sechs Kalendermonate vermindert ist."

39. Dem § 179 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit
    der Maßgabe, daß als Sollentgelt das durchschnitt-
    liche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerech-
    neten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls
BGBl. 1997, Seite 2974 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2974
    zugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch
    nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber
    tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeits-
    entgelt maßgebend."

40. § 182 Nr. 2 wird gestrichen.

41 . Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle
    Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis."

42. § 192 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-

           gefügt:
            „3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch
                nicht vollendet hat, betreut oder erzogen
                hat oder als Pflegeperson einen der Pfle-
                gestufe I bis III im Sinne des Elften Buches
                zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
                gen aus der sozialen oder einer privaten
                Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
                oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-
                sozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-
                stungen nach anderen Vorschriften be-
                zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
                gepflegt hat,".
       bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
           Nummern 4 und 5.
       cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

            ,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-
                 gangsgeld wegen einer berufsfördernden
                 Maßnahme bezogen hat,".

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       ,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pfegebedürf-
       tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht

       dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer
       Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
       Gemeinschaft lebt."
    c) Im neuen Satz 4 wird der Klammerzusatz ,,§ 191
       Abs. 4 Nr. 2" durch den Klammerzusatz ,,§ 191
       Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

43. In § 193 Abs. 2 wird das Wort „offenbar" gestrichen.

44. In § 194 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Körperschaden"
    durch das Wort „Gesundheitsschaden" ersetzt.

45. Dem § 195 wird folgender Satz angefügt:
    ,,Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürf-
    tigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen
    und Vermögen."

46. § 196 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
       losengeld" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe" ein-
       gefügt.

    b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
            gefügt:

           „3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch
               nicht vollendet hat, betreut oder erzogen
               hat oder als Pflegeperson einen der Pfle-
               gestufe Ibis III im Sinne des Elften Buches
               zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
               gen aus der sozialen oder einer privaten
               Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
               oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-
               sozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-
               stungen nach anderen Vorschriften be-
               zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
               gepflegt hat,".

       bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
           Nummern 4 und 5.

       cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

           ,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-
                gangsgeld wegen einer berufsfördernden
                Maßnahme bezogen hat,".
    c) Folgender Satz wird angefügt:

       ,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pflegebedürf-
       tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht
       dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer
       Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
       Gemeinschaft lebt."

47. § 198 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
       geld" das Wort „insbesondere" eingefügt und die
       Wörter „nachfolgend nichts Abweichendes be-
       stimmt ist" durch die Wörter „die Besonderheiten

       der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen" er-
       setzt.

    b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
       ,,§ 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht."

    c) Folgender Satz wird angefügt:

       ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
       Abs. 2, 3 und 4 ist die Vorschrift über die Minde-
       rung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
       entsprechend anzuwenden."

48. Dem § 200 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „In den übrigen Fällen ist Bemessungsentgelt das im
    Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche
    entfallende Entgelt oder das Entgelt, das sich in ent-
    sprechender Anwendung des § 133 Abs. 2 bis 4 und
    des § 134 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 6 ergibt."

49. Dem§ 201 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
    Abs. 2, 3 und 4 sind die Vorschriften über die Anpas-
    sung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld
    und bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1
    nicht anzuwenden."

50. In § 202 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 141 Abs. 4"
    durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 3 Satz 2" und die Anga-
    be .,,§ 142 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 2
    Nr. 2 und 3" ersetzt.
BGBl. 1997, Seite 2975 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2975
51. Nach§ 207 wird folgender§ 207a eingefügt:

                           ,,§ 207a
                Übernahme von Beiträgen bei
            Befreiung von der Versicherungspflicht
           in der Kranken- und Pflegeversicherung
      (1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
    oder Unterhaltsgeld, die

    1. nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der
       Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
       versicherung befreit sind,
    2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach
       Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von
       der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-
       versicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des
       Elften Buches bei einem privaten Krankenver-
       sicherungsunternehmen gegen das Risiko der
       Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben An-
       spruch auf Übernahme der Beiträge, die für die
       Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung
       gegen Krankheit oder Pfegebedürftigkeit an ein
       privates Krankenversicherungsunternehmen zu
       zahlen sind.
       (2) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Lei-
    stungsbezieher an das private Krankenversiche-
    rungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens
    jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von
    der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
    versicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
    zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen

    1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
       rung der durchschnittliche allgemeine Beitrags-
       satz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften
       Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festge-
       stellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis
       zum 31 . Dezember des laufenden Kalenderjahres,

    2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung

       der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften

       Buches.

      (3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner
    Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Kran-
    kenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die
    Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernom-
    men hat."

52. § 221 Abs. 2 wird aufgehoben.

53. In § 222 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „36" durch die
    Zahl „60" ersetzt.

54. In§ 226 Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b das Wort
    „oder" durch ein Komma, in Buchstabe c das Komma
    durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buch-
    stabe d eingefügt:

    „d) die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen
        bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher
        Eingliederung Behinderter erfüllt."

55. § 231 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitslosen"
       durch die Wörter „dem auf Grund des Vertrages
       Beschäftigten" ersetzt.

    b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Arbeits-
       losen" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.

56. In § 233 Abs. l Satz 1 werden das Wort „Arbeits-
    entgelt" durch das Wort „Entgelt", das Wort „Lohn-
    fortzahlung" durch das Wort „Entgeltfortzahlung" und
    das Wort „Urlaubsgeld" durch das Wort „Urlaubs-
    vergütung" ersetzt.

57. In § 244 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent" das
    Wort „jährlich" eingefügt.      ·

58. § 255 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „die" durch die
       Wörter „den einzelnen" ersetzt.

    b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        ,,(3) Für Maßnahmen, die in einem außerhalb des
       Anwendungsbereichs des Betriebsverfassungs-
       gesetzes vereinbarten Sozialplan oder in einer
       sozialplanähnlichen Vereinbarung vorgesehen
       sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

59. In § 257 Abs. 2 wird das Wort „Empfänger" durch das
    Wort „Bezieher" ersetzt.

60. § 263 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein
       Komma ersetzt.

    2. In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder"
       ersetzt.

    3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. die Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
           Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit,
           bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruf-
           licher Eingliederung Behinderter erfüllen, in
           den letzten zwölf Monaten mindestens sechs

           Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet

           waren und die Maßnahme bis zum 31. Dezem-

           ber 1999 an ein Wirtschaftsunternehmen ver-
           geben wird."

61. In § 266 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

    „hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
    die Arbeitsverhältnisse mit zugewiesenen Arbeit-
    nehmern vor Ablauf der Förderungsdauer beendet
    werden, ohne daß der Träger dies zu vertreten hätte,
    und eine Ersatzzuweisung nicht möglich oder nicht
    sinnvoll ist."

62. § 282 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         ,,(2) Innerhalb der Bundesanstalt dürfen die Daten
       aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für
       Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung
       gestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und
       verarbeitet werden. Das Institut für Arbeitsmarkt-

       und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen
       ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durch-
       führen, wenn sich die Informationen nicht bereits
       aus den im Geschäftsbereich der Bundesanstalt
BGBl. 1997, Seite 2976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2976
       vorhandenen Daten oder aus anderen stati-
       stischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut,
       das räumlich, organisatorisch und personell vom
       Verwaltungsbereich der Bundesanstalt zu trennen
       ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme
       durch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für
       den Zweck der wissenschaftlichen Forschung
       genutzt werden. Die personenbezogenen Daten
       sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For-

       schungszweck möglich ist. Bis dahin sind die

       Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Ein-
       zelangaben über persönliche oder sachliche Ver-
       hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
       Person zugeordnet werden können. Das Statisti-
       sche Bundesamt und die statistischen Ämter der
       Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und
       Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6
       des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.

