Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 2970
BGBl. 1997 I S. 2970 · 134.915 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB 111-ÄndG)*)
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit der Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch -Arbeitsförderung -
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBI. 1
S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 164 Berechnungsgrundlage für das Über-
gangsgeld".
b) Nach der Angabe ,,§ 207 Übernahme und Erstat-
tung von Beiträgen bei Befreiung von der Ver-
sicherungspflicht in der Rentenversicherung" wird
die Angabe
,,§ 207a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Kran-
ken- und Pflegeversicherung"
eingefügt.
c) Nach der Angabe ,,§ 282 Arbeitsmarkt- und Be-
rufsforschung" wird die Angabe
,,§ 282a Übermittlung von Daten"
eingefügt.
d) Nach der Angabe zum Siebten Kapitel
„zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung"
wird die Angabe
,,§ 288a Untersagung der Berufsberatung"
eingefügt.
e) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
Kapitels wird wie folgt gefaßt:
„Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung".
*) Artikel 10 Nr. 6 des Gesetzes dient der Umsetzung des Artikels 6 der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rah-
men der Erbringung von Dienstleistungen (ABI. EG 1997 Nr. L 18 S. 1).
f) Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Ach-
ten Kapitels wird die Angabe
,,§ 321 a Verordnungsermächtigung"
eingefügt.
g) Die Angabe ,,§ 343 Einmalig gezahltes Arbeits-
entgelt als beitragspflichtige Einnahmen" wird
durch die Angabe ,,§ 343 (gestrichen)" ersetzt.
h) Die Angabe zu § 360 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 360 Anteile der Unternehmer".
i) Die Angabe ,,§ 412 Besondere Geringverdiener-
grenze" wird durch die Angabe ,,§ 412 (gestri-
chen)" ersetzt.
j) Nach der Angabe ,,§ 421 Anwendung von Vor-
schriften und Maßgaben" werden die Angaben
,,§ 421 a Übernahme von Beiträgen bei Befreiung
von der Versicherungspflicht in der Kran-
ken- und Pflegeversicherung in Sonder-
fällen
§ 421 b Sonderregelung zur Arbeitnehmerhilfe für
das Jahr 1998" '
eingefügt.
2. § 3 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Übernahme der Kosten für die Ausbildung in einer
außerbetrieblichen Einrichtung,".
3. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie werden den Gefangenen nach einer Förderzu-
sage des Arbeitsamtes in Vorleistung von den Län-
dern erbracht und von der Bundesanstalt erstattet."
4. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Hat das Arbeitsamt für eine andere öffent-
lich-rechtliche Stelle vorgeleistet, ist die zur Lei-
stung verpflichtete öffentlich-rechtliche Stelle der
Bundesanstalt erstattungspflichtig. Für diese Er-
stattungsansprüche gelten die Vorschriften des
Zehnten Buches über die Erstattungsansprüche
der Sozialleistungsträger untereinander entspre-
chend."
5. In § 26 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „waren"
die Wörter „oder eine laufende Entgeltersatzleistung
nach diesem Buch bezogen haben" eingefügt.

6. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Körper-
schaft" ein Komma und die Wörter „Anstalt, Stif-
tung oder eines Verbandes öffentlich-rechtlicher
Körperschaften" eingefügt.
b) In Absatz 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
,,4. Beschäftigung als ehrenamtlicher Bürger-
meister oder ehrenamtlicher Beigeordneter."
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Versicherungsfrei sind Personen, die wäh-
rend der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosen-
geld oder Arbeitslosenhilfe besteht, eine mehr als
geringfügige, aber weniger als 15 Stunden wö-
chentlich umfassende Beschäftigung ausüben;
gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer
bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt nicht für
Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein
Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, aus-
geübt werden."
7. § 46 Abs. 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei mehrtägigen Fahrten können zusätzlich für jeden
vollen Kalendertag ein Betrag von 30 Deutsche Mark
und für den Tag des Antritts und den Tag der Beendi-
gung der Fahrt ein Betrag von jeweils 15 Deutsche
Mark erbracht werden. Daneben können die Über-
nachtungskosten erstattet werden. übersteigen die
nachgewiesenen Übernachtungskosten je Nacht den
Betrag von 30 Deutsche Mark, können sie erstattet
werden, soweit sie unvermeidbar sind. Übernach-
tungskosten, die die Kosten des Frühstücks ein-
schließen, sind vorab um 9 Deutsche Mark zu
kürzen."
8. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und" durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „und"
ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürf-
tigen Kinder des Arbeitslosen bis zu 120 Deut-
sche Mark monatlich je Kind, in besonderen
Härtefällen bis zu 200 Deutsche Mark monat-
lich je Kind."
9. In § 54 Abs. 4 werden die Wörter „zur Höhe des fünf-
zehnfachen Tagegeldes nach§ 9 Abs. 2 des Bundes-
reisekostengesetzes in der Reisekostenstufe A"
durch die Wörter „zu einem Betrag von 500 Deutsche
Mark" ersetzt.
10. Dem § 56 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Arbeitnehmerhilfe wird auch für die Tage der
Kalenderwoche geleistet, an denen der Arbeitnehmer
weniger als sechs Stunden beschäftigt war, wenn er
bei einer Arbeitszeit von mindestens 30 Stunden in
der Kalenderwoche durchschnittlich mindestens
sechs Stunden täglich beschäftigt war."
11. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „bei
einer beruflichen Ausbildung" gestrichen.
b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Auszubildenden"
das Wort „mindestens" eingefügt.
12. § 84 wird wie folgt gefaßt:
,,§84
Kosten für auswärtige
Unterbringung und Verpflegung
Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so
können
1. für die Unterbringung je Tag ein Betrag in Höhe
von 60 Deutsche Mark, je Kalendermonat jedoch
höchstens ein Betrag in Höhe von 400 Deutsche
Mark und
2. für die Verpflegung je Tag ein Betrag in Höhe von
35 Deutsche Mark, je Kalendermonat höchstens
ein Betrag in Höhe von 265 Deutsche Mark
erbracht werden."
13. In § 89 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „ent-
spricht" die Wörter „oder die der beruflichen Weiter-
bildung auf einem Arbeitsplatz dient, der infolge einer
Weiterbildung des auf diesem Arbeitsplatz beschäf-
tigten Arbeitnehmers vorübergehend freigeworden
ist," eingefügt.
14. § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Stellt das Arbeitsamt bei der Prüfung der Maßnahme
hinreichende Anhaltspunkte für Verstöße gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften fest, soll es die
zuständige Kontrollbehörde für den Datenschutz hier-
von unterrichten."
15. § 102 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In besonderen Einrichtungen für Behinderte können
auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des
Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung
gefördert werden."
16. In § 116 Nr. 6 werden die Wörter „im Anschluß an den
Bezug von Arbeitslosengeld" gestrichen.
17. § 118 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „ver-
sicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter
,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen-
de" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Ausübung einer weniger als 15 Stunden
wöchentlich umfassenden Beschäftigung schließt
Beschäftigungslosigkeit nicht aus; gelegentliche
Abweichungen von geringer Dauer bleiben un-
berücksichtigt. Mehrere Beschäftigungen werden
zusammengerechnet."
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „mehr als
geringfügigen" durch die Wörter „mindestens
15 Stunden wöchentlich" ersetzt.

18. In§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3
werden jeweils nach dem Wort „versicherungspflich-
tige" ein Komma und die Wörter „mindestens 15 Stun-
den wöchentlich umfassende" eingefügt.
19. In § 120 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ver-
sicherungspflichtigen" ein Komma und die Wörter
,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden"
eingefügt.
20. § 123 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmen-
frist
1. mindestens zwölf Monate,
2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender
(§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 4) mindestens zehn Monate oder
3. als Saisonarbeitnehmer mindestens sechs Monate
in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
hat."
21. § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Pflegeperson
einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften
Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
gen aus der sozialen oder einer privaten Pflege-
versicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur
Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz oder
gleichartige Leistungen nach anderen Vorschrif-
ten bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
gepflegt hat,".
22. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ver-
sicherungspflichtige" ein Komma und die Wörter
,,mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende"
eingefügt.
23. In § 127 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
,,(2a) Für einen Anspruch, der allein auf Zeiten eines
Versicherungspflichtverhältnisses als Wehrdienstlei-
stender oder Zivildienstleistender beruht (§ 123 Satz 1
Nr. 2), beträgt die Dauer des Anspruchs mindestens
sechs Monate."
24. § 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dieser
Tage" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch
auf Entgelt" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienst-
leistenden (§ 123 Satz 1 Nr. 2) treten an dje Stelle
der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 43 Wochen
und an die Stelle der in Absatz 2 genannten
39 Wochen 33 Wochen."
25. In § 132 Abs. 2 Satz 2 werden jeweils das Wort
,,konnte" durch das Wort „kann" und die Wörter „die-
ser Tage" durch die Wörter „der Tage mit Anspruch
auf Entgelt" ersetzt.
26. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) In Fällen des Absatzes 1 und des§ 131 Abs. 2
Nr. 2 darf das Arbeitslosengeld das Leistungsent-
gelt, das ohne Berücksichtigung der jeweiligen
Regelung maßgebend wäre, nicht übersteigen.
Dies gilt auch, wenn sich das Bemessungsentgelt
nach Absatz 4 nach dem tariflichen Arbeitsentgelt
derjenigen Beschäftigung richtet, auf die das
Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den
Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Wird
das Arbeitslosengeld durch das Leistungsentgelt
begrenzt, ist ein diesem Leistungsentgelt entspre-
chendes Bemessungsentgelt festzusetzen. Ab-
satz 3 gilt entsprechend."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4.
27. § 134 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, in denen
der Arbeitslose Teilunterhaltsgeld oder Teilüber-
gangsgeld bezogen hat, zusätzlich zum Arbeits-
entgelt das Entgelt, nach dem die Teilleistung
zuletzt bemessen worden ist,".
28. In § 135 Nr. 2 wird das Wort „Jahresarbeitsverdienst-
grenze" durch das Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze"
ersetzt.
29. § 136 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ohne Kinder-
freibetrag" gestrichen.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Lohnsteuerklas-
se I ohne Kinderfreibetrag unter Berücksichtigung
eines Freibetrages in Höhe des Haushaltsfrei-
betrages nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuer-
gesetzes" durch die Wörter "Lohnsteuerklasse 11"
ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne Kinder-
freibetrag" gestrichen.
30. § 140 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
die Wörter „nach Abzug der Steuern" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschä-
digung beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf
Jahre des Bestandes des Beschäftigungsverhält-
nisses um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag
beträgt jedoch mindestens
1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber
noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
40 Prozent,
2. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses das 55. Lebens-
jahr vollendet haben, 45 Prozent,
3. 10 00Ö Deutsche Mark."

