Rechtsprechung / VG Köln / 5. Kammer / 2026
VG Köln Beschluss vom 10.02.2026 – 5 L 3297/25
5. Kammer · ECLI:DE:VGK:2026:0210.5L3297.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I. Soweit die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Aufhebung der Wohnsitzauflage für erledigt erklärt habe, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.
II. Der Antrag,
die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ohne Wohnsitzauflage für I. bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu erteilen und ihm die Beschäftigung bei der Firma H., Q.-straße 00,00000 E., bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Klageantrag zu erlauben,
hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung abzuwarten (Anordnungsgrund), glaubhaft gemacht hat.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsteller hat nicht im vorgenannten Sinne glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anordnungsanspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a AufenthG und Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG zustehe (1., 2.). Dementsprechend hat er auch keinen Anspruch auf Erlaubnis einer Beschäftigung glaubhaft gemacht (3.).
1. Der Antragsteller hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
Dass dies vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung der Fall wäre, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
a. Die Abschiebung des Antragstellers, dessen Rückführung zunächst bis zum 27.11.2025 wegen fehlender Heimreisedokumente nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgesetzt worden war, ist nicht (mehr) tatsächlich unmöglich.
Eine Unmöglichkeit der Abschiebung aus tatsächlichen Gründen ist gegeben, wenn eine Abschiebung aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchgesetzt werden kann.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 14 m.w.N.
Dies kann bei fortdauernder Passlosigkeit angenommen werden, wenn nach den Erfahrungen der Ausländerbehörde eine Abschiebung ohne Reisedokumente nicht möglich ist oder ein Abschiebungsversuch gescheitert ist.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.11.2018 - 19 CE 17.2453 -, Rn. 23, juris; GK-AufenthG/Funke-Kaiser Rn. 218; Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 60a Rn. 32; BeckOK AuslR/Kluth/Breidenbach, 46. Ed. 1.10.2024, AufenthG § 60a Rn. 10.
Das war bis November 2025 hier offensichtlich der Fall. Der Antragsteller, der nicht im Besitz eines guineischen Nationalpasses, sondern lediglich im Besitz einer am 00.04.2024 ausgestellten Carte d’identite consulaire ist, konnte nach Auskunft der Antragsgegnerin bislang nicht abgeschoben werden. Die Antragsgegnerin hat aber nunmehr mit Verweis auf eine Auskunft der für die Passersatzpapierbeschaffung für Guinea zuständigen Zentralen Ausländerbehörde A. erklärt, mit der am 27.11.2025 vorgelegten Carte consulaire im Original und der Geburtsurkunde in Kopie nunmehr Passersatzpapiere beschaffen und kurzfristig einen Flug über die Zentralstelle für Flugabschiebung NRW (ZfA) anmelden zu können.
Soweit der Antragsteller bezweifelt, dass die Antragsgegnerin ohne seine Zustimmung die Passersatzpapiere tatsächlich beschaffen könnte, sind diese Zweifel unbegründet. Die Antragsgegnerin hat mit Verweis auf eine Auskunft der Zentrale Ausländerbehörde A. erklärt, eine Zustimmung des Betroffenen sei für die Passersatzpapierbeschaffung nicht notwendig. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Passersatzpapiere rechtzeitig vor dem Beginn der Maßnahme vorliegen werden. Der Umstand, dass die Papiere derzeit womöglich noch nicht vorhanden sind, ist unerheblich, zumal dem Verwaltungsvorgang (Bl. 504 VV) zu entnehmen ist, dass die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZfA) bereits einen Flug für den Antragsteller gebucht hat.