          (3) Das Institut hat die nach den §§ 28a und 104

       des Vierten Buches gemeldeten und der Bundes-

       anstalt weiter übermittelten Daten der in der Bun-

       desrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor-
       und Zunamen nach der Versicherungsnummer
       langfristig in einer besonders geschützten Datei zu
       speichern. Die in dieser Datei gespeicherten Daten
       dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen For-
       schung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht
       einzelfallbezogenen Planung verarbeitet und ge-
       nutzt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald
       dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist."

63. Nach § 282 wird folgender§ 282a eingefügt:

                           ,,§ 282a

                   Übermittlung von Daten

       (1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statisti-
    schen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
    Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversiche-
    rungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit

    diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbs-

    tätigenstatistiken erforderlich sind.

       (2) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
    schen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur
    Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben
    zuständigen Stelle der Bundesanstalt nach Gemein-
    den zusammengefaßte statistische Daten über Selb-
    ständige, mithelfende Familienangehörige, Beamte
    und geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit
    sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im
    Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind.
    Diese Daten dürfen bei der Bundesanstalt ausschließ-
    lich für statistische Zwecke durch eine von Verwal-
    tungsaufgaben räumlich, organisatorisch und perso-
    nell getrennte Einheit genutzt werden.
       (3) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
    benden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
    jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
    den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der
    Bundesanstalt Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken
    übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
    einen einzigen Fall ausweisen.
       (4) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden
    die Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundes-
    statistikgesetzes entsprechende Anwendung.

      (5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufberei-
    tung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder
    Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung
    zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der
    durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vor-
    sehen kann."

64. § 284 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Gemein-

       schaft" durch das Wort „Gemeinschaften" ersetzt.

    b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthalts-
           . erlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
             besitzen, und".

    c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
        ,,(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer
       beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmi-

       gung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt,

       Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu

       erteilen."

    d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
       sätze 4 und 5.

65. In § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
    ,,Satz 1" gestrichen.

66. Nach der Angabe zum Siebten Kapitel

                   „zweiter Unterabschnitt

            Beratung und Vermittlung durch Dritte
                          Erster Titel

                       Berufsberatung"

    wird folgender§ 288a eingefügt:

                            ,,§ 288a
               Untersagung der Berufsberatung

       (1) Das Arbeitsamt hat einer natürlichen oder juristi-

    schen Person oder Personengesellschaft, die Berufs-

    beratung betreibt (Berufsberater), die Ausübung die-
    ser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,
    sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforder-
    lich ist. Bei einer juristischen Person oder Personen-
    gesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung
    des Betriebes bestellten Person die Ausübung der
    Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern
    dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
      (2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende
    Person auf Verlangen des Arbeitsamtes

    1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
       des Verfahrens erforderlich sind, und
    2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus
       denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
    Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
    deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383
    Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
    neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
    folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
    Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
       (3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung
    erforderlich ist, sind die vom Arbeitsamt beauftragten
    Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden
BGBl. 1997, Seite 2977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2977
    Person während der üblichen Geschäftszeiten zu
    betreten. Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu
    dulden.
      (4) Untersagt das Arbeitsamt die Ausübung der
    Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung die-
    ser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-
    Vollstreckungsgesetzes zu verhindern."

67. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „erfolgsunab-

       hängige" die Wörter „weit überwiegend" einge-

       fügt.

    b) In Nummer 4 werden das Wort „Gemeinschaft"
       durch das Wort „Union" und der Punkt durch ein
       Komma ersetzt.
    c) folgende Nummer 5 wird angefügt:
       „5. Ausbildungsvermittlung durch die nach dem
           Berufsbildungsgesetz, der Handwerksord-
           nung oder dem Seemannsgesetz für die beruf-
           liche Ausbildung zuständige Stelle."

    d) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind
       die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels
       nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für
       die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die
       Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten
       nach§ 299."

68. In§ 299 werden vor dem Wort „Vermittler" die Wörter
    ,,Berufsberater und" eingefügt.

69. In § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden vor dem Wort
    ,,Vermittler" die Wörter „Berufsberater und" eingefügt.

70. § 304 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-
       digen" gestrichen.

    b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Die Wörter „örtliche zuständigen" werden

           gestrichen.

       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
           gefügt:
            ,,4. Finanzbehörden,".

       cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
           Nummern 5 bis 7.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(3) Die Prüfungen können mit anderen Prü-
       fungen der in Absatz 2 genannten Behörden ver-

       bunden werden; die Vorschriften über die Unter-
       richtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon
       unberührt."

71. § 305 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-
           digen" gestrichen.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Haupt-
           zollämter" die Wörter „sowie die sie unter-
           stützenden Behörden" eingefügt.

    b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
       gefügt:
        ,,(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen
       Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristi-
       sche Personen oder im Handelsregister eingetra-
       gen sind."

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

72. Dem§ 306 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    ,,Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet,

    ihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihre

    Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Arbeits-
    und Hauptzollämtern auf Verlangen vorzulegen, aus-
    zuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen
    Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften erge-
    ben, vorübergehend zu überlassen."

73. § 307 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

    b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bun-
       desanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher
       Bedeutung, die ihnen über das Bundesministerium
       der Finanzen zugeleitet werden, gebunden. Bei
       unterschiedlicher Rechtsauffassung entscheidet
       das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
       nung."
    c) folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) Die Beamten der Hauptzollämter haben im
       Rahmen der Prüfungen nach § 304 Abs. 1 die
       Rechte und Pflichten der Beamten des Polizei-
       dienstes nach den Bestimmungen der Strafpro-
       zeßordnung und des Gesetzes über Ordnungs-
       widrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der

       Staatsanwaltschaft."

74. § 308 wird wie folgt geändert:

    a) folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:

        ,,(1) Die in § 304 genannten Behörden sind be-

       rechtigt, die für Prüfungen erforderlichen Daten
       einschließlich personenbezogener Daten und die
       Ergebnisse der Prüfung einander zu übermitteln.
       Im übrigen arbeiten die in § 304 genannten Behör-
       den mit anderen Behörden sachdienlich und eng
       zusammen."

    b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
       gefaßt:
        ,,(2) Die Arbeits- und die Hauptzollämter regen die

       Zusammenarbeit der sie bei Prüfungen unterstüt-
       zenden Behörden an. Die Arbeitsämter koordinie-
       ren einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies
       zweckmäßig ist. Verwaltungskosten werden nicht
       erstattet."

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
       geändert:
       aa) In Nummer 3 werden die Wörter „soweit sie im
           Zusammenhang mit den in § 304 Abs. 1 Nr. 2
           genannten Verstößen, Verstößen gegen die
           Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-
           amt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
BGBl. 1997, Seite 2978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2978
           Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämp-
           fung der Schwarzarbeit oder das Arbeitneh-
           merüberlassungsgesetz stehen, oder" gestri-

           chen.
       bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
           gefügt:
           ,,4. Steuergesetze,".

       cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
           wie folgt gefaßt:

           ,,5. das Ausländergesetz oder".

       dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

           „6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
               Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber
               einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
               Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
               oder einem Träger der Sozialhilfe oder die
               Meldepflicht nach § Ba des Asylbewerber-
               leistungsgesetzes".
       ee) Folgender Satz wird angefügt:

           „Nach § 306 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung
           genommene Urkunden sind der Ausländer-
           behörde unverzüglich zu übermitteln."

75. § 312 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „sowie für"
       die Wörter „Leistungsträger und" und nach den
       Wörtern „Bezieher von" die Wörter „Sozialleistun-
       gen oder" eingefügt.

