Rechtsprechung / VG Stuttgart / 2010

VG Stuttgart Urteil vom 06.07.2010 – 12 K 416/10

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Tenor§

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 50,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50,-- EUR seit dem 04.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_1

Die Beklagten sind die Eltern einer Tochter, die im Schuljahr 2008/2009 die Klasse 7a der Schule ... besuchte.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_2

Am 03.11.2008 unterschrieb die Beklagte zu 1 eine verbindliche Anmeldung zur Teilnahme der Tochter am Schullandheimaufenthalt vom 14.09.2009 bis 23.09.2009. Unter "Bemerkungen" ist geschrieben: "Wird in Raten gezahlt." In einem Elternbrief vom 20.07.2009 wurden die Eltern der Klassen 7a und 7b über die beabsichtigte Fahrt zum Schullandheim unterrichtet. Es wurden dabei Kosten in Höhe von ca. 330 EUR genannt und um Überweisung von Teilbeträgen gebeten. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Anzahlungen bei kurzfristigem Rücktritt nicht in vollem Umfang zurückgezahlt werden könnten. Die Tochter der Beklagten nahm schließlich nicht am Schullandheimaufenthalt teil.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_3

Mit Schreiben vom 01.10.2009 forderte der Schulleiter der Schule ... die Beklagten auf, 50 EUR Stornogebühren zu zahlen. Er führte dabei aus, im Juli 2009 hätten die Beklagten in einem Gespräch mit der Klassenlehrerin geäußert, dass ihre Tochter an der Fahrt nicht teilnehmen könne. Die Klassenlehrerin habe sie darauf hingewiesen, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und sie aufgefordert, diesen Betrag zu überweisen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_4

Das Regierungspräsidium ... erließ unter dem 02.11.2009 gegen die Beklagten eine Zahlungsaufforderung gleichen Inhalts, nämlich 50 EUR Stornogebühren zu zahlen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_5

Am 04.02.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht zusätzlich geltend, die Beklagte zu 1 habe am 15.12.2009 gegenüber Frau ... vom Regierungspräsidium ... erklärt, am nächsten Tag 50 EUR durch ihre Tochter überbringen zu lassen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Erklärung der Beklagten zu 1 vom 03.11.2008 habe den Auftrag an die Schule beinhaltet, den Schullandheimaufenthalt durchzuführen. Die Beklagten seien deshalb zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_6

Der Kläger beantragt,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_7

die Beklagten zu verurteilen, an ihn 50,-- EUR und Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 50,-- EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_8

Die Beklagten haben sich nicht geäußert.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_9

Mit Beschluss vom 28.05.2010 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_10

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe§

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_11

Das Gericht hat verhandeln und entscheiden können, obwohl die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen sind. Sie sind ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_12

Die Klage ist zulässig.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_13

Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten die Erstattung von Kosten geltend, die im Zusammenhang mit einem Schullandheimaufenthalt entstanden sind. Dies stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 VwGO dar. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch wurzelt im öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis nach § 23 Abs. 1 S. 2 SchG. Denn der Schullandheimaufenthalt ist eine außerunterrichtliche Veranstaltung der Schule gemäß §§ 47 Abs. 5 Nr. 5 SchG (vgl. a. § 56 Abs. 1 Nr. 6 SchG), die ebenso wie der reguläre Schulunterricht der Förderung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule dient. Die im Rahmen dieses Schulverhältnisses bestehenden Rechtsbeziehungen sind öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 28.09.2004 - 10 K 2209/04 -; VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, NJW 2005, 698).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_14

Der Klage fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Kläger kann gegen die Beklagten nicht auf einfacherem, schnellerem oder billigerem Weg vorgehen. Die Durchsetzung der Forderung durch Leistungsbescheid ist mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht zulässig (vgl. Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 02.06.2009 - 10 K 2444/08 - m.w.N.; VG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2006 - 1 K 21/05 -, juris).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_15

Die Klage ist auch begründet.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_16

Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 50 EUR.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_17

Zwischen den Beteiligten ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB zustande gekommen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_18

