§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 327
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Nach Gewicht
- BGH, 23.10.2019 – I ZB 60/18Zwangsvollstreckung: Zulässigkeit der Vertretung eines nicht prozessfähigen Schuldners bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch einen Vorsorgebevollmächtigten; Verpflichtung des Vorsorgebevollmächtigten zur Abgabe der VermögensauskunftZitiert von 6
- BGH, 23.09.2021 – I ZB 20/21Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung: Verhängung von Zwangshaft gegen einer prozessunfähige natürliche Person und gegen deren Bevollmächtigten; Festsetzung eines Zwangsgelds gegen den Schuldner; Möglichkeit der Vornahme der Handlung durch den BevollmächtigtenZitiert von 14
- LG Bochum, 12.07.2018 – I-7 T 120/18
- OLG Brandenburg, 28.10.2022 – 3 U 109/22
- OLG Karlsruhe, 14.03.2018 – 11 U 35/17Zitiert von 2
- LG Heidelberg, 21.03.2017 – 11 O 11/16 KfH
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
- BPatG, 27.05.2026 – 25 W (pat) 47/24
- AG Düsseldorf, 30.04.2026 – 38 C 135/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/51#abs-1 (1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/51#abs-2 (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/51#abs-3 (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.