§ 33 (weggefallen)
Stand: 12.06.2026
Für § 33 AsylG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 445 Entscheidungen zu § 33 AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 20.02.2018 – A 1 K 9766/17Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens bei fehlerhafter Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VGH Baden-Württemberg, 23.01.2018 – A 9 S 350/17Zulässigkeit der Anfechtungsklage gegen eine Einstellungsentscheidung; Anforderungen an die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Berlin, 20.02.2023 – 5 L 83/23 AZitiert von 2
- VG Minden, 21.09.2018 – 10 K 3037/18.A
- VG Minden, 21.09.2018 – 10 K 2412/18.A
- VG Berlin, 02.02.2021 – 3 K 349/20 A
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 22.04.2026 – 8 K 1821/25.A
- VG Kassel, 30.03.2026 – 4 L 2583/25.KS
- VG Köln, 20.02.2026 – 22 K 3274/25.A
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.02.2026 in Kraft
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
-
21.12.2022 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
-
11.03.2016 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 390)
BGBl. 2016 I S. 390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.