Diesem Vertrag lag auf Seiten der Beklagten die verbindliche Anmeldung der Tochter zur Teilnahme am Schullandheimaufenthalt zugrunde, die am 03.11.2008 durch die Beklagte zu 1 erfolgte. Diese Anmeldung enthält die Bemerkung "Wird in Raten gezahlt." Darin ist eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur Übernahme und Zahlung der Kosten des Schullandheimaufenthalts zu sehen (§§ 133, 157 BGB). Unschädlich ist, dass dort kein konkreter Betrag genannt wird. Denn die Höhe der Kosten des Schullandheimaufenthalts war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt, es stand aber fest, dass sich die Höhe des Betrags nach Abschluss der Organisation des Schullandheimaufenthalts für jeden Teilnehmer anteilig ergeben würde. Danach war klar, dass die endgültige Höhe des zu zahlenden Betrags durch spätere Erklärung der Schule bestimmt werden sollte (§ 315 Abs. 1 BGB). Die Schule handelte insoweit für den Beklagten. Schließlich ist zu ergänzen, dass das Schuldanerkenntnis konkludent unter der Bedingung abgeschlossen wurde, dass die Schule den Schullandheimaufenthalt mit den Klassen tatsächlich durchführt.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_19

Auf Seiten des Klägers lag nun keine ausdrückliche Annahmeerklärung in schriftlicher Form vor. Dennoch ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag in Form des Schuldanerkenntnisses zustande gekommen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_20

Zwar bedürfen öffentlich-rechtliche Verträge nach § 57 LVwVfG der Schriftform. Dies bedeutet im Regelfall, dass die Unterschriften beider Parteien auf ein und derselben Urkunde erforderlich sind (§ 62 LVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Formvorschriften aber nicht Selbstzweck und müssen deshalb unter Berücksichtigung ihres Sinngehalts ausgelegt und angewandt werden (vgl. Urteil vom 24.08.1994, NJW 1995, 1104). Danach wird der von den Formvorschriften für öffentlich-rechtliche Verträge bezweckten Mahn- und Beweisfunktion bei einseitiger Verpflichtung des Bürgers gegenüber der Verwaltung auch dann ausreichend Rechnung getragen, wenn die Annahmeerklärung nicht auf die Verpflichtungserklärung des Bürgers gesetzt, sondern - durch eine unmissverständliche schriftliche Annahmeerklärung der Behörde - gesondert ausgesprochen wird. Eine solche schriftliche Annahmeerklärung der Schule als Behörde des Beklagten liegt allerdings nicht vor.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_21

Im Rahmen des Schulverhältnisses bestehen aber besondere Umstände, die die gegenseitige Rechte und Pflichten mitgestalten. Die Eltern stehen der Verwaltung nicht als Außenstehende gegenüber, sondern sind in gewissem Umfang in das Schulverhältnis eingebunden. So regelt § 55 Abs. 1 SchG die Grundsätze des Verhältnisses von Eltern und Schule: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SchG). Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SchG). Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft (§ 55 Abs. 1 Satz 3 SchG). Nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 SchG nehmen die Eltern das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, u. a. in der Klassenpflegschaft wahr. Die Klassenpflegschaft dient dabei insbesondere zur Unterrichtung und Aussprache - auch von Schullandheimaufenthalten (§ 56 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 SchG). Im Rahmen dieses (Rechts-)Verhältnisses sind aus Gründen der Praktikabilität an die Form der Gestaltung einzelner Pflichten geringere Anforderungen zu stellen als im sonstigen Verhältnis zwischen Bürger und Staat.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_22

Darüber hinaus werden nach allgemeiner Lebenserfahrung genügend - auch schriftliche - Informationen herausgegeben, die sich auf die Planung von Schullandheimaufenthalten in den Einzelheiten beziehen. Dies zeigt sich im vorliegenden Fall z. B. in der Vorbereitung schriftlicher Formulare für die verbindliche Anmeldung und auch im "Elternbrief" vom 20.07.2009, der wiederum auf den ersten Elternabend im Schuljahr 2008/2009 verweist. Durch die Durchführung der Organisation, die Information der Eltern und die Übergabe vorbereiteter Teilnahmeerklärungen an die Eltern gibt die Schule zweifelsfrei zu erkennen, dass sie einen Schullandheimaufenthalt oder andere außerschulische Veranstaltungen durchführen will und die Anmeldungen der Teilnehmer auch mit den Folgen des § 781 BGB als verbindlich ansieht (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2006, und VG Braunschweig, Urteil vom 22.06.2004, jew. a.a.O.).

