Rechtsprechung / VG Schwerin / 2015

VG Schwerin Urteil vom 04.05.2015 – 4 A 1269/13

VerwaltungsrechtMecklenburg-VorpommernVerwaltungsrecht Mecklenburg-VorpommernFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Tatbestand§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_1

Die Kläger begehren die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten Verfahrens zur Anfechtung eines Kostenerstattungsbescheids.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_2

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks in A-Stadt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_3

Die Beklagte machte gegenüber den Klägern mit Kostenerstattungsbescheid vom 22. Februar 2013 einen entsprechenden Anspruch zur Abdeckung des bei der Änderung der Hausanschlussleitung (von der Grundstücksgrenze bis einschließlich Wassermesseinrichtung) entstandenen tatsächlichen Aufwands einen Betrag in Höhe von 585,96 € geltend.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_4

Den dagegen mit anwaltlichem Schreiben vom 7. März 2013 erhobenen Widerspruch, der trotz Ankündigung - auch im Folgenden - nicht näher begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 zurück.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_5

Am 23. August 2013 haben die Kläger daraufhin Klage erhoben.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_6

In der Klageschrift wurde eine „ausführliche“ Klagebegründung mit gesondertem Schriftsatz angekündigt. In der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27. August 2013 ist um Übersendung der Begründung der Klage binnen eines Monats gebeten worden, in der weiteren Verfügung vom 18. November 2014 wurde zur Vorlage der Klagebegründung binnen drei Wochen aufgefordert.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_7

Nachdem keine Reaktion der Kläger erfolgt ist, hat das Gericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 die Kläger über ihre anwaltlichen Prozessvertreter aufgefordert,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_8

„… das Verfahren weiter zu betreiben und binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Verfügung der gerichtlichen Verfügung vom 27.08.2014 nachzukommen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_9

Die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ist nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO angezeigt, weil ernstliche Zweifel bestehen, ob ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_10

Die Kläger haben auf die gerichtlichen Verfügungen vom 27.08.2013 und 18.11.2014 nicht reagiert.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_11

Die Kläger haben ihre Klage trotz eigener Ankündigung und Aufforderung des Gerichts nicht begründet. Geht die Erklärung nicht fristgerecht bei Gericht ein, gilt die Klage als zurückgenommen. Die Kläger haben dann die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 92 Abs. 3, 155 Abs. 2 VwGO).“

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_12

In der gerichtlichen Verfügung, die mit vollständiger Unterschrift des Berichterstatters unterzeichnet ist, ist das erstgenannte Datum (korrekt) mit dem „27.8.2013“ bezeichnet worden. Die Betreibensaufforderung ist den Klägervertretern am 23. Dezember 2014 zugestellt worden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_13

Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 haben die Klägervertreter um Übersendung der Verwaltungsvorgänge für drei Tage gebeten, die sie am 3. Februar 2015 erhalten und am 4. Februar 2015 zurückgesandt haben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_14

Am 23. Februar 2015 haben die Kläger(vertreter) per Telefax mit Schriftsatz von diesem Tag die Klage begründet. U. a. wird darin vorgetragen und näher dargelegt, dass die der Festsetzung des Beitrags zugrunde liegende Satzung über die Erhebung von Beiträgen über die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung vom 25. April 2012 unwirksam sei, insbesondere sei die dem Beitragssatz zugrunde liegende Kalkulation im Hinblick auf über Gebühren vereinnahmte Abschreibungen, die aufwandsmindernd zu berücksichtigen seien, fehlerhaft.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_15

Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. Februar 2015 eingestellt, da die Klage als zurückgenommen gelte. In den Gründen wird dazu ausgeführt:

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_16

„… Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren mit der sich aus den §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO ergebenden Kostenfolge einzustellen.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_17

Die Klage gilt nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, da die Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der Aufforderung nicht betrieben haben. Sie haben ihre Klage gegen den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2013 nicht begründet.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_18

