Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 17.06.2026 – 3 B 4/26
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Az.: 3 B 4/26 7 L 657/25 VG Chemnitz SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des prozessbevollmächtigt:
gegen den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Verbotes der Haltung und Betreuung von Pferden; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel am 17. Juni 2026
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2025 - 7 L 657/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
2 Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Mit ihm ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen ein ihm gegenüber angeordnetes Haltungs- und Betreuungsverbot von Pferden sowie zur Auflösung seines Pferdebestands abgelehnt worden.
2 Der Antragsteller betreibt eine gewerbsmäßige Pferdezucht und -haltung, zu welcher verschiedene Weidestandorte im weiteren Umkreis seines Betriebs gehören.
3 Seit dem Jahr 2018 gingen beim Antragsgegner anonymisierte und im Einzelnen aktenkundige Beschwerden über die Pferdehaltung des Antragstellers ein. Gegenstand der Beschwerden war dabei überwiegend, dass die Pferde zu dünn seien, ihnen Futter, Wasser und/oder ein Unterstand fehle sowie der Umstand, dass die Weiden abgefressen und schlammig seien. Amtstierärzte des Antragsgegners führten aufgrund der Beschwerden zusammen mit Mitarbeitern des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramts (LÜVA) des Antragsgegners mehrere Vor-Ort-Kontrollen durch. Bei diesen Kontrollen stellten sie fest, dass einige Weiden bis auf die Grasnarbe abgefressen seien, der Ernährungs- und/oder Pflegezustand einiger Pferde schlecht sei und einige Male den Pferden kein Futter und/oder Wasser zur Verfügung gestanden habe. Dabei handelt es sich um die Kontrollen vom 22. August 2018, 6. Juni 2019, 12. Juli 2019, 25. Juli 2019, 29. Juli 2019, 26. November 2020, 3. Dezember 2020, 18. März 2022, 20. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 23. Februar 2023, 2. Oktober 2023, 13. Februar 2024, 16. Februar 2024, 22. Februar 2024, 4. April 2024, 11. April 2024, 6. August 2024, 21. August 2024, 3. September 2024 und 5. November 2024. 4 Der Antragsgegner führte zudem Kontrollen des Pferdebestands des Antragstellers zusammen mit einem Veterinär vom Pflegegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse durch, um unter anderem den Ernährungs- und Pflegezustand der Tiere zu überprüfen. Eine Kontrolle am 11. Juni 2019 ergab die Feststellung, dass mehrere der 33 im Bestand des Antragstellers befindlichen Pferden unter starker Unterernährung litten und bei einigen die Hufpflege fällig sei. Bei einer Kontrolle am 22. August 2019 habe der Großteil der Pferde abermals einen mäßigen bis schlechten Ernährungszustand aufgewiesen. Mehrere Pferde hätten unter starker Unterernährung gelitten. Bei einer Kontrolle am 9. Februar 2023 stellte das Kontrollpersonal fest, dass die Pferdehaltung des Antragstellers in Teilen nicht tierschutzkonform sei.
3 Einige Pferde seien zu dünn und hätten ein ungesundes Fell aufgewiesen. Die Pferde auf der Weide würden offensichtlich zu wenig zu Fressen bekommen, worauf der teilweise dünne Ernährungszustand hinweise. Zum Teil sei der Witterungsschutz auf der Weide unzureichend. Eine Kontrolle am 13. November 2023 ergab, dass von den nunmehr 45 Pferden im Bestand des Antragstellers einige einen mangelhaften Ernährungszustand aufgewiesen hätten, auf einer Weide kein natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz zur Verfügung stehe, auf einigen anderen Weiden nur ein minimaler. Die Pferdehaltung des Antragstellers sei in Teilen nicht tierschutzkonform.
5 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Mai 2024 ordnete der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller an, auf sämtlichen Flächen, auf denen Pferdehaltung betrieben werde, den Pferden einen angemessenen Witterungsschutz mit einer trockenen Liegefläche zur Verfügung zu stellen, in dem alle Tiere gleichzeitig vor ungünstigen Witterungseinflüssen geschützt seien.
6 Eine Amtstierärztin des Antragsgegners stellte bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 22. Mai 2025 fest, dass zwölf Pferde des Antragstellers auf einer zum Großteil bis auf die Grasnarbe abgefressenen und stark verkoteten Weide stünden. Der Ernährungszustand sei bei fünf Pferden als mittelgradig reduziert zu bewerten. Die Rippen seien deutlich zu sehen, Widerrist und Hüftknochen träten stark hervor. Die Kruppen seien konkav und am Hals bildeten sich Falten. Bei den Tieren seien deutliche Verzögerungen im Fellwechsel zu sehen. Die Hufe seien mehrheitlich in einem schlechten Pflegezustand. Der schriftliche Kontrollbericht wurde dem Antragsteller mit der Aufforderung übersandt, ab sofort alle Pferde ausreichend mit Futter zu versorgen. Zudem sei unverzüglich ein Tierarzt hinzuzuziehen, um Ursachen abzuklären und notwendige Behandlungen einzuleiten. Der Nachweis der tierärztlichen Untersuchung sei dem Antragsgegner bis zum 13. Juni 2025 vorzulegen. Bis zum selben Tag habe eine fachlich korrekte Hufpflege zu erfolgen.
7 Bei einer Kontrolle am 24. Juli 2025 stellte ein Veterinär des Antragsgegners fest, dass zwölf Pferde des Antragstellers auf einer restlos abgefressenen Weide stünden. Es seien keine Spuren von Zufütterung - etwa Heu- oder Silagereste - ersichtlich. Weiter oberhalb der Weide befinde sich Aufwuchs, der den Tieren jedoch nicht zugänglich sei. Die Tiere wiesen Abmagerungen und fehlende Fettdepots in unterschiedlich starker Ausprägung auf; bei jedem von ihnen seien die Rippen, Rückenwirbel und Hüftknochen deutlich sichtbar. Bei vier Pferden sei der Ernährungs- und Pflegezustand als stark mangelhaft zu beurteilen. Die Hufe seien bei einigen Tieren mittelgradig zu lang und wiesen zum Teil Einrisse und Ausbrüche auf.
8 Am 25. Juli 2025 nahm der Antragsgegner vier der zwölf Pferde fort. Zwei der vier Tiere seien in einem besonders schlechten Zustand gewesen. Bei beiden sei die Hautfalte zum Test auf 4 Dehydration nur sehr verzögert verstrichen. Gegen die Fortnähme legte der Antragsteller am 20. August 2025 Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht Chemnitz einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, über noch nicht entschieden wurde (7 L 636/25).
9 Mit Schreiben vom 20. Juli 2025 - dem Antragsteller am 1. August 2025 zugestellt - teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass in den zurückliegenden Jahren wiederholt zum Teil schwerwiegende Verstöße gegen geltendes Tierschutzrecht (mittel- bis hochgradig reduzierter Ernährungszustand vereinzelter Tiere, mangelnde Hufpflege, fehlendes Futter und Wasser auf verschiedenen Weidestandorten, fehlender Witterungsschutz in Sommer- und Wintermonaten, Unterlassen einer angeordneten tierärztlichen Untersuchung) festgestellt worden seien. Er beabsichtige den Erlass einer tierschutzrechtlichen Anordnung, die dem Antragsteller die Haltung von Equiden untersage und eine Bestandsauflösung anordne. Ergänzend sei die Androhung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Forderungen möglich. Er gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.
10 Mit Schreiben vom 27. August 2025 nahm der Antragsteller Stellung zum Schreiben vom 20. Juli 2025. Er bestreite die Vorwürfe, dass einzelne Tiere einen mangelhaften Ernährungszustand aufgewiesen hätten, die Pflege unzureichend sowie eine Versorgung mit Futter und Wasser zeitweise nicht gesichert gewesen seien und zudem ein Witterungsschutz im Sommer und Winter gefehlt habe. Auch bestreite er, dass er eine angeordnete tierärztliche Untersuchung nicht durchgeführt habe. Die Versorgung mit Futter und Wasser sei jederzeit sichergestellt gewesen, was durch eine Bilddokumentationen nachgewiesen sei. Unterschiede im Ernährungszustand einzelner Tiere beruhten nicht auf Vernachlässigung, sondern auf altersbedingten Faktoren, Vorerkrankungen oder auf dem natürlichen Rangordnungsverhalten innerhalb der Herde. Hinsichtlich des Witterungsschutzes bestünden mehrere Unterstände, die Schutz vor Hitze, Regen und Kälte böten. Die Pferde seien kontinuierlich tierärztlich betreut worden. Auf telefonische Absprache mit Tierarzt L...... seien alle Tiere untersucht, ihnen Kotproben entnommen und notwendige Behandlungen eingeleitet worden. Weiter verdienten die individuellen Umstände einzelner Tiere besondere Beachtung. Eines der Pferde sei genetisch bedingt schwerfuttrig, was rassetypisch sei. Ein anderes Pferd habe an einem Kieferbruch mit entzündlicher Folge gelitten, was einen zeitweisen Abbau des Ernährungszustands erkläre. Die Behandlung sei sofort erfolgt. Ein weiteres Pferd habe ebenfalls zeitweise abgebaut, die genaue Ursache habe nicht abschließend tierärztlich geklärt werden können. Wiederum ein anderes Pferd zeige ebenfalls einen reduzierten Ernährungszustand, habe sich jedoch über die Sommermonate vollständig erholen können. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass die Stuten unter einem Wurmbefall litten, welcher fortlaufend tierärztlich behandelt werde. Weiter habe sich der restliche Bestand der Pferde zu jedem Zeitpunkt in einem einwandfreien Zustand befunden. Dass es hier keinerlei Beanstandungen gegeben habe, zeige bereits, dass die 5 Pferde ordentlich versorgt würden und ihnen jederzeit ausreichend Futter und Trinkwasser zur Verfügung stehe. Ein vollständiges Haltungsverbot und eine Bestandsauflösung stellten den schwerwiegendsten Eingriff dar. Er habe mehrfach seine Bereitschaft bekundet, Auflagen der Behörde zu erfüllen, und habe bereits Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungssituation umgesetzt. In Betracht kämen mildere Mittel wie verpflichtende tierärztliche Kontrolluntersuchungen in festgelegten Abständen, die bauliche Nachrüstung der Unterstände, die Vorlage regelmäßiger Nachweise über Futterkäufe und Fütterung sowie die Durchführung stichprobenartiger Kontrollen durch die Behörde. Ferner rechtfertige die Fortnahme der vier Pferde kein Haltungsverbot.
