Rechtsprechung / VG Köln / 2005

VG Köln Urteil vom 20.10.2005 – 1 K 6724/02

ECLI:DE:VGK:2005:1020.1K6724.02.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtli- chen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicher- heitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_1

Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin von Lizenzen der Klassen 3 und 4 zum Betreiben von Ü- bertragungswegen und Sprachtelefondienst. Sei bietet Telekommunikationsdienst- leistungen für die Öffentlichkeit an, darunter ISDN-Telefonanschlüsse. Die Beigela- dene ist Rechtsnachfolgerin der früheren E. C. U. und Eigentümerin eines bundesweiten TK-Netzes. Sie bietet ebenfalls Telekommunikationsdienstleis- tungen für die Öffentlichkeit an, darunter alle Arten von Telefonanschlüssen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_2

Am 30. September 1998 schloss die Klägerin mit der Beigeladenen einen Vertrag über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL-Vertrag). Dieser enthielt eine Nachzahlungsklausel, wonach die Klägerin zur Nachzahlung verpflichtet sei, wenn die von der Beigeladenen gegen die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte erhobenen Klagen erfolgreich seien, so dass entweder höhere Entgelte ge- nehmigt werden müssten oder die Entgelte nicht der Genehmigungspflicht unterlä- gen. Nachdem die Regulierungsbehörde diese Klausel beanstandet hatte, wurde sie von den Vertragspartnern durch eine Klausel ohne Rückwirkung ersetzt.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_3

Mit Schreiben vom 5. und vom 13. März 2001 forderte die Klägerin die Regulie- rungsbehörde für Telekommunikation und Post (Regulierungsbehörde) zum Ein- schreiten gegen die von der Beigeladenen verwendete Nachzahlungsklausel auf.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_4

Nachdem die Beigeladene den TAL-Vertrag zunächst zum 31. März 2001 ge- kündigt hatte, vereinbarte sie mit der Klägerin dessen Fortführung durch „Vertrags- änderung" vom 5. April 2001 und „Übergangsvereinbarungen" vom 24. September 2001, 28. November 2001 und 28. März 2002. Vertragsinhalt war jeweils eine Nach- zahlungsklausel mit folgendem Wortlaut:

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_5

Hinsichtlich der Frage der Entgelthöhe gilt, dass die genehmigten Entgelte für den Genehmigungszeitraum an die Stelle der vereinbar- ten Entgelte treten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_6

Am 5. Februar 2002 leitete die Regulierungsbehörde wegen der TAL-Zugangsbe- dingungen ein Missbrauchsverfahren gegen die Beigeladene ein.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_7

Mit Bescheid vom 1. Juli 2002 ( ) beanstandete die Regulierungsbe- hörde, zwar mehrere TAL-Zugangsbedingungen der Beigeladenen, stellte aber u.a. in Bezug auf die Nachzahlungsklausel das Verfahren ein: Zwar stelle diese Klausel eine unbillige Diskriminierung der Wettbewerber dar. Nachdem aber das Oberverwal- tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2001 -13 B 1362/01 - die aufschiebende Wirkung einer Klage der Beigeladenen gegen eine Missbrauchsverfügung, mit der die Verwendung der Nach- zahlungsklausel beanstandet worden war, angeordnet habe, werde bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der zugehörigen Hauptsache von einer Beanstan- dung abgesehen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_8

Nachdem die Beigeladene am 15. Juli 2002 der Regulierungsbehörde mitgeteilt hatte, die in der Beanstandungsverfügung vom 1. Juli 2002 geforderte Unterwer- fungserklärung „vorerst" nicht abgeben zu wollen, erließ die Regulierungsbehörde am 19. Juli 2002 eine weitere Verfügung (Az. ), mit der sie die Beigela- dene zur Änderung ihres Standardvertrages nach den in der Beanstandungsverfü- gung aufgeführten Maßgaben verpflichtete (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhand- lung gegen die Verpflichtung zur Anpassung des Standardvertrages bis zum 29. Juli 2002 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- EUR angedroht (Ziffer 2). Schließlich wies die Regulierungsbehörde auf die Möglichkeit, eine Geldbuße zu verhängen, hin (Ziffer 3).