Die Betreibensaufforderung vom 18. Dezember 2014 ist wegen ernstlicher Zweifel, ob ein Interesse an der Fortführung des Verfahrens besteht, angezeigt gewesen. Sie ist den anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger am 23. Dezember 2014 zugestellt worden.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_19

Bereits in der Klageschrift vom 23. August 2013 war eine 'ausführliche Klagebegründung' mit gesondertem Schriftsatz angekündigt worden. Die Kläger haben auf die gerichtliche Bitte in der Eingangsverfügung vom 27. August 2013, binnen eines Monats die Begründung der Klage zu übersenden, allerdings nicht reagiert, auch nicht auf die Aufforderung des nunmehr zuständigen Berichterstatters vom 18. November 2014, also über ein Jahr später, die Klagebegründung (nunmehr) binnen drei Wochen vorzulegen. Zur Vorbereitung einer 'ergänzenden' (?) Klagebegründung haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 um Übersendung der Verwaltungsvorgänge zur Akteneinsicht gebeten, die ihnen mit Schreiben vom 28. Januar 2015 übersandt und am 3. Februar 2015 zugestellt wurden. Auch im Vorverfahren, in dem die anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger bereits tätig waren, wurde keine Begründung des Widerspruchs vorgelegt, sondern lediglich angekündigt.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_20

Am 23. Februar 2015 ist zwar eine dreiseitige Klagebegründung der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger gemäß Schriftsatz von diesem Tag eingegangen. Selbst bei großzügigster Auslegung kann darin aber keine Begründung zur Frage der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Kostenerstattungsbescheids vom 22. März 2013 wegen einer Änderung des Hausanschlusses gesehen werden, der sich auf die Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung vom 31. August 2011 stützt. Vorgelegt wurde eine Klagebegründung, die sich mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen über die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung bzw. der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes befasst. Darum geht es hier aber nicht. Es wird in der vorliegenden Klage kein Anschlussbeitrag zur öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Zweckverbands Wismar angefochten, sondern ein davon zu unterscheidender Kostenerstattungsanspruch betreffend die Änderung eines Hausanschlusses.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_21

Ein Verfahren wird im Hinblick auf die eigens angekündigte und zudem vom Gericht geforderte Klagebegründung aber nicht bereits dann betrieben, wenn nach ca. anderthalb Jahren überhaupt 'irgendeine' Klagebegründung fristgerecht vorgelegt wird. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass in diesem Stadium noch keine Entscheidung i. S. eines Urteils zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage getroffen werden darf. Dennoch ist es erforderlich, die o. g. Zweifel am Interesse an der Fortführung der Klage dadurch zu zerstreuen, dass bezogen auf den Streitgegenstand mindestens rudimentärer Vortrag erfolgt, warum der angefochtene (hier: Kostenerstattungs-)Bescheid rechtswidrig sein soll. Das ist mit Blick und bei Würdigung des vorgelegten Schriftsatzes vom 23. Februar 2015 aber nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Offenbar wurden hier zwei unterschiedliche Streitgegenstände durcheinander gebracht. Eine insoweit 'fremde' Klagebegründung genügt nicht, vielmehr muss sie wenigstens ansatzweise zum Streitgegenstand 'passen' …“

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_22

Mit Schriftsatz vom 6. März 2015 ist die Klage dann „vorläufig“ begründet worden, allerdings wiederum mit der Prämisse, dass hier ein Beitragsbescheid vom 8. November 2010 über einen Betrag in Höhe von 8.884,60 € vorliege, der u. a. verjährt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Schriftsatzes Bezug genommen. Mit späterem Schriftsatz vom 25. März 2015 baten die Kläger, den Schriftsatz vom 6. März 2015 als gegenstandslos zu betrachten.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_23

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 16. März 2015 auf den Beschluss vom 25. Februar 2015 verwiesen und mitgeteilt hat, dass die Klage als zurückgenommen gelte, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 17. März 2015 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_24