11 Mit Bescheid vom 4. September 2025 erließ der Antragsgegner gegen den Antragsteller folgende amtstierärztliche Verfügung:
„1. Ihnen wird die Haltung und Betreuung von Pferden hiermit untersagt.
2. Ihnen wird aufgegeben, Ihren Pferdebestand bis zum 30. November 2025 aufzulösen.
3. Sie haben dem Landratsamt Erzgebirgskreis, Referat Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, den Verbleib jedes Pferdes entsprechend Nr. 2 zum 2. Dezember 2025 schriftlich nachzuweisen. Folgende Angaben sind dafür erforderlich:
a. Name und Kennzeichnung (Transponder-Nummer) des Pferdes b. Name und Adresse des Übernehmers c. Datum der Übernahme 4. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1, 2 und 3 dieser amtstierärztlichen Verfügung wird angeordnet.
5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 1 dieser amtstierärztlichen Verfügung wird Ihnen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der gehaltenen oder betreuten Pferde, auf Ihre Kosten, mittels unmittelbaren Zwangs angedroht.
6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nummer 2 dieser amtstierärztlichen Verfügung wird Ihnen die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der gehaltenen oder betreuten Pferde, auf Ihre Kosten, mittels unmittelbaren Zwangs angedroht.
7. Für den Fall, dass Sie die Anordnung nach Nummer 3 dieser amtstierärztlichen Verfügung missachten, wird Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht.
8. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diese amtstierärztliche Verfügung wird eine Gebühr in Höhe von 552,00 € erhoben. Die Auslagen betragen 5,30 €.“
12 Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller unterliege als Tierhalter den Bestimmungen des Tierschutzgesetzes. Seine Pferdehaltung entspreche seit vielen Jahren nicht den gesetzlichen Vorschriften. Seit dem Jahr 2017 sei dessen Pferdehaltung an verschiedenen Standorten mehr als 40-mal von Bürgern als mangelhaft angezeigt worden. Insgesamt habe er mehr als 50 Kontrollen, davon sechs Mal mit einem Facharzt für Pferde vom Pferdegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse, beim Antragsteller durchgeführt. Im Rahmen zahlreicher Anlass- und Schwerpunktkontrollen habe er immer wieder den Ernährungszustand, den Pflegezustand, die Versorgung mit Futter und Wasser, einen unzureichenden oder fehlenden Witterungsschutz sowie ein mangelhaftes Parasitenmanagement beanstandet. Mit mehreren Kontrollberichten habe er den Antragsteller aufgefordert, ein 6 Bestandsregister vorzulegen und die Pferde kennzeichnen zu lassen. Bis dato sei der Gesamtbestand der Pferde nicht nachvollziehbar, da er vor allem Jungtiere im kennzeichnungspflichtigen Alter regelmäßig ungekennzeichnet im Bestand vorgefunden habe. Der Antragsteller habe in den zurückliegenden sieben Jahren eine entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Pferde nicht gewährleistet. Zu zahlreichen Kontrollen habe er unzureichende Witterungsschutzvorrichtungen festgestellt, welche meist nicht trocken und weich eingestreut gewesen seien oder vollständig gefehlt hätten. Pferde suchten arttypisch bei ungünstigen Witterungsbedingungen einen Witterungsschutz auf. Durch den Wind kühlten die Tiere in der kalten Jahreszeit aus, was zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen könne und mit erheblichen Leiden verbunden sei. Da der Antragsteller seine Pferde in der Regel über Monate hinweg an verschiedenen Weidestandorten auf Dauerweide halte, könne in seinem Fall nicht mehr von einem kurzen Zeitraum gesprochen werden. Insgesamt habe er die Mängel vielfach schriftlich und mündlich mitgeteilt, der Antragsteller habe sich jedoch wiederholt uneinsichtig und beratungsresistent gezeigt. Blutwerte in neuerlich erhobenen Befunden bestätigten eine andauernde Mangelernährung einhergehend mit einem beginnenden beziehungsweise fortschreitenden Muskelabbau. Parasiten seien mehrfach in Kothaufen gefunden worden, ohne dass hier eine mikroskopische Untersuchung von Kotproben habe stattfinden müssen.
13 Weitere Anordnungen unter Fristsetzung zur Schaffung tierschutzkonformer Haltungsbedingungen schieden im Fall des Antragstellers aus. Es sei nicht zu erwarten, dass sich die Zustände in dessen bestehender Pferdehaltung derart verbessern würden, dass eine tierschutzgerechte Haltung der Pferde gewährleistet werden könne, da der Antragsteller bereits den zahlreichen Anordnungen in den Kontrollberichten und amtstierärztlichen Verfügungen nicht oder nur unzureichend Folge geleistet habe und sich der Ernährungszustand sowie die Haltungsumstände kaum oder nur kurzzeitig verbessert hätten. Im Gegenteil hätten sich die Zustände zum 25. Juli 2025 derart verschlechtert, dass dem Antragsteller vier Pferde hätten fortgenommen werden müssen. Die Unzuverlässigkeit und Uneinsichtigkeit des Antragstellers lassen erwarten, dass er auch zukünftig derartige Zuwiderhandlungen begehen werde. Zwei der fortgenommenen Pferde hätten erhebliche Probleme, bei normaler Bewegung ihren eigenen Körper auszubalancieren und nicht zu stürzen. Bei diesen Pferden seien nachweislich Leiden und Schmerzen entstanden. Dauerhafte Schäden seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten beziehungsweise schon eingetreten, da eine der Stuten bereits verstorben sei. Das Verhalten des Antragstellers gegenüber der LÜVA, die mehrfache Absage von angekündigten und vereinbarten Terminen und sein teilweise aggressives Auftreten zeigten, dass er keinerlei Verständnis für die Situation habe. Er schätze den Antragsteller so ein, dass dieser weder willens noch in der Lage sei, diese hochgradig tierschutzwidrigen Zustände zu beenden. Der Antragsteller habe permanent angegeben, dass seine Pferde 7 tierärztlich betreut würden, habe entsprechende Nachweise jedoch nicht erbracht. Ferner sollte er als Pferdewirtschaftsmeister über die notwendigen Kenntnisse verfügen, seine Pferde entsprechend ihren individuellen, rassebedingten Bedürfnissen zu versorgen und bei mangelnder Gewichtszunahme notwendige Maßnahmen einzuleiten. Auch ein Befall mit Endoparasiten (z. B. Würmern) sei keine Begründung für den über mehrere Jahre mittel- bis hochgradig reduzierten Ernährungs- und Pflegezustand vieler Pferde des Bestands. Die Eigentumsverhältnisse der Pferde spielten für das angeordnete Haltungs- und Betreuungsverbot keine Rolle. Die Pferde hätten sich in der Obhut des Antragstellers befunden.
Nach Abwägung der Gesichtspunkte bleibe ihm vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des Tierschutzgesetzes sowie des Schutzauftrags nach Art. 20a GG auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei seiner Pferdehaltung um eine vom Grundgesetz geschützte Ausübung seines Gewerbebetriebs handle, nur die Möglichkeit, das durch § 16a TierSchG eingeräumte Ermessen dahingehend auszuüben, ihm das Halten und Betreuen von Pferden auf unbestimmte Zeit zu untersagen, um zukünftige Verstöße zu verhindern. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers und seiner mangelnden Mitwirkung und Umsetzung von angeordneten Maßnahmen könne nicht davon ausgegangen werden, dass er zukünftig keine tierschutzrechtlichen Verstöße mehr begehen werde. Ein milderes Mittel wie die Fortnahme und vorübergehende Unterbringung der Pferde mit der Anordnung oder Bedingung der Herstellung tierartgerechter Haltungsbedingungen vor einer Rückgabe sei nicht geeignet, da dies bei über 40 Pferden mit erheblichen Kosten verbunden sei und aufgrund der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragstellers letztlich dem Steuerzahler zur Last falle. Auch eine Verringerung des Pferdebestands sei nicht geeignet, da es dem Antragsteller an der nötigen Zuverlässigkeit und Einsicht fehle. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung und Durchsetzung des Tierschutzes wiege vorliegend schwerer als sein Interesse als Tierhalter, weiterhin unter eklatant tierschutzwidrigen Bedingungen Pferde zu züchten und zu halten.
14 Aufgrund des angeordneten Pferdehaltungs- und Betreuungsverbots sei der Bestand aufzulösen. Die Anordnung der selbstständigen Bestandsauflösung sei geeignet, da hierdurch die Pferdehaltung des Antragstellers zu einem festgelegten Zeitpunkt beendet sein werde. Sie sei auch angemessen, da ihm so die Möglichkeit eingeräumt werde, seine Pferde entsprechend ihrem Wert an andere Pferdehalter abzugeben oder zu veräußern. Zur Auflösung des Pferdebestands könne angeordnet werden, dass der Verbleib der Pferde schriftlich nachzuweisen sei, um die Scheinabgabe an Angehörige oder Freunde zu vermeiden.