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         ,,(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Unter-
       suchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder
       freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
       und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbrin-
       gung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die
       Vollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheini-
       gung über die Zeiten auszustellen, in denen er
       innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlas-
       sung als Gefangener versicherungspflichtig war."

76. In§ 315 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sein" durch das
    Wort „dessen" ersetzt.

77. Vor § 322 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt des
    Achten Kapitels wie folgt gefaßt:

                      „Dritter Abschnitt
                 Verordnungsermächtigung
               und Anordnungsermächtigung".

78. Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
    Kapitels wird folgender§ 321 a eingefügt:
                           ,,§ 321a

                  Verordnungsermächtigung
       Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
    nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
    Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art
    und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vie·r-
    ten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem
    zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des
    zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden
    Fristen zu bestimmen."

79. § 328 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
    „Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein

    Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
    zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Ent-
    scheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf
    Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes
    Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld
    ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen."

80. § 329 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        ,,(2) Bei der Anwendung des § 140 hat das
       Arbeitsamt als Steuer einen Betrag in Höhe eines
       einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen
       Teils der Entlassungsentschädigung anzusetzen,
       den die Bundesanstalt bestimmt."

81. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „vier Wochen"
    durch die Wörter „einen Monat" ersetzt.

82. § 335 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        ,,Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundes-
        anstalt Beiträge, die für die Dauer des Leistungs-
        bezuges an ein privates Versicherungsunterneh-
        men zu zahlen sind, übernommen hat."

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

        aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn und so-
            weit die Entscheidung über die Bewilligung
            von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
            Unterhaltsgeld wegen der Gewährung dieser
            Rente oder des Übergangsgeldes rückwir-
            kend aufgehoben worden ist" durch die Wör-
            ter „ wenn und soweit wegen der Gewährung
            von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
            Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der
            Bundesanstalt gegen den Träger der Renten-
            versicherung oder den Rehabilitationsträger
            besteht" ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „zuerkannt
            wurde" die Angabe ,,(§ 125 Abs. 3)" eingefügt.

    c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 2"
       durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2"
       ersetzt.

83. § 336 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
        „Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht
        feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Ver-
        sicherungspflicht feststellenden Träger der Ren-
        tenversicherung zu stellen."
     b) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.

84. In § 338 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
    geldes" die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe" ein-
    gefügt.

85. § 343 wird aufgehoben.
BGBl. 1997, Seite 2979 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2979
86. In § 344 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 842 Reichs-
    versicherungsordnung)" durch die Wörter „nach dem
    Siebten Buch" ersetzt.

87. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden das Semikolon
    sowie die Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen
    Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark
    unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestri-
    chen.

88. § 34 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 werden die Wörter „sollen oder"
       durch die Wörter „sollen, oder die" ersetzt.

    b) In Nummer 4 Buchstabe c werden das Semikolon

       sowie die Wörter „solange ein Siebtel der monat-

       lichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche
       Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
       gestrichen.

89. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „soll oder" durch
    die Wörter „soll, oder die" ersetzt.

90. In § 352 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bemes-
    sungsgrundlage" die Wörter „und der Regelungen zur
    Anwartschaftszeit" eingefügt.

91. In § 359 Abs. 1 werden die Wörter „bei ihren Mit-
    gliedern" durch die Wörter „der Unternehmer in ihrem
    Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

92. § 360 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

                              ,,§360

                    Anteile der Unternehmer".
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Mitglieder"
           durch die Wörter „die Unternehmer in ihrem
           Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

       bb} In Satz 3 werden die Wörter „das einzelne Mit-
           glied" durch die Wörter „den einzelnen Unter-
           nehmer" und das Wort „Mitglied" sowie das

           Wort „Mitglieder" jeweils durch das Wort
           ,,Unternehmer" ersetzt.

       cc) In Satz 4 wird das Wort „Mitglieder" durch das
           Wort „Unternehmer" ersetzt.

    c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Mitglieder"
       durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.

93. § 376 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

94. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinden" die
       Wörter „sowie die gemeinsamen Gemeindeauf-
       sichtsbehörden" eingefügt.

    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinden" die
       Wörter „im Rahmen ihres Benennungsrechts" ein-
       gefügt.

    c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
       „Vertreter der öffentlichen Körperschaften können
       nur Vertreter der Gemeinden, ihrer Verbände oder

       der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde
       sein, in deren Gebiet sich der Arbeitsamtsbezirk
       befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder
       ehrenamtlich tätig sind."

95. In § 402 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden vor dem Wort
    ,,Vermittlung" die Wörter „Beratung und" eingefügt.

96. § 404 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer

       1. entgegen§ 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des
          Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer,

          Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert

          oder benachteiligt oder

       2. als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen
          in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem
          er einen anderen Unternehmer beauftragt, von
          dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß die-
          ser zur Erfüllung dieses Auftrags
             a) entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer
                ohne erforderliche Genehmigung beschäf-
                tigt oder
             b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-
                läßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird,
                der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer
                ohne erforderliche Genehmigung beschäf-
                tigt."
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-

           gefügt:

              „4. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht
                  richtig erteilt,".
       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
       cc) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende
           neue Nummern 6 und 7 eingefügt:

              „6. einer vollziehbaren Anordnung          nach
                  § 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,

               7. entgegen§ 288a Abs. 2 Satz 1 eine Aus-
                  kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig

                  oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
                  Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
                  ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

       dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 23 werden die
           neuen Nummern 8 bis 26.

       ee) In der neuen Nummer 8 werden nach dem
           Wort „entgegen" die Wörter ,,§ 288a Abs. 3

           Satz 2 oder" eingefügt.

       ff)   In der neuen Nummer 17 werden die Wörter
             „der Ermittlung der Tatsachen" durch die
             Wörter „einer Prüfung" ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit
       einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-
       sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis
       9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis
       zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
       des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geld-
BGBl. 1997, Seite 2980 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2980
         buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
         Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2
         Nr. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
         tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit

         einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche
         Mark geahndet werden."

 97. § 405 wird wie folgt geändert:

     a} In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 14

        und 15" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 17

        und 18" ersetzt.

     b} In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 304 Abs. 2 Nr. 1,
        4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 304 Abs. 2" ersetzt
        sowie die Wörter „sowie den Trägern der Kran-
        kenversicherung als Einzugsstellen" gestrichen.
     c} Folgender Absatz 5 wird angefügt:
          ,,(5) Die Bundesanstalt und die Hauptzollämter
         unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich
         das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
         Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2

         Nr. 2 und 4 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als

         zweihundert Deutsche Mark beträgt."

 98. § 412 wird aufgehoben.

 99. § 415 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei-
     trittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche
     Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirt-
     schaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förde-
     rungsfähig, wenn der Arbeitgeber
     1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Mona-
        ten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb
        bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verrin-
        gert hat und während der Dauer der Zuweisung
        nicht verringert und

     2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung
        berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermitt-
        lungschancen der Arbeitnehmer im Anschluß an
        die Zuweisung verbessern kann."

100. In § 416 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl „ 1998" durch die
     Zahl „2000" ersetzt.

101. Nach§ 421 werden folgende§§ 421 a und 421 b ein-
     gefügt:
                             ,,§ 421a

                        Übernahme von
                Beiträgen bei Befreiung von der
              Versicherungspflicht in der Kranken-
             und Pflegeversicherung in Sonderfällen

          Die Vorschrift über die Übernahme von Beiträgen
       bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der
       Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1
       Nr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher

       von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
       haltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem
       1. April 1998 entstanden ist. Der Antrag auf Befrei-
       ung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1
       Nr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei
       Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der

     Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von
     dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die
     Antragstellung folgt.