Die Kläger tragen vor:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_25

Zu Recht weise das Gericht zwar darauf hin, dass inhaltlich die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Februar 2015 die Beitragserhebung der Beklagten beträfen, nicht die hier streitgegenständliche Forderung von Grundstücksanschlusskosten.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_26

Gleichwohl sei die Feststellung der fiktiven Klagerücknahme durch Beschluss vorliegend unwirksam.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_27

Der Kläger sei im Rahmen der Betreibensaufforderung vom 18. Dezember 2014 aufgefordert worden, die Klagebegründung nachzuholen, um die Zweifel an dem Interesse der Fortführung des Verfahrens auszuräumen. Vorliegend sei dem Gericht eine umfangreiche Klagebegründung und somit eine Darlegung des Interesses an der Fortführung des Rechtsstreits innerhalb der gesetzten Frist zugegangen. Damit seien die berechtigterweise aufgekommenen Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses entkräftet worden.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_28

Es könne nicht darauf ankommen, ob die inhaltlichen Darlegungen die Begründetheit der Klage tatsächlich untermauerten. Vielmehr sei durch die – wenn auch unstreitig „fremde“ Klagebegründung – doch deutlich dokumentiert, dass Interesse an der Fortführung des Klageverfahrens bestehe. Insbesondere sei mit dem Schriftsatz vom 23. Februar 2015 gleichwohl der Betreibensaufforderung Folge geleistet worden, nämlich der „gerichtlichen Verfügung vom 27.08.2014 nachzukommen“.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_29

Sinn und Zweck der Betreibensaufforderung i. S. von § 92 Abs. 2 VwGO sei nicht, den Kläger zu einem Vortrag zu bewegen, der eine Entscheidungsreife herbeiführe, sondern „nur“ die Beseitigung des vermuteten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_30

In der Sache werde vorgetragen, dass sich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 (KAG M-V) die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs für Haus- und Grundstücksanschlüsse auf die erstmalige Herstellung bzw. die Kostenerstattung weiterer Anschlussleitungen (§ 10 Abs. 3 KAG M-V) beschränke. Bereits dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung sei zu entnehmen, dass Gegenstand des angefochtenen Kostenerstattungsbescheids weder die „Herstellung“ noch die Herstellung eines „weiteren“ Hausanschlusses, sondern stattdessen der Aufwand für die „Änderung“ des Hausanschlusses geltend gemacht werde. Für die „Änderung“ von Haus- und Grundstücksanschlüssen scheide jedoch die Festsetzung von Kostenersatz nach § 10 KAG M-V aus.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_31

Die Kläger beantragen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_32

unter Aufhebung des Beschlusses des Gerichts vom 25. Februar 2015 das Verfahren fortzusetzen und den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2013 und ihren Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2013 aufzuheben.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_33

Die Beklagte beantragt,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_34

festzustellen, dass die Klage als zurückgenommen gilt,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_38

Auch wenn die Vorlage einer Klagebegründung keine zwingende Voraussetzung für die wirksame Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage sei, gehöre es zu den prozessualen Mitwirkungspflichten der Kläger, die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Dazu könne auch aufgrund von § 82 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sowie § 86 Abs. 4 VwGO vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert werden.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_39

Eine Aufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO sei nach allgemeiner Auffassung jedenfalls immer dann gerechtfertigt, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger – wie hier - die Einrichtung einer Begründung selbst angekündigt habe.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_40

Nachdem daraufhin über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren nichts passiert sei und auch zwei gerichtliche Verfügungen zur Begründung der Klage ohne Antwort geblieben seien, sei die gerichtliche Aufforderung vom 18. Dezember 2014 zur Begründung der Klage zu Recht ergangen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_41