15 Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen. Ein schützenswertes Interesse des Antragstellers, die tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen der Pferde weiterhin aufrechtzuerhalten, sei nicht zu erkennen. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Haltungsbedingungen der von ihm gehaltenen Pferde ohne sofortige 8 Durchsetzung der angeordneten Maßnahmen derart verbesserten, dass ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hingenommen werden könne. Stattdessen sei eine zeitnahe Beendigung der tierschutzwidrigen Umstände geboten. Auch unter Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit der Pferdehaltung des Antragstellers könnten vor dem Hintergrund der langjährigen gravierenden tierschutzwidrigen Haltungsdefizite weitere Schmerzen und Leiden der Pferde nicht länger hingenommen werden.
16 Der Antragsteller legte am 17. September 2025 Widerspruch gegen den Bescheid vom 4. September 2025 ein und verband diesen mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, über welchen der Antragsgegner nicht entschieden hat.
17 Am 29. September 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Der Antragsgegner ignoriere wesentliche medizinische, rassespezifische und altersbedingte Besonderheiten der betroffenen Pferde. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Beurteilungen durch den Amtsveterinär die notwendige fachliche Tiefe aufwiesen, die für eine sachgerechte Bewertung von Pferden erforderlich sei.
18 Er habe die Tiere regelmäßig mit Rau- und Kraftfutter versorgt. Der Body-Condition-Score (BCS), nach welchem die Amtsveterinäre seine Pferde beurteilt hätten, sei ein standardisiertes Instrument, dessen Aussagekraft nicht im Kontext zu Alter, Entwicklungsstand, Trainingszustand, Rasse und medizinischer Vorgeschichte eines Pferdes bewertet werden könne. Ohne eine Differenzierung nach diesen Kriterien sei eine objektive Bewertung ausgeschlossen. Sein behandelnder Tierarzt habe klargestellt, dass bei der gehaltenen Rasse und der Altersgruppe der Pferde ein sichtbar schlanker Körperbau häufig physiologisch und rassetypisch sei. Ein niedriger BCS sei in dieser Altersgruppe normal und bedeute nicht automatisch Mangelernährung. Jungpferde wiesen aufgrund von Wachstum, Muskelaufbau und Entwicklungsstand naturgemäß eine schlankere Statur auf, so dass selbst ein BCS von drei bis vier nicht auf Unterversorgung hinweise. Zudem habe sich der Großteil der Herde durchweg in einem guten Ernährungs- und Gesundheitszustand befunden. Klinische Anzeichen für Mangelernährung oder Unterversorgung seien bei der Mehrzahl der Pferde nicht erkennbar. Nur einzelne Tiere wiesen aus individuellen, teils medizinischen Gründen einen reduzierten Ernährungszustand auf, der aber nicht auf ein generelles Versagen der Futterversorgung zurückzuführen sei. Der behandelnde Tierarzt bestätige, dass die Tiere über eine gute körperliche Konstitution verfügten und keine Anzeichen von Mangelerscheinungen, Abmagerung oder Krankheit zeigten. Dass einzelne Pferde im Ernährungszustand abweichende Erscheinungsbilder zeigten, sei deshalb nicht zwingend auf eine Unterversorgung zurückzuführen, sondern könne Ausdruck einer bedarfsgerechten, an Gesundheit und Rasse orientierten Fütterung sein.
19 Die Tiere stünden auf adäquaten Koppeln, die ausreichend Nahrung, Bewegungsmöglichkeiten und sozialen Kontakt innerhalb der Herde gewährleisteten. Nach den wiederholten Standortbegehungen und tierärztlichen Einschätzungen des behandelnden Tierarztes entspreche die Weidehaltung am Standort den üblichen Standards einer kontrollierten und sachgerechten Bewirtschaftung. Er stelle den Pferden fortlaufend frisches Gras und ausreichende Nahrungsressourcen zur Verfügung, wodurch er eine gesunde Entwicklung und das Wohlbefinden der Tiere gewährleiste. Die konsequente Anwendung dieser Weidemanagementpraxis zeige, dass die Pferde sachgerecht versorgt, die natürlichen Bedürfnisse nach Futteraufnahme, Bewegung und Sozialverhalten berücksichtigt würden und somit keine Gefährdung des Wohlbefindens oder der Gesundheit der Tiere vorliege. Sobald eine Teilfläche abgeweidet sei, setze er die Pferde entweder vollständig auf eine andere Koppel um oder füge neue Teilbereiche hinzu, so dass die abgeweideten Flächen ausreichend Zeit zur Regeneration der Vegetation erhielten. Abgefressene Teilbereiche seien ein normaler und unvermeidbarer Bestandteil jeder extensiven Weidehaltung. Entscheidend sei, dass es stets frische Koppeln oder Zukoppelungen gegeben habe, sodass die Pferde nicht in eine Mangelsituation gerieten. Die Darstellung eines angeblich unzureichenden Weidemanagements sei falsch. Er habe regelmäßig Kotproben untersuchen lassen, tierärztliche Parasitenstrategien umgesetzt, Resistenzen berücksichtigt, Weideflächen rotiert, Jungpferdegruppen angepasst und die Zufütterung saisonal und bedarfsgerecht vorgenommen. Kurzgefressene Weiden oder die Anzahl von Kothaufen seien saisonal normal und kein Beleg für eine mangelhafte Haltung. Der behandelnde Tierarzt habe bei seinen regelmäßigen Besuchen bestätigt, dass die Tiere in der Lage gewesen seien, jederzeit ausreichend Futter aufzunehmen, und dass ihnen zu jeder Zeit ausreichender Zugang zu sauberem, fließendem Wasser gewährt worden sei.
20 Einen Witterungsschutz habe er für alle Pferde auf den betroffenen Koppeln nach Maßgabe der Hinweise des Antragsgegners nachträglich ergänzt und baulich umgesetzt. Damit habe er einen etwaigen Kritikpunkt unverzüglich behoben, so dass es an einer gegenwärtigen Gefahr schon aus tatsächlichen Gründen fehle. Diesen Umstand habe der Antragsgegner nicht in die Abwägung einbezogen. Das sofortige und einsichtige Reagieren auf behördliche Hinweise zeige eine hohe Verantwortungsbereitschaft und Sorgfalt im Umgang mit den Tieren. Die kontinuierliche Nachbesserung der Witterungsschutzmaßnahmen stelle sicher, dass die Pferde jederzeit angemessen geschützt seien, und zeige, dass er seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Tierhaltung nachgekommen sei. Die pauschale Aussage des Antragsgegners, natürliche Hecken oder Baumbestände seien generell ungeeignet, entspreche weder den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort noch den anerkannten Grundlagen der Pferdehaltung. Häufig zeige sich vielmehr, dass Pferde den natürlichen Witterungsschutz gegenüber künstlich geschaffenen Unterständen bevorzugten. Die Aussage, dass die Koppeln weit entfernt von Baumreihen abgegrenzt worden seien, werde ausdrücklich bestritten, ebenso, dass die Flächen immer 10 nass gewesen seien. Die Koppeln, auf denen keine natürlichen Schutzmöglichkeiten bestünden, wiesen zudem von ihm errichtete Bauwerke oder Zelte auf, die ausreichend Schutz böten. Der Antragsgegner habe zu jeder Zeit in engem Austausch mit dem behandelnden Tierarzt gestanden, ohne dessen Einschätzungen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Gerade wenn bei einzelnen Tieren ein vermeintlich schlechter Ernährungszustand oder eine Apathie vermutet werde, sei die Behörde gehalten, die Ursachen differenziert zu ermitteln. Medizinische Vorerkrankungen oder altersbedingte Schwächen könnten ein solches Bild erklären, ohne dass von Vernachlässigung gesprochen werden könne. Er habe in diesen Fällen bewusst entschieden, den Tieren eine Lebenschance zu geben, anstatt eine Tötung anzuordnen.
Diese tierethische Entscheidung hätte die Behörde befürworten müssen, anstatt sie dem Antragsteller als Pflichtverletzung vorzuhalten. Unabhängig von auftretenden gesundheitlichen Problemen habe er mit dem behandelnden Tierarzt jedes Pferd sofort untersucht und behandelt und im Bedarfsfall zusätzlich fachliche tierärztliche Beratungen eingeholt. Er habe sich stets an die empfohlenen tierärztlichen Maßnahmen gehalten, so dass eine fachgerechte Versorgung aller Tiere jederzeit gewährleistet gewesen sei. Dies umfasse sowohl regelmäßige klinische Untersuchungen zur Feststellung des Gesundheitszustands, die sofortige Behandlung von Verletzungen oder Erkrankungen als auch die Umsetzung therapeutischer Maßnahmen und Anpassungen der Haltung oder Fütterung nach ärztlichem Rat. Die wiederholten Hinweise des behandelnden Tierarztes, dass der Ernährungs- und Gesundheitszustand der Tiere ordnungsgemäß und unauffällig sei, habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt.
21 Hinsichtlich der ausgebrochenen Hufe übersehe der Antragsgegner, dass solche Veränderungen keinen Mangel darstellten, solange die Tiere keine Lahmheitserscheinungen zeigten oder sonstige Schmerzen erlitten. Dass die Tiere lahm gegangen seien, habe der Antragsgegner nicht dargestellt und bewiesen.
