§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3.138
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Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 11.12.2008 – 2 AZR 472/08Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BVerfG, 20.04.1982 – 2 BvL 26/81Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als AsylberechtigterZitiert von 126
- LAG Düsseldorf, 30.07.2002 – 15 Ta 282/02Zitiert von 4
- BGH, 12.06.2001 – XI ZR 161/01Prozesskostenhilfe: Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren und Anforderungen an die Bezugnahme auf Unterlagen der Vorinstanz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- LAG Niedersachsen, 13.07.2005 – 10 Ta 409/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 1 B 843/26
- BFH, 28.07.2026 – VIII B 47, 48/25, VIII B 47/25, VIII B 48/25Niederlegung eines Mandats durch den Prozessbevollmächtigten zur Unzeit
- BGH, 16.07.2026 – III ZA 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/85#abs-1 (1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/85#abs-2 (2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.