                            §421b

                      Sonderregelung zur
              Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998
        (1) Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch
     Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens

     sechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn

     einer ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate

     befristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung
     bezogen haben, gefördert werden. Für die Erbrin-
     gung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-
     losengeld gilt § 56 Abs. 1 bis 3. § 363 Abs. 1 findet
     keine Anwendung.
        (2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-
     losengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom
     1. Januar bis 31. Dezember 1998 erbracht."

102. In § 426 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-

     gefügt:

      ,,(3) Von der Anwendung des § 223 Abs. 2 auf eine
     Förderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungs-

     gesetzes erstmals begonnen worden ist, kann ab-
     gesehen werden."

103. § 427 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
          ,,(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur
        Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3
        Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192
        Satz 2 Nr. 3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten,
        die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zu-
        letzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht
        begründenden Beschäftigung gleichstanden, un-
        berücksichtigt."

     b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
        gefügt:
          ,,(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter
        den Voraussetzungen des § 105a des Arbeits-
        förderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
        1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die
        Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 bis
        1. zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen
           Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit
           oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder

        2. zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen
           Beschäftigung
        als erfüllt."

     c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits-
        losengeld" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe
        nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4" ein-
        gefügt.

     d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

        „Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
        Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1998 ent-
        standen, ist bei der ersten Anpassung nach
        dem 31. Dezember 1997 an die Entwicklung der
        Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138,
BGBl. 1997, Seite 2981 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2981
         201 von dem gerundeten Bemessungsentgelt
         auszugehen."

104. In § 428 wird folgender Absatz 4 angefügt:

       ,,(4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der An-
     ordnung nach § 152 bestimmen, daß und unter wel-
     chen Voraussetzungen bei Beziehern von Arbeits-
     losengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach
     den Absätzen 1 bis 3 und Altersübergangsgeld nach
     § 429 die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmel-
     dung abweichend von § 122 Abs. 2 Nr. 3 erst nach
     Ablauf eines drei Monate überschreitenden Zeit-
     raums erlischt."

                         Artikel 2

   Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
  Nach § 33 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allge-
meiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird folgender § 33a eingefügt:
                          ,,§33a
          Altersabhängige Rechte und Pflichten
   (1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine
bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten
ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der
ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder
seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungs-
träger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen
des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches
handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
  (2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburts-
datum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige

Leistungsträger feststellt, daß

1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeit-
   punkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden
   ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die
Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines ande-
ren in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs
verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend."

                         Artikel3

   Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997
(BGBI. 1S. 968), wird wie folgt geändert:

 1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

      ,,(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff
    beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
    flagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
    1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflege-
       versicherung versichert und in die Versicherungs-
       pflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,

   2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,
      wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhü-
      tung und Schiffssicherheitsüberwachung durch
      die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und
      der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem
      nicht widerspricht.

   Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung
   seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versiche-
   rungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu
   bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften
   gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamt-
   schuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende
   Sicherheit zu leisten."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird aufgehoben.
   b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
      gefaßt:
       ,,(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit
      ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend."

3. § 28b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Gestaltung
          des Heftes mit Versicherungsnachweisen der
          Sozialversicherung und die sonstigen" gestri-
          chen.
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hefte mit Ver-
          sicherungsnachweisen der Sozialversiche-
          rung werden von den zuständigen Trägern der
          Rentenversicherung ausgestellt; die sonsti-
          gen" gestrichen.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

       ,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die

      Trager der Rentenversicherung im Jahr 1998 von
      der Ausstellung von Heften mit Versicherungs-
      nachweisen absehen; wird ein Versicherungs-
      nachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Mel-
      dungen auf von der Datenstelle der Rentenver-
      sicherungsträger zur Verfügung gestellten Vor-
      drucken zu erstatten."

4. In § 28c Abs. 1 werden die Wörter „zu bestimmen"
   durch die Wörter „das Nähere über das Meldeverfah-
   ren zu bestimmen, insbesondere" ersetzt.

5. Nach § 28i Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   „Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
   Abs. 3 die See-Krankenkasse."

6. In§ 280 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

7. In § 28p Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „zur Bei-
   tragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsför-
   derungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Recht
   der Arbeitsförderung" ersetzt.

8. In § 71 b Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Aus-
   nahme der Mittel" die Wörter „für das Über-
   brückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches und"
   eingefügt.
BGBl. 1997, Seite 2982 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2982
 9. § 79 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „maschinell

       verwertbaren Datenträgern aufzubereiten" durch
       die Wörter „maschinell verwertbar aufzubereiten"
       ersetzt.
    b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und
       3b eingefügt:
        ,,(3a) Im Bereich der Krankenversicherung sind
       die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-
       den, daß an die Stelle des Bundesministeriums für

       Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium
       für Gesundheit tritt und beim Erlaß der allgemeinen
       Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das
       Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
       Arbeit und Sozialordnung herzustellen ist.
          (3b) Soweit Versichertenstatistiken der Kranken-
       versicherung vom Bundesministerium für Arbeit
       und Sozialordnung genutzt werden, sind die Da-
       ten auch dem Bundesministerium für Arbeit und
       Sozialordnung vorzulegen."

10. In § 106 werden die Wörter „Der Bundesminister"

    durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die
    Wörter „zu bestimmen" durch die Wörter „das Nähere
    über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbeson-
    dere" ersetzt.

11 . § 107 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Die ~ehörden, die Aufgaben nach § 304 des
       Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfül-
       lung der Pflichten nach den §§ 28a, 99 und 102
       bis 104. Die Behörden, Arbeitgeber und Dritte
       haben dabei die Rechte und Pflichten nach den
       §§ 305 bis 308 des Dritten Buches."
    b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Die bis-
       herigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.

12. § 111 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe,,§ 28a
           Abs. 1 bis 4," die Wörter „jeweils in Verbin-
           dung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
           Abs. 1 Nr. 1," und nach der Angabe ,,§ 104
           Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" die Wörter,,, jeweils
           in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
           nach§ 106 Nr. 2," eingefügt.
       bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
            ,, 7. entgegen § 107 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
                  dung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
                  Dritten Buches · eine Prüfung oder das
                  Betreten eines Grundstücks oder eines
                  Geschäftsraums nicht duldet oder bei
                  einer Prüfung nicht mitwirkt,".

        cc) In Nummer 8 werden die Angabe,,§ 28c Abs. 1
            Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 28c Abs. 1 Nr. 3",
            die Angabe ,,§ 28n Nr. 6 oder 7" durch die
            Angabe ,,§ 28n Satz 1 Nr. 7", die Angabe
            ,,§ 106 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 106
            Nr. 3" und die Wörter „zuwiderhandelt, soweit
            sie" durch die Wörter „oder einer vollzieh baren

           Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
           verordnung zuwiderhandelt, soweit die

           Rechtsverordnung" ersetzt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       des Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße
       bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen
       des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu
       fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen
       Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
       Deutsche Mark geahndet werden."

13. In § 113 wird folgender Satz 3 angefügt:
    „Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die
    Mitwirkungspflicht nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
    Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozial-
    hilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewer-
    berleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der
    Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asyl-
    bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."

                        Artikel4

  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch

§ 22 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1
S. 2631), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-
   gefügt:
   ,, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeits-
          losenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
          und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungs-
          bezug nicht gesetzlich krankenversichert war,".

2. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 78
   und 79 Abs. 1 und 2" die Angabe „in Verbindung mit
   Abs. 3a" eingefügt.

3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
      fügt:
      „3. deutsche Seeleute, für die der Reeder einen
          Antrag gemäß § 2 Abs. 3 des Vierten Buches
          gestellt hat,".
   b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
      mern 4 und 5.