22 Im vorliegenden Fall sei zudem in keiner Weise nachzuvollziehen, ob der Antragsgegner überhaupt erkannt habe, dass ihm von Gesetzes wegen Ermessen eingeräumt sei. An keiner Stelle der Begründung habe er zum Ausdruck gebracht, dass er sich bei seiner Entscheidung darüber bewusst gewesen sei, dass ihm ein Ermessensspielraum zustehe. Er habe weder ausgeführt, dass ihm Ermessen eingeräumt sei, noch habe er irgendwelche Ermessenserwägungen angestellt. Ebenso liege kein Fall einer Ermessensreduzierung auf Null vor, wonach die verschiedenen Handlungsmöglichkeiten der Verwaltung aufgrund besonderer Umstände die Entscheidung des Verwaltungshandelns rechtsfehlerfrei auf eine einzige Lösung festlegten. Insgesamt sei die Verfügung unverhältnismäßig. Sie ignoriere die Verbesserungen in der Pferdehaltung, die in den Berichten erwähnt würden. So habe der Veterinär vom Pflegegesundheitsdienst festgestellt, dass sich der Ernährungszustand der Pferde zwischenzeitlich verbessert habe und Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen ergriffen worden 11 seien. Diese positiven Entwicklungen habe der Antragsgegner nicht ausreichend gewürdigt, was gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Verfügung berücksichtige nicht die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen eines vollständigen Pferdehaltungsverbots auf den Betrieb des Antragstellers. Die Berufsfreiheit sei vom Grundgesetz geschützt, wobei jeder Eingriff in diese Freiheit einer besonderen Rechtfertigung bedürfe. Er sei Pferdewirtschaftsmeister und lebe ausschließlich von der Pferdezucht und -aufzucht; die Pferdehaltung sei somit die unmittelbare Grundlage seiner beruflichen Tätigkeit und Existenzsicherung.
Ein vollständiges Verbot der Pferdehaltung stelle daher einen tiefgreifenden Eingriff in seine Berufsfreiheit dar. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein solcher Eingriff nur zulässig, wenn schwerwiegende, nicht anders abwendbare Verstöße gegen das Tierschutzrecht vorlägen, die eine Fortführung der beruflichen Tätigkeit objektiv unmöglich machten. Vorliegend stünden jedoch alle Pferde unter kontinuierlicher tierärztlicher Kontrolle und seien mit ausreichender Versorgung und Witterungsschutz versehen, so dass ein solcher schwerwiegender Verstoß nicht gegeben sei. Darüber hinaus habe der Antragsgegner alternative Maßnahmen zur Sicherung des Tierschutzes nicht geprüft. Dazu zählten insbesondere die kontinuierliche Überwachung vor Ort durch regelmäßige Kontrollen, ggf. unter Einbeziehung eines amtlich anerkannten Pferdetierarztes, um sicherzustellen, dass die Tiere weiterhin adäquat versorgt und medizinisch betreut würden. Außerdem hätten gezielte Anordnungen zur Behandlung einzelner Tiere getroffen werden können, um spezifische Gesundheitsrisiken zu adressieren, ohne den Tieren unnötigen Stress durch Transport und Umstellung zuzumuten. Eine enge Abstimmung mit den Eigentümern der Tiere und den behandelnden Tierärzten wäre ebenfalls geboten gewesen, um medizinische Maßnahmen sachgerecht umzusetzen. Pauschale Maßnahmen wie die vollständige Auflösung des Tierbestandes oder ein generelles Tierhalteverbot seien unsachgemäß, da sie den Zustand der überwiegenden Mehrheit der Tiere nicht widerspiegele und die tatsächliche Versorgung der Herde nicht gefährdet gewesen sei.
23 Das Fehlen von Equidenpässen, eines ordnungsgemäß geführten Bestandsregisters oder eine lückenhafte Arzneimitteldokumentation seien keinerlei hinreichende Grundlage für die ausgesprochenen drastischen Maßnahmen. Solche Versäumnisse begründeten in keiner Weise eine Gefährdung der Tiere. Eine lückenlose Dokumentation sämtlicher tierärztlicher Maßnahmen werde im Verwaltungsverfahren nicht vorausgesetzt. Identifikationsnachweise, Equidenpässe und Transponderkennungen habe er in ausreichendem Umfang vorgelegt, so dass eine ordnungsgemäße Identifizierung der Tiere gewährleistet sei. Zeitliche Verzögerungen begründeten keine Verweigerungshaltung.
24 Der Antragsgegner habe die Gefahrenprognose unzureichend begründet. Die Rechtsprechung verlange eine aktuelle, auf Tatsachen gestützte Einzelfallprüfung. Der Antragsgegner stütze sich auf überwiegend veraltete Berichte aus den Jahren 2019, 2020 und 2023. Die 12 herangezogenen „älteren Missstände“ seien aufgrund zeitlicher Überholung weder geeignet, eine aktuelle Einschätzung der Pferdehaltung vorzunehmen, noch, eine gegenwärtige Untersagungsverfügung zu begründen. Die Bezugnahme auf Vorkommnisse aus der Vergangenheit, die längst aufgearbeitet und tierschutzrechtlich nicht mehr relevant seien, ersetze keine aktuelle einzelfallbezogene Prüfung. Auch seien die herangezogenen Feststellungen wie minimale Abweichungen im BCS einzelner Tiere, temporäre Gewichtsverluste oder punktuelle Mängel auf einzelnen Weideflächen nicht geeignet, eine generelle Gefährdung aller Pferde im Bestand zu begründen. Die pauschale Argumentation genüge nicht, um die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen. Weder lege der Antragsgegner substantiiert dar, weshalb gerade im konkreten Zeitpunkt eine besondere Eilbedürftigkeit bestehe, noch ergebe sich aus den angeführten Erwägungen ein besonderes öffentliches Interesse, das den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könne. Reine Zukunftsannahmen, Prognosen oder Hypothesen ohne konkrete Anhaltspunkte erfüllten diesen Maßstab nicht. Die Bezugnahme auf erwartete zukünftige Verstöße stelle somit keine hinreichende Grundlage dar, um die Maßnahme der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.
25 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit dem streitgegenständlichen Beschluss abgelehnt. Sein Antrag sei dahin auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Nummern 1 bis 3 des Bescheids des Antragsgegners vom 4. September 2025 begehre, mit dem ihm die Haltung und Betreuung von Pferden untersagt worden sei, er verpflichtet worden sei, seinen Pferdebestand aufzulösen, sowie ihm aufgegeben worden sei, dem Antragsgegner den Verbleib der Pferde nachzuweisen. Weiter sei der Antrag dahin auszulegen, dass er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hinsichtlich der Kostenfestsetzung in Nr. 8 des Bescheids begehre.
26 Der so ausgelegte Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formal ordnungsgemäß verfügt und begründet worden. Der Antragsgegner habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung darauf gestützt, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Haltungsbedingungen der vom Antragsteller gehaltenen Pferde ohne sofortige Durchsetzung der behördlichen Maßnahmen derart verbesserten, dass ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung hingenommen werden könne. Es sei eine zeitnahe Beendigung der tierschutzwidrigen Umstände geboten; dies auch unter Berücksichtigung der Gewerbsmäßigkeit der Pferdehaltung des Antragstellers, da vor dem Hintergrund der langjährigen gravierenden tierschutzwidrigen Haltungsdefizite weitere Schmerzen und Leiden der Pferde nicht länger hingenommen werden könnten. Der Antragsgegner habe bereits in der vorgehenden Bescheidbegründung ausreichend wiedergegeben, aus welchen Gründen er tierschutzwidrige 13 Haltungsbedingungen sowie Schmerzen und Leiden der gehaltenen Pferde annehme. Im Übrigen seien an den Inhalt der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keine zu hohen Anforderungen zu stellen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Februar 2025 - 6 B 170/24 -, juris Rn. 3 m. w. N.). Es handele sich hier um eine nicht nur floskelhafte Begründung ohne Bezug zum Einzelfall. Auf die inhaltliche Richtigkeit der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung komme es für dieses formelle Erfordernis nicht an (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2020 - 4 B 169/19 -, juris Rn. 34). Die Begründung erscheine auch im Hinblick auf die Anordnung unter Nr. 3 des Bescheids ausreichend. Durch die Verpflichtung des Antragstellers, die neuen Halter der Pferde offen zu legen, sollten vor allem Scheinabgaben verhindert werden.
Die auf das Verhindern weiteren Tierleids durch die Betreuung der Pferde durch den Antragsteller abstellenden Ausführungen zur Anordnung des Sofortvollzugs bezögen sich daher erkennbar auch auf die Verpflichtung zum Nachweis des Verbleibs der Tiere.
27 Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Pferden (Nr. 1 des Bescheids) erscheine rechtmäßig. Die angeordnete Auflösung des Pferdebestandes (Nr. 2) erweise sich bei näherer Betrachtung als bloße Kehrseite des Pferdehaltungsverbots und nehme an dessen Rechtmäßigkeit teil.
28 Rechtsgrundlage für das vom Antragsgegner verfügte Verbot der Haltung und Betreuung von Pferden sei § 16a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Hiernach treffe die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie könne insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwiderhandele und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt habe, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde.
29 Die Anordnung dürfte formell rechtmäßig sein. Sie erscheine auch materiell rechtmäßig. Der Antragsteller habe wohl den sich aus § 2 TierSchG folgenden Verpflichtungen in qualifizierter Weise - nämlich wiederholt und grob - zuwidergehandelt und den Tieren dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Darüber hinaus dürften Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werde.
30 Der Antragsteller sei Halter der Pferde. Er sei derjenige, der eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis habe, über Betreuung und gegebenenfalls Existenz des Tieres zu entscheiden.
