Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 438 Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden

Stand: 10.06.2019

Bund160 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/438#abs-1 (1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/438#abs-2 (2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.

§ 437 § 439