Innerhalb der gesetzlichen Frist sei auch keine Klagebegründung vorgelegt worden. Hier hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger so substantiiert äußern müssen, dass Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses beseitigt worden wären und der äußere Anschein einer Vernachlässigung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten entfallen wäre. An einem danach erforderlichen, ansatzweise substantiierten Vorbringen fehle es hier jedoch. Den Klägern, die im vorliegenden Fall durch einen im Kommunalabgabenrecht äußerst erfahrenen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Verwaltungsrecht sei, vertreten seien, wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, binnen der gesetzlichen Frist das Fortbestehen ihres Rechtsschutzbedürfnisses deutlich zu machen und dieses substantiiert zu begründen. Dass dies nicht erfolgt sei, müssten sie sich nach §§ 173 VwGO, 51 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_42

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 31. März 2015 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe§

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_43

Die Klage hat keinen Erfolg.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_44

Entsteht nach erfolgter (lediglich deklaratorischer) Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Streit über die Wirksamkeit einer Klagerücknahme, einer so vom Gericht gewerteten Erklärung oder - wie hier - einer Klagerücknahmefiktion gemäß § 92 Abs. 2 VwGO, hat das Gericht das Verfahren auf Antrag fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 92 Rn. 28 m. w. N.; Schmid, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 92 Rn. 42; VG B-Stadt, nicht rechtskräftiges Urt. v. 31. August 2012 – 4 A 658/12 –, juris, Rn. 42).

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_45

Eine Fortsetzung des Verfahrens scheitert daran, dass die Klage nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen gilt, so dass das Verfahren beendet ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_46

I. Die gerichtliche Aufforderung an die Kläger zur Begründung der Klage ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_47

1. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte, ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete und in das allgemeine Verwaltungsprozessrecht eingeführte Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Stets muss sich aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers, z. B. aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten, der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Denn § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist kein Hilfsmittel zur bequemen Erledigung lästiger Verfahren oder zur vorsorglichen Sanktionierung prozessleitender Verfügungen (so BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001 - 8 B 2/01 -, NVwZ 2001, 918, hier zitiert aus juris, Rn. 5; VG B-Stadt, Urt. v. 30. August 2011 - 3 A 491/07 -).

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_48

Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2015, § 92 Rn. 46 f.). Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 7. Juli 2005 - 10 BN 1/05 -, juris, Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 23. Jan. 2012 - 11 ME 420/11 -, juris, Rn. 7; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2011, § 92 Rn. 19).

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_49

Danach war vorliegend von Zweifeln an einem Interesse der Kläger an der Fortführung des Klageverfahrens auszugehen, da sie ihre Klage weder in der Klageschrift vom 23. August 2013 noch nach dortiger – wenngleich zeitlich unbestimmter - Ankündigung (“Die ausführliche Klagebegründung erfolgt mit gesondertem Schriftsatz.“) und entsprechender Bitte zur Übersendung der Begründung der Klage binnen einen Monats in der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 27. August 2013 noch nach weiterer gerichtlicher Aufforderung gemäß Verfügung vom 18. November 2014 begründet haben. Neben der eigenen Ankündigung im Klageverfahren war insoweit zu beachten, dass die Kläger auch nicht etwa im Vorverfahren, dort ebenfalls trotz entsprechender ausdrücklicher Ankündigung im Widerspruchsschreiben vom 7. März 2013, den Widerspruch begründet haben.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_50

Ob dabei die fehlende – nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht zwingend vorgeschriebene - Klagebegründung als solche bereits für eine Betreibensaufforderung ausreicht (dazu BVerwG, Beschl. v. 12. April 2001, a. a. O., juris, Rn. 6), muss nicht abschließend entschieden werden, ebenso wenig, ob es generell eine „Schonfrist“ zur Vorlage einer Klagebegründung bei Gerichten mit (leider) langen Verfahrenslaufzeiten gibt.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_51

