Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 294 Glaubhaftmachung

Stand: 10.06.2019

Bund6.282 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/294#abs-1 (1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/294#abs-2 (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

§ 293 § 295