Dass die Antragsgegnerin auf der zuvor genannten Seite des Verwaltungsvorgangs Angaben zur Flug ID sowie Fluginformationen (Tag, Abflughafen, Abflug Zielflughafen, Ankunft, Flugnummer und Buchungsnummer) geschwärzt hat, steht einer Entscheidung des Gerichts mit Blick auf § 99 VwGO nicht entgegen, weil es sich insoweit nicht um entscheidungserhebliche Angaben handelt. Die Pflicht der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, ihre Verwaltungsakten in einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit vorzulegen, dient der Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1, § 125 Abs. 1VwGO). Sie soll sicherstellen, dass alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf einem zutreffenden Sachverhalt gegründet ist, ist vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gefordert und liegt gleichzeitig im individuellen, durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Interesse der Prozessparteien. Die Vorlage- und Auskunftspflicht der Behörde nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist entsprechend auf entscheidungserhebliche Informationen beschränkt; auf für den Rechtsstreit unerhebliche Tatsachen erstreckt sich die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht. Über die Entscheidungserheblichkeit entscheidet das Gericht der Hauptsache nach seiner materiellen Rechtsauffassung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.06.2025 - 18 B 478/25 -, n.v. S. 9, 15 f. BA
Nach diesen Maßgaben stehen die Schwärzungen einer Entscheidung des Gerichts nicht entgegen; das Recht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz wird hierdurch nicht verletzt. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob der Abschiebung derzeit ein tatsächliches Abschiebungshindernis entgegensteht, sind diese Angaben ersichtlich nicht relevant.
b. Ein Duldungsgrund ergibt sich auch nicht daraus, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt (bzw. absehbar) die Abschiebung des Antragstellers nicht betrieben wird und der Antragsteller damit faktisch geduldet würde.
Maßgeblich ist insoweit, ob der Abschiebung tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die es der Ausländerbehörde unmöglich machen, ihrer Abschiebeverpflichtung nachzukommen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2000 - 1 C 23/99 - juris Rn. 12 m.w.N.
Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption des AufenthG, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben oder im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60a Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 bis 3 AufenthG die Abschiebung eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers (ausnahmsweise) auszusetzen und daran anknüpfend eine Duldung zu erteilen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.10.2021 - 18 B 1370/21 - juris Rn. 14.
Dabei hat die Ausländerbehörde zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann eine Abschiebung des Ausländers durchgeführt und zu welchem Zeitpunkt ein eventuelles Abschiebungshindernis behoben werden kann. Nur dann, wenn sich herausstellt, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung durchgeführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist - unabhängig von einem Antrag des Ausländers - als „gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 25.09.1997 - 1 C 3/97 - juris Rn. 18.
Eine Duldung ist dann zu erteilen, wenn die Abschiebung zwar möglich ist, die Ausreisepflicht des Ausländers aber nicht ohne erhebliche Verzögerung durchgesetzt werden kann. Der Gesetzgeber geht von der zügigen Durchführung der Abschiebung aus. Ergeben sich Hindernisse, die eine erhebliche Verzögerung der Abschiebung nach sich ziehen, ist nach § 55 Abs. 2 AuslG (jetzt: § 60a Abs. 2 AufenthG) zu verfahren. Erscheint die Abschiebung nach den Gegebenheiten des Falles nicht aussichtslos, darf andererseits ein fehlgeschlagener Abschiebungsversuch vorausgesetzt werden, bevor eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung angenommen wird.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 14 m.w.N.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verträgt es sich danach nicht, der Ausländerbehörde regelmäßig sechs Monate Zeit zu geben, um die Voraussetzungen für eine Abschiebung zu schaffen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2 BvR 397/02 - juris Rn. 37.
Daran gemessen wird der Antragsteller nicht und auch nicht absehbar faktisch geduldet, weil seine Ausreisepflicht nicht vollzogen würde.
