Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 135
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 385
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Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 27.01.2021 – 8 K 6448/17Zitiert von 1
- BVerwG, 28.06.2023 – 8 B 53/22Klage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss im Fall der gesetzlichen Vertretung der Erben
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 – OVG 10 B 17/25
- OVG Saarland, 18.10.2022 – 1 A 161/21Zitiert von 6
- BVerwG, 04.02.2020 – 1 B 8.20
- BVerfG, 30.06.2025 – 1 BvR 2136/24Stattgebender Kammerbeschluss: Überspannte Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes im Verfahren der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung verletzt Art 19 Abs 4 GG - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.06.2026 – 2 B 52.25Nichtzulassungsbeschwerde: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtabhilfebeschluss vor Eingang der angekündigten Beschwerdebegründung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Minden, 11.12.2025 – 12 K 1284/21
- VG Köln, 23.07.2025 – 21 K 3458/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 135 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist. Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.