4. § 232a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      ,,Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teil-
      unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
      Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden."

   b) In Absatz 3 wird das Wort „Empfänger" durch das
      Wort „Bezieher" ersetzt.

5. Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
   fügt:
BGBl. 1997, Seite 2983 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2983
   ,,Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Drit-
   ten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden."

6. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 werden das Semikolon sowie die
   Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
   größe den Betrag von sechshunderzehn Deutsche
   Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
   gestrichen.

7. In § 281 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 79
   Abs. 1 und 2" die Angabe „in Verbindung mit Ab-
   satz 3a" eingefügt.

8. § 306 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „mit der Bundesanstalt für
          Arbeit," werden die Wörter „den Hauptzoll-
          ämtern, den Rentenversicherungsträgern, den
          Trägern der Sozialhilfe," eingefügt.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

          „3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht

              nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten

              Buches gegenüber einer Dienststelle der

              Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der

              gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-
              rung oder einem Träger der Sozialhilfe oder

              gegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-
              bewerberleistungsgesetzes,".

      cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Vierten"

          die Wörter „und des Siebten" eingefügt.

      dd) Nummer 6 wird gestrichen.
      ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
          Nummern 6 und 7.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn-
      dung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-
      hilfe sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländer-
      gesetzes."                                      •

   c) In Satz 3 wird das Wort „erheblich" durch das Wort

      ,,erforderlich" ersetzt.

                         Artikels

  Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche

Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom

18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 1997

(BGBI. 1S. 2630), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 320
   Bußgeldvorschriften" die Angabe ,,§ 321 Zusammen-
   arbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
   widrigkeiten" eingefügt.

2. In § 146 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Versiche-
   rungsnachweisheften und" gestrichen.

3. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
   gefügt:

   ,,Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrun-
   deliegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid
   durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im
   Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
   aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
   sind nicht anzuwenden."

4. In § 163 Abs. 7 wird das Wort „Empfänger" durch das
   Wort „Bezieher" ersetzt.

5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird folgende Nummer ein-
   gefügt:
   ,,2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunter-
         haltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen,
         80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde-
         liegenden Arbeitsentgelts,".

6. Nach § 307b Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
   gefügt:
   ,,Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Lei-
   stung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtver-
   sicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom

   28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe

   anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente

   solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente

   den bisherigen Betrag übersteigt."

7. Nach § 315a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

   „Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den
   Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbe-

   träge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni

   1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwen-
   den, daß eine vor Angleichung höhere Rente so lange
   geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bis-
   herigen Betrag übersteigt."

8. Nach § 320 wird folgender§ 321 eingefügt:
                           ,,§ 321

              Zusammenarbeit zur Verfolgung
          und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
      Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-

   keiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rah-

   men der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des
   Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt
   für Arbeit, den Krankenkassen, den Hauptzollämtern,
   den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behör-
   den, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für
   die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten

   nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

   zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe,

   den Unfallversicherungsträgern und den für den

   Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusam-

   men, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
   für

   1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
      Schwarzarbeit,
   2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
      ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284
      Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
   3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber
      einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
      einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-
BGBl. 1997, Seite 2984 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2984
       oder Unfallversicherung oder einem Träger der
       Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a
       des Asylbewerberleistungsgesetzes,

   4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
      gesetz,
   5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten,
      Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches
      über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialver-
      sicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
      mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-
      stößen stehen,

   6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
   7. Verstöße gegen das Ausländergesetz
   ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und
   Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-
   hilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländer-
   gesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über
   die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Mel-
   dungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Bei-
   träge zur Sozialversicherung erforderlich sind."

                         Artikel6
   Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

   § 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
liche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch§ 23
des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1 S. 2631)

geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden" werden
      die Wörter ,, , den Trägern der Sozialhilfe" eingefügt.

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

       „3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
           § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches

           gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt

           für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kran-
           ken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder
           einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die
           Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberlei-
           stungsgesetzes,".

2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung
   zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie
   die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes."

3. In Satz 3 wird das Wort „erheblich" durch das Wort

   ,,erforderlich" ersetzt.

                         Artikel 7

  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
            - Verwaltungsverfahren -

   Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
folgt geändert:

1. Nach§ 67d wird folgender Paragraph eingefügt:
                            ,,§67e

              Erhebung und Übermittlung zur
           Bekämpfung von Leistungsmißbrauch
           und illegaler Ausländerbeschäftigung
     Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder
   nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei
   der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,

   1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach
      diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
      Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von
      welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
   2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie
      als Selbständige tätig ist,
  · 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
       Gesetzbuch sie abführt und

   4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit
      einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung
      und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
      vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.
   Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach
   Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungs"
   träger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zustän-
   dige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit
   übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung
   unverzüglich durchzuführen."

2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt.

   c) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern
      angefügt:

      „6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
          dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-
          arbeit oder -

       7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister
          einzutragender Tatsachen an die Register-
          behörde."

3. In § 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „des § 70"
   durch die Angabe „der§§ 70, 73" ersetzt.

                         Artikels
      Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

   Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1

S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt geändert:

1. § 115a wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
      die Wörter „nach Abzug der Steuern" eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung
      beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre
      des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses
BGBl. 1997, Seite 2985 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2985
      um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag beträgt
      jedoch mindestens
       1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
          Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch
          nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
          40 Prozent,

      2. für Arbeitnehmer, die ~ei Beendigung des Be-
         schäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr
         vollendet haben, 45 Prozent,
      3. 10 000 Deutsche Mark."

2. Die§§ 221 und 244 werden gestrichen.

                          Artikel 9
                    Änderung des

          Arbeitsförderungs-Reformgesetzes

  Das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594), geändert durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Artikel 77 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
   ,,2. § 5 wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

             ,,(4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den
           anderen Rehabilitationsträgern vor der Einlei-
           tung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabi-
           litation zu beteiligen. Auf Anforderung eines
           anderen Rehabilitationsträgers nimmt die Bun-
           desanstalt für Arbeit zu Notwendigkeit, Art und
           Umfang berufsfördernder Maßnahmen zur Re-
           habilitation unter Berücksichtigung arbeits-
           marktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel-
           lung."
        b) Absatz 5 wird aufgehoben.
        c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5."

2. Artikel 82 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.

                         Artikel 10

   Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
   Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBI. 1 S. 227), geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
folgt geändert:

1 . § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
        ,,(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entlei-
      her mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungs-
      bereich eines für allgemeinverbindlich erklärten
      Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 2 fallen, so hat
      ihm der Verleiher zumindest den in diesem Tarif-
      vertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen."

   b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatzes 1
      Satz 1 bis 3" ein Komma sowie die Angabe „des
      Absatzes 2a" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 308 Abs. 2"
      durch die Angabe,,§ 308 Abs. 3" ersetzt.
   b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a ein-
      gefügt:

        ,,(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allge-
      meinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1
      Satz 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
      ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und
      Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
      aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen minde-
      stens zwei Jahre aufzubewahren."
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland" die
      Wörter „für die gesamte Dauer der tatsächlichen
      Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungs-

      bereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer

      der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht
      länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Ver-
      langen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle,"
      sowie nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3" ein
      Komma sowie die Angabe „Absatz 2a" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
                            ,,§3
      (1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
   einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Gel-
   tungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor
   Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung
   in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bau-
   leistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen,
   die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
   Wesentlich sind die Angaben über