Der Antragsteller, der wegen des Fehlens von Heimreisedokumenten seit seiner Ankunft in Deutschland im Jahr 2019 (fast durchgängig) geduldet wurde, ist seit dem 01.02.2026 vollziehbar ausreisepflichtig. Er wurde mit Ordnungsverfügung vom 06.01.2026 zur freiwilligen Rückreise in sein Heimatland bis zum 30.01.2026 aufgefordert. Sollte er der Aufforderung nicht nachkommen, wurde ihm die Abschiebung in sein Heimatland Guinea angedroht. Die Abschiebungsandrohung ist sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW); die dagegen erhobene Klage (5 K 446/26) hat keine aufschiebende Wirkung.
Spätestens seit der Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde A. an die Antragsgegnerin, dass Passersatzpapiere beschafft werden können, ist die Abschiebung des Antragstellers ohne erhebliche zeitliche Verzögerungen möglich und wird - auch gegenwärtig - durch die Antragsgegnerin konkret betrieben. So ist dem Verwaltungsvorgang (Bl. 504 VV) die Flugeinplanung durch die Zentralstelle für Flugabschiebungen (ZfA) zu entnehmen. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass der Flug in der ersten Hälfte des Jahres 2026 stattfindet und die Antragsgegnerin die Abschiebung daher in absehbarer Zeit durchführen wird.
c. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Beschäftigungsduldung gem. § 60d AufenthG glaubhaft gemacht.
Gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG ist einem ausreisepflichtigen Ausländer, der bis zum 31.12.2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, in der Regel eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 für 30 Monate zu erteilen, wenn er die in § 60d Abs. 1 AufenthG im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere muss der ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung sein. Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60d Abs. 1 AufenthG scheidet bereits deshalb aus, weil der Antragsteller zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung,
vgl. hierzu BVerwG Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 23,
nicht gemäß § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG „seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist“. Die letzte dem Antragsteller erteilte Duldung nach § 60a Abs. 2 S.1 AufenthG aufgrund fehlender Heimreisedokumente war bis zum 28.11.2025 befristet; seit dem 27.11.2025 hat die Antragsgegnerin nur noch Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ausgestellt. Zudem war zu dem (unterstellten) Zeitpunkt der Beantragung einer Beschäftigungsduldung bzw. ist bis heute - auch nach eigenen Angaben - die Identität des Antragstellers nicht geklärt. Die Klärung der Identität setzt die Gewissheit voraus, dass ein Ausländer die Person ist, für die er sich ausgibt, mithin Verwechslungsgefahr nicht besteht. Ohne Weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes.
Vgl. Bergmann/Dienelt/Samel, AufenthG, § 5 Rn. 43.
Die Identität lässt sich aber auch auf andere Weise klären, etwa indem diese im Rahmen der Vorsprache einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Herkunftslandes, bestätigt wird. Neben sonstigen Identitätsdokumenten mit Lichtbild sind auch andere amtliche Dokumente aus dem Herkunftsstaat, die biometrische Merk-male und Angaben zur Person enthalten, geeignet, wenn sie die Möglichkeit der Identifizierung bieten, wie beispielsweise ein Führerschein, Dienstausweis oder eine Personenstandsurkunde mit Lichtbild. Auch amtliche Dokumente ohne biometrische Merkmale, etwa Geburts- und Heiratsurkunden, Meldebescheinigungen, Schulzeug-nisse oder Schulbescheinigungen können, je nach Funktionsfähigkeit des Personenstandswesens im Heimatland - zum Nachweis in Betracht kommen, ebenso elektronisch abgelegte Identitätsdokumente mit Lichtbild.
Vgl. BT-Drs. 19/8286, 15 (zu § 60c AufenthG).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.12.2020 - 18 B 1183/20 - juris Rn. 33.
Die vor dem Antragsteller zur Identitätsklärung vorgelegten Dokumente kommen aus Sicht des Gerichts als Nachweise der Identität des Antragstellers nicht in Betracht.