31 . § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „geringfügige"
durch die Wörter „weniger als 15 Stunden wö-
chentlich umfassende" ersetzt, nach dem Wort
,,Steuern" ein Komma und die Wörter „der Sozial-
versicherungsbeiträge" und nach den Wörtern
,,Vierzehntel der" das Wort „monatlichen" einge-
fügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten
als mithelfender Familienangehöriger gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend. Übt der Arbeits-
lose eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als
mithelfender Familienangehöriger im Sinne des
§ 118 Abs. 3 Satz 2 aus, bleibt Arbeitseinkommen
anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem
der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrun-
deliegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum
aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten
durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkom-
men nicht übersteigt."
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
32. § 142 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mutter-
schaftsgeld" das Komma durch das Wort „oder"
ersetzt und die Wörter „oder Sonderunterstützung
nach dem Mutterschutzgesetz" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird eingefügt:
„ 1. im Falle der Nummer 2 nicht, wenn für
denselben Zeitraum Anspruch auf Verletz-
tengeld und Arbeitslosengeld nach § 126
besteht,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Teil"
die Wörter „des Versorgungsbezuges" eingefügt.
33. In § 158 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindestens
zwölf Monate, als Saisonarbeitnehmer nicht minde-
stens sechs Monate, in einem Versicherungspflicht-
verhältnis gestanden" durch die Wörter „erneut die
Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeits-
losengeld erfüllt" ersetzt. ·
34. In§ 159 Abs. 1 werden die Wörter „bei Arbeitsentgelt
aus einer nicht geringfügigen" durch die Wörter „un-
beschadet des wöchentlichen Umfangs der" ersetzt.
35. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. sie an einer Maßnahme der
a) Berufsausbildung, der Berufsvorbereitung
einschließlich einer wegen der Behinde-
rung erforderlichen Grundausbildung oder
an einer Maßnahme der beruflichen Wei-
terbildung teilnehmen, für die die besonde-
ren Leistungen erbracht werden, und des-
halb eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht
ausüben können oder
b) Berufsfindung oder Arbeitserprobung teil-
nehmen und deshalb kein oder ein gerin-
geres Arbeitsentgelt erzielen."
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Behinderte, die die allgemeinen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Übergangsgeld erfüllen,
haben bei Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme,
die mindestens zwölf Stunden wöchentlich um-
faßt, Anspruch auf ein Teilübergangsgeld, wenn
1. ihnen wegen der Betreuung und Erziehung von
aufsichtsbedürftigen Kindern oder der Betreu-
ung von pflegebedürftigen Angehörigen die
Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht zu-
mutbar ist oder
2. sie eine Teilzeitbeschäftigung ausüben."
36. § 164 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§ 164
Berechnungsgrundlage
für das Übergangsgeld".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Berechnungsgrundlage für das Teilüber-
gangsgeld ist die Hälfte des Betrages, der nach
Absatz 1 oder nach§ 165 bei Teilnahme an einer
Vollzeitmaßnahme unter Berücksichtigung der
regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäf-
tigung der Berechnung des Übergangsgeldes
zugrunde zu legen wäre. Wurde bis zum Beginn
der Teilnahme an einer Teilzeitmaßnahme Arbeits-
losengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluß an
den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen, wird
Teilübergangsgeld mindestens in Höhe des zuletzt
bezogenen Betrages geleistet; dies gilt nicht,
wenn dieser Leistung ein Arbeitsentgelt aus einer
Vollzeitbeschäftigung zugrunde liegt."
\
37. Dem§ 168 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Arbeitsentgelt aus einer während des Bezugs von
Teilübergangsgeld ausgeübten Teilzeitbeschäftigung
bleibt anrechnungsfrei."
38. § 176 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,An die Stelle der im Betrieb beschäftigten Arbeit-
nehmer treten die für den Auftraggeber beschäf-
tigten Heimarbeiter."
2. Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Entgeltausfall ist erheblich, wenn das Entgelt
des Heimarbeiters im Anspruchszeitraum um
mehr als zwanzig Prozent gegenüber dem durch-
schnittlichen monatlichen Bruttoentgelt der letzten
sechs Kalendermonate vermindert ist."
39. Dem § 179 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Heimarbeiter mit
der Maßgabe, daß als Sollentgelt das durchschnitt-
liche Bruttoarbeitsentgelt der letzten sechs abgerech-
neten Kalendermonate vor Beginn des Entgeltausfalls

zugrunde zu legen ist. War der Heimarbeiter noch
nicht sechs Kalendermonate für den Auftraggeber
tätig, so ist das in der kürzeren Zeit erzielte Arbeits-
entgelt maßgebend."
40. § 182 Nr. 2 wird gestrichen.
41 . Dem § 183 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören alle
Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis."
42. § 192 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, betreut oder erzogen
hat oder als Pflegeperson einen der Pfle-
gestufe I bis III im Sinne des Elften Buches
zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
gen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-
stungen nach anderen Vorschriften be-
zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
gepflegt hat,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-
gangsgeld wegen einer berufsfördernden
Maßnahme bezogen hat,".
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pfegebedürf-
tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer
Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt."
c) Im neuen Satz 4 wird der Klammerzusatz ,,§ 191
Abs. 4 Nr. 2" durch den Klammerzusatz ,,§ 191
Abs. 4 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
43. In § 193 Abs. 2 wird das Wort „offenbar" gestrichen.
44. In § 194 Abs. 3 Nr. 1 wird das Wort „Körperschaden"
durch das Wort „Gesundheitsschaden" ersetzt.
45. Dem § 195 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie vermindert sich um das im Rahmen der Bedürf-
tigkeitsprüfung zu berücksichtigende Einkommen
und Vermögen."
46. § 196 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Arbeits-
losengeld" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe" ein-
gefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
gefügt:
„3. ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, betreut oder erzogen
hat oder als Pflegeperson einen der Pfle-
gestufe Ibis III im Sinne des Elften Buches
zugeordneten Angehörigen, der Leistun-
gen aus der sozialen oder einer privaten
Pflegeversicherung nach dem Elften Buch
oder Hilfe zur Pflege nach dem Bundes-
sozialhilfegesetz oder gleichartige Lei-
stungen nach anderen Vorschriften be-
zieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich
gepflegt hat,".
bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
Nummern 4 und 5.
cc) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. von einem Rehabilitationsträger Über-
gangsgeld wegen einer berufsfördernden
Maßnahme bezogen hat,".
c) Folgender Satz wird angefügt:
,,Satz 2 Nr. 3 gilt nur für Kinder und pflegebedürf-
tige Angehörige des Arbeitslosen, seines nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder einer
Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt."
47. § 198 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
geld" das Wort „insbesondere" eingefügt und die
Wörter „nachfolgend nichts Abweichendes be-
stimmt ist" durch die Wörter „die Besonderheiten
der Arbeitslosenhilfe nicht entgegenstehen" er-
setzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 gilt nicht."
c) Folgender Satz wird angefügt:
,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 und 4 ist die Vorschrift über die Minde-
rung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld
entsprechend anzuwenden."
48. Dem § 200 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den übrigen Fällen ist Bemessungsentgelt das im
Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche
entfallende Entgelt oder das Entgelt, das sich in ent-
sprechender Anwendung des § 133 Abs. 2 bis 4 und
des § 134 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 6 ergibt."
49. Dem§ 201 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf die Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 2,
Abs. 2, 3 und 4 sind die Vorschriften über die Anpas-
sung des Bemessungsentgelts beim Arbeitslosengeld
und bei der Arbeitslosenhilfe nach § 191 Abs. 1 Nr. 1
nicht anzuwenden."
50. In § 202 Abs. 2 werden die Angabe ,,§ 141 Abs. 4"
durch die Angabe ,,§ 141 Abs. 3 Satz 2" und die Anga-
be .,,§ 142 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 142 Abs. 2
Nr. 2 und 3" ersetzt.

51. Nach§ 207 wird folgender§ 207a eingefügt:
,,§ 207a
Übernahme von Beiträgen bei
Befreiung von der Versicherungspflicht
in der Kranken- und Pflegeversicherung
(1) Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe
oder Unterhaltsgeld, die
1. nach§ 8 Abs. 1 Nr. 1a des Fünften Buches von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
versicherung befreit sind,
2. nach § 22 Abs. 1 des Elften Buches oder nach
Artikel 42 des Pflege-Versicherungsgesetzes von
der Versicherungspflicht in der sozialen Pflege-
versicherung befreit oder nach § 23 Abs. 1 des
Elften Buches bei einem privaten Krankenver-
sicherungsunternehmen gegen das Risiko der
Pflegebedürftigkeit versichert sind, haben An-
spruch auf Übernahme der Beiträge, die für die
Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung
gegen Krankheit oder Pfegebedürftigkeit an ein
privates Krankenversicherungsunternehmen zu
zahlen sind.
(2) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Lei-
stungsbezieher an das private Krankenversiche-
rungsunternehmen zu zahlenden Beiträge, höchstens
jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von
der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-
versicherung oder in der sozialen Pflegeversicherung
zu tragen hätte. Hierbei sind zugrunde zu legen
1. für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
rung der durchschnittliche allgemeine Beitrags-
satz der Krankenkassen (§ 245 des Fünften
Buches); der zum 1. Januar des Vorjahres festge-
stellte Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Januar bis
zum 31 . Dezember des laufenden Kalenderjahres,
2. für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
der Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 des Elften
Buches.
(3) Der Leistungsbezieher wird insoweit von seiner
Verpflichtung befreit, Beiträge an das private Kran-
kenversicherungsunternehmen zu zahlen, als die
Bundesanstalt die Beitragszahlung für ihn übernom-
men hat."
52. § 221 Abs. 2 wird aufgehoben.
53. In § 222 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „36" durch die
Zahl „60" ersetzt.
54. In§ 226 Abs. 1 Nr. 1 werden in Buchstabe b das Wort
„oder" durch ein Komma, in Buchstabe c das Komma
durch das Wort „oder" ersetzt und folgender Buch-
stabe d eingefügt:
„d) die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen
bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruflicher
Eingliederung Behinderter erfüllt."
55. § 231 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Arbeitslosen"
durch die Wörter „dem auf Grund des Vertrages
Beschäftigten" ersetzt.
b) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „Arbeits-
losen" durch das Wort „Beschäftigten" ersetzt.
56. In § 233 Abs. l Satz 1 werden das Wort „Arbeits-
entgelt" durch das Wort „Entgelt", das Wort „Lohn-
fortzahlung" durch das Wort „Entgeltfortzahlung" und
das Wort „Urlaubsgeld" durch das Wort „Urlaubs-
vergütung" ersetzt.
57. In § 244 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent" das
Wort „jährlich" eingefügt. ·
58. § 255 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 3 wird das Wort „die" durch die
Wörter „den einzelnen" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für Maßnahmen, die in einem außerhalb des
Anwendungsbereichs des Betriebsverfassungs-
gesetzes vereinbarten Sozialplan oder in einer
sozialplanähnlichen Vereinbarung vorgesehen
sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."
59. In § 257 Abs. 2 wird das Wort „Empfänger" durch das
Wort „Bezieher" ersetzt.
60. § 263 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.
2. In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort „oder"
ersetzt.
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Arbeitnehmer die Voraussetzungen für
Entgeltersatzleistungen bei Arbeitslosigkeit,
bei beruflicher Weiterbildung oder bei beruf-
licher Eingliederung Behinderter erfüllen, in
den letzten zwölf Monaten mindestens sechs
Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet
waren und die Maßnahme bis zum 31. Dezem-
ber 1999 an ein Wirtschaftsunternehmen ver-
geben wird."
61. In § 266 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:
„hiervon kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn
die Arbeitsverhältnisse mit zugewiesenen Arbeit-
nehmern vor Ablauf der Förderungsdauer beendet
werden, ohne daß der Träger dies zu vertreten hätte,
und eine Ersatzzuweisung nicht möglich oder nicht
sinnvoll ist."
62. § 282 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Innerhalb der Bundesanstalt dürfen die Daten
aus ihrem Geschäftsbereich dem Institut für
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zur Verfügung
gestellt und dort für dessen Zwecke genutzt und
verarbeitet werden. Das Institut für Arbeitsmarkt-
und Berufsforschung darf ergänzend Erhebungen
ohne Auskunftspflicht der zu Befragenden durch-
führen, wenn sich die Informationen nicht bereits
aus den im Geschäftsbereich der Bundesanstalt

