Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 135
Stand: 10.06.2019
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.
Wird zitiert von 426 Entscheidungen zu § 135 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 13.03.2002 – 3 B 19.02Zitiert von 12
- VG Karlsruhe, 27.01.2021 – 8 K 6448/17Zitiert von 1
- BVerwG, 28.06.2023 – 8 B 53/22Klage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Fall der gesetzlichen Vertretung der Erben
- BVerwG, 04.02.2020 – 1 B 8.20Statthaftigkeit eines Antrags auf Zulassung der Revision gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil im Asylverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2002 – 5 C 21.02Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 B 17/25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 27.08.2026 – 6 B 13.26Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Einschreiten gegen baustellenbedingte Trassenausfälle Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 27.08.2026 – 6 B 12.26Anforderungen an das Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bei Änderung der Sach- und Rechtslage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 22.06.2026 – 2 B 52.25Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtabhilfebeschluss vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.