Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen327 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/51#abs-1 (1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/51#abs-2 (2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/51#abs-3 (3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

§ 50 § 52