Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 126 Schriftform
Stand: 29.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126#abs-1 (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126#abs-2 (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126#abs-3 (3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126#abs-4 (4) Als Erklärung in schriftlicher Form gilt auch eine öffentlich beglaubigte Erklärung nach § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder eine Erklärung nach § 129 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/126#abs-5 (5) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Wird zitiert von 1.648 Entscheidungen zu § 126 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 12.08.2009 – 12 K 4675/08Zitiert von 2
- BGH, 07.03.2018 – XII ZR 129/16Grundstücksmiete: Wahrung der Schriftform durch Unterzeichnung mehrerer gleichlautender UrkundenZitiert von 15
- BAG, 10.05.2016 – 9 AZR 149/15 · Elternzeitverlangen - SchriftformZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 – 11 S 148/22
- BAG, 10.05.2016 – 9 AZR 145/15 · Elternzeitverlangen - SchriftformZitiert von 14
- OVG NRW, 01.09.2015 – 20 A 1868/14.PVBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2341/24Zitiert von 2
- OVG NRW, 03.08.2026 – 7 A 2343/24
- OLG Hamm, 03.08.2026 – 22 U 84/25Grundstückskauf: Anspruch des Käufers auf Schadensersatz dem Grunde nach wegen mangelnder Baugrundtragfähigkeit und unzureichender Bodenqualität trotz Gewährleistungsausschlusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 126 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.12.2025 in Kraft
§ 126 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2025 I Nr. 320
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.