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_23

Danach sind auch die dargelegten förmlichen Anforderungen als erfüllt anzusehen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_24

Das Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1 verpflichtete nach § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB auch den Beklagten zu 2. Denn die verbindliche Anmeldung zu einem Schullandheimaufenthalt, verbunden mit einem Schuldanerkenntnis für die dadurch entstehenden Kosten, gehört noch zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie im vorliegenden Falle - keine konkreten Umstände geltend gemacht werden, die dagegen sprechen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_25

Danach sind die Beklagten auch die richtigen Beklagten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_26

Der Kläger ist Gläubiger der Forderung, denn die Schule - handelnd durch Schulleiter und Lehrer - wird mit Rechtswirkung für den Kläger tätig (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, § 23 Anm. 1).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_27

Der Vertrag in Form eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nach § 781 S. 1 BGB ist nicht gekündigt, sondern besteht in geänderter Form weiter.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_28

Die Mitteilung der Beklagten an die Klassenlehrerin, die Tochter werde am Schullandheimaufenthalt nicht teilnehmen, stellte keine wirksame Kündigung dar. Denn es mangelte insoweit an der nach § 60 Abs. 2 LVwVfG erforderlichen Schriftform (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 08.05.2009 - 10 K 590/08 -).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_29

Die Beklagten sind allerdings nach § 62 LVwVfG i.V.m. §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückgetreten. Eine solche Rücktrittsmöglichkeit war zwar nicht vertraglich vereinbart. Der Rücktritt wurde aber hier in einer dem Kläger zurechenbaren Weise zugelassen. Nach dem - unbestrittenen - Schreiben des Schulleiters vom 01.10.2009 wies nämlich die Klassenlehrerin auf die Mitteilung der Beklagten, ihre Tochter könne nicht an der Fahrt teilnehmen, darauf hin, dass für diesen Fall Stornogebühren von 50 EUR fällig würden, und forderte die Beklagten auf, diesen Betrag zu überweisen. Mit diesem Verhalten stimmte die Klassenlehrerin der Kündigung durch die Beklagten zu. Es ist hierfür auch zumindest eine Duldungsvollmacht des Beklagten anzunehmen. Wenn die Klassenlehrerin verbindliche Anmeldungen entgegennehmen kann, müssen die Eltern davon ausgehen können, dass sie auch Abmeldungen entgegennehmen kann.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_30

Die Zustimmung zum Rücktritt erfolgte aber nicht uneingeschränkt. Sie erfolgte vielmehr mit der Maßgabe, dass für den Fall des Rücktritts Stornogebühren von 50 EUR bezahlt würden. Es kann darin eine pauschalierte Schadensersatzforderung gesehen werden (vgl. § 346 Abs. 4 BGB).

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_31

Aus der Verknüpfung der Annahme des Rücktritts und der Forderung von Stornogebühren hat sich das ursprünglich bestehende Rechtsverhältnis dahin geändert, dass sich das abstrakte Schuldanerkenntnis nun auf einen Betrag von 50 EUR beschränkt, den die Beklagten bisher nicht beglichen haben. Dem Kläger steht demnach noch dieser Betrag zu.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_32

Der Kläger hat auch nach § 291 S. 1 und 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 50 EUR seit Rechtshängigkeit der Klage am 04.02.2010. (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.1995, NJW 1995, 3135 m.w.N.).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_34

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_35

Beschluss vom 6. Juli 2010

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-stuttgart/2010-07-06/12-k-416-10#rd_36

Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 50,-- EUR festgesetzt.