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_9

Die Klägerin wandte sich am 5. August 2002 an die Regulierungsbehörde und beantragte eine Entscheidung über den von anderen Wettbewerbern gestellten An- trag, der Beigeladenen die Aufnahme einer Klausel in ihren Standardvertrag auf- zugeben, nach der die Vertragspartner das Recht haben sollten, die koordinierte Be- reitstellung von Kollokation und Weiterführungskabel zu bestellen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_10

Am 16. April 2003 schloss die Klägerin mit der Beigeladenen auf der Grundlage von deren Standardvertragsangebot einen neuen TAL-Vertrag ab, der am 1. Mai 2003 in Kraft trat. Dieser Vertrag besteht seither fort. Er enthält in „Anlage 7 - Preise" folgende Bestimmung:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_11

Hinsichtlich der Frage der Entgelthöhe gilt, dass die genehmigten Entgelte für den Genehmigungszeitraum an die Stelle der vereinbar- ten Entgelte treten. Für den Fall der höchstrichterlichen Feststellung, dass bei einer nachträglichen Änderung einer Entgeltgenehmigung die rückwirkende Erhebung von etwaigen höheren Entgelten auf- grund Gesetzes unzulässig ist, verpflichtet sich die [Beigeladene], sich insoweit nicht auf diese Klausel zu berufen."

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_12

Bereits am 5. August 2002 hat die Klägerin Klage gegen die Verfügungen der Regulierungsbehörde vom 1. und 19. Juli 2002 erhoben, mit der sie zunächst ein Einschreiten der Regulierungsbehörde gegen die Verwendung der Nachzahlungsklausel und den Erlass einer Aufforderung an die Beigeladene, eine weitere Klausel -betreffend die koordinierte Bereitstellung von Kollokation und Weiterführungskabel- in den Standardvertrag aufzunehmen, begehrte. Das letztere Begehren hat sie später nicht weiter verfolgt.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_13

Sie trägt vor, sie habe zunächst gemäß § 33 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) - TKG a.F.- einen Anspruch auf Erlass einer Missbrauchsverfügung gegen die Beigeladene. Das nach § 33 TKG a.F. grundsätzlich bestehende Ermessen der Regulierungsbehörde sei bei Vorliegen eines Missbrauchs so weit reduziert, dass diese einschreiten müsse. Sie - die Klägerin - habe auch einen entsprechenden Anspruch auf Einschreiten. Ein solcher Anspruch ergebe sich zudem aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. Nr. L 334, S. 4 (TAL-VO). Zudem verstoße die Beigeladene auch gegen ihre Verpflichtung aus § 29 Abs. 1 TKG a.F. und § 6 Abs. 5 S. 2 der Verordnung über besondere Netzzugänge (Netzzugangsverordnung - NZV). Ferner ergebe sich seit dem Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) - TKG - ihr Anspruch auf Einschreiten aus § 42 Abs. 4 Satz 1 TKG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_14

Die Nachzahlungsklausel sei missbräuchlich. Sei beeinträchtige die Wettbewerbsmöglichkeiten der Klägerin, da die von der Beigeladenen beantragten Entgelte erheblich über den genehmigten Entgelten lägen. Die Klausel gestatte es nämlich, sogar höhere als die vertraglich vereinbarten Entgelte nachträglich zu verlangen. § 29 Abs. 2 S. 1 TKG a.F. sei aber so auszulegen, dass das vertraglich vereinbarte Entgelt die Obergrenze für mögliche Entgeltgenehmigungen darstelle. Das folge auch aus dem Erfordernis einer einzelvertraglichen Genehmigung. Diese Sperrwirkung solle die Nachzahlungsklausel durchbrechen. Denn die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich mögliche Rückwirkung einer Ge- nehmigung höherer Entgelte betreffe nur Verträge, in denen diese höheren Entgelte auch vereinbart seien. Seien nur die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte vertraglich vereinbart, führe demnach eine auf dem Rechtsweg erstrittene Genehmigung höherer Entgelte nicht zu einem Nachzahlungsanspruch der Beigeladenen. Das sei nunmehr in § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG ausdrücklich geregelt, gelte aber auch für Entgeltgenehmigungen nach dem TKG a.F.. Hiergegen verstoße die Klausel.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_15

Die Nachzahlungsklausel stelle auch eine diskriminierende Zugangsbeschränkung i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 TKG a.F. und Art. 3 Abs. 2 TAL-VO dar, weil der eigene Endkundenbereich der Beigeladenen zu einer solchen Nachzahlung nicht verpflichtet sei; dieser könne jeweils nur die von ihm auf dem Endkundenmarkt erzielten Erträge an die Beigeladene abführen. Da die monatlichen Endkundenentgelte der Beigeladenen niedriger seien als die genehmigten Vorleistungsentgelte, sei ausgeschlossen, dass der Endkundenbereich rückwirkend höhere Beträge für die Überlassung der Telefonanschlüsse abführen könne.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_16