   1. Namen und Vornamen der von ihm im Geltungsbe-
      reich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
   2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäf-
      tigung,
   3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
   4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-
      derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
   5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in
      Deutschland des verantwortlich Handelnden,
   6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
      Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht
      mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich
      Handelnden identisch ist.
      (2) überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rah-
   men des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen
   oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem
   Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat
   er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der
   Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich
   eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden
   Angaben zuzuleiten:
   1. Namen und Vornamen der von ihm in den Geltungs-
      bereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitneh-
      mer,

   2. Beginn und Dauer der Überlassung,

   3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
   4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-
      derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
BGBl. 1997, Seite 2986 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2986
                                  ,
   5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
      zustellungsbevollmächtigten,

   6. Name und Anschrift des Entleihers.

     (3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmel-
   dung eine Versicherung beizufügen, daß er ·die in § 1
   vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
      (4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den
   Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden
   Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen
   zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese
   tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der
   zuständigen Finanzämter."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
           mer 1a eingefügt:
           ,, 1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebe-
                  nen Mindestlohn nicht zahlt," .

       bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) Vor der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3"
                werden die Wörter „entgegen § 2 Abs. 2a
                eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
                oder nicht vollständig erstellt oder nicht
                oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-
                wahrt," eingefügt.

           bbb) Nach der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3

                eine Unterlage nicht" werden die Wörter

                ,, , nicht in deutscher Sprache oder nicht

                für die vorgeschriebene Dauer" einge-

                fügt.

   b) In Absatz 2 wird das Wort „leichtfertig" durch das
      Wort „fahrlässig" ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden die Angabe „Nr. 1 und 2" durch

      die Angabe „Nr. 1, 1a und 2" sowie das Wort „hun-

      derttausend" durch das Wort „fünfhunderttausend"

      ersetzt.

   d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
       „Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des
       Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und
       Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Voll-
       ziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der
       Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in
       § 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwal-
       tungs-Vollstreckungsgesetz."

   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        ,,(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Haupt-
       zollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäfts-
       bereich das Gewerbezentralregister über rechts-
       kräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absät-
       zen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zwei-
       hundert Deutsche Mark beträgt."

5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
   ,,Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungs-
   widrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen
   den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen
   Auskünfte geben."

6. Nach § 6 wird folgender neuer§ 7 eingefügt:

                            ,,§ 7

      Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich die-
   ses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den
   Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Ge-
   währung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz
   auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen
   erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine
   gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach
   § 1 Abs. 3."

7. Der bisherige§ 7 wird§ 8.

                         Artikel 11

       Änderung des Bundessozialhilfegesetzes

  Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In§ 26 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 59" durch die Angabe
   ,,§§ 60 bis 62" ersetzt.

2. In § 117 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
   gefügt:

     ,,(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger

   darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die

   nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-

   chern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche

   nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die

   Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig
   Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial-
   gesetzbuch), der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten
   Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prü-

   fung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p

   Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)

   nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erfor-

   derlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der
   Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind
   unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu
   löschen."

                         Artikel 12
    Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes

  Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137),

zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 25a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:

   ,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungsbei-
        hilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die
        Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
       a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
          dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
       b) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
          nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-
          gesetz,
BGBl. 1997, Seite 2987 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2987
       c) Leistungen der Begabtenförderungswerke
       und die als Zuschuß gewährte Graduiertenförde-
       rung,".

2. § 25d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im

      Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-

      zes" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-

      gesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1

      des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65

      Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

   b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
      Angabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
      gesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften
      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 13

                 Änderung des

       Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert:

1. § 14a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 8 wird das Wort „Lohnersatzleistungen"
      durch das Wort „Entgeltersatzleistungen" ersetzt.
   b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:

      ,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungs-
           beihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
           buch, die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
          a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung

             nach dem Bundesausbildungsförderungs-

             gesetz,

          b) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-
             bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-
             förderungsgesetz,
          c) Leistungen der Begabtenförderungswerke
          und die als Zuschuß gewährte Graduierten-
          förderung,".

2. § 14d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im
      Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
      zes" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-
      gesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1
      des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65
      Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

   b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
      Angabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
      gesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften
      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                        Artikel 14

          Änderung des Ausländergesetzes

  § 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes

vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2584) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

      „2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach

          § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches

          Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle

          der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der

          gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder

          Rentenversicherung oder einem Träger der
          Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
          § Sa des Asylbewerberleistungsgesetzes,".

   b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
      „3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten
          Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ver-

          stöße,".

   c) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden" werden

      die Wörter „sowie die Träger der Sozialhilfe" ein-
      gefügt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
   gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
   dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere
   mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen."

                        Artikel 15

               Änderung des Gesetzes
          zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

   Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der

Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995

(BGBI. 1 S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

      ,, 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienst-
            stelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Trä-
            ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-
            oder Rentenversicherung oder einem Träger
            der Sozialhilfe nach§ 60 Abs. 1 Satz' 1 Nr. 2 des
            Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Mel-
            depflicht nach § Sa des Asylbewerberleistungs-
            gesetzes nicht nachgekommen ist,".

   b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
      das Wort „zweihunderttausend" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder
      Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen

      läßt, indem der eine oder mehrere Personen beauf-
      tragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die
      in§ 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen."
BGBl. 1997, Seite 2988 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2988
   b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
      das Wort „zweihunderttausend" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in Nummer 7 die Wörter „örtlich
      zuständigen" gestrichen, der Punkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
      angefügt:
       ,,8. den Rentenversicherungsträgern,
       9. den Trägern der Sozialhilfe."

   b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
       „3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
           § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches

           Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
           der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
           gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder

           Rentenversicherung oder einem Träger der

           Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach

           § Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,".

   c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
       „4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten
           und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
           Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungs-
           beiträgen,".

   d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „unterrichten
      sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen

      Behörden" ein Komma und die Wörter „die Träger
      der Sozialhilfe" eingefügt.

4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend" durch das
   Wort „fünfzigtausend" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2"
      durch die Angabe,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2"
      ersetzt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen
       Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Ver-

       gabebehörden auf Verlangen die erforderlichen

       Auskünfte geben."

6. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:

                            ,,§6
             Zuständigkeit und Vollstreckung
     (1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
   Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
   1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und§ 2, soweit ein
      Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach
      § 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, der zuständige Leistungs-
      träger für seinen Geschäftsbereich,

   2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-

      dige Behörde.

      (2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
   tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen

   hat."

7. Der bisherige§ 6 wird§ 7.

                        Artikel 16

     Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes

  § 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Lohnersatzleistun-
   gen" durch das Wort „Entgeltersatzleistungen" ersetzt.

2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 133 Abs. 3" durch die
   Angabe,,§ 133 Abs. 4" ersetzt.

                        Artikel 17

            Änderung der Gewerbeordnung

  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-

machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt

geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober

1997 (BGBI. 1 S. 2567), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 8 und den
   §§ 150a, 227 bis 229, 233a und 233b des Arbeitsförde-
   rungsgesetzes" durch die Angabe „den §§ 304 bis 306,
   308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches
   Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 139b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
           „2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
               nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
               Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
               Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
               einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
               Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
               oder einem Träger der Sozialhilfe oder
               gegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-
               bewerberleistungsgesetzes,".
      bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

           „5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten

               und Siebten Buches Sozialgesetzbuch

               über die Verpflichtung zur Zahlung von
               Sozialversicherungsbeiträgen,".

      cc) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden"
          werden ein Komma und die Wörter „die Träger
          der Sozialhilfe" eingefügt.
   b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
          ersetzt.
      bb) Folgende Nummern 7, 8 und 9 werden ange-
          fügt:

           ,,7. den Hauptzollämtern,

            8. den Rentenversicherungsträgern,

            9. den Trägern der Sozialhilfe."