31 Nach § 2 Nr. 1 TierSchG müsse derjenige, der ein Tier halte, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Ein Verstoß dagegen liege vor, wenn bei gehaltenen oder betreuten Tieren oder einem Teil davon ein oder mehrere Verhaltensbedürfnisse aus den Funktionskreisen „Nahrungserwerbsverhalten“, „Ruheverhalten“, „Körperpflege“, „Mutter-Kind-Verhalten“, „Sozialverhalten“ oder „Erkundung“ unterdrückt oder erheblich zurückgedrängt würden. Auch das Unterlassen gebotener Maßnahmen, besonders in den Bereichen „Ernährung“ und „Pflege“, bilde einen solchen Verstoß. Es genüge, wenn einzelne Gebote aus § 2 TierSchG für einen längeren Zeitraum und/oder in besonders intensiver Form verletzt worden seien. Die Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden reiche aus. Darauf, ob der Halter oder Betreuer im weiteren Sinn bei seinem Verstoß oder seinen Verstößen schuldhaft gehandelt habe, komme es nicht an. Bei nicht strafbaren Verstößen komme es insbesondere auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden und auf den Grad des Verschuldens an.
32 Der Antragsteller habe voraussichtlich wiederholt und grob § 2 Nr. 1 TierSchG zuwidergehandelt, indem er seine Pferde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt habe. Zu einer angemessenen Ernährung gehöre u. a. die Deckung des physiologischen Bedarfs an Ernährungsstoffen und die Versorgung mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität.
33 Die zahlreichen Berichte der Amtstierärzte einschließlich der hierzu gefertigten, sehr aussagekräftigen Lichtbilder der Pferde und des Zustandes der Weiden ließen hinsichtlich des schlechten Ernährungszustands der Tiere infolge nicht bedarfsgerechter Fütterung keine ernsthaften Zweifel aufkommen. Die Amtstierärzte hätten in ihren Kontrollberichten zuletzt im Jahr 2025 festgehalten, dass die Haltung der Pferde nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. So habe eine Amtstierärztin des Antragsgegners in ihrem Bericht vom 22. Mai 2025 ausgeführt, dass der Ernährungszustand bei fünf von 12 Pferden des Antragstellers auf einer Weide als mittelgradig reduziert und mit einem BCS von zwei bis drei („sehr dünn“) zu bewerten sei. Die Rippen seien deutlich zu sehen, Widerrist und Hüftknochen träten stark hervor. Die Kruppen seien konkav und am Hals bildeten sich Falten. Bei den Tieren seien deutliche Verzögerungen im Fellwechsel zu sehen. Derartige Probleme im Fellwechsel verbunden mit einem reduzierten Ernährungszustand seien Anzeichen von Mangelernährung oder einer Erkrankung. Einen Monat später, am 22. Juli 2025, habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners in seinem Kontrollbericht festgehalten, dass alle dieser 12 Pferde einen mittelgradig reduzierten Ernährungszustand aufwiesen und zwei Tiere mit einem BCS von 1 zu bewerten seien.
34 Bereits in den vergangenen Jahren hätten zahlreiche Vor-Ort-Kontrollen ergeben, dass einige Pferde des Antragstellers zu dünn seien, wobei die nachfolgende Darstellung die bei Vor-Ort- Kontrollen festgestellten Mängel nicht abschließend aufliste.
35 Insbesondere die Ergebnisse der Bestandskontrolle unter Anwesenheit eines Tierarztes des Pferdegesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse am 9. Februar 2023, nach welchen die Pferde des Antragstellers in Weidehaltung einen durchschnittlichen BCS von drei bis vier aufwiesen und einige Pferde zu dünn seien, seien hervorzuheben. Die Pferde würden offensichtlich zu wenig zu fressen bekommen, worauf der teilweise dünne Ernährungszustand hinweise.
36 Darauf folgten weitere Vor-Ort-Kontrollen durch den Antragsgegner - meist nach eingegangener anonymisierter Beschwerde. Unter anderem habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners bei einer Kontrolle von acht Pferden auf einer Weide am 6. August 2024 festgestellt, dass alle Tiere auf der Fläche einen mangelhaften bis schlechten Ernährungszustand aufwiesen, die Rippen deutlich zu sehen seien und die Wirbelsäule und die Beckenknochen hervorträten. Auch sei die Koppel vollkommen abgefressen gewesen. Untypischerweise für Pferde sei jedes Gras und jedes Kraut abgefressen, was auf Hunger schließen lasse.
37 Bei einer weiteren Kontrolle am 3. September 2024 habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners festgestellt, dass auf einer Koppel mit sieben Pferden des Antragstellers zwei Tiere mit einem BCS von drei zu bewerten seien. Die komplette Weidefläche sei abgefressen. Bei einer Kontrolle am 5. November 2024 habe der Antragsgegner laut Kontrollbericht auf einer Weide mit sechs Pferden des Antragstellers festgestellt, dass die Fläche bis auf die Grasnarbe abgefressen sei und bei einigen Pferden trotz dichtem Winterfell die Rippen deutlich hervorträten. Die erst am 25. Juli 2025 fortgenommenen Pferde seien von einem Amtstierarzt des Antragsgegners untersucht worden. Zwei der vier Pferde habe dieser dabei mit einem BCS von eins bewertet, die anderen beiden mit einem Score von zwei sowie mit drei bis vier.
38 Unabhängig davon, ob der von den Amtstierärzten zur Beurteilung des Ernährungszustands herangezogene BCS auf jede Pferderasse und auf jedes Alter angewendet werden könne - was der Antragsteller bestreite -, habe der Amtstierarzt mit der Einordnung der Pferde in die Skala des BCS jedenfalls eine Feststellung darüber getroffen, welchen Ernährungszustand die Tiere nach seiner fachlichen Einschätzung hätten. Indem er einigen Pferden einen BCS von eins sowie zwei bis drei zugeordnet habe, habe er damit die körperliche Verfassung der Tiere als mangelhaft wegen Unterernährung bewertet. Die Kammer gehe davon aus, dass es ihm dabei evident bewusst gewesen sei, um welche Rasse es sich bei dem Tier handele und wie alt es sei, und dass er diese Umstände in seine fachliche Einschätzung einbezogen habe.
39 Bei der Beurteilung der vom Antragsteller praktizierten Tierhaltung stütze sich der Antragsgegner in besonderem Maß auf die Kontrollberichte und damit Stellungnahmen seiner Veterinäre. Die fachlichen Beurteilungen der Amtstierärzte basieren vorliegend auf deren Teilnahme an den Vor-Ort-Kontrollen und den dabei getroffenen Feststellungen, welche jeweils ausführlich schriftlich und fotografisch dokumentiert seien, wie den Beurteilungen durch den Veterinär vom Pflegegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse. Nach Auffassung der Kammer sei aufgrund der in der Behördenakte enthaltenen Kontrollberichte und Lichtbilder davon auszugehen, dass der Antragsteller seine Pferde nicht ausreichend ernährt habe.
40 Dem Antragsteller gelinge es auch nicht, den durch die Amtstierärzte beurteilten reduzierten Ernährungszustand der Pferde durch den im gerichtlichen Verfahren gemachten Vortrag und die Stellungnahme des behandelnden Tierarztes zu erschüttern.
41 Den Amtstierärzten sei im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes und bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt würden, vom Gesetzgeber eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt worden. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige seien die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Ihrer fachlichen Beurteilung komme daher besonderes Gewicht zu und die festgestellten Tatsachen seien grundsätzlich ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10; SächsOVG, Beschl. v. 20. Januar 2022 - 6 B 370/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Dementsprechend könne das Gericht die in verschiedenen Kontrollberichten und im Bescheid getroffenen Einschätzungen der Amtstierärzte heranziehen und auf der Grundlage ihrer Erkenntnis die Einwendungen des Antragstellers zurückweisen (SächsOVG, Beschl. v. 25. Januar 2023 - 6 B 318/22 -, juris Rn. 6). Etwas anderes gelte nur dann, wenn das Gutachten selbst von unzureichenden Voraussetzungen ausgehe, unauflösbare Widersprüche aufweise, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwerfe und im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig sei (SächsOVG, Beschl. v. 11. Juni 2020 - 3 B 124/20 -, juris Rn. 8). Solche Mängel zeige der Antragsteller nicht auf und seien auch sonst nicht ersichtlich.
42 Die Stellungnahme des behandelnden Tierarztes und der Vortrag des Antragstellers, er habe seinen Pferden stets genug Futter zur Verfügung gestellt und dass deren Ernährungszustand nicht reduziert sei, sondern dass dieser wegen des Alters und/oder der Rasse im Normalbereich liege, reichten nicht aus, um an der Einschätzung der Amtstierärzte hinsichtlich der fortgenommenen Pferde zu zweifeln.
43 Die vom Antragsteller als A1 eingereichte Stellungnahme lasse bereits nicht den Aussteller erkennen. Im Schreiben selbst werde sowohl über den Antragsteller als auch über einen „Tierarzt“ in dritter Person gesprochen. Die Zweifel über die Urheberschaft wirkten sich nach Ansicht der Kammer gänzlich negativ auf die Glaubhaftigkeit aus und stünden auch einer nachvollziehbaren Einschätzung vorhandener Sachkunde des Verfassers entgegen.