Der als Geburtsurkunde dienende Registerauszug vom 00.02.2024, wonach der Antragsteller am 00.00.2003 in C. geboren worden sein soll, kommt kein belastbarer Beweiswert zu. Bei dem „EXTRAIT DU REGISTRE DE L’ETAT-CIVIL NAISSANCE“ handelt sich um eine sogenannte Nachbeurkundung, die als solche in einem deutschen Gerichtsverfahren im Hinblick auf ihre Richtigkeit insbesondere des Geburtsdatums den geltenden Beweisregeln unterfällt vgl. § 98 VwGO i.V.m. §§ 415 ff., § 418 Abs. 3, § 438 ZPO.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.8.1990 - 1 B 103.90 - juris Rn. 6 f.; BremOVG, Beschluss vom 12.05.2023 - 2 B 324/22 - juris Rn. 19.
Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Guinea,
Vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea, Stand: 30.06.2025, S. 15 f.
ist dort kein zuverlässiges Urkundenwesen gegeben mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Identitätsverschleierung. In der Praxis geschehe dies oft über Nachbeurkundungsurteile zur Geburt samt Beischreibung im Geburtenregister des Standesamts. Inhaltlich basierten diese Urteile lediglich auf zwei Zeugenaussagen, deren Glaubwürdigkeit respektive Plausibilität der Angaben in Bezug auf Alter und Verwandtschaftsbeziehungen gerichtlich nicht verifiziert werde. Somit existiere eine Fülle echter, aber inhaltlich unrichtiger Urkunden.
Nach Art. 200, 202 Satz 1 des guineischen Code Civil sind Geburten innerhalb von 2 Monaten bzw. bei Geburten in gemeindefreien Gebieten oder im Ausland binnen 3 Monaten nach der Entbindung vom Vater, der Mutter, den Ärzten oder Hebammen oder anderen Personen, die bei der Geburt anwesend waren, oder von der Person, in deren Räumlichkeiten die Entbindung stattgefunden hat, anzuzeigen; die Geburtsurkunde ist unmittelbar nach der Anzeige auszustellen (Art. 202 Satz 2 Code Civil). Ist eine solche Anzeige nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgt, darf der Standesbeamte (officier de l’état civil) die Geburt in das Personenstandsregister nur aufgrund eines Urteils des zuständigen Gerichts des Geburtsortes eintragen (Art. 201 Abs. 1 Code Civil). Das Urteil ist in das Personenstandsregister des Geburtsortes zu übertragen (Art. 201 Abs. 1 am Ende Code Civil). Nach der Übertragung stellt der Standesbeamte einen Auszug aus dem Register aus, der als Geburtsurkunde gilt (Art. 201 Abs. 3 Code Civil).
Vgl. VG Bremen, Urteil vom18.06.2024 - 4 K 446/23 - juris Rn. 29.
Dies vorangestellt kann dem Registerauszug, ungeachtet der Frage, ob er echt ist, kein Beweiswert für die von dem Antragsteller angegebene Identität, insbesondere sein Geburtsdatum zukommen. Nach dem der Nachregistrierung zu Grunde liegende Ersetzungsurteil des „Tribunal de Première Instance Conakry“ vom 29.01.2024 hat der Antragsteller, bezeichnet als „Y. S., geboren am 00.00.2003, einem Koranschüler mit Wohnsitz in V., einer ländlichen Gemeinde in L., Präfektur C.“ selbst den Antrag bei Gericht gestellt. Nach Anhörung des Antragstellers zu seinem Antrag, nach Anhörung der Zeugen zu ihren Aussagen und der Staatsanwaltschaft zu ihren Ausführungen habe das Gericht am 26.01.2024 ein ergänzendes Urteil ausstellt. Wie der Antragsteller, der sich seit seiner Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält, einen Wohnsitz in V. habe, den Antrag stellen und angehört werden konnte, erschließt sich dem Gericht nicht. Sofern darüber hinaus als Beweismittel zwei Zeugen benannt werden, liegen lässt sich weder der Inhalt dieser Zeugenaussagen überprüfen noch wäre erkennbar oder vorgetragen, in welchem Verhältnis der Antragsteller zu diesen Zeugen steht. Dabei hätte es sich insbesondere angeboten, aufzuklären, wer die zweite Person ist, die offensichtlich den identischen Namen wie der Antragsteller trägt, und wie es dazu kam, dass sie vor dem Gericht als Zeugen vernommen werden konnte. Soweit es in dem Urteil weiter heißt, man habe vorgelegte Unterlagen geprüft und Ermittlungen durchgeführt, sind diese Unterlagen dem Gericht ebenfalls nicht zur Verfügung gestellt worden.