Die Nachzahlungsklausel sei nicht sachlich gerechtfertigt i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz TKG a.F., denn sie verstoße gegen § 29 Abs. 1 TKG a.F. und § 6 Abs. 5 S. 2 NZV. Alle genehmigten Entgelte seien von der Beklagten zum Grundangebot erklärt worden, wodurch die erteilte Entgeltgenehmigung auf alle Verträge über die betreffende Leistung erstreckt werde. Daher gelte auch für diese Verträge § 29 Abs. 1 TKG a.F.. Die Nachzahlungsklausel verstoße hiergegen. Zudem verstoße die Nachzahlungsklausel gegen die Verpflichtung der Beigeladenen nach § 6 Abs. 5 NZV, die zum Grundangebot erklärten Entgelte in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Die Beigeladene sei auch verpflichtet, die genehmigten Entgelte im Wege der Änderung in den vor Erteilung der Entgeltgenehmigung abgeschlossenen Verträgen zu vereinbaren.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_17

Die Wettbewerbsbeeinträchtigung durch die Nachzahlungsklausel sei erheblich, da sie eine Gefährdung des vorhandenen oder möglichen Wettbewerbs bilde, weil die möglichen Nachforderungen der Beigeladenen die Existenz ihrer Wettbewerber bedrohen könne. Auch die durch die Monopolstellung der Beigeladenen erzwungene Zustimmung der Wettbewerber zur Nachzahlungsklausel vermöge diese nicht zu rechtfertigen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_18

Die Klägerin beantragt,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_19

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihrer Bescheide vom 1. Juli und 19. Juli 2002 ( ) zu verpflichten, 1. die Nachzahlungsklausel „Hinsichtlich der Frage der Entgelthöhe gilt, dass die genehmigten Entgelte für den Genehmigungszeitraum an die Stelle der vereinbarten Entgelte treten." in der Präambel der Anlage 7 des Vertrages zwischen ihr und der Beigeladenen über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vom 5. April 2001, verlängert durch Übergangsvereinbarungen vom 24. September 2001, 27./28. November 2001 und 28. März 2002, sowie 2. die Nachzahlungsklausel „Hinsichtlich der Frage der Entgelthöhe gilt, dass die genehmigten Entgelte für den Genehmigungszeitraum an die Stelle der vereinbarten Entgelte treten. Für den Fall der höchstrichterlichen Feststellung, dass bei einer nachträglichen Änderung einer Entgeltgenehmigung die rückwirkende Erhebung von etwaigen höheren Entgelten aufgrund Gesetzes unzulässig ist, verpflichtet sich die U. , sich insoweit nicht auf diese Klausel zu berufen." in der Präambel der Anlage 7 des Vertrages zwischen ihr und der Beigeladenen über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vom 16. April 2003 jeweils rückwirkend für die Zeit ab Vertragsschluss für unwirksam zu erklären,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_20

hilfsweise, die Verwendung der Nachzahlungsklauseln im Wege der besonderen Missbrauchsaufsicht zu beenden,

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_21

weiter hilfsweise, den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_22

Die Beklagte beantragt,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_23

die Klage abzuweisen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_24

Sie ist der Ansicht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Beigeladenen zur Frage der Rückwirkung von Entgeltgenehmigungen bestätigt habe, sei von der Rechtmäßigkeit der Nachzahlungsklausel auszugehen. Das gelte auch, soweit die Nachzahlungsklausel auf höhere als die ursprünglich genehmigten Entgelte Anwendung finde. Vor Eintritt der Bestandskraft einer Genehmigung der vereinbarten Entgelte bestehe keine rechtswirksame Entgeltvereinbarung. Auch dass ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Wettbewerber zur Vereinbarung einer Nachzahlungsklausel zwingen könne, führe nicht zu deren Rechtswidrigkeit. Die Klägerin habe zudem keinen Anspruch auf Einschreiten, sondern lediglich auf fehlerfreie Ermessensbetätigung. Dieser Anspruch sei aber erfüllt worden.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_25