Vorliegend kommt jedenfalls hinzu, dass die Kläger eine „ausführliche“ Begründung ihrer (zuvor allerdings nicht einmal ansatzweise begründeten) Klage ausdrücklich angekündigt hatten und zwei entsprechende gerichtliche Aufforderungen dazu in mehr als genügendem Abstand vorlagen, es bis hin zum Vorverfahren aber noch keinen Ansatz einer Begründung für die mögliche Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids gegeben hat und sich schließlich auch für das Gericht nicht von Amts wegen Ansatzpunkte für eine sachgerechte Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bzw. den erkennbar fortwährenden Willen der Kläger zum Festhalten an ihrer Klage aufgedrängt haben. Zumindest in einem solchen Fall kann dann aus dem Ausbleiben einer solchen angekündigten Klagebegründung der Rückschluss auf Zweifel an einem Klagefortführungsinteresse gezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Jan. 1987 - 9 C 259/86 -, juris, Rn. 11; VG Hamburg, Urteil vom 11. April 2012 – 4 K 411/10 –, juris Rn. 24 m. w. N.; Clausing, a. a. O., § 92 Rn. 46 m. w. N.; Bamberger, a. a. O, § 92 Rn. 21). So liegen die Dinge hier.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_52

Unzutreffend ist auch die recht häufige anwaltliche Formulierung einer vorbehaltenen „weiteren“ oder – wie hier – „ausführlichen“ Begründung der Klage, bei der die Klageschrift allerdings lediglich aus der mehr oder wenig umfangreichen Mitteilung des Verwaltungs- und Vorverfahrens besteht. Darin ist nicht einmal ansatzweise die Begründung der Klage, also die Darlegung der tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, aus denen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids folgen soll, enthalten. Vielmehr wird lediglich der Gang des bisherigen Verfahrens dargelegt. Die mag anders zu werten sein, wenn diese Darstellung offenkundig vom gesetzlich vorgeschriebenen Gang abweicht und deshalb schon aus sich selbst heraus Zweifel an der Rechtmäßigkeit mindestens des Verfahrens bei Erlass des Ausgangs- und/oder Widerspruchsbescheids hervorbringen, allerdings liegen die Dinge hier nicht so.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_53

Dem entgegen halten zu wollen, dass verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (erfahrungsgemäß) auch sehr lange bräuchten, und deshalb womöglich zu einem frühen Zeitpunkt eine Begründung, warum der Kläger den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, für entbehrlich zu halten, stellte die Dinge von den Beinen auf den Kopf. Ohne dass ein Kläger offen- und darlegt, aus welchen (mehr oder weniger kurzen tatsächlichen und/oder rechtlichen) Erwägungen heraus er meint, der angefochtene Verwaltungsakt sei rechtswidrig, kann auch der Beklagte nicht dazu Stellung nehmen und ggf. auch dem Anfechtungsbegehren von sich aus durch teilweise oder vollständige Aufhebung seines Bescheids nachkommen. Ebenso wenig kann das Gericht beurteilen, ob es noch weitere Akten beiziehen muss, eine Beweisaufnahme (ggf. mit Zeugen) durchzuführen haben wird oder sonstige Entscheidungen und Handlungen im vorbereitenden Verfahren treffen bzw. vornehmen muss (vgl. § 87 VwGO), aber auch, ob ein Verfahren abweichend vom bloßen Datum seines Eingangs bei Gerichts zeitlich früher als andere „ältere“ Verfahren terminiert wird usw.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_54

2. Der Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung steht auch der (geringfügige) Fehler in der Ausfertigung nicht entgegen, in dem ein falsches Jahresdatum der vorangegangenen gerichtlichen Verfügung („27.8.2014“ statt zutreffend „27.8.2013“) aufgeführt ist, zumal dann im weiteren Text das korrekte Datum (u. a.) dieser gerichtlichen Verfügung genannt wird.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_55

II. Die Kläger haben ihre Klage innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Betreibensaufforderung des Gerichts am 23. Dezember 2014 nicht, wie gerichtlich gefordert und zuvor selbst angekündigt, begründet.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_56

Der in diesem Verfahren unter Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 18. Dezember 2014 am 23. Februar 2015 per Telefax eingegangene anwaltliche Schriftsatz vom gleichen Tag erfüllt nicht die Voraussetzungen der geforderten Handlung.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_57