3. § 150a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

   „ 1. die Verfolgung wegen einer
       a) in § 148 Nr. 1,
BGBl. 1997, Seite 2989 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2989
       b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten
          Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2
          des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16
          Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
          gesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes
          zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
       bezeichneten Ordnungswidrigkeit,".

                        Artikel 18
         Änderung des Arbeitsschutzgesetzes

  § 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBI. 1 S. 1246), das zuletzt durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

      „2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach

          § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches

          Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle

          der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der

          gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder

          Rentenversicherung oder einem Träger der

          Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach

          § Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,".

   b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
      „5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten
          und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
          Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche-
          rungsbeiträgen,".
   c) Nach den Wörtern „nach den Nummern 1 bis 7
      zuständigen Behörden" werden ein Komma und die
      Wörter „die Träger der Sozialhilfe" eingefügt.

2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen
   Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den
   Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern,
   den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozial-
   versicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen
   Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Ver-
   folgung und Ahndung von Verstößen gegen das
   Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständi-
   gen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63
   des Ausländergesetzes genannten Behörden und den
   Finanzbehörden zusammen."

                        Artikel 19

                   Änderung des

         Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 1b" durch die Angabe
   ,,§ 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5
   sowie der §§ 17 und 18" ersetzt.

2. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1b werden die Wörter „als Verleiher
      mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewerbs-
      mäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder als
      Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden läßt" durch
      die Wörter „gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt
      oder tätig werden läßt" ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
      das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nr. 7 werden der Punkt durch ein
      Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
      angefügt:
      ,,8. den Rentenversicherungsträgern,
       9. den Trägern der Sozialhilfe."

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:

           „3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht

               nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten

               Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer

               Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,

               einem Träger der gesetzlichen Kranken-,

               Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung

               oder einem Träger der Sozialhilfe oder

               gegen die Meldepflicht nach § Sa des Asyl-
               bewerberleistungsgesetzes,".
      bb) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden"
          werden ein Komma und die Wörter „die Träger
          der Sozialhilfe" eingefügt."

                        Artikel20

         Änderung des Altersteilzeitgesetzes
  Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI.
S. 1078), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „mehr als
      geringfügig beschäftigt im Sinne des§ 8 des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ver-
      sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

   b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „mehr als ge-
      ringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten
      Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ver-
      sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
      Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    ,,(4) Über die Erbringung von Leistungen kann das
   Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die Voraus-
   setzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahr-
   scheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung vor-
   aussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der
   vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
   auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu
   erstatten, soweit mit der abschließenden Entschei-
   dung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
   zuerkannt wird."
BGBl. 1997, Seite 2990 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2990
3. In § 13 werden die Wörter ,,, soweit Aufgaben und
   Rechte der Arbeitsämter berührt sind" gestrichen.

4. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „und 6" gestrichen.

                        Artikel 21

         Änderung des Zweiten Gesetzes über
        die Krankenversicherung der Landwirte

  Dem § 19 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477, 2557), das zuletzt gemäß Artikel 37 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für diese Personen gelten die Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mit-
gliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel
mit Ausnahme des § 173."

                        Artikel 22
                   Änderung des
   Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
  In§ 7 Abs. 4 des Postsozialversicherungsorganisations-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338)
werden die Wörter „sowie § 159 des Arbeitsförderungs-
gesetzes" gestrichen.

                        Artikel 23
                    Änderung des
         Künstlersozialversicherungsgesetzes

   Nach § 27 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt
durch Artikel 70 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
 ,,(1 a) Ein Abgabebescheid darf mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten
zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach Ab-
satz 1 unrichtige Angaben enthält."

                        Artikel 24
       Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
   anstalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeitsförderung"
   ersetzt.

2. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
        „Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in
        anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne
        des Schwerbehindertengesetzes werden nur er-
        bracht

      1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
         Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob
         die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die
         Eingliederung des Beschädigten in das Arbeits-
         leben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
         und welche berufsfördernden und ergänzenden
         Maßnahmen zur Eingliederung für den Beschä-
         digten in Betracht kommen,

      2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von
         zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich
         sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-
         fähigkeit des Beschädigten soweit wie möglich
         zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-
         nen und erwartet werden kann, daß der Beschä-
         digte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in
         der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirt-
         schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
         des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu
         erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistun-
         gen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit
         des Beschädigten weiterentwickelt oder wieder-
         gewonnen werden kann."
   b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

3. § 26a Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   ,,Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abgeschlos-
   sene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, werden
   Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der
   Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergewährt,
   wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat
   und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-
   stens drei Monaten nicht geltend machen kann; die
   Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl
   von Tagen, für die der Beschädigte im Anschluß an die
   Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-
   tend machen kann."

                        Artikel 25
       Änderung des Justizmitteilungsgesetzes

  Das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1
S. 1430) wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b
   das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
   ,,Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. Artikel 28 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird durch die Absatz-
      bezeichnung ,,(4)" und die Absatzbezeichnung ,,(4)"
      durch die Absatzbezeichnung ,,(5)" ersetzt.
   b) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2
      Nr. 2, 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2
      Nr. 2, 5, 6 und 9" ersetzt.

                         Artikel 26

      Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
  Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1997, Seite 2991 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2991
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzausfall-
   geld" durch das Wort „Insolvenzgeld" und das Wort
   „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes
   Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

      „5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der
          Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach
          § 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
          Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch
          Sozialgesetzbuch,    Versorgungskrankengeld
          nach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach
          § 26a des Bundesversorgungsgesetzes,".
   b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

      ,,6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 des Drit-
           ten Buches Sozialgesetzbuch,".
   c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Arbeit-
      gebers" die Wörter „oder der Bundesanstalt für
      Arbeit" und nach der Angabe ,,§ 257 des Fünften
      Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe „oder
      § 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ein-
      gefügt.

                         Artikel27
                   Änderung der
        Berufsschadensausgleichsverordnung

   In § 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984
(BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 903) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld," das Wort
,,Teilarbeitslosengeld," eingefügt, das Wort „Insolvenz-
ausfallgeld" durch das Wort „Insolvenzgeld" sowie jeweils
das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

                         Artikel 28

              Aufhebung von Vorschriften

  Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über Fachausschüsse für die Fachver-
   mittlungsstellen für Seeleute vom 8. April 1970 (BGBI. 1
   s. 325);

2. die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter

   vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert

   durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1

   s. 2447).

                         Artikel29

    Änderderung des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821),

zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590), wird wie folgt ge-

ändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

      ,,2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,
           das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld,
           die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das
           Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das
           Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch
           Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde-
           rungsgesetz sowie das aus dem Europäischen

           Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die
           aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
           dem Europäischen Sozialfonds zur Auf-
           stockung des Überbrückungsgeldes nach dem
           Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
           Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Lei-
           stungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
           buch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und
           den entsprechenden Programmen des Bundes
           und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
           Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus-
           bildung oder Fortbildung der Empfänger
           gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund
           der in§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des
           Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und
           § 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
           buch genannten Ansprüche, Leistungen auf
           Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches
           Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117
           Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1
           Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-
           gesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3
           oder§ 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten
           Buches Sozialgesetzbuch genannten An-
           sprüche, wenn über das Vermögen des ehema-
           ligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Kon-
           kursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren
           oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
           oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des
           Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183
           Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozial-
           gesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs-
           geld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a
           des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
           31. Dezember 1997 geltenden Fassung;".

   b) Die Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:

      „28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3
           Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge
           und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1
           Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des
           Altersteilzeitgesetzes sowie die Zahlungen des
           Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im

           Sinne des § 187a des Sechsten Buches So-

           zialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der

           Beiträge nicht übersteigen;".

2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:

   ,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbei-
        tergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld
        oder Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangs-

        geld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-

        Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß,

        Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach

        dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem

        Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäi-
        schen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und
        die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
        dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung
BGBl. 1997, Seite 2992 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2992
         des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch
         Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungs-
         gesetz,".

