§ 85 Wirkung der Prozessvollmacht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/85#abs-1 (1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/85#abs-2 (2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
Wird zitiert von 3.293 Entscheidungen zu § 85 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 12.08.2011 – 28 Ca 9265/11Zitiert von 1
- BAG, 11.12.2008 – 2 AZR 472/08Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage: Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten bei Versäumung der Klagefrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- BVerfG, 20.04.1982 – 2 BvL 26/81Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten bei der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Anerkennung als AsylberechtigterZitiert von 153
- LAG Düsseldorf, 30.07.2002 – 15 Ta 282/02Zitiert von 4
- BGH, 12.06.2001 – XI ZR 161/01Prozesskostenhilfe: Anwendbarkeit von § 85 Abs. 2 ZPO im Bewilligungsverfahren und Anforderungen an die Bezugnahme auf Unterlagen der Vorinstanz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 56
- LAG Niedersachsen, 13.07.2005 – 10 Ta 409/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 21.09.2026 – 7 A 2446/24Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mangels Notierung einer Vorfrist Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 14.09.2026 – 6 AZB 10/26Fristwahrung - Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang
- BFH, 27.08.2026 – VI R 17/25Versäumung der Revisionsfrist; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verschuldens des ProzessbevollmächtigtenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.