44 Der Antragsteller habe eine als A3 bezeichnete Stellungnahme des behandelnden Tierarztes bei Gericht eingereicht, in welcher dieser für die vier am 25. Juli 2025 fortgenommenen Pferde sowie ein weiteres Pferd ausführe, dass die Tiere seit dem 28. Mai 2025 wegen Abmagerung intensiver tierärztlich behandelt worden seien. Eine Kotuntersuchung der Pferde habe einen Parasitenbefall ergeben. Den Tieren sei ein Wurmmittel verabreicht worden. Ein Pferd habe dann einen besseren Eindruck gemacht. Ende Juni 2025 seien alle fünf Pferde mit einem Bandwurmmittel behandelt worden. Daraufhin habe sich augenscheinlich der Zustand von weiteren drei Pferden verbessert. Bei einem der Pferde habe sich auch nach weiteren Behandlungen der Zustand weder verbessert noch verschlechtert. Diagnostik und Behandlung seien am Tag der Fortnahme der Pferde nicht abgeschlossen gewesen.
45 Die Stellungnahme des behandelnden Tierarztes sei nicht unterschrieben. Es handele sich nicht um eine Rechnung, bei welcher eine Unterschrift nicht zu erwarten gewesen wäre, sondern augenscheinlich um einen Bericht zur Behandlung der vier fortgenommenen Pferde, der eigens zur Vorlage beim Antragsgegner oder dem Gericht gefertigt worden sei. Der Wert eines Glaubhaftmachungsmittels entsprechend § 294 Abs. 1 ZPO sei grundsätzlich nicht an eine besondere prozessuale Form geknüpft, die gewählte Form könne jedoch die Glaubhaftigkeit mindern. Die Kammer messe einem nicht unterschriebenen Dokument grundsätzlich nur eine geringe Glaubhaftigkeit zu. Bei einer fehlenden Unterschrift sei nicht sichergestellt, dass die Person, der die Erklärung zugerechnet werden solle, überhaupt Kenntnis von den Inhalten habe nehmen können oder den Willen habe, mit ihrem Namen für den Inhalt der Erklärung zu stehen.
46 Der Antragsteller habe wohl auch wiederholt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen, indem er seine Pferde nicht ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen gepflegt habe.
47 Bei einer Kontrolle am 20. Dezember 2022 habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners festgestellt, dass bei einem der Pferde des Antragstellers auf einer Weide die Hufe stark herausgewachsen und die Hufränder ausgebrochen seien. Eine Nachkontrolle am 5. Januar 2023 habe einen unveränderten Pflegezustand ergeben. Weiter habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners bei einer Kontrolle am 21. August 2024 festgestellt, dass der Pflegezustand der Hufe bei 18 einigen Pferden mangelhaft sei. In seinem Bericht zu einer Kontrolle am 6. November 2024 habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners ausgeführt, dass bei zwei Pferden des Antragstellers auf einer Weide die vorderen Hufe mittelgradig zu lang seien und die hinteren Hufe zum Teil Ausbrüche aufwiesen. Bei einer Kontrolle von 12 Pferden auf einer Weide am 22. Mai 2025 habe ein Amtstierarzt des Antragsgegners den Hufzustand der Mehrheit der Pferde als schlecht beurteilt. Bei einem jungen Pferd sei die Hufwand vorne links stark nach oben eingerissen.
48 Den Feststellungen und ihren fachlichen Beurteilungen komme, wie bereits oben geschildert, ein besonderes Gewicht zu. Ein bloßes Bestreiten derartiger fachlicher Beurteilungen sei dabei regelmäßig nicht ausreichend. Zur Entkräftung sei vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich. Ein solches lasse sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Insbesondere sei die wenig substantiierte Interpretation der sich in den Behördenakten befindlichen, anlässlich der Kontrollen vom Landratsamt gefertigten Lichtbilder durch den Antragsteller nicht geeignet, die fachlich fundierten Feststellungen des Amtstierarztes zum Pflegezustand in Zweifel zu ziehen oder gar eine tierschutzgerechte Hufpflege zu belegen.
49 Der Antragsteller habe wohl zudem wiederholt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen, indem er seine Pferde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht habe. Eine Unterbringung sei verhaltensgerecht, wenn sie den Grundbedürfnissen des Tieres Rechnung trage, das heiße, wenn sie ermögliche, dass die zu den einzelnen Funktionskreisen des Tieres gehörenden Verhaltensabläufe ungehindert stattfinden könnten und nicht, zumindest aber nicht in erheblichem Ausmaß, zurückgedrängt würden. Der Antragsteller halte den Großteil seiner Pferde ganzjährig oder ganztägig auf der Weide. Eine solche Haltung sei nur dann verhaltensgerecht, wenn die Tiere in einem natürlichen oder künstlichen Unterstand Schutz vor Wind und Niederschlag finden könnten. Ein natürlicher Witterungsschutz aus Wald, Baum- und Buschgruppen oder Ähnlichem könne nur genügen, wenn ausschließlich mit dem Auftreten von Wetterlagen gerechnet werden müsse, gegen die er ausreichend Schutz verleihe. Eine Überdachung ohne Wände genüge nur im Sommer, wenn lediglich mit dem Auftreten von starker Sonneneinstrahlung oder Belästigung durch Insekten gerechnet werden müsse, also nicht bei Gefahr von Kälte und Wind. Weiter müsse im Witterungsschutz eine ausreichende Stand- und Liegefläche vorhanden sein.
50 Der Antragsgegner habe bei zahlreichen Anlasskontrollen auf verschiedene anonymisierte Beschwerden hin festgestellt, dass der Antragsteller seinen Pferden auf den Weiden mehrfach keinen ausreichenden Witterungsschutz zur Verfügung gestellt habe (26. November 2020, 3. Dezember 2020, 20. Dezember 2022, 5. Januar 2023, 9. Februar 2023, 2. Oktober 2023, 13. November 2023, 13. Februar 2024, 16. Februar 2024, 22. Februar 2024, 4. April 2024). Mit 19 bestandskräftigem Bescheid vom 29. Mai 2024 habe der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller angeordnet, auf sämtlichen Flächen, auf denen Pferdehaltung betrieben werde, den Pferden einen angemessenen Witterungsschutz mit einer trockenen Liegefläche zur Verfügung zu stellen, in dem alle Tiere gleichzeitig vor ungünstigen Witterungseinflüssen geschützt seien.
51 Bei Kontrollen am 5. November 2024, 14. Mai 2025 und 19. September 2025 habe der Antragsgegner auf den Weiden wiederum festgestellt, dass den Pferden des Antragstellers geringer, unzureichender oder auch überhaupt kein Witterungsschutz zur Verfügung stehe.
52 Nach Auffassung der Kammer sei anhand dieser Feststellungen jedenfalls deutlich ersichtlich, dass der Antragsteller über Jahre hinweg wiederholt gegen die Vorschriften des § 2 TierSchG verstoßen habe, indem er seine Pferde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht habe. Die Gesamtumstände der Tierhaltung ließen nach den Feststellungen des Antragsgegners, denen der Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar habe entgegentreten können, nur den Schluss auf wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Anforderungen an eine tierschutzgerechte Haltung nach § 2 TierSchG zu.
53 Damit habe der Antragsteller seinen Pferden wohl auch anhaltende Schmerzen oder Leiden i. S. d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt. Leiden seien anzunehmen, wenn die Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt würden. Die Annahme von Leiden setze dabei nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt sei und erst recht nicht, dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend seien, dass sie tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürften. Für das Tatbestandsmerkmal „länger anhaltend“ reiche bereits eine mäßige Zeitspanne aus, da nicht auf das Zeitempfinden des Menschen abzustellen sei, sondern auf das gegebenenfalls wesentlich geringere Vermögen des Tieres, physischem oder psychischem Druck standhalten zu können. Schon die bloße Gefahr von Schmerzen oder Leiden könne ausreichen.
54 Durch die nicht angemessene Ernährung der Pferde und das damit einhergehende Hungergefühl der Tiere, die mangelnde Hufpflege sowie die Haltung auf Weiden ohne oder nur mit unzureichendem Unterstand zum Schutz vor der Witterung dürfte der Antragsteller den Pferden wiederholt Leiden zugefügt haben. Es bedürfe unter diesen Umständen keiner gesonderten Feststellung, ob die Gesundheit der Pferde durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen habe. Auch sei nicht entscheidend, ob der Zustand der Hufe bei den Pferden bereits zu solchen Schmerzen geführt haben könnte, dass sie hierdurch lahmen müssten.
55 Die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes setze weiter voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Tierhalter und/oder -betreuer werde in Zukunft weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Für diese negative Prognose komme es auf den Zeitpunkt der Anordnung des Verbots an. Da das Widerspruchsverfahren zur angegriffenen tierschutzrechtlichen Anordnung noch nicht abgeschlossen sei, müsse die Prognose für diese Entscheidung noch im gerichtlichen Entscheidungszeitpunkt Bestand haben. So liege der Fall hier. Die Annahme künftiger Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen § 2 TierSchG sei bereits nach der Anzahl der Verstöße gerechtfertigt, welche sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Jahren nicht erkennbar verringert hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller nach der entsprechenden Verpflichtung durch den Antragsgegner teilweise Witterungsschutz auf den Weiden gewährleistet habe. Denn eine Kette von Verfehlungen rechtfertige die Annahme weiterer Verstöße auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne kurzfristige Verbesserungen gegeben habe. Auch reiche es aus, dass die Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestandes festgestellt worden seien (NdsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 53). Ebenso wenig sei ein entsprechendes Umdenken des Antragstellers erkennbar. Ferner sei auch kein Lernprozess des Antragstellers hinsichtlich einer angemessenen Unterbringung der Pferde ersichtlich, da er auch nach dem Erlass eines bestandskräftigen Bescheids die Tiere mitunter auf Weiden ohne ausreichenden Witterungsschutz gehalten habe.