Selbst bei großzügigster Auslegung kann darin, wie bereits im Einstellungsbeschluss ausgeführt, keine Begründung zur Frage der Rechtswidrigkeit des hier angegriffenen Kostenerstattungsbescheids der Beklagten vom 22. März 2013 wegen einer Änderung des Hausanschlusses gesehen werden, der sich auf die Trinkwasserhausanschlusskostenerstattungssatzung des Zweckverbands vom 31. August 2011 stützt. Vorgelegt wurde vielmehr eine Klagebegründung, die sich mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen über die öffentliche Einrichtung zur Trinkwasserversorgung bzw. der vorgetragenen Fehlerhaftigkeit der Kalkulation des Beitragssatzes befasst. Darum geht es hier aber nicht. Es wird in der vorliegenden Klage kein Anschlussbeitrag zur öffentlichen Einrichtung der Trinkwasserversorgung des Zweckverbands Wismar angefochten, sondern ein davon grundlegend zu unterscheidender Kostenerstattungsanspruch betreffend die (vermeintliche) Änderung eines Hausanschlusses.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_58

Ein Verfahren wird im Hinblick auf die eigens angekündigte und zudem vom Gericht geforderte Klagebegründung aber nicht bereits dann betrieben, wenn bis zum Ablauf der Frist zum Betreiben des Klageverfahrens überhaupt 'irgendeine' Klagebegründung fristgerecht vorgelegt wird. Es darf zwar nicht verkannt werden, dass in diesem Stadium noch keine Entscheidung i. S. eines Urteils zur Begründetheit oder Unbegründetheit der Klage getroffen werden darf oder kann und deshalb nicht etwa verlangt werden kann, dass ein Kläger die entscheidungsrelevanten Probleme des streitigen Bescheids darlegt oder gar einen – später dann im Urteil bewerteten – „Treffer“ landet, der zur teilweisen oder vollständigen Aufhebung des Verwaltungsakts führen wird. So wäre von einer in diesem Sinne „hinreichenden“ Klagebegründung auch etwa dann auszugehen, wenn der angefochtene Bescheid seinem Inhalt nach erkannt wird, aber mit „abwegigen“ oder nicht vertretbaren Argumenten tatsächlicher und/oder rechtlicher Art zum „Einsturz“ gebracht werden soll. Dennoch ist es erforderlich, die o. g. gerichtlichen Zweifel am Interesse an der Fortführung der Klage dadurch zu zerstreuen, dass der Streitgegenstand durch die Kläger hinreichend erkannt worden ist und darauf bezogen mindestens rudimentärer Vortrag zur Klagebegründung erfolgt, mag er sich aus den verschiedensten Gründen nicht als tragfähig erweisen. Dieses Erkennen des (selbst und zutreffend mit der Klageschrift geschaffenen) Streitgegenstands und den im dargestellten Sinne hinreichenden Bezug zu diesem (erkannten) Streitgegenstand ist mit Blick und bei Würdigung des vorgelegten Schriftsatzes vom 23. Februar 2015 aber nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Hier wurde der Streitgegenstand offenbar zwischenzeitlich vollständig aus den Augen verloren und zu einem vermeintlichen (in Wahrheit aber anderen) Streitgegenstand juristisch vorgetragen. Eine insoweit völlig 'fremde' Klagebegründung genügt nicht, vielmehr muss sie erkennbar zumindest den korrekten Streitgegenstand im Blick haben und wenigstens ansatzweise insoweit dazu 'passen'. Man kann nicht später „Nieder mit den Äpfeln, sie haben Würmer“ vortragen, wenn man doch eingangs „Birnen“ vernichten wollte.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_59

Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte, aus denen während der laufenden Frist erkennbar wäre, dass die Kläger entgegen im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung bestehender Zweifel ein rechtliches Interesse an der Fortführung ihrer Anfechtungsklage gegen den Kostenerstattungsbescheid der Beklagten haben.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_60

II. Gründe, die Kläger in die versäumte Frist wiedereinzusetzen bzw. insoweit Nachsicht zu gewähren, liegen nicht vor.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_61

Bei der (sog. uneigentlichen) gesetzlichen Frist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei der weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwendung des § 60 Abs. 1 VwGO stattfindet (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985 - 9 C 7/85 -, juris, Rn. 14 zur entsprechenden Vorschrift des § 33 AsylVfG; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010 – 19 K 198.09 -, juris, Rn. 24; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.).