Die Klage müsse erfolglos bleiben, denn maßgeblicher Zeitpunkt sei derjenige der letzten Behördenentscheidung. Auf § 42 Abs. 4 des Telekommunikationsgeset- zes vom 22. Juni 2004 könne die Klägerin ihre Klage daher nicht stützen. Im Übrigen sei die Rückwirkung von Entgeltgenehmigungen inzwischen in § 35 Abs. 5 TKG ausdrücklich normiert; daher sei zweifelhaft, inwieweit für die Klage heute noch ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_26

Die Beigeladene beantragt,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_27

die Klage abzuweisen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_28

Sei hält die Klage mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig, weil die Beklagte der Beigeladenen bereits in einem anderen Missbrauchsverfahren untersagt habe, ihre Vertragspartner zu verpflichten, die Gegenleistung für die vor der Erteilung einer Genehmigung erbrachten Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Genehmigung zu erbringen. Damit sei der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch bereits erfüllt worden. Zudem sei die Klage auch unbegründet. Die Nachzahlungsklausel setze lediglich die von der Rechtsprechung bestätigte Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung um. Diese bestehe - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch dann, wenn nachträglich höhere als die vereinbarten Entgelte genehmigt würden. Im Übrigen müsse die Klage auch deshalb erfolglos bleiben, weil die Klägerin in keinem Fall einen Anspruch auf Erlass der begehrten Missbrauchsverfügung habe. § 33 Abs. 2 TKG a.F. begründe - anders als § 33 Abs. 1 - kein subjektives Recht für Wettbewerber auf Erlass der dort vorgesehenen Maßnahmen, sondern bestehe allein im öffentlichen Interesse. Ein subjektives Recht der Klägerin ergebe sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 5 TAL-VO. Die Klägerin habe lediglich einen Anspruch darauf, dass ein Streitbeilegungsverfahren rasch, fair und transparent durchgeführt werde; das sei hier geschehen. Selbst wenn man aber ein subjektives Recht der Klägerin annähme, so könne dies allenfalls auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten gerichtet sein. Dieses Recht sei hier nicht verletzt worden. Es liege ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von einem Einschreiten erlaube.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_29

Die Beigeladene hat ihrerseits Klage gegen die beiden Bescheide der Regulierungsbehörde vom 1. und 19. Juli 2002 erhoben (1 K 6414/02). Nach einer teilweisen Änderung der beiden Bescheide in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2005 haben die Beigeladene und die Beklagte den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, im Übrigen hat die Beigeladene ihre Klage zurückgenommen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genom- men auf die Gerichtsakte.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_31

Entscheidungsgründe: 1. Hinsichtlich ihres Begehrens, die Beigeladene im Wege der Missbrauchsaufsicht zu veranlassen, eine weitere Klausel über die koordinierte Bereitstellung von Kollokation und Weiterführungskabel in ihren Standardvertrag aufzunehmen, hat die Klägerin ihre Klage dadurch zurückgenommen, dass sie dieses Begehren im Schriftsatz vom 21. Oktober 2002 (Eingang: 24. Oktober 2002) nicht mehr erwähnt hat. Insoweit ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_32

2. Soweit die Klage noch anhängig ist, hat sie keinen Erfolg.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_33

a) Soweit die Klägerin sich gegen den Bescheid der Regulierungsbehörde vom 19. Juli 2002 wendet, fehlt ihrem Begehren die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Denn der Antrag der Klägerin, gegen die von der Beigeladenen verwendete Nachzahlungsklausel einzuschreiten war nicht (mehr) Gegenstand dieses Bescheides, nachdem die Regulierungsbehörde das Verfahren hinsichtlich dieser Klausel schon in ihrem Bescheid vom 1. Juli 2002 eingestellt und so konkludent auch den Antrag der Klägerin auf Einschreiten abgelehnt hatte.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_34

Vgl. zur konkludenten Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer Aufforderung nach § 30 Abs. 4 TKG a.F. durch Einstellung des Verfahrens: VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2003 - 1 K 1246/02 -.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_35