56 Das Haltungs- und Betreuungsverbot der Pferde genüge auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der das Ermessen des Antragstellers hinsichtlich der Anordnungen nach § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG, § 40 VwVfG begrenze. Die Ermessensausübung des Antragstellers sei gemäß § 114 Satz 1 VwGO dabei lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen.
57 Der Antragsgegner dürfte sein Ermessen rechtmäßig ausgeübt haben. In der Bescheidbegründung sei insbesondere auch berücksichtigt, dass es sich bei der Pferdehaltung des Antragstellers um eine vom Grundgesetz geschützte Ausübung eines Gewerbebetriebes handele. Auch habe der Antragsgegner mildere Maßnahmen wie die Fortnahme und vorübergehende Unterbringung der Pferde mit der Bedingung der Herstellung tierartgerechter Haltungsbedingungen erwogen, diese jedoch als ungeeignet angesehen, da diese Vorgehensweise bei über 40 Pferden mit erheblichen Kosten verbunden sei, welche aufgrund der Uneinbringlichkeit der Kosten beim Antragsteller dem Steuerzahler zu Last fielen. Weiter habe er eine Anordnung zur Verringerung des Pferdebestandes erwogen, diese aber ebenfalls nicht als geeignet angesehen, da es dem Antragsteller an Zuverlässigkeit mangle und es an seiner nötigen Einsicht fehle. Die Einhaltung und Durchsetzung des Tierschutzes vor dem Hintergrund des Schutzauftrags nach Art. 20a GG wiege schwerer als das Interesse des Antragstellers als Tierhalter, weiterhin Pferde unter tierschutzwidrigen Bedingungen zu züchten und zu halten. Auch sei zu 21 berücksichtigen, dass es sich nicht um das erste Einschreiten des Antragsgegners handele; unter anderem habe er dem Antragsteller bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 29. Mai 2024 aufgegeben, dessen Pferden einen ausreichenden Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen, wogegen der Antragsteller nachfolgend, wie bereits oben geschildert, dennoch mehrfach verstoßen haben dürfte.
58 Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das Haltungs- und Betreuungsverbot unbefristet verhängt habe. Dem Interesse des Antragstellers, bei einem etwaigen Wegfall des Verbotsgrundes wieder Pferde halten zu können, werde dadurch Genüge getan, dass ihm § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Hs. TierSchG die Möglichkeit eröffne, einen Wiedergestattungsantrag zu stellen.
59 Die in Nr. 2 des Bescheids getroffene Anordnung zur Auflösung des Pferdebestands sei lediglich die Kehrseite des Haltungs- und Betreuungsverbots aus Nr. 1 des Bescheids. Es handele sich mithin nicht um eine gesonderte Handlungspflicht. Bereits aus dem Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot ergebe sich für den Antragsteller die Verpflichtung, bis zum Inkrafttreten des Verbots seine bei ihm verbliebenen Tiere an Dritte abzugeben. Die Anordnung zur Bestandsauflösung teile damit das rechtliche Schicksal des Haltungs- und Betreuungsverbots und erweise sich daher als voraussichtlich rechtmäßig.
60 Auch die Anordnung unter Nr. 3 des Bescheids zum Nachweis des Verbleibs der Pferde sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Anordnung sei § 16 Abs. 2 TierSchG. Danach hätten u. a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich seien. Das Recht, Auskünfte nach § 16 Abs. 2 TierSchG zu verlangen, sei nicht auf die Einrichtungen i. S. v. § 16 Abs. 1 TierSchG beschränkt. Vielmehr betreffe das Recht der zuständigen Behörde alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Der Umfang der Auskunftspflicht werde durch die behördliche Überwachungsaufgabe bestimmt. Die Behörde könne alle Auskünfte verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige. Dazu gehörten insbesondere Informationen, die notwendig seien, um mögliche tierschutzwidrige Zustände in Erfahrung zu bringen und rasch und wirksam abzustellen (vgl. BT-Drs. 10/3158, 37).
61 Zur Verhütung künftiger Verstöße sei es hier erforderlich, dass der Antragsgegner erfahre, wann und an wen welche Pferde abgegeben worden seien. Er benötige dabei die geforderten Auskünfte (Name und Kennzeichnung des Pferdes, Name und Adresse des Übernehmers, Datum der Übernahme), um einerseits kontrollieren zu können, dass der Antragsteller der im Bescheid zugleich geforderten Auflösung des Bestandes nachgekommen sei und die Pferde 22 auch tatsächlich abgegeben habe - insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass bislang noch nicht geklärt sei, welche und wie viele Pferde sich tatsächlich im Bestand des Antragstellers befänden, zumal nicht für alle Pferde ein Equidenpass ausgestellt worden sei - und um andererseits überprüfen zu können, ob Verdeckungs- oder Scheingeschäfte vorlägen oder bei den neuen Haltern die Anforderungen des Tierschutzgesetzes eingehalten würden, insbesondere angesichts des bereits reduzierten Ernährungszustandes mehrerer Pferde.
62 Die Anordnung des Antragsgegners, für jedes Pferd mitzuteilen, wann es an welche Person abgegeben worden sei, und die Angabe des vollständigen Namens und der Adresse des Übernehmers sowie das Übernahmedatum zu fordern, sei voraussichtlich verhältnismäßig. Sie sei geeignet und erforderlich, um die vom Antragsgegner durchzuführenden Kontrollen ermöglichen zu können und Scheinabgaben an Angehörige oder Freunde zu vermeiden. Insbesondere sei die Anordnung auch angemessen. Das Auskunftsverlangen des Antragsgegners sei weder mit übermäßigem Aufwand verbunden noch ihre Beantwortung dem Antragsteller unzumutbar. Es müsste ihm in tatsächlicher Hinsicht ohne weiteres möglich sein, dem Antragsgegner mitzuteilen, an wen die Pferde abgegeben worden seien.
63 Das Auskunftsverlangen des Antragsgegners sei schließlich nicht durch Gegenrechte des Antragstellers begrenzt. Ein Auskunftsverweigerungsrecht etwa nach § 16 Abs. 4 TierSchG sei nicht erkennbar.
64 Die Kammer gehe nach eigener Prüfung ebenfalls davon aus, dass ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug des Haltungs- und Betreuungsverbotes vorliege, welches zur Abweichung vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 1 VwGO führe.
65 Das besondere öffentliche Interesse ergebe sich daraus, dass es geboten sei zu verhindern, dass Tieren in der Obhut des Antragstellers weiterhin erhebliche Schäden und Leiden durch tierschutzwidrige Ernährung, Pflege und Unterbringung zugefügt werde. Dieses Interesse überwiege das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers und gehe im vorliegenden Einzelfall über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus. Die gesetzlich grundsätzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs würde aller Voraussicht nach nicht nur das Andauern eines rechtswidrigen Zustands bewirken. Vielmehr sei hier konkret zu befürchten, dass die in der Obhut des Antragstellers befindlichen Pferde in ihrem körperlichen Wohlbefinden erheblich und nachhaltig beeinträchtigt würden. Um dies zu vermeiden, müsse dessen Interesse am weiteren Besitz von Pferden zurücktreten. Dabei berücksichtige die Kammer auch, dass der Antragsteller ein berufliches Interesse an der begehrten aufschiebenden Wirkung habe. Dieses verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG; 23 Art, 28 Abs. 1 SächsVerf) geschützte Interesse müsse hier allerdings angesichts des ebenfalls verfassungsrechtlich angelegten Tierschutzes (vgl. Art. 20a GG; Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Sächs- Verf) zurücktreten. Das Haltungs- und Betreuungsverbot erweise sich hier als subjektive Berufszulassungsschranke, die wegen eines vorrangig schutzwürdigen wichtigen Gemeinwohlbelangs erforderlich sei.
66 Mit Beschluss vom 26. März 2026 hat der Senat im Wege der Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 17. September 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2025 bis zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Dezember 2025 - 7 L 657/25 - wiederhergestellt.
2. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Auch unter dessen Berücksichtigung hält der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend, dass die für sofort vollziehbar erklärten Verpflichtungen des Antragstellers in dem Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2025 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken unterliegen, die im Hauptsacheverfahren zu ihrer Abänderung führen könnten.
68 Im Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller, „den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. September 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. September 2025 bezüglich der Nummern 1-3 (Haltungs- und Betreuungsverbot, Bestandsauflösung, Nachweisauflage) wiederherzustellen, hilfsweise, die aufschiebende Wirkung unter Auflagen (z. B. engmaschige amtstierärztliche Kontrollen, tierärztlich dokumentiertes Fütterungs- und Parasitenmanagement, Nachweisführung) anzuordnen, weiter hilfsweise, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern, als die aufschiebende Wirkung gegen die Kostenentscheidung (Nummer acht des Bescheids) angeordnet wird.“
69 Mit diesen Anträgen hat die Beschwerde keinen Erfolg.
70 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Wiederherstellung des Widerspruchs, soweit dieser sich gegen das Haltungs- und Betreuungsverbot, die Verpflichtung zur 24 Bestandsauflösung und die Verpflichtung zum Nachweis des Verbleibs der Pferde (Nr. 1-3 des Bescheids) richtet.