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_62

Eine im Ergebnis einer Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gleichkommende sog. Nachsichtgewährung ist allerdings im Falle höherer Gewalt analog §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 25. Nov. 2002 – 8 B 112/02 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 4. Febr. 2010 – 10 N 44.07 -, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, a. a. O., § 92 Rn. 22 m. w. N.). Ein solcher Fall höherer Gewalt ist hier weder dargetan noch von Amts wegen ersichtlich.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_63

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleistete Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. insoweit vorliegend Art. 19 Abs. 4 GG), die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften zu überspannen (BVerfG, Beschl. v. 27. Sept. 2012 - 2 BvR 1766/12 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; BGH, Beschl. v. 20. Nov. 2011 - VI ZB 28/11 -, juris, Rn. 6 m. w. N.). Dies gilt ebenso bei der Beurteilung von Sachverhalten, die eine Nachsichtgewährung einer gesetzlichen Ausschlussfrist ermöglichen können.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_64

Der in der Verwaltungsgerichtsordnung verwendete Begriff der höheren Gewalt ist zwar enger als der Begriff "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO. Jedoch setzt er kein von außen kommendes Ereignis voraus. Unter höherer Gewalt ist ein Ereignis zu verstehen, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte, nach den Umständen des konkreten Falls vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe zu erwartenden und zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16; VG Ansbach, Beschl. v. 13. Jan. 2010 - AN 14 K 09.01998 -, juris, Rn. 12 m. w. N.; VG Berlin, Urt. v. 15. Juni 2010, a. a. O., juris, Rn. 24).

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_65

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine durch Versehen des Büropersonals eines Rechtsanwalts herbeigeführte Fristversäumung sich als Folge eines unabwendbaren Zufalls bzw. als Fall höherer Gewalt darstellen kann. Rechtsanwälte haben zwar Fristsachen mit der größten Peinlichkeit und Genauigkeit zu behandeln, aber andererseits sind die Anwälte gezwungen, gewisse einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung verlangen, ihrem Büro zu überlassen, damit sie im Stande sind, ihre eigentlichen Berufspflichten zu erfüllen (BVerwG, Urt. v. 23. April 1985, a. a. O., juris, Rn. 16). Deshalb darf der anwaltliche Prozessbevollmächtigte die Übersendung von Briefsendungen an ein Gericht seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten zuverlässigen Büropersonal überlassen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Versehen des Büropersonals einen unabwendbaren Zufall (dazu sogleich) und höhere Gewalt darstellen.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_66

Ein solches Versehen des (nicht anwaltlichen) Personals in der Kanzlei der anwaltlichen Prozessbevollmächtigten der Kläger steht hier aber nicht in Rede. Selbst wenn bei der Erstellung des Schriftsatzes zur Klagebegründung ein inhaltlich unzutreffender Text bzw. falsche Textbausteine eingefügt worden sein sollten, entbindet und entpflichtet dies nicht den anwaltlichen Unterzeichner des Schriftsatzes von der Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des Schriftsatzes; dies ist vielmehr „ureigene“ Aufgabe des Rechtsanwalts, dessen Fehler sich die Kläger zwar nicht, wie die Beklagte meint, nach § 51 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 173 VwGO, wohl aber nach § 85 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 173 VwGO zurechnen lassen müssen.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_67

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_68

Von Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kosten dieses Verfahrens sieht das Gericht ab (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO), da auf Beklagtenseite ein insolvenzunfähiger Zweckverband und damit ein kraft Gesetzes stets zahlungsfähiger Schuldner steht.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-schwerin/2015-05-04/4-a-1269-13#rd_69

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.