vorhandenen Daten oder aus anderen stati-
stischen Quellen gewinnen lassen. Das Institut,
das räumlich, organisatorisch und personell vom
Verwaltungsbereich der Bundesanstalt zu trennen
ist, hat die Daten vor unbefugter Kenntnisnahme
durch Dritte zu schützen. Die Daten dürfen nur für
den Zweck der wissenschaftlichen Forschung
genutzt werden. Die personenbezogenen Daten
sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem For-
schungszweck möglich ist. Bis dahin sind die
Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Ein-
zelangaben über persönliche oder sachliche Ver-
hältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren
Person zugeordnet werden können. Das Statisti-
sche Bundesamt und die statistischen Ämter der
Länder dürfen dem Institut für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung Daten entsprechend § 16 Abs. 6
des Bundesstatistikgesetzes übermitteln.
(3) Das Institut hat die nach den §§ 28a und 104
des Vierten Buches gemeldeten und der Bundes-
anstalt weiter übermittelten Daten der in der Bun-
desrepublik Deutschland Beschäftigten ohne Vor-
und Zunamen nach der Versicherungsnummer
langfristig in einer besonders geschützten Datei zu
speichern. Die in dieser Datei gespeicherten Daten
dürfen nur für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung, der Arbeitsmarktstatistik und der nicht
einzelfallbezogenen Planung verarbeitet und ge-
nutzt werden. Sie sind zu anonymisieren, sobald
dies mit dem genannten Zweck vereinbar ist."
63. Nach § 282 wird folgender§ 282a eingefügt:
,,§ 282a
Übermittlung von Daten
(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, dem Statisti-
schen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
Länder anonymisierte Einzeldaten zu sozialversiche-
rungspflichtig Beschäftigten zu übermitteln, soweit
diese Daten dort für die Erstellung der Erwerbs-
tätigenstatistiken erforderlich sind.
(2) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
schen Ämter der Länder sind berechtigt, der zur
Durchführung ausschließlich statistischer Aufgaben
zuständigen Stelle der Bundesanstalt nach Gemein-
den zusammengefaßte statistische Daten über Selb-
ständige, mithelfende Familienangehörige, Beamte
und geringfügig Beschäftigte zu übermitteln, soweit
sie für die Berechnung von Arbeitslosenquoten im
Rahmen der Arbeitsmarktstatistik erforderlich sind.
Diese Daten dürfen bei der Bundesanstalt ausschließ-
lich für statistische Zwecke durch eine von Verwal-
tungsaufgaben räumlich, organisatorisch und perso-
nell getrennte Einheit genutzt werden.
(3) Für die Verwendung gegenüber den gesetzge-
benden Körperschaften und für Zwecke der Planung,
jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen
den obersten Bundes- oder Landesbehörden von der
Bundesanstalt Tabellen der Arbeitsmarktstatistiken
übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen.
(4) Auf die übermittelten Daten und Tabellen finden
die Geheimhaltungsnormen des § 16 des Bundes-
statistikgesetzes entsprechende Anwendung.
(5) Bedarf die Übermittlung einer Datenaufberei-
tung in erheblichem Umfang, ist über die Daten- oder
Tabellenübermittlung eine schriftliche Vereinbarung
zu schließen, die eine Regelung zur Erstattung der
durch die Aufbereitung entstehenden Kosten vor-
sehen kann."
64. § 284 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Gemein-
schaft" durch das Wort „Gemeinschaften" ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. Ausländer, die eine unbefristete Aufenthalts-
. erlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung
besitzen, und".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer
beschäftigt werden soll, der dafür eine Genehmi-
gung benötigt, hat Auskunft über Arbeitsentgelt,
Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu
erteilen."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
65. In § 286 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort
,,Satz 1" gestrichen.
66. Nach der Angabe zum Siebten Kapitel
„zweiter Unterabschnitt
Beratung und Vermittlung durch Dritte
Erster Titel
Berufsberatung"
wird folgender§ 288a eingefügt:
,,§ 288a
Untersagung der Berufsberatung
(1) Das Arbeitsamt hat einer natürlichen oder juristi-
schen Person oder Personengesellschaft, die Berufs-
beratung betreibt (Berufsberater), die Ausübung die-
ser Tätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen,
sofern dies zum Schutz der Ratsuchenden erforder-
lich ist. Bei einer juristischen Person oder Personen-
gesellschaft kann auch einer von ihr für die Leitung
des Betriebes bestellten Person die Ausübung der
Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt werden, sofern
dies zum Schutz der Ratsuchenden erforderlich ist.
(2) Im Untersagungsverfahren hat die betreffende
Person auf Verlangen des Arbeitsamtes
1. die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
des Verfahrens erforderlich sind, und
2. die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, aus
denen sich die Richtigkeit ihrer Angaben ergibt.
Sie kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-
neten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Ver-
folgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Soweit es zur Durchführung der Überprüfung
erforderlich ist, sind die vom Arbeitsamt beauftragten
Personen befugt, Geschäftsräume der betreffenden

Person während der üblichen Geschäftszeiten zu
betreten. Die Person hat Maßnahmen nach Satz 1 zu
dulden.
(4) Untersagt das Arbeitsamt die Ausübung der
Berufsberatung, so hat es die weitere Ausübung die-
ser Tätigkeit nach den Vorschriften des Verwaltungs-
Vollstreckungsgesetzes zu verhindern."
67. § 291 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden vor dem Wort „erfolgsunab-
hängige" die Wörter „weit überwiegend" einge-
fügt.
b) In Nummer 4 werden das Wort „Gemeinschaft"
durch das Wort „Union" und der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
c) folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. Ausbildungsvermittlung durch die nach dem
Berufsbildungsgesetz, der Handwerksord-
nung oder dem Seemannsgesetz für die beruf-
liche Ausbildung zuständige Stelle."
d) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 sind
die nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels
nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für
die Ausbildungsvermittlung nach Nummer 5 die
Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten
nach§ 299."
68. In§ 299 werden vor dem Wort „Vermittler" die Wörter
,,Berufsberater und" eingefügt.
69. In § 301 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 werden vor dem Wort
,,Vermittler" die Wörter „Berufsberater und" eingefügt.
70. § 304 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-
digen" gestrichen.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „örtliche zuständigen" werden
gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
,,4. Finanzbehörden,".
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die
Nummern 5 bis 7.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Prüfungen können mit anderen Prü-
fungen der in Absatz 2 genannten Behörden ver-
bunden werden; die Vorschriften über die Unter-
richtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon
unberührt."
71. § 305 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „örtlich zustän-
digen" gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Haupt-
zollämter" die Wörter „sowie die sie unter-
stützenden Behörden" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ein-
gefügt:
,,(2) Auftraggeber von Selbständigen stehen
Arbeitgebern gleich, wenn die Auftraggeber juristi-
sche Personen oder im Handelsregister eingetra-
gen sind."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
72. Dem§ 306 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet,
ihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihre
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Arbeits-
und Hauptzollämtern auf Verlangen vorzulegen, aus-
zuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen
Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften erge-
ben, vorübergehend zu überlassen."
73. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Hauptzollämter sind an Erklärungen der Bun-
desanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung, die ihnen über das Bundesministerium
der Finanzen zugeleitet werden, gebunden. Bei
unterschiedlicher Rechtsauffassung entscheidet
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung."
c) folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die Beamten der Hauptzollämter haben im
Rahmen der Prüfungen nach § 304 Abs. 1 die
Rechte und Pflichten der Beamten des Polizei-
dienstes nach den Bestimmungen der Strafpro-
zeßordnung und des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. Sie sind insoweit Hilfsbeamte der
Staatsanwaltschaft."
74. § 308 wird wie folgt geändert:
a) folgender neuer Absatz 1 wird vorangestellt:
,,(1) Die in § 304 genannten Behörden sind be-
rechtigt, die für Prüfungen erforderlichen Daten
einschließlich personenbezogener Daten und die
Ergebnisse der Prüfung einander zu übermitteln.
Im übrigen arbeiten die in § 304 genannten Behör-
den mit anderen Behörden sachdienlich und eng
zusammen."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt
gefaßt:
,,(2) Die Arbeits- und die Hauptzollämter regen die
Zusammenarbeit der sie bei Prüfungen unterstüt-
zenden Behörden an. Die Arbeitsämter koordinie-
ren einvernehmlich die Ermittlungen, wenn dies
zweckmäßig ist. Verwaltungskosten werden nicht
erstattet."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt
geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „soweit sie im
Zusammenhang mit den in § 304 Abs. 1 Nr. 2
genannten Verstößen, Verstößen gegen die
Mitwirkungspflicht gegenüber einem Arbeits-
amt nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten

Buches oder gegen das Gesetz zur Bekämp-
fung der Schwarzarbeit oder das Arbeitneh-
merüberlassungsgesetz stehen, oder" gestri-
chen.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
,,4. Steuergesetze,".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
wie folgt gefaßt:
,,5. das Ausländergesetz oder".
dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. die Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber
einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder die
Meldepflicht nach § Ba des Asylbewerber-
leistungsgesetzes".
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Nach § 306 Abs. 1 Satz 4 in Verwahrung
genommene Urkunden sind der Ausländer-
behörde unverzüglich zu übermitteln."
75. § 312 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „sowie für"
die Wörter „Leistungsträger und" und nach den
Wörtern „Bezieher von" die Wörter „Sozialleistun-
gen oder" eingefügt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Nach Beendigung des Vollzuges einer Unter-
suchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder
freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung
und Sicherung oder einer einstweiligen Unterbrin-
gung nach § 126a der Strafprozeßordnung hat die
Vollzugsanstalt dem Entlassenen eine Bescheini-
gung über die Zeiten auszustellen, in denen er
innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Entlas-
sung als Gefangener versicherungspflichtig war."
76. In§ 315 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sein" durch das
Wort „dessen" ersetzt.
77. Vor § 322 wird die Angabe zum Dritten Abschnitt des
Achten Kapitels wie folgt gefaßt:
„Dritter Abschnitt
Verordnungsermächtigung
und Anordnungsermächtigung".
78. Nach der Angabe zum Dritten Abschnitt des Achten
Kapitels wird folgender§ 321 a eingefügt:
,,§ 321a
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über Art
und Umfang der Pflichten nach dem Zweiten bis Vie·r-
ten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts sowie dem
zweiten Abschnitt dieses Kapitels einschließlich des
zu beachtenden Verfahrens und der einzuhaltenden
Fristen zu bestimmen."
79. § 328 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein
Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Ent-
scheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf
Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes
Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und Wintergeld
ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen."
80. § 329 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Bei der Anwendung des § 140 hat das
Arbeitsamt als Steuer einen Betrag in Höhe eines
einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen
Teils der Entlassungsentschädigung anzusetzen,
den die Bundesanstalt bestimmt."
81. In § 331 Abs. 2 werden die Wörter „vier Wochen"
durch die Wörter „einen Monat" ersetzt.
82. § 335 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend, soweit die Bundes-
anstalt Beiträge, die für die Dauer des Leistungs-
bezuges an ein privates Versicherungsunterneh-
men zu zahlen sind, übernommen hat."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „wenn und so-
weit die Entscheidung über die Bewilligung
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld wegen der Gewährung dieser
Rente oder des Übergangsgeldes rückwir-
kend aufgehoben worden ist" durch die Wör-
ter „ wenn und soweit wegen der Gewährung
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder
Unterhaltsgeld ein Erstattungsanspruch der
Bundesanstalt gegen den Träger der Renten-
versicherung oder den Rehabilitationsträger
besteht" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „zuerkannt
wurde" die Angabe ,,(§ 125 Abs. 3)" eingefügt.
c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Nr. 2"
durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2"
ersetzt.
83. § 336 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag ist bei der die Versicherungspflicht
feststellenden Einzugsstelle oder bei dem die Ver-
sicherungspflicht feststellenden Träger der Ren-
tenversicherung zu stellen."
b) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
84. In § 338 Abs. 3 werden nach dem Wort „Arbeitslosen-
geldes" die Wörter „oder der Arbeitslosenhilfe" ein-
gefügt.
85. § 343 wird aufgehoben.

86. In § 344 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 842 Reichs-
versicherungsordnung)" durch die Wörter „nach dem
Siebten Buch" ersetzt.
87. In § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden das Semikolon
sowie die Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen
Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark
unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend" gestri-
chen.
88. § 34 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „sollen oder"
durch die Wörter „sollen, oder die" ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe c werden das Semikolon
sowie die Wörter „solange ein Siebtel der monat-
lichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche
Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
gestrichen.
89. In § 349 Abs. 1 werden die Wörter „soll oder" durch
die Wörter „soll, oder die" ersetzt.
90. In § 352 Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bemes-
sungsgrundlage" die Wörter „und der Regelungen zur
Anwartschaftszeit" eingefügt.
91. In § 359 Abs. 1 werden die Wörter „bei ihren Mit-
gliedern" durch die Wörter „der Unternehmer in ihrem
Zuständigkeitsbereich" ersetzt.
92. § 360 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,§360
Anteile der Unternehmer".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ihre Mitglieder"
durch die Wörter „die Unternehmer in ihrem
Zuständigkeitsbereich" ersetzt.
bb} In Satz 3 werden die Wörter „das einzelne Mit-
glied" durch die Wörter „den einzelnen Unter-
nehmer" und das Wort „Mitglied" sowie das
Wort „Mitglieder" jeweils durch das Wort
,,Unternehmer" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „Mitglieder" durch das
Wort „Unternehmer" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „Mitglieder"
durch das Wort „Unternehmer" ersetzt.
93. § 376 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
94. § 392 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gemeinden" die
Wörter „sowie die gemeinsamen Gemeindeauf-
sichtsbehörden" eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinden" die
Wörter „im Rahmen ihres Benennungsrechts" ein-
gefügt.
c) Satz 5 wird wie folgt gefaßt:
„Vertreter der öffentlichen Körperschaften können
nur Vertreter der Gemeinden, ihrer Verbände oder
der gemeinsamen Gemeindeaufsichtsbehörde
sein, in deren Gebiet sich der Arbeitsamtsbezirk
befindet, und die bei diesen hauptamtlich oder
ehrenamtlich tätig sind."
95. In § 402 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden vor dem Wort
,,Vermittlung" die Wörter „Beratung und" eingefügt.
96. § 404 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen§ 387 Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied des
Selbstverwaltungsorgans, das Arbeitnehmer,
Heimarbeiter oder Arbeitgeber ist, behindert
oder benachteiligt oder
2. als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen
in erheblichem Umfang ausführen läßt, indem
er einen anderen Unternehmer beauftragt, von
dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, daß die-
ser zur Erfüllung dieses Auftrags
a) entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer
ohne erforderliche Genehmigung beschäf-
tigt oder
b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zu-
läßt, daß ein Nachunternehmer tätig wird,
der entgegen § 284 Abs. 1 Satz 1 Ausländer
ohne erforderliche Genehmigung beschäf-
tigt."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. entgegen § 284 Abs. 3 eine Auskunft nicht
richtig erteilt,".
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
cc) Nach der neuen Nummer 5 werden folgende
neue Nummern 6 und 7 eingefügt:
„6. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 288a Abs. 1 zuwiderhandelt,
7. entgegen§ 288a Abs. 2 Satz 1 eine Aus-
kunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 23 werden die
neuen Nummern 8 bis 26.
ee) In der neuen Nummer 8 werden nach dem
Wort „entgegen" die Wörter ,,§ 288a Abs. 3
Satz 2 oder" eingefügt.
ff) In der neuen Nummer 17 werden die Wörter
„der Ermittlung der Tatsachen" durch die
Wörter „einer Prüfung" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Deut-
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 bis
9, 11 bis 13, 15, 17 und 18 mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 2 Nr. 1, 3, 16 und 26 mit einer Geld-

buße bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2
Nr. 10 und 14 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
tausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit
einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche
Mark geahndet werden."
97. § 405 wird wie folgt geändert:
a} In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 14
und 15" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 17
und 18" ersetzt.
b} In Absatz 4 werden die Angabe,,§ 304 Abs. 2 Nr. 1,
4 bis 6" durch die Angabe ,,§ 304 Abs. 2" ersetzt
sowie die Wörter „sowie den Trägern der Kran-
kenversicherung als Einzugsstellen" gestrichen.
c} Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Bundesanstalt und die Hauptzollämter
unterrichten jeweils für ihren Geschäftsbereich
das Gewerbezentralregister über rechtskräftige
Bußgeldbescheide nach § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Nr. 2 und 4 bis 20, sofern die Geldbuße mehr als
zweihundert Deutsche Mark beträgt."
98. § 412 wird aufgehoben.
99. § 415 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Als Strukturanpassungsmaßnahmen sind im Bei-
trittsgebiet und in Berlin (West) auch zusätzliche
Einstellungen arbeitsloser Arbeitnehmer in Wirt-
schaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förde-
rungsfähig, wenn der Arbeitgeber
1. in einem Zeitraum von mindestens sechs Mona-
ten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb
bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verrin-
gert hat und während der Dauer der Zuweisung
nicht verringert und
2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung
berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermitt-
lungschancen der Arbeitnehmer im Anschluß an
die Zuweisung verbessern kann."
100. In § 416 Abs. 3 Nr. 2 wird die Zahl „ 1998" durch die
Zahl „2000" ersetzt.
101. Nach§ 421 werden folgende§§ 421 a und 421 b ein-
gefügt:
,,§ 421a
Übernahme von
Beiträgen bei Befreiung von der
Versicherungspflicht in der Kranken-
und Pflegeversicherung in Sonderfällen
Die Vorschrift über die Übernahme von Beiträgen
bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der
Kranken- und Pflegeversicherung und § 8 Abs. 1
Nr. 1a des Fünften Buches sind auch auf Bezieher
von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unter-
haltsgeld anzuwenden, deren Anspruch vor dem
1. April 1998 entstanden ist. Der Antrag auf Befrei-
ung von der Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1
Nr. 1a des Fünften Buches ist innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung bei der
Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt von
dem Beginn des Kalendermonats an, der auf die
Antragstellung folgt.
§421b
Sonderregelung zur
Arbeitnehmerhilfe für das Jahr 1998
(1) Durch eine Arbeitnehmerhilfe können auch
Arbeitnehmer, die Arbeitslosengeld für mindestens
sechs Monate für die Zeit unmittelbar vor Beginn
einer ihrer Eigenart nach auf längstens drei Monate
befristeten, nicht nur geringfügigen Beschäftigung
bezogen haben, gefördert werden. Für die Erbrin-
gung der Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-
losengeld gilt § 56 Abs. 1 bis 3. § 363 Abs. 1 findet
keine Anwendung.
(2) Die Arbeitnehmerhilfe für Bezieher von Arbeits-
losengeld wird für Beschäftigungen in der Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 1998 erbracht."
102. In § 426 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
gefügt:
,,(3) Von der Anwendung des § 223 Abs. 2 auf eine
Förderung, die nach § 97 des Arbeitsförderungs-
gesetzes erstmals begonnen worden ist, kann ab-
gesehen werden."
103. § 427 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Anwendung der Regelungen zur
Berechnung der Rahmenfrist nach § 124 Abs. 3
Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 und der Vorfrist nach § 192
Satz 2 Nr. 3 bis 5 bleiben entsprechende Zeiten,
die nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der zu-
letzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht
begründenden Beschäftigung gleichstanden, un-
berücksichtigt."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
,,(3a) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld unter
den Voraussetzungen des § 105a des Arbeits-
förderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
1997 geltenden Fassung entstanden, gelten die
Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 bis
1. zur Feststellung des Trägers der gesetzlichen
Rentenversicherung, ob Berufsunfähigkeit
oder Erwerbsunfähigkeit vorliegt, oder
2. zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen
Beschäftigung
als erfüllt."
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits-
losengeld" die Wörter „oder Arbeitslosenhilfe
nach § 191 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 3 und 4" ein-
gefügt.
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe vor dem 1. Januar 1998 ent-
standen, ist bei der ersten Anpassung nach
dem 31. Dezember 1997 an die Entwicklung der
Bruttoarbeitsentgelte abweichend von den §§ 138,