71 Der Beschwerde kann nicht in der Auffassung gefolgt werden, dass Verwaltungsgericht habe seine Auffassung zu einer formal ordnungsgemäßen Anordnung der sofortigen Vollziehung i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht ausreichend „substantiiert“. Es hat entgegen der Auffassung des Antragstellers den richtigen Maßstab angewandt. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich in dem hier vorliegenden Fall der Gefahrenabwehr die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit den Gründen für die Rechtfertigung der angeordneten Maßnahmen decken können, und hierbei zutreffend auf die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. Beschl. v. 13. Juni 2025 - 6 B 15/25 -, juris Rn. 7 m. w. N.). Ebenso zutreffend hat es ausgeführt, dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht ankommt, sondern diese sich auf den konkreten Einzelfall beziehen muss (a. a. O.). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat seine Anordnung der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Verpflichtungen des Antragstellers auf tierschutzwidrige Haltungsbedingungen der von ihm gehaltenen Pferde gestützt und darauf abgestellt, dass eine zeitnahe Beendigung der gravierenden und über Jahre hinweg nicht abgestellten Haltungsdefizite geboten sei. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde in diesem Zusammenhang Einwände gegen die materielle Rechtmäßigkeit der ihm gegenüber angeordneten Verpflichtungen erhebt, kann er damit nach dem vorstehenden Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit einer Sofortvollzugsanordnung i. S. v. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht gehört werden.
72 2.1. Das gegenüber dem Antragsteller in Nr. 1 des Bescheids verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Pferden findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Satz 1, Satz 2 Nr. 3 Hs. 1 TierSchG. Hiernach trifft die Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße. Insbesondere kann sie demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder groß zuwiderhandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
(1) Das Verwaltungsgericht ist mit eingehender Begründung und unter Bezugnahme auf zahlreiche Berichte der Amtstierärzte und der hierzu gefertigten, sehr aussagefähigen Lichtbilder der Pferde und des Zustands der Weiden zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller wiederholt und grob gegen § 2 Nr. 1 TierSchG verstoßen hat, indem er seine Pferde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt hat. Die Amtstierärzte hätten 25 zuletzt im Jahr 2025 in ihren Kontrollberichten festgehalten, dass der Ernährungszustand der Pferde nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Gegen diese unter Bezugnahme auf eine Vielzahl von tierärztlichen Kontrollen und den dabei getroffenen Feststellungen auch den Senat überzeugenden Feststellungen hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine durchgreifende Einwände erhoben.
74 Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der umfangreichen amtstierärztlichen Feststellungen zutreffend gemäß der Rechtsprechung des Senats (SächsOVG, Beschl. v. 22. Mai 2026 - 3 A 599/25 -, juris Rn. 30 m. w. N.) darauf abgehoben, dass es sich bei dem am Verfahren beteiligten Amtstierärzten um im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes gesetzlich vorgesehene Sachverständige handelt (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Deren Gutachten erachtet der Gesetzgeber grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (BVerwG, Beschl. v. 2. April 2014 - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10). Dies gilt nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des Senats auch für Tierärzte, die im Angestelltenverhältnis amtlich tätig werden. Solche von einem Amtstierarzt festgestellten Tatsachen können nur durch fachliche Stellungnahmen von Amtstierärzten anderer Körperschaften oder dort beschäftigten Fachtierärzten widerlegt oder in Frage gestellt werden. Schlichtes Bestreiten des Tierhalters kann die Aussagekraft der amtstierärztlichen Beurteilung hingegen nicht entkräften. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gutachten selbst von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unauflösliche Widersprüche aufweist, Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit aufwirft oder im Hinblick auf die gutachterlich zu treffenden Feststellungen und deren Herleitung und Begründung unvollständig ist (SächsOVG, a. a. O. Rn. 8 m. w. N.).
75 Zur Entkräftung der amtstierärztlichen Feststellungen nach dem vorstehenden Maßstab führende Einwände sind mit der Beschwerde nicht vortragen worden. Vielmehr hat der Antragsteller seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen und vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Einwände bekräftigt und mit neuem Vortrag ergänzt. Sein Vorbringen rechtfertigt hingegen nicht die Annahme, die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen und oben dargestellten Feststellungen der Amtstierärzte gingen von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus, wiesen unauflösliche Widersprüche auf, führten zu Zweifeln an ihrer Sachkunde und Unparteilichkeit oder beruhten auf einer unvollständigen Herleitung oder Begründung.
76 Soweit der Antragsteller Einwände gegen den von den Amtstierärzten als Maßstab für den Ernährungszustand der Pferde herangezogenen BCS erneut vorträgt, ist auch der Senat der Auffassung, dass es sich bei ihm um einen allgemein anerkannten und damit 26 berücksichtigungsfähigen Maßstab für die körperliche Verfassung und insbesondere den Ernährungszustand von Pferden handelt (vgl. https://www.natural-horse-care.com/ratgeber/body-condition-score-pferd). Soweit mit der Beschwerde erneut darauf verwiesen wird, dass wegen der angestrebten sportlichen Verwendung der Pferde eine „zurückhaltende Fütterung“ geboten sei, „schlanke Tiere keine mageren Tiere“ seien und deshalb auch nicht uneingeschränkt auf die BCS-Kriterien zurückgegriffen werden könne, greift dieser Einwand nicht durch. Mit dem Verwaltungsgericht ist unabhängig hiervon davon auszugehen, dass die Amtsärzte mit ihrer Einordnung der Pferde in die Skala des BCS eine Feststellung dazu getroffen haben, welchen Ernährungszustand die Pferde nach ihrer fachlichen Einschätzung haben. Wenn sie diesen Zustand in der Skala auf den Bereich von eins, zwei oder drei einordnen, schätzen sie damit den Ernährungszustand der Tiere als mangelhaft oder unzureichend ein. Es bestehen keine Zweifel daran, dass ihnen bei dieser Einschätzung bewusst war, um welche Rasse in welchem Alter es sich bei dem beurteilten Pferd jeweils gehandelt hatte. Insoweit greift auch der Einwand des behandelnden Tierarztes L...... nicht durch, dass es sich bei einem Großteil der Tiere um Sportpferde handele, die schon ihrer Nutzung nach im Vergleich zu reinen Freizeitpferden einen schmaleren Habitus aufwiesen.
77 Dem bei mehreren Kontrollen auch tierärztlich festgestellten mangelhaften bis schlechten Ernährungszustand der Tiere (so am 6. August 2024, 3. September 2024, 25. Juli 2025) kann der Antragsteller aufgrund der sachverständigen Qualität dieser Einschätzungen nicht erfolgreich entgegentreten, indem er zwar einen „auffälligen Ernährungszustand“ zugesteht, diesen jedoch als „tiermedizinisch plausibel erklärbar“ und nicht ohne weiteres auf eine generelle tierschutzwidrige Haltung zurückführbar bezeichnet. Hierbei handelt es sich um eine subjektive Einschätzung, mit der die amtstierärztlichen Einschätzungen nicht in Frage gestellt werden können.
78 Für die Frage einer ausreichenden Fütterung der Pferde gibt der Hinweis des Antragstellers auf eine ihm zur Verfügung stehende umfangreiche Futtergrundlage nichts her. Hierzu beruft er sich auch im Beschwerdeverfahren darauf, dass ihm ein Futtergrundlage von rund zweihundert Hektar zur Verfügung stehe. Maßgebend ist vielmehr die hier nach den maßgebenden Feststellungen der Amtstierärzte unzureichende Fütterung der Pferde durch den Antragsteller, die dieser als „bewusst kontrolliert(e)“ Fütterung bezeichnet. Auch seine Berufung auf das Zeugnis des von ihm beauftragten Tierarztes L......, wonach dieser keine leeren Futterraufen habe beobachten können, kann die angegriffenen Feststellungen zum Ernährungszustand nicht in Frage stellen. Der Antragsteller hat schon nicht vorgetragen, seine Pferde über Futterraufen zu ernähren. Es finden sich vielmehr Ausführungen, dass er die Fütterung durch das Verteilen des Futters auf dem Boden vornimmt. Unabhängig hiervon ist auch nicht ersichtlich, dass Tierarzt L...... einen Überblick über die Fütterung der Pferde an den verschiedenen 27 Standorten und das auch über einen längeren Zeitraum haben könnte. Hier spricht Überwiegendes für die Annahme, dass es sich eher um einen punktuellen Eindruck anlässlich einer tierärztlichen Kontrolle auf dem Hof des Antragstellers handelt. Auch die Behauptung, das Vorfinden einer abgefressenen Grasnarbe im Winter verwundere nicht, da in diesem Zeitraum kein Wachstum der Grasnarbe stattfinde, führt nicht weiter. Denn auch in wachstumsträchtigen Zeiträumen haben die amtlichen Tierärzte abgefressene Grasnarben vorgefunden, so bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 6. August 2024 und einer weiteren Kontrolle am 3. September 2024. In beiden Fällen wurde festgehalten, dass die komplette Weidefläche abgefressen gewesen sei.
79 Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme der Eigentümerin von vier Jungstuten, die beim Antragsteller am 25. Juli 2025 auf amtstierärztliche Weisung weggenommen wurden, rechtfertigen ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Bei ihrer der Fortnahme zugrunde liegenden Untersuchung beurteilte der Amtstierarzt zwei der vier Pferde mit einem BCS von eins und die beiden anderen mit einem BCS von zwei sowie von drei bis vier. Nach Darstellung der Eigentümerin hätten sich die Pferde auch mehrere Monate nach der Fortnahme in keinem besseren Zustand befunden. Vielmehr seien weiterhin auffällige körperliche Veränderungen insbesondere an den Hintergliedmaßen erkennbar gewesen. Diese Einschätzung steht im Widerspruch zu der tierärztlichen Bescheinigung vom 25. November 2025, demzufolge eine „deutliche Verbesserung des Ernährungszustands gegenüber dem 25.07.2025“ für drei Pferde (eins war zwischenzeitlich verstorben) bescheinigt wurde, so dass der abweichenden Einschätzung schon nicht gefolgt werden kann. Zudem lässt diese Einschätzung keinen Schluss darauf zu, dass der auch tierärztlich festgestellte und zur Fortnahme der Tiere führende