§ 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 982
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2012 – VIII ZR 307/11Wirksamkeit der Klagezustellung ohne die in Bezug genommenen AnlagenZitiert von 13
- LG Hof, 22.05.2024 – 24 O 346/22Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2018 – OVG 1 B 13.16Zitiert von 2
- BVerfG, 09.01.2023 – 2 BvR 2697/18Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen von Beweisangeboten zum Zustellungszeitpunkt einer Postzustellungsurkunde (§ 418 Abs 2 ZPO) im Strafbefehlsverfahren - Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei unterlassener Gehörsrüge gem § 33a StPOZitiert von 19
- BGH, 31.05.2017 – VIII ZR 224/16Versäumung der Berufungsbegründungspflicht: Beweiskraft des auf einem Schriftsatz aufgebrachten Eingangsstempels des Gerichts als öffentliche Urkunde hinsichtlich des Eingangs eines in den Nachtbriefkasten eingeworfenen Schriftsatzes; Zulässigkeit des im Wege des Freibeweises zu führenden Gegenbeweises; Umfang der Aufklärungspflicht des GerichtsZitiert von 33
- BFH, 02.12.2011 – VII B 98/11Beweiskraft einer italienischen ZustellungsurkundeZitiert von 1
Zuletzt entschieden
982 Entscheidungen zu § 418 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/418#abs-1 (1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/418#abs-2 (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/418#abs-3 (3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.