Wenn sich der Bescheid vom 19. Juli 2002 aber nicht zum Antrag der Klägerin auf Einschreiten verhält, kann die Klägerin auch nicht geltend machen, durch ihn in ihren Rechten verletzt zu sein.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_36

b) Die Klage ist ferner mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig, soweit die Klägerin mit dem ersten Teil ihres Klageantrags eine Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegen die in der Präambel der Anlage 7 des Vertrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen über den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung vom 5. April 2001, verlängert durch Übergangsvereinbarungen vom 24. September 2001, 28. November 2001 und 28. März 2002 verwendete Fassung der Nachzahlungsklausel begehrt. Denn durch ein solches Einschreiten der Beklagten könnte die Klägerin ihre Rechtsposition nicht verbessern, weil ihr auch ohne Beanstandung der Nachzahlungsklausel keine Zahlungspflicht aufgrund der Klausel droht. Weder ist nämlich die Beklagte im Klagewege verpflichtet worden, für den Geltungszeitraum der genannten Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein höheres Entgelt zu genehmigen, noch ist diesbezüglich eine verwaltungsgerichtliche Verpflichtungsklage der Beigeladenen anhängig. Es ist mithin ausgeschlossen, dass aufgrund der Nachzahlungsklausel für den Zeitraum zwischen dem 5. April 2001 und 30. April 2003 eine konkrete Zahlungspflicht der Klägerin entstehen könnte.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_37

c) Soweit die Klägerin mit dem zweiten Teil ihres Klagebegehrens die Beanstandung der im Vertrag vom 16. April 2003 mit Wirkung ab dem 1. Mai 2003 verwendeten Nachzahlungsklausel erstrebt, kann dieses Begehren nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Denn wegen der Besonderheiten des telekommunikationsrechtlichen Regulierungsrechts ist bei Verpflichtungsklagen nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sondern die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Klagt der Marktbeherrscher gegen eine ihn belastende Beanstandungsverfügung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 TKG a.F., so kann es - wie generell bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte ohne Dauerwirkung - nur auf den Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung ankommen,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_38

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, NVwZ 2001, 1399 (1400).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_39

Dieser Zeitpunkt muss aber auch dann maßgeblich sein, wenn - umgekehrt - ein Wettbewerber dieselbe Verfügung mit dem Ziel angreift, eine den Marktbeherrscher stärker belastende Missbrauchsverfügung zu erreichen. Kommt es somit in diesen Fällen allein auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung an, so kann im Falle der gänzlichen Ablehnung einer solchen Maßnahme - hier durch Einstellung des Beanstandungsverfahrens hinsichtlich der Nachzahlungsklausel - nichts anderes gelten.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_40

Vgl. VG Köln, Urteil vom 31. Juli 2003 - 1 K 1246/02 -, zur vergleichbarten Problematik der Aufforderungsverfügung im Rahmen der nachträglichen Entgeltregulierung nach § 30 Abs. 4 TKG a.F..

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_41

Dieser speziellen Sichtweise entspricht es, dass auch bei sonstigen Verpflichtungsklagen im Bereich des Telekommunikationsrechts, wie etwa solchen auf Ergänzung einer Zusammenschaltungsanordnung

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_42

Vgl. VG Köln, Urteil vom 3. März 2005 - 1 K 4261/02 -,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_43

oder auf Erteilung einer höheren Entgeltgenehmigung

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_44

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Mai 2004 - 13 A 1699/02 - und vom 1. März 2005 - 13 A 3342/04 -,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_45

auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Regulierungsbehörde abzustellen ist.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_46

Gegenstand der vorliegenden Klage kann daher nur eine Nachzahlungsklausel sein, die die Beigeladene zum maßgeblichen Zeitpunkt verwendet hat. Die im Standardvertrag vom 16. April 2003 enthaltene Nachzahlungsklausel, auf die sich der zweite Teil des Hauptantrags und die entsprechenden Hilfsanträge beziehen, ist somit vom angegriffenen Bescheid vom 1. Juli 2002 nicht erfasst und somit nicht entscheidungserheblich.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_47

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die Regelung des § 75 VwGO über die Möglichkeit der Untätigkeitsklage hingewiesen hat, führt auch dies nicht zu ihren Gunsten weiter. Denn die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt nach dem Wortlaut dieser Vorschrift einen nicht beschiedenen Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts voraus. Ein solcher Antrag ist aber im Zeitraum nach Erlass des (Einstellungs-)Bescheides vom 1. Juli 2002 bis zur Klageerhebung (und danach) von der Klägerin nicht gestellt worden.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_48

d) Unabhängig davon hat die Klage - soweit sie sich auf die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt verwendete Nachzahlungsklausel bezieht - auch aus materiellen Gründen keinen Erfolg. Denn diese Nachzahlungsklausel ist nicht missbräuchlich i.S.d. § 33 Abs. 2 TKG a.F. bzw. unfair oder diskriminierend i.S.d. Art. 3 Abs. 2 TAL-VO.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_49

Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TKG a.F. kann die Regulierungsbehörde einem Anbieter, der gegen § 33 Abs. 1 TKG a.F. verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen, und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. § 33 Abs. 1 TKG verpflichtet einen Anbieter, der auf einem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung i.S.d. § 19 GWB verfügt, Wettbewerbern auf diesem Markt diskriminierungsfrei den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen, soweit sie wesentlich sind, zu den Bedingungen zu ermöglichen, die er sich selbst bei der Nutzung dieser Leistungen für die Erbringung anderer Telekommunikationsdienstleistungen einräumt, es sei denn, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_50

Die in Rede stehende Nachzahlungsklausel ist nicht missbräuchlich. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit ausführlicher Begründung bestätigt hat,

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_51

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2004 - 6 C 1.03 -,

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_52

bringt diese Klausel nur das zum Ausdruck, wozu der Wettbewerber aufgrund von § 29 TKG a.F. und der Rückwirkung der Entgeltgenehmigung ohnehin öffentlich- rechtlich verpflichtet ist. Zwar folgt aus dem Genehmigungserfordernis des § 39 i.V.m. § 25 Abs. 1 TKG a.F., dass die Beigeladene für erbrachte Zugangsleistungen vor Erteilung der Genehmigung noch kein Entgelt verlangen darf. Doch kann - und muss - sie es nach Erteilung der Genehmigung für diesen Zeitraum nachträglich verlangen, da sie gemäß § 29 Abs. 1 TKG a.F. an die Genehmigung gebunden ist. Nichts anderes regelt zivilrechtlich die Nachzahlungsklausel, wenn es darin heißt, dass die genehmigten Entgelte „für den Genehmigungszeitraum" an die Stelle der vereinbarten Entgelte treten. Das kalkulatorische Risiko, das für den Wettbewerber (und Vertragspartner der Beigeladenen) mit dieser Rechtslage verbunden ist, mutet das Gesetz diesem zu.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_53

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2004, a.a.O., UA S. 14f.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_54

Wenn die Klägerin demgegenüber meint, die nachträgliche Entgelterhebung sei gleichwohl missbräuchlich, so muss sie die Anordnung der rückwirkenden Entgeltgenehmigung angreifen und nicht die daran nur - deklaratorisch - anknüpfende Nachzahlungsklausel.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_55

Abgesehen davon beschränkt sich der Geltungszeitraum der Entgeltgenehmigung zu Recht nicht auf die Zeit nach Ausspruch der Genehmigung. Rückwirkung muss sie - selbstverständlich - auch dann entfalten, wenn die Regulierungsbehörde dazu aufgrund einer auf höhere Entgeltgenehmigung gerichteten Klage der Beigeladenen hin verpflichtet worden ist. Denn bliebe es in solchen Fällen für die Vergangenheit bei der alten Genehmigung, würde ein rechtswidriges, dem Maßstab des § 39 i.V.m. § 27 Abs. 3 TKG a.F.. nicht entsprechendes Entgeltniveau aufrecht erhalten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Regulierungsbehörde zur erstmaligen Erteilung einer zuvor abgelehnten Entgeltgenehmigung oder zur Genehmigung eines höheren Entgelts als des ur- sprünglich genehmigten verpflichtet worden ist. Andernfalls würde der Klägerin effektiver gerichtlicher Rechtsschutz versagt.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_56

Die Nachzahlungsklausel verstößt schließlich nicht gegen Gemeinschaftsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3 Abs. 2 Satz 1 und Art. 4 Abs. 3 TAL-VO. Denn wenn ihre Verwendung - wie oben dargelegt - im entscheidungserheblichen Zeitraum nicht missbräuchlich ist, so stellt sie auch keine unfaire oder diskriminierende Zugangsbedingung im Sinne dieser Bestimmungen der TAL-VO dar,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_57

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2004, a.a.O., UA S. 20f .

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_58

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Klageabweisungsantrag gestellt und sich damit auf Seiten der Beklagten dem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2005-10-20/1-k-6724-02#rd_59

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 709, 711 ZPO, die Nichtzulassung der Revision aus § 132 Abs. 2, § 135 Satz 3 VwGO i.V.m. § 137 Abs. 3 Satz 1, § 150 Abs. 13 TKG.