201 von dem gerundeten Bemessungsentgelt
auszugehen."
104. In § 428 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Bundesanstalt kann im Rahmen der An-
ordnung nach § 152 bestimmen, daß und unter wel-
chen Voraussetzungen bei Beziehern von Arbeits-
losengeld unter erleichterten Voraussetzungen nach
den Absätzen 1 bis 3 und Altersübergangsgeld nach
§ 429 die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmel-
dung abweichend von § 122 Abs. 2 Nr. 3 erst nach
Ablauf eines drei Monate überschreitenden Zeit-
raums erlischt."
Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 33 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allge-
meiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember
1975, BGBI. 1 S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird folgender § 33a eingefügt:
,,§33a
Altersabhängige Rechte und Pflichten
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine
bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten
ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der
ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder
seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungs-
träger oder, soweit es sich um eine Angabe im Rahmen
des Dritten oder Sechsten Abschnitts des Vierten Buches
handelt, gegenüber dem Arbeitgeber ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburts-
datum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige
Leistungsträger feststellt, daß
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeit-
punkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden
ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die
Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines ande-
ren in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs
verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend."
Artikel3
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vor-
schriften für die Sozialversicherung - (Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997
(BGBI. 1S. 968), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff
beschäftigt sind, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen, werden auf Antrag des Reeders
1. in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflege-
versicherung versichert und in die Versicherungs-
pflicht nach dem Dritten Buch einbezogen,
2. in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert,
wenn der Reeder das Seeschiff der Unfallverhü-
tung und Schiffssicherheitsüberwachung durch
die See-Berufsgenossenschaft unterstellt hat und
der Staat, dessen Flagge das Seeschiff führt, dem
nicht widerspricht.
Ein Reeder mit Sitz im Ausland hat für die Erfüllung
seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Versiche-
rungsträgern einen Bevollmächtigten im Inland zu
bestellen. Der Reeder und der Bevollmächtigte haften
gegenüber den Versicherungsträgern als Gesamt-
schuldner; sie haben auf Verlangen entsprechende
Sicherheit zu leisten."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt
gefaßt:
,,(2) Für Personen, die eine selbständige Tätigkeit
ausüben, gilt Absatz 1 entsprechend."
3. § 28b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Gestaltung
des Heftes mit Versicherungsnachweisen der
Sozialversicherung und die sonstigen" gestri-
chen.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Hefte mit Ver-
sicherungsnachweisen der Sozialversiche-
rung werden von den zuständigen Trägern der
Rentenversicherung ausgestellt; die sonsti-
gen" gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 können die
Trager der Rentenversicherung im Jahr 1998 von
der Ausstellung von Heften mit Versicherungs-
nachweisen absehen; wird ein Versicherungs-
nachweisheft nicht mehr ausgestellt, sind die Mel-
dungen auf von der Datenstelle der Rentenver-
sicherungsträger zur Verfügung gestellten Vor-
drucken zu erstatten."
4. In § 28c Abs. 1 werden die Wörter „zu bestimmen"
durch die Wörter „das Nähere über das Meldeverfah-
ren zu bestimmen, insbesondere" ersetzt.
5. Nach § 28i Abs. 1 Satz 3 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Zuständige Einzugsstelle ist in den Fällen des § 2
Abs. 3 die See-Krankenkasse."
6. In§ 280 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
7. In § 28p Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „zur Bei-
tragspflicht und Beitragshöhe nach dem Arbeitsför-
derungsgesetz" durch die Wörter „nach dem Recht
der Arbeitsförderung" ersetzt.
8. In § 71 b Abs. 1 werden nach den Wörtern „mit Aus-
nahme der Mittel" die Wörter „für das Über-
brückungsgeld nach § 57 des Dritten Buches und"
eingefügt.

9. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „maschinell
verwertbaren Datenträgern aufzubereiten" durch
die Wörter „maschinell verwertbar aufzubereiten"
ersetzt.
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und
3b eingefügt:
,,(3a) Im Bereich der Krankenversicherung sind
die Absätze 1 bis 3 mit den Maßgaben anzuwen-
den, daß an die Stelle des Bundesministeriums für
Arbeit und Sozialordnung das Bundesministerium
für Gesundheit tritt und beim Erlaß der allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach Absatz 2 auch das
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Arbeit und Sozialordnung herzustellen ist.
(3b) Soweit Versichertenstatistiken der Kranken-
versicherung vom Bundesministerium für Arbeit
und Sozialordnung genutzt werden, sind die Da-
ten auch dem Bundesministerium für Arbeit und
Sozialordnung vorzulegen."
10. In § 106 werden die Wörter „Der Bundesminister"
durch die Wörter „Das Bundesministerium" und die
Wörter „zu bestimmen" durch die Wörter „das Nähere
über das Meldeverfahren zu bestimmen, insbeson-
dere" ersetzt.
11 . § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die ~ehörden, die Aufgaben nach § 304 des
Dritten Buches zu erfüllen haben, prüfen die Erfül-
lung der Pflichten nach den §§ 28a, 99 und 102
bis 104. Die Behörden, Arbeitgeber und Dritte
haben dabei die Rechte und Pflichten nach den
§§ 305 bis 308 des Dritten Buches."
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. Die bis-
herigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 2 und 3.
12. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden nach der Angabe,,§ 28a
Abs. 1 bis 4," die Wörter „jeweils in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 28c
Abs. 1 Nr. 1," und nach der Angabe ,,§ 104
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2" die Wörter,,, jeweils
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach§ 106 Nr. 2," eingefügt.
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,, 7. entgegen § 107 Abs. 1 Satz 2 in Verbin-
dung mit § 306 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des
Dritten Buches · eine Prüfung oder das
Betreten eines Grundstücks oder eines
Geschäftsraums nicht duldet oder bei
einer Prüfung nicht mitwirkt,".
cc) In Nummer 8 werden die Angabe,,§ 28c Abs. 1
Nr. 1" durch die Angabe ,,§ 28c Abs. 1 Nr. 3",
die Angabe ,,§ 28n Nr. 6 oder 7" durch die
Angabe ,,§ 28n Satz 1 Nr. 7", die Angabe
,,§ 106 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 106
Nr. 3" und die Wörter „zuwiderhandelt, soweit
sie" durch die Wörter „oder einer vollzieh baren
Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-
verordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 5a bis 6a mit einer Geldbuße
bis zu zweitausend Deutsche Mark, in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Deutsche Mark, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden."
13. In § 113 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Ergeben sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen die
Mitwirkungspflicht nach§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Ersten Buches gegenüber einem Träger der Sozial-
hilfe oder die Meldepflicht nach § 8a des Asylbewer-
berleistungsgesetzes, unterrichten sie die Träger der
Sozialhilfe oder die für die Durchführung des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes zuständigen Behörden."
Artikel4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Kran-
kenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBI. 1 S. 24 77), zuletzt geändert durch
§ 22 des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
,, 1a. durch den Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeits-
losenhilfe oder Unterhaltsgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2)
und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungs-
bezug nicht gesetzlich krankenversichert war,".
2. In § 78 Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe ,,§§ 78
und 79 Abs. 1 und 2" die Angabe „in Verbindung mit
Abs. 3a" eingefügt.
3. § 176 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
„3. deutsche Seeleute, für die der Reeder einen
Antrag gemäß § 2 Abs. 3 des Vierten Buches
gestellt hat,".
b) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Num-
mern 4 und 5.
4. § 232a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teil-
unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist
Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden."
b) In Absatz 3 wird das Wort „Empfänger" durch das
Wort „Bezieher" ersetzt.
5. Nach § 235 Abs. 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

,,Bei Personen, die Teilübergangsgeld nach dem Drit-
ten Buch beziehen, ist Satz 2 nicht anzuwenden."
6. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 werden das Semikolon sowie die
Wörter „solange ein Siebtel der monatlichen Bezugs-
größe den Betrag von sechshunderzehn Deutsche
Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend"
gestrichen.
7. In § 281 Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 79
Abs. 1 und 2" die Angabe „in Verbindung mit Ab-
satz 3a" eingefügt.
8. § 306 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „mit der Bundesanstalt für
Arbeit," werden die Wörter „den Hauptzoll-
ämtern, den Rentenversicherungsträgern, den
Trägern der Sozialhilfe," eingefügt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches gegenüber einer Dienststelle der
Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Unfall- oder Rentenversiche-
rung oder einem Träger der Sozialhilfe oder
gegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes,".
cc) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Vierten"
die Wörter „und des Siebten" eingefügt.
dd) Nummer 6 wird gestrichen.
ee) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 6 und 7.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahn-
dung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-
hilfe sowie die Behörden nach§ 63 des Ausländer-
gesetzes." •
c) In Satz 3 wird das Wort „erheblich" durch das Wort
,,erforderlich" ersetzt.
Artikels
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. November 1997
(BGBI. 1S. 2630), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe ,,§ 320
Bußgeldvorschriften" die Angabe ,,§ 321 Zusammen-
arbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten" eingefügt.
2. In § 146 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Versiche-
rungsnachweisheften und" gestrichen.
3. Nach § 149 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
,,Bei Änderung der dem Feststellungsbescheid zugrun-
deliegenden Vorschriften ist der Feststellungsbescheid
durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im
Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit
aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches
sind nicht anzuwenden."
4. In § 163 Abs. 7 wird das Wort „Empfänger" durch das
Wort „Bezieher" ersetzt.
5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 2a wird folgende Nummer ein-
gefügt:
,,2b. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunter-
haltsgeld oder Teilübergangsgeld beziehen,
80 vom Hundert des dieser Leistung zugrunde-
liegenden Arbeitsentgelts,".
6. Nach § 307b Abs. 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
,,Bei der Ermittlung des Betrages der überführten Lei-
stung einschließlich der Rente aus der Sozialpflichtver-
sicherung ist das Rentenangleichungsgesetz vom
28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe
anzuwenden, daß eine vor Angleichung höhere Rente
solange geleistet wird, bis die anzugleichende Rente
den bisherigen Betrag übersteigt."
7. Nach § 315a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Ermittlung der für Dezember 1991 nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Rentenbe-
träge ist das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß eine vor Angleichung höhere Rente so lange
geleistet wird, bis die anzugleichende Rente den bis-
herigen Betrag übersteigt."
8. Nach § 320 wird folgender§ 321 eingefügt:
,,§ 321
Zusammenarbeit zur Verfolgung
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten arbeiten die Rentenversicherungsträger im Rah-
men der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des
Vierten Buches insbesondere mit der Bundesanstalt
für Arbeit, den Krankenkassen, den Hauptzollämtern,
den in § 63 des Ausländergesetzes genannten Behör-
den, den Finanzbehörden, den nach Landesrecht für
die Verfolgung und Ahndung von Ordungswidrigkeiten
nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
zuständigen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe,
den Unfallversicherungsträgern und den für den
Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusam-
men, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
für
1. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit,
2. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern
ohne die erforderliche Genehmigung nach § 284
Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches,
3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach § 60
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches gegenüber
einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-