3. In § 39 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Arbeits-
   amt" gestrichen.

4. In § 42d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und § 10 des
   Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.

5. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:
         ,,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
        16. Dezember 19.97 (BGBI. 1S. 2970) ist erstmals für
        den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden."

   b) Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt:
         ,,(2e) § 3 Nr. 28 in der Fassung des Gesetzes vom
        16. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2970) ist auf Zahlun-
        gen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge

        im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozial-
        gesetzbuch anzuwenden, die nach dem 31. De-
        zember 1996 zufließen."
   c) Die bisherigen Absätze 2e bis 2j werden Abs.ätze 2f
      bis2k.

   d) Absatz 23 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des
        Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970)
        ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998
        anzuwenden."

   e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b ein-
      gefügt:
         ,,(28b) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes
        vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst-
        mals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden." ·
   f) Der bisherige Absatz 28b wird Absatz 28c.
   g) Nach Absatz 28c wird folgender Absatz 28d ein-
      gefügt:          ·

         ,,(28d) § 42d Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes
        vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst-
        mals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden."

   h) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-

      gefügt:
         ,,(32a) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Geset-
        zes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) sind
        erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzu-
        wenden."
   i)   Nach Absatz 32a wird folgender Absatz 32b ein-

        gefügt:

         ,,(32b) § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
        1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom
        16. April 1997 (BGBI. 1S. 821) ist letztmals für das
        Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld
        auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten
        Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli
        1997 gezahlt werden kann."

6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
   gefaßt:
   „sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er
   im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent-

   haltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflicht-
   verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des
   Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versiche-
   rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
   gesetzbuch ist."

7. In§ 65 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil vor dem Komma
   wie folgt gefaßt:

   ,,Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflicht-
   verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des

   Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche-
   rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
   gesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-
   rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis".

8. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

                          Artikel30

       Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

  Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46),
geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:

1. In§ 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

2. In§ 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     ,,(3) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997
   (BGBI. 1 S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997
   anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem
   31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend
   längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden
   kann."

                          Artikel 31

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 26 und 27 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem

Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
hoben werden.

                          Artikel 32
                        Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit

nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 51 (§ 207a SGB III) und 101 (§ 421 a
SGB III) und Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) treten
am 1. April 1998 in Kraft.
   (3) Artikel 1 Nr. 41 (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), Artikel 3
Nr. 3 Buchstabe a (§ 28b Abs. 2 SGB IV) und Nr. 6 (§ 280
SGB IV), Artikel 5 Nr. 2 (§ 146 SGB VI) und Artikel 27 (§ 9
Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung), soweit
dieser sich auf das Insolvenzgeld bezieht, treten am
1. Januar 1999 in Kraft.
   (4) Artikel 8 Nr. 1 (§ 115a AFG) tritt mit Wirkung vom
1. April 1997 in Kraft.
BGBl. 1997, Seite 2993 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2993

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                  Berlin, den 16. Dezember 1997

                             Der Bundespräsident
                                Roman Herzog

                               Der Bundeskanzler
                                Dr. Helmut Kohl

                             Der Bundesminister
                        für Arbeit und Sozialordnung
                                Norbert Blüm

BGBl. 1997, Seite 2994 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2994
                                           Erstes Gesetz
                             zur Änderung des Gesetzes über

befristete
                           Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
                                                Vom 16. Dezember 1997

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                 Änderung des Gesetzes
             über befristete Arbeitsverträge
             mit Ärzten in der Weiterbildung

  Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2806), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbildung zum
      Gebietsarzt" durch die Wörter „zeitlich und inhalt-
      lich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt" und
      die Wörter „ein Teilgebiet" durch die Wörter „einen
      Schwerpunkt" ersetzt und nach dem Wort „Zusatz-
      bezeichnung" die Wörter ,, , eines Fachkundenach-
      weises oder einer Bescheinigung über eine fakulta-
      tive Weiterbildung" eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsarzt" durch das
           Wort „Facharzt" ersetzt.

       bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung
           für einen Schwerpunkt oder des an die Weiter-

          bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs
          einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkunde-
          nachweises oder einer Bescheinigung über
          eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer
          befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der
          für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart
          werden."
      cc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:

          ,,Die Befristung darf den Zeitraum nicht unter-
          schreiten, für den der weiterbildende Arzt die
          Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der
          weiterzubildende Arzt bereits zu einem frühe-
          ren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Wei-
          terbildungsabschnitt oder liegen bereits zu
          einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen
          für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt,
          Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkun-
          denachweises oder einer Bescheinigung über
          eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf die-
          sen Zeitpunkt befristet werden."

2. In§ 3 werden die Wörter „und am 31. Dezember 1997
   außer Kraft" gestrichen.

                        Artikel 2

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                  gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                  wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
                                    Berlin, den 16. Dezember 1997
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. Helmut Kohl
                                       Der Bundesminister für Gesundheit
                                                Horst Seehofer
BGBl. 1997, Seite 2995 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2995
                                               Zehnte Verordnung
                                     zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
                                              Vom 15. Dezember 1997

  Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), von denen§ 32 Abs. 3
Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) neu gefaßt worden ist,
und des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

                         Artikel 1

  Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),

zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1995
(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Luftverkehrs-
   Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der Prüford-
   nung für Luftfahrtpersonal" durch die Wörter „Verord-
   nung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.

2. § 9a wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§9a

                  Uhrzeit und Maßeinheiten

      (1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit
   (UTC = Universal Time Co-ordinated) und die vor-
   geschriebenen Maßeinheiten anzuwenden. Das Flug-
   sicherungsunternehmen legt die nach Satz 1 anzuwen-
   denden Maßeinheiten fest. Es gibt sie im Bundesan-
   zeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

                                 Bonn, den 15. Dezember 1997

     (2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als
   Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84
   (WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwen-
   den."

3. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte
   Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesmini-
   sterium für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorge-
   schriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von
   Wolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze
   festlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen
   Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit
   des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist."

4. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 7 wird aufgehoben.
   b) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
      „ 16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder
            Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwi-
            derhandelt;".

   c) In Nummer 29 wird das Wort „oder" durch ein Semi-
      kolon ersetzt.

   d) In Nummer 30 werden der Punkt durch das Wort
      ,,oder" ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:
      „31. einer Vorschrift des§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2

           Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2
           oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-
           flugregeln zuwiderhandelt."

                         Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                                Wissmann
BGBl. 1997, Seite 2996 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2996


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                                                                                                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
ISSN 0341-1095

                                                                                    Te i I II

                                                     Nr. 49, ausgegeben am 17. Dezember 1997

       Tag                                                                              Inhalt                                                               Seite

   23. 11.97          Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
                      zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten ......................................... .                                        2126

     4. 12.97         Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Aus-
                      tauschschalldämpferanlagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59) ............................ .                                          2135

   16. 10.97          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
                      nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstel-
                      lung des Sorgeverhältnisses ............................................................... .                                           2136

   20. 10.97          Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
                      1996 ................................................................................... .                                              2137

   27. 10.97          Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Auto-
                      bahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen                                               2139

   28. 10.97          Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                             2139

   28. 10.97          Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
                      Durchgangsverkehrs ...................................................................... .                                             2141

     3. 11.97         Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                        2142

     3. 11.97         Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                        2143

     4. 11.97         Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                             2145

     4. 11.97         Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ .                                             2146

     6. 11.97         Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags ... .                                      2148



Die ECE-Regelung Nr. 59 und die Anderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
                                            bedingungen des Verlags übersandt.


                  Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.
                          Preis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
                                            Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
                        Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9ddb05deb6fa868c….