Gegen die inhaltliche Richtigkeit der Geburtsurkunde im Hinblick auf das eingetragene Geburtsdatum sprechen zudem die Erkenntnisse der französischen Behörden, die auf das info request des Bundeamtes für Migration und Flüchtlinge am 21.01.2026 mitgeteilt haben (Bl. 538 VV), dass der Antragsteller in Frankreich als P. S., geboren am 00.00.1999 registriert worden ist. Er habe unter diesem Alias einen Asylantrag gestellt und unterliege seit mehr als fünf Jahren einer Abschiebungsandrohung („. been subject to deportation orders for more than 5 years“).
Mit der Carte consulaire kann der Identitätsnachweis dementsprechend ebenso wenig geführt werden. So weist zudem das Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKJFGFI) des Landes Nordrhein-Westfalen im Erlass vom 22.12.2021 (512-26.10.01-2020-0003078) darauf hin, dass guineische Konsularkarten nicht als Identitätsnachweis geeignet seien. In Guinea seien die Voraussetzungen zur Legalisation von öffentlichen Urkunden bis auf weiteres nicht gegeben, da ein hoher Prozentsatz der vorgelegten Urkunden gefälscht, verfälscht oder inhaltlich unrichtig sei. Die Legalisation guineischer Urkunden sei mit Billigung des Auswärtigen Amts eingestellt worden. Da auch die Ausstellung der guineischen Konsularkarten durch die guineische Botschaft voraussichtlich auf der Grundlage von vorzulegenden Urkunden aus Guinea erfolgen werde, könne nach Auffassung des BMI nicht zweifelsfrei von inhaltlich richtigen Konsularkarten ausgegangen werden. Sie schienen eher ein Indiz für die Staatsangehörigkeit zu sein, seien aber als Identitätsnachweis ungeeignet.
c. Ein Duldungsanspruch des Antragstellers besteht vorliegend auch nicht in Gestalt eines Anspruchs auf Erteilung einer Verfahrensduldung.
Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - hier vor allem nach § 25a AufenthG - aus dem Inland heraus zu haben, den es nach Art. 19 Abs. 4 GG im Wege der Verfahrensduldung zu wahren gälte.
Grundsätzlich gilt: Wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - wie vorliegend - keine Fiktionswirkung i.S.d. § 81 Abs. 3, 4 AufenthG mit einhergehendem Bleiberecht auslöst, muss der Ausländer ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten. Aus gesetzessystematischen Gründen scheidet die Aussetzung der Abschiebung aufgrund eines laufenden Erteilungsverfahrens aus. Dies widerspräche der gesetzlichen Wertung, für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 81 AufenthG ein Bleiberecht zu gewähren. Ausnahmsweise ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes gem. Art. 19 Abs. 4 GG eine Abschiebung aus Rechtsgründen nur dann unmöglich, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung - die jeweils einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt - einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2016 - 17 B 890/15 - juris Rn. 6, 9 m.w.N.; vom 05.12.2011 - 18 B 910/11 - juris Rn. 35 ff. m.w.N.
Ein diesbezüglicher Anspruch auf Erteilung einer (Verfahrens-)Duldung setzt voraus, dass eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2023 - 19 B 814/23 - n.v., vom 07.09.2023 - 18 B 1013/23 - n.v., vom 31.10.2023 - 18 B 1014/23 - juris Rn. 7.
Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein. Hingegen genügt nicht, wenn ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat, die Voraussetzungen der Norm noch nicht erfüllt, ohne dass dies erheblichen Klärungsbedarf aufwirft. In diesem Fall hat es die Behörde in der Hand, den Antrag zügig abzulehnen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, ohne eine Verfahrensduldung zu erteilen. Es ist dann Sache des betroffenen Ausländers, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen, wenn er die Voraussetzungen der Anspruchsnorm gleichwohl für gegeben hält.
So für § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 30.
Danach ist für einen Anspruch auf Erteilung einer Verfahrensduldung im Hinblick auf einen Antrag nach § 25a AufenthG u.a. erforderlich, dass der Ausländer die tatbestandlichen Voraussetzungen bereits unabhängig von seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt.
So für eine Verfahrensduldung in Bezug auf § 25b Abs. 1 AufenthG: BayVGH, Beschlüsse vom 14.02.2023 - 19 CS 22.2611 - juris Rn. 29, vom 09.03.2023 - 19 CE 23.183 - juris Rn. 20; OVG LSA, Beschluss vom 24.04.2023 - 2 M 16/23 - juris Rn. 31; SächsOVG, Beschluss vom 27.06.2023 - 3 B 72/23 - juris Rn. 25; für eine Verfahrensduldung in Bezug auf § 104c AufenthG auch OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2023 - 18 B 1014/23 - juris Rn. 11; OVG LSA, Beschluss vom 13.04.2023 - 2 M 18/23 - juris Rn. 10.
Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anspruch auf Verfahrensduldung nicht glaubhaft gemacht. Ungeachtet der Frage, ob er die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 AufenthG zum jetzigen Zeitpunkt (noch) erfüllt sind, fehlt es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG, weil die Identität des Antragstellers nach den obenstehenden Ausführungen nicht geklärt und er nicht im Besitz eines gültigen guineischen Nationalpasses ist. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin ihr Ermessen gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG- im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null - zugunsten des Antragstellers ausüben und auf die Erfüllung der Passpflicht verzichten müsste, kommt es demnach nicht an.
2. Der Antragsteller hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, einen Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu haben.
Nach dieser Vorschrift kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder ehebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Satzes 3 in Absatz 2 war es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen. Allgemein zeichnen sich die in Satz 3 genannten Gründe dadurch aus, dass sie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht ein (deutlich) größeres Gewicht aufweisen, ohne die Abschiebung schon rechtlich unmöglich zu machen. Der Ausländerbehörde kommt bei der Erteilung der Duldung ein weites Ermessen zu.
Vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25.06.2025 - 11 B 6/22 - juris Rn. 49 m.w.N.
Insofern kann das Gericht nicht feststellen, dass aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorübergehenden Verbleib im Bundesgebiet ein deutlich höheres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Ausländers. Die Identität des Antragstellers ist nach den obigen Ausführungen derzeit nicht geklärt. Darüber hinaus bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller sich unter Angabe eines abweichenden Geburtsdatums bereits in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat und sich bei seiner Einreise in das Bundesgebiet fälschlicherweise als unbegleiteter Minderjähriger ausgegeben hat. Obwohl dem Antragsteller die Zweifel an seiner Identität bekannt sind, hat er keine Maßnahmen ergriffen, um die bestehenden Zweifel auszuräumen.
3. Mangels Duldungsanspruchs kann dem Antragsteller auch nicht die Beschäftigung gem. § 60a Absatz 5b AufenthG erlaubt werden.
III. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Kosten des Verfahrens entsprechend der Antragsgegnerin aufzuerlegen, nachdem sie die „Wohnsitzauflage“ für den Antragsteller „gestrichen“ hat. Soweit der Antrag im Übrigen aufrechterhalten blieb, ist der Antragsteller unterlegen, weshalb ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen sind.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwerts an Nr. 8.2.3 und 8.3 i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 des Bundesverwaltungsgerichts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.