oder Unfallversicherung oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach § 8a
des Asylbewerberleistungsgesetzes,
4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetz,
5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten,
Fünften und Siebten Buches sowie dieses Buches
über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialver-
sicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang
mit den in den Nummern 1 bis 4 genannten Ver-
stößen stehen,
6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
7. Verstöße gegen das Ausländergesetz
ergeben. Sie unterrichten die für die Verfolgung und
Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozial-
hilfe sowie die Behörden nach § 63 des Ausländer-
gesetzes. Die Unterrichtung kann auch Angaben über
die Tatsachen enthalten, die für die Abgabe der Mel-
dungen des Arbeitgebers und die Einziehung der Bei-
träge zur Sozialversicherung erforderlich sind."
Artikel6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 211 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz-
liche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBI. 1 S. 1254), das zuletzt durch§ 23
des Gesetzes vom 5. November 1997 (BGBI. 1 S. 2631)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden" werden
die Wörter ,, , den Trägern der Sozialhilfe" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt
für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kran-
ken-, Pflege- oder Rentenversicherung oder
einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die
Meldepflicht nach § 8a des Asylbewerberlei-
stungsgesetzes,".
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Sie unterrichten die für die Verfolgung und Ahndung
zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie
die Behörden nach § 63 des Ausländergesetzes."
3. In Satz 3 wird das Wort „erheblich" durch das Wort
,,erforderlich" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Verwaltungsverfahren -
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
BGBI. 1 S. 1469), zuletzt geändert durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
folgt geändert:
1. Nach§ 67d wird folgender Paragraph eingefügt:
,,§67e
Erhebung und Übermittlung zur
Bekämpfung von Leistungsmißbrauch
und illegaler Ausländerbeschäftigung
Bei der Prüfung nach § 304 des Dritten Buches oder
nach den §§ 28p oder 107 des Vierten Buches darf bei
der überprüften Person zusätzlich erfragt werden,
1. ob und welche Art von Sozialleistungen nach
diesem Gesetzbuch oder Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz sie bezieht und von
welcher Stelle sie diese Leistungen bezieht,
2. bei welcher Krankenkasse sie versichert oder ob sie
als Selbständige tätig ist,
· 3. ob und welche Art von Beiträgen nach diesem
Gesetzbuch sie abführt und
4. ob und welche ausländischen Arbeitnehmer sie mit
einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Genehmigung
und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt.
Zu Prüfzwecken dürfen die Antworten auf Fragen nach
Satz 1 Nr. 1 an den jeweils zuständigen Leistungs"
träger und nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 an die jeweils zustän-
dige Einzugsstelle und die Bundesanstalt für Arbeit
übermittelt werden. Der Empfänger hat die Prüfung
unverzüglich durchzuführen."
2. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
c) Nach Nummer 5 werden folgende neue Nummern
angefügt:
„6. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarz-
arbeit oder -
7. zur Mitteilung in das Gewerbezentralregister
einzutragender Tatsachen an die Register-
behörde."
3. In § 77 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „des § 70"
durch die Angabe „der§§ 70, 73" ersetzt.
Artikels
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2486), wird wie folgt geändert:
1. § 115a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird"
die Wörter „nach Abzug der Steuern" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Freibetrag der Entlassungsentschädigung
beträgt 25 Prozent. Er erhöht sich für je fünf Jahre
des Bestandes des Beschäftigungsverhältnisses

um je fünf Prozentpunkte. Der Freibetrag beträgt
jedoch mindestens
1. für Arbeitnehmer, die bei Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses das 50., aber noch
nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben,
40 Prozent,
2. für Arbeitnehmer, die ~ei Beendigung des Be-
schäftigungsverhältnisses das 55. Lebensjahr
vollendet haben, 45 Prozent,
3. 10 000 Deutsche Mark."
2. Die§§ 221 und 244 werden gestrichen.
Artikel 9
Änderung des
Arbeitsförderungs-Reformgesetzes
Das Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594), geändert durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 1. Juli 1997 (BGBI. 1 S. 1609), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Artikel 77 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Bundesanstalt für Arbeit ist von den
anderen Rehabilitationsträgern vor der Einlei-
tung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabi-
litation zu beteiligen. Auf Anforderung eines
anderen Rehabilitationsträgers nimmt die Bun-
desanstalt für Arbeit zu Notwendigkeit, Art und
Umfang berufsfördernder Maßnahmen zur Re-
habilitation unter Berücksichtigung arbeits-
marktlicher Zweckmäßigkeit gutachterlich Stel-
lung."
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5."
2. Artikel 82 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 26. Februar
1996 (BGBI. 1 S. 227), geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie
folgt geändert:
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
,,(2a) Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entlei-
her mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungs-
bereich eines für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 2 fallen, so hat
ihm der Verleiher zumindest den in diesem Tarif-
vertrag vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen."
b) In Absatz 5 werden nach der Angabe „Absatzes 1
Satz 1 bis 3" ein Komma sowie die Angabe „des
Absatzes 2a" eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe,,§ 308 Abs. 2"
durch die Angabe,,§ 308 Abs. 3" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 2a ein-
gefügt:
,,(2a) Soweit die Rechtsnormen eines für allge-
meinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach § 1
Satz 1 auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden,
ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und
Dauer der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers
aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen minde-
stens zwei Jahre aufzubewahren."
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Inland" die
Wörter „für die gesamte Dauer der tatsächlichen
Beschäftigung des Arbeitnehmers im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes, mindestens für die Dauer
der gesamten Bauleistung, insgesamt jedoch nicht
länger als zwei Jahre in deutscher Sprache, auf Ver-
langen der Prüfbehörde auch auf der Baustelle,"
sowie nach der Angabe ,,§ 1 Abs. 1 Satz 3" ein
Komma sowie die Angabe „Absatz 2a" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§3
(1) Von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, der
einen oder mehrere Arbeitnehmer innerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes beschäftigt, ist vor
Beginn jeder Bauleistung eine schriftliche Anmeldung
in deutscher Sprache bei dem für den Ort der Bau-
leistung zuständigen Landesarbeitsamt vorzulegen,
die die für die Prüfung wesentlichen Angaben enthält.
Wesentlich sind die Angaben über
1. Namen und Vornamen der von ihm im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer,
2. Beginn und voraussichtliche Dauer der Beschäf-
tigung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-
derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift in
Deutschland des verantwortlich Handelnden,
6. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
Zustellungsbevollmächtigten, soweit dieser nicht
mit dem in Nummer 5 genannten verantwortlich
Handelnden identisch ist.
(2) überläßt ein Verleiher mit Sitz im Ausland im Rah-
men des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes einen
oder mehrere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem
Entleiher im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so hat
er vor Beginn jeder Bauleistung dem für den Ort der
Bauleistung zuständigen Landesarbeitsamt schriftlich
eine Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden
Angaben zuzuleiten:
1. Namen und Vornamen der von ihm in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes überlassenen Arbeitneh-
mer,
2. Beginn und Dauer der Überlassung,
3. Ort der Beschäftigung (Baustelle),
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 2 Abs. 3 erfor-
derlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

,
5. Name, Vorname und Anschrift in Deutschland eines
zustellungsbevollmächtigten,
6. Name und Anschrift des Entleihers.
(3) Der Arbeitgeber oder der Verleiher hat der Anmel-
dung eine Versicherung beizufügen, daß er ·die in § 1
vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen einhält.
(4) Die Landesarbeitsämter stellen unverzüglich den
Hauptzollämtern oder den für diese tätig werdenden
Stellen Abdrucke aller eingegangenen Anmeldungen
zur Verfügung. Den Hauptzollämtern oder den für diese
tätig werdenden Stellen obliegt die Unterrichtung der
zuständigen Finanzämter."
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
mer 1a eingefügt:
,, 1a. entgegen § 1 Abs. 2a den vorgeschriebe-
nen Mindestlohn nicht zahlt," .
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Vor der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3"
werden die Wörter „entgegen § 2 Abs. 2a
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erstellt oder nicht
oder nicht mindestens zwei Jahre aufbe-
wahrt," eingefügt.
bbb) Nach der Angabe „entgegen § 2 Abs. 3
eine Unterlage nicht" werden die Wörter
,, , nicht in deutscher Sprache oder nicht
für die vorgeschriebene Dauer" einge-
fügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „leichtfertig" durch das
Wort „fahrlässig" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe „Nr. 1 und 2" durch
die Angabe „Nr. 1, 1a und 2" sowie das Wort „hun-
derttausend" durch das Wort „fünfhunderttausend"
ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des
Bundes und der unmittelbaren Körperschaften und
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für die Voll-
ziehung des dinglichen Arrestes nach § 111 d der
Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten durch die in
§ 2 Abs. 1 genannten Behörden gilt das Verwal-
tungs-Vollstreckungsgesetz."
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Die Bundesanstalt für Arbeit und die Haupt-
zollämter unterrichten jeweils für ihren Geschäfts-
bereich das Gewerbezentralregister über rechts-
kräftige Bußgeldentscheidungen nach den Absät-
zen 1 bis 3, sofern die Geldbuße mehr als zwei-
hundert Deutsche Mark beträgt."
5. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Die für die Verfolgung oder Ahndung der Ordnungs-
widrigkeiten nach § 5 zuständigen Behörden dürfen
den Vergabebehörden auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte geben."
6. Nach § 6 wird folgender neuer§ 7 eingefügt:
,,§ 7
Ein Arbeitnehmer, der in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzes entsandt ist oder war, kann eine auf den
Zeitraum der Entsendung bezogene Klage auf Ge-
währung der Arbeitsbedingungen nach diesem Gesetz
auch vor einem deutschen Gericht für Arbeitssachen
erheben. Diese Klagemöglichkeit besteht auch für eine
gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach
§ 1 Abs. 3."
7. Der bisherige§ 7 wird§ 8.
Artikel 11
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBI. 1 S. 646,
2975), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In§ 26 Abs. 1 wird die Angabe,,§ 59" durch die Angabe
,,§§ 60 bis 62" ersetzt.
2. In § 117 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
,,(2a) Die Datenstelle der Rentenversicherungsträger
darf als Vermittlungsstelle für das Bundesgebiet die
nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten spei-
chern und nutzen, soweit dies für die Datenabgleiche
nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist. Sie darf die
Daten der bei ihr geführten Datei der geringfügig
Beschäftigten (§ 105 Abs. 3 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch), der Stammsatzdatei (§ 150 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch) und der bei ihr für die Prü-
fung bei den Arbeitgebern geführten Datei (§ 28p
Abs. 8 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)
nutzen, soweit die Daten für die Datenabgleiche erfor-
derlich sind. Die nach Satz 1 bei der Datenstelle der
Rentenversicherungsträger gespeicherten Daten sind
unverzüglich nach Abschluß der Datenabgleiche zu
löschen."
Artikel 12
Änderung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBI. 1 S. 2137),
zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 25a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungsbei-
hilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, die
Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
b) Beiträge zur Deckung des Unterhaltsbedarfs
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetz,

c) Leistungen der Begabtenförderungswerke
und die als Zuschuß gewährte Graduiertenförde-
rung,".
2. § 25d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im
Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
zes" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-
gesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1
des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
Angabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
gesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des
Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 20. November 1990
(Amtsblatt des Saarlandes 1991 S. 273), zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 1995
(BGBI. 1 S. 1959), wird wie folgt geändert:
1. § 14a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort „Lohnersatzleistungen"
durch das Wort „Entgeltersatzleistungen" ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,,9. die Hälfte der erbrachten Berufsausbildungs-
beihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch, die Hälfte der als Zuschüsse erbrachten
a) Leistungen zur Förderung der Ausbildung
nach dem Bundesausbildungsförderungs-
gesetz,
b) Beiträge zur Deckung des Unterhalts-
bedarfs nach dem Aufstiegsfortbildungs-
förderungsgesetz,
c) Leistungen der Begabtenförderungswerke
und die als Zuschuß gewährte Graduierten-
förderung,".
2. § 14d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „eine Leistung im
Sinne des § 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgeset-
zes" durch die Wörter „dem Einkommensteuer-
gesetz oder eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1
des Bundeskindergeldgesetzes oder des § 65
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die
Angabe,,§ 69 Abs. 3 Satz 1 des Bundessozialhilfe-
gesetzes" durch die Angabe ,,§ 14 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Ausländergesetzes
§ 79 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1354, 1356), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2584) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Rentenversicherung oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
§ Sa des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die in § 308 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ver-
stöße,".
c) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden" werden
die Wörter „sowie die Träger der Sozialhilfe" ein-
gefügt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere
mit den anderen in § 304 Abs. 2 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Behörden zusammen."
Artikel 15
Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995
(BGBI. 1 S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienst-
stelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Trä-
ger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall-
oder Rentenversicherung oder einem Träger
der Sozialhilfe nach§ 60 Abs. 1 Satz' 1 Nr. 2 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder der Mel-
depflicht nach § Sa des Asylbewerberleistungs-
gesetzes nicht nachgekommen ist,".
b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
das Wort „zweihunderttausend" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer Dienst- oder
Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen
läßt, indem der eine oder mehrere Personen beauf-
tragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die
in§ 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen."

b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
das Wort „zweihunderttausend" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Nummer 7 die Wörter „örtlich
zuständigen" gestrichen, der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
angefügt:
,,8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe."
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Rentenversicherung oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
§ Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
c) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten
und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungs-
beiträgen,".
d) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „unterrichten
sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen
Behörden" ein Komma und die Wörter „die Träger
der Sozialhilfe" eingefügt.
4. In § 4 Abs. 2 wird das Wort „zehntausend" durch das
Wort „fünfzigtausend" ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2 Nr. 2"
durch die Angabe,,§ 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2"
ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die für die Verfolgung oder Ahndung zuständigen
Behörden nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen den Ver-
gabebehörden auf Verlangen die erforderlichen
Auskünfte geben."
6. Nach § 5 wird folgender§ 6 eingefügt:
,,§6
Zuständigkeit und Vollstreckung
(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und§ 2, soweit ein
Zusammenhang mit der Ordnungswidrigkeit nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 besteht, der zuständige Leistungs-
träger für seinen Geschäftsbereich,
2. in den übrigen Fällen die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde.
(2) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen
hat."
7. Der bisherige§ 6 wird§ 7.
Artikel 16
Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes
§ 13 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 549), das zuletzt durch Artikel 48 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort „Lohnersatzleistun-
gen" durch das Wort „Entgeltersatzleistungen" ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 133 Abs. 3" durch die
Angabe,,§ 133 Abs. 4" ersetzt.
Artikel 17
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober
1997 (BGBI. 1 S. 2567), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 2 Nr. 8 und den
§§ 150a, 227 bis 229, 233a und 233b des Arbeitsförde-
rungsgesetzes" durch die Angabe „den §§ 304 bis 306,
308, 404 Abs. 2, §§ 406 und 407 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. § 139b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder
gegen die Meldepflicht nach § Ba des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes,".
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Verstöße gegen Vorschriften des Vierten
und Siebten Buches Sozialgesetzbuch
über die Verpflichtung zur Zahlung von
Sozialversicherungsbeiträgen,".
cc) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden"
werden ein Komma und die Wörter „die Träger
der Sozialhilfe" eingefügt.
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
bb) Folgende Nummern 7, 8 und 9 werden ange-
fügt:
,,7. den Hauptzollämtern,
8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe."
3. § 150a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. die Verfolgung wegen einer
a) in § 148 Nr. 1,

b) in § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch, in § 5 Abs. 1 und 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, in § 16
Abs. 1 bis 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-
gesetzes und in den §§ 1, 2 und 4 des Gesetzes
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit
bezeichneten Ordnungswidrigkeit,".
Artikel 18
Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
§ 23 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August
1996 (BGBI. 1 S. 1246), das zuletzt durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach
§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle
der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der
gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder
Rentenversicherung oder einem Träger der
Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach
§ Ba des Asylbewerberleistungsgesetzes,".
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten
und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversiche-
rungsbeiträgen,".
c) Nach den Wörtern „nach den Nummern 1 bis 7
zuständigen Behörden" werden ein Komma und die
Wörter „die Träger der Sozialhilfe" eingefügt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des Satzes 1 arbeiten die zuständigen
Behörden insbesondere mit den Arbeitsämtern, den
Hauptzollämtern, den Rentenversicherungsträgern,
den Krankenkassen als Einzugsstellen für die Sozial-
versicherungsbeiträge, den Trägern der gesetzlichen
Unfallversicherung, den nach Landesrecht für die Ver-
folgung und Ahndung von Verstößen gegen das
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständi-
gen Behörden, den Trägern der Sozialhilfe, den in § 63
des Ausländergesetzes genannten Behörden und den
Finanzbehörden zusammen."
Artikel 19
Änderung des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBI. 1
S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes
vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1 S. 1430), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 1b" durch die Angabe
,,§ 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5
sowie der §§ 17 und 18" ersetzt.
2. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1b werden die Wörter „als Verleiher
mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gewerbs-
mäßige Arbeitnehmerüberlassung betreibt oder als
Entleiher Leiharbeitnehmer tätig werden läßt" durch
die Wörter „gewerbsmäßig Arbeitnehmer überläßt
oder tätig werden läßt" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „hunderttausend" durch
das Wort „fünfhunderttausend" ersetzt.
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 7 werden der Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9
angefügt:
,,8. den Rentenversicherungsträgern,
9. den Trägern der Sozialhilfe."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht
nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer
Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit,
einem Träger der gesetzlichen Kranken-,
Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung
oder einem Träger der Sozialhilfe oder
gegen die Meldepflicht nach § Sa des Asyl-
bewerberleistungsgesetzes,".
bb) Nach den Wörtern „zuständigen Behörden"
werden ein Komma und die Wörter „die Träger
der Sozialhilfe" eingefügt."
Artikel20
Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Das Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBI.
S. 1078), geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „mehr als
geringfügig beschäftigt im Sinne des§ 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ver-
sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „mehr als ge-
ringfügig beschäftigt im Sinne des § 8 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „ver-
sicherungspflichtig beschäftigt im Sinne des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Über die Erbringung von Leistungen kann das
Arbeitsamt vorläufig entscheiden, wenn die Voraus-
setzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahr-
scheinlichkeit vorliegen und zu ihrer Feststellung vor-
aussichtlich längere Zeit erforderlich ist. Aufgrund der
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
auf die zustehende Leistung anzurechnen. Sie sind zu
erstatten, soweit mit der abschließenden Entschei-
dung ein Anspruch nicht oder nur in geringerer Höhe
zuerkannt wird."

3. In § 13 werden die Wörter ,,, soweit Aufgaben und
Rechte der Arbeitsämter berührt sind" gestrichen.
4. In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „und 6" gestrichen.
Artikel 21
Änderung des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Dem § 19 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477, 2557), das zuletzt gemäß Artikel 37 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBI. 1 S. 2390)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Für diese Personen gelten die Vorschriften des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch über die Versicherung, die Mit-
gliedschaft, die Meldungen und die Aufbringung der Mittel
mit Ausnahme des § 173."
Artikel 22
Änderung des
Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes
In§ 7 Abs. 4 des Postsozialversicherungsorganisations-
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325, 2338)
werden die Wörter „sowie § 159 des Arbeitsförderungs-
gesetzes" gestrichen.
Artikel 23
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Nach § 27 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungs-
gesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), das zuletzt
durch Artikel 70 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
,,(1 a) Ein Abgabebescheid darf mit Wirkung für die Ver-
gangenheit zuungunsten des zur Abgabe Verpflichteten
zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach Ab-
satz 1 unrichtige Angaben enthält."
Artikel 24
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2942), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
anstalt für Arbeit" durch das Wort „Arbeitsförderung"
ersetzt.
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in
anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne
des Schwerbehindertengesetzes werden nur er-
bracht
1. im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier
Wochen, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob
die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die
Eingliederung des Beschädigten in das Arbeits-
leben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt
und welche berufsfördernden und ergänzenden
Maßnahmen zur Eingliederung für den Beschä-
digten in Betracht kommen,
2. im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von
zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich
sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbs-
fähigkeit des Beschädigten soweit wie möglich
zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewin-
nen und erwartet werden kann, daß der Beschä-
digte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in
der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirt-
schaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne
des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu
erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistun-
gen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit
des Beschädigten weiterentwickelt oder wieder-
gewonnen werden kann."
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
3. § 26a Abs. 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Ist der Beschädigte im Anschluß an eine abgeschlos-
sene berufsfördernde Maßnahme arbeitslos, werden
Übergangsgeld und Unterhaltsbeihilfe während der
Arbeitslosigkeit bis zu drei Monate weitergewährt,
wenn er sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat
und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von minde-
stens drei Monaten nicht geltend machen kann; die
Dauer von drei Monaten vermindert sich um die Anzahl
von Tagen, für die der Beschädigte im Anschluß an die
Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gel-
tend machen kann."
Artikel 25
Änderung des Justizmitteilungsgesetzes
Das Justizmitteilungsgesetz vom 18. Juni 1997 (BGBI. 1
S. 1430) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Nr. 2 wird in § 14 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b
das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
,,Dritten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung ,,(3)" wird durch die Absatz-
bezeichnung ,,(4)" und die Absatzbezeichnung ,,(4)"
durch die Absatzbezeichnung ,,(5)" ersetzt.
b) Im neuen Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 404 Abs. 2
Nr. 2, 4 und 6" durch die Angabe ,,§ 404 Abs. 2
Nr. 2, 5, 6 und 9" ersetzt.
Artikel 26
Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
23. Juni 1995 (BGBI. 1 S. 852), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Insolvenzausfall-
geld" durch das Wort „Insolvenzgeld" und das Wort
„Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter „Drittes
Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. Arbeitslosenhilfe sowie das an Stelle der
Arbeitslosenhilfe gezahlte Krankengeld nach
§ 47b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch, Versorgungskrankengeld
nach den §§ 16 ff. oder Übergangsgeld nach
§ 26a des Bundesversorgungsgesetzes,".
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,,6. Wintergeld nach den §§ 212 und 213 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch,".
c) In Nummer 15 werden nach dem Wort „Arbeit-
gebers" die Wörter „oder der Bundesanstalt für
Arbeit" und nach der Angabe ,,§ 257 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch" die Angabe „oder
§ 207a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ein-
gefügt.
Artikel27
Änderung der
Berufsschadensausgleichsverordnung
In § 9 Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984
(BGBI. 1 S. 861 ), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 25. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 903) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Arbeitslosengeld," das Wort
,,Teilarbeitslosengeld," eingefügt, das Wort „Insolvenz-
ausfallgeld" durch das Wort „Insolvenzgeld" sowie jeweils
das Wort „Arbeitsförderungsgesetz" durch die Wörter
,,Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel 28
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
1. die Verordnung über Fachausschüsse für die Fachver-
mittlungsstellen für Seeleute vom 8. April 1970 (BGBI. 1
s. 325);
2. die Verordnung über Kurzarbeitergeld für Heimarbeiter
vom 16. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Dezember 1993 (BGBI. 1
s. 2447).
Artikel29
Änderderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBI. 1 S. 821),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
29. Oktober 1997 (BGBI. 1 S. 2590), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld,
das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld,
die Arbeitslosenhilfe, das Übergangsgeld, das
Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das
Überbrückungsgeld nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförde-
rungsgesetz sowie das aus dem Europäischen
Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die
aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
dem Europäischen Sozialfonds zur Auf-
stockung des Überbrückungsgeldes nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Lei-
stungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und
den entsprechenden Programmen des Bundes
und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder
Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Aus-
bildung oder Fortbildung der Empfänger
gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund
der in§ 141m Abs. 1 und§ 141n Abs. 2 des
Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und
§ 208 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch genannten Ansprüche, Leistungen auf
Grund der in § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117
Abs. 4 Satz 1 oder § 134 Abs. 4, § 160 Abs. 1
Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungs-
gesetzes oder in Verbindung mit § 143 Abs. 3
oder§ 198 Satz 2 Nr. 6, § 335 Abs. 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch genannten An-
sprüche, wenn über das Vermögen des ehema-
ligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Kon-
kursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren
oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
oder einer der Fälle des § 141 b Abs. 3 des
Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangs-
geld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Abs. 4a
des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung;".
b) Die Nummer 28 wird wie folgt gefaßt:
„28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sowie die Beiträge
und Aufwendungen im Sinne des § 3 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe b und des § 4 Abs. 2 des
Altersteilzeitgesetzes sowie die Zahlungen des
Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im
Sinne des § 187a des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch, soweit sie 50 vom Hundert der
Beiträge nicht übersteigen;".
2. In § 32b Abs. 1 Nr. 1 wird Buchstabe a wie folgt gefaßt:
,,a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbei-
tergeld, Winterausfallgeld, Konkursausfallgeld
oder Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangs-
geld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-
Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuß,
Eingliederungshilfe und Überbrückungsgeld nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem
Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäi-
schen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und
die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus
dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung

des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungs-
gesetz,".
3. In § 39 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „und Arbeits-
amt" gestrichen.
4. In § 42d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „und § 10 des
Arbeitsförderungsgesetzes" gestrichen.
5. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2b wird wie folgt gefaßt:
,,(2b) § 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes vom
16. Dezember 19.97 (BGBI. 1S. 2970) ist erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden."
b) Nach Absatz 2d wird folgender Absatz 2e eingefügt:
,,(2e) § 3 Nr. 28 in der Fassung des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBI. 1S. 2970) ist auf Zahlun-
gen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge
im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 1996 zufließen."
c) Die bisherigen Absätze 2e bis 2j werden Abs.ätze 2f
bis2k.
d) Absatz 23 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in der Fassung des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970)
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998
anzuwenden."
e) Nach Absatz 28a wird folgender Absatz 28b ein-
gefügt:
,,(28b) § 39 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst-
mals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden." ·
f) Der bisherige Absatz 28b wird Absatz 28c.
g) Nach Absatz 28c wird folgender Absatz 28d ein-
gefügt: ·
,,(28d) § 42d Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes
vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) ist erst-
mals für das Kalenderjahr 1998 anzuwenden."
h) Nach Absatz 32 wird folgender Absatz 32a ein-
gefügt:
,,(32a) Die §§ 62 und 65 in der Fassung des Geset-
zes vom 16. Dezember 1997 (BGBI. 1 S. 2970) sind
erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzu-
wenden."
i) Nach Absatz 32a wird folgender Absatz 32b ein-
gefügt:
,,(32b) § 66 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1997 in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. April 1997 (BGBI. 1S. 821) ist letztmals für das
Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so daß Kindergeld
auf einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten
Antrag rückwirkend längstens bis einschließlich Juli
1997 gezahlt werden kann."
6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 wird der zweite Halbsatz wie folgt
gefaßt:
„sein Ehegatte hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er
im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufent-
haltserlaubnis ist und in einem Versicherungspflicht-
verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht oder versiche-
rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch ist."
7. In§ 65 Abs. 1 Satz 3 wird der Satzteil vor dem Komma
wie folgt gefaßt:
,,Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflicht-
verhältnis zur Bundesanstalt für Arbeit nach § 24 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versiche-
rungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozial-
gesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-
rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis".
8. In § 66 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.
Artikel30
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBI. 1 S. 46),
geändert durch Artikel 73 des Gesetzes vom 24. März
1997 (BGBI. 1 S. 594), wird wie folgt geändert:
1. In§ 5 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.
2. In§ 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1997
(BGBI. 1 S. 46) ist letztmals für das Kalenderjahr 1997
anzuwenden, so daß Kindergeld auf einen nach dem
31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend
längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden
kann."
Artikel 31
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 26 und 27 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
hoben werden.
Artikel 32
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, soweit
nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 51 (§ 207a SGB III) und 101 (§ 421 a
SGB III) und Artikel 4 Nr. 1 (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V) treten
am 1. April 1998 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 41 (§ 183 Abs. 1 Satz 2 SGB III), Artikel 3
Nr. 3 Buchstabe a (§ 28b Abs. 2 SGB IV) und Nr. 6 (§ 280
SGB IV), Artikel 5 Nr. 2 (§ 146 SGB VI) und Artikel 27 (§ 9
Abs. 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung), soweit
dieser sich auf das Insolvenzgeld bezieht, treten am
1. Januar 1999 in Kraft.
(4) Artikel 8 Nr. 1 (§ 115a AFG) tritt mit Wirkung vom
1. April 1997 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über
befristete
Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung
Vom 16. Dezember 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes
über befristete Arbeitsverträge
mit Ärzten in der Weiterbildung
Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in
der Weiterbildung vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 742),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
1990 (BGBI. 1S. 2806), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Weiterbildung zum
Gebietsarzt" durch die Wörter „zeitlich und inhalt-
lich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt" und
die Wörter „ein Teilgebiet" durch die Wörter „einen
Schwerpunkt" ersetzt und nach dem Wort „Zusatz-
bezeichnung" die Wörter ,, , eines Fachkundenach-
weises oder einer Bescheinigung über eine fakulta-
tive Weiterbildung" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gebietsarzt" durch das
Wort „Facharzt" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Zum Zweck des Erwerbs einer Anerkennung
für einen Schwerpunkt oder des an die Weiter-
bildung zum Facharzt anschließenden Erwerbs
einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkunde-
nachweises oder einer Bescheinigung über
eine fakultative Weiterbildung kann ein weiterer
befristeter Arbeitsvertrag für den Zeitraum, der
für den Erwerb vorgeschrieben ist, vereinbart
werden."
cc) Folgende Sätze 5 und 6 werden angefügt:
,,Die Befristung darf den Zeitraum nicht unter-
schreiten, für den der weiterbildende Arzt die
Weiterbildungsbefugnis besitzt. Beendet der
weiterzubildende Arzt bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt den von ihm nachgefragten Wei-
terbildungsabschnitt oder liegen bereits zu
einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen
für die Anerkennung im Gebiet, Schwerpunkt,
Bereich sowie für den Erwerb eines Fachkun-
denachweises oder einer Bescheinigung über
eine fakultative Weiterbildung vor, darf auf die-
sen Zeitpunkt befristet werden."
2. In§ 3 werden die Wörter „und am 31. Dezember 1997
außer Kraft" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Zehnte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Vom 15. Dezember 1997
Auf Grund des§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit
§ 32 Abs. 1 Satz 3 und § 32 Abs. 3 Satz 1 des Luftver-
kehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), von denen§ 32 Abs. 3
Satz 1 durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe b des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) neu gefaßt worden ist,
und des§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Luftverkehrsgeset-
zes, der durch Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c des Gesetzes
vom 23. Juli 1992 (BGBI. 1 S. 1370) eingefügt worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. November 1969 (BGBI. 1 S. 2117),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. März 1995
(BGBI. 1 S. 391 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Luftverkehrs-
Zulassungs-Ordnung in Verbindung mit der Prüford-
nung für Luftfahrtpersonal" durch die Wörter „Verord-
nung über Luftfahrtpersonal" ersetzt.
2. § 9a wird wie folgt gefaßt:
,,§9a
Uhrzeit und Maßeinheiten
(1) Im Flugbetrieb sind die Koordinierte Weltzeit
(UTC = Universal Time Co-ordinated) und die vor-
geschriebenen Maßeinheiten anzuwenden. Das Flug-
sicherungsunternehmen legt die nach Satz 1 anzuwen-
denden Maßeinheiten fest. Es gibt sie im Bundesan-
zeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.
Bonn, den 15. Dezember 1997
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als
Bezugssystem das Geodätische Welt-System 84
(WGS-84 = World Geodetic System - 1984) anzuwen-
den."
3. § 28 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Kontrollzonen der Klasse D und für bestimmte
Teile von anderen Lufträumen kann das Bundesmini-
sterium für Verkehr andere als die in Anlage 5 vorge-
schriebenen Mindestwerte für Flugsicht, Abstand von
Wolken, Bodensicht oder Hauptwolkenuntergrenze
festlegen, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Sicherheit
des Luftverkehrs, nicht zu erwarten ist."
4. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird aufgehoben.
b) Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
„ 16. einer Vorschrift des § 9a Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwi-
derhandelt;".
c) In Nummer 29 wird das Wort „oder" durch ein Semi-
kolon ersetzt.
d) In Nummer 30 werden der Punkt durch das Wort
,,oder" ersetzt und folgende Nummer 31 angefügt:
„31. einer Vorschrift des§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1, § 31 Abs. 1, 2
oder 4, § 32 oder § 33 über Flüge nach Sicht-
flugregeln zuwiderhandelt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Wissmann

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ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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beträgt 7%.
ISSN 0341-1095
Te i I II
Nr. 49, ausgegeben am 17. Dezember 1997
Tag Inhalt Seite
23. 11.97 Fünfte Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anhänge I und II des Übereinkommens
zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten ......................................... . 2126
4. 12.97 Verordnung zu der ECE-Regelung Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Aus-
tauschschalldämpferanlagen (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 59) ............................ . 2135
16. 10.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerken-
nung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstel-
lung des Sorgeverhältnisses ............................................................... . 2136
20. 10.97 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit
1996 ................................................................................... . 2137
27. 10.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über den Auto-
bahnzusammenschluß und den Bau einer Grenzbrücke über die Mosel im Raum Perl und Sehengen 2139
28. 10.97 Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2139
28. 10.97 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die Freiheit des
Durchgangsverkehrs ...................................................................... . 2141
3. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2142
3. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 2143
4. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2145
4. 11.97 Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 2146
6. 11.97 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Investitionsförderungsvertrags ... . 2148
Die ECE-Regelung Nr. 59 und die Anderungen 1 und 2 dieser ECE-Regelung werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8, 75 DM.
Preis des Anlagebandes: 7,65 DM (5,60 DM zuzüglich 2,05 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 8,75 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 2970. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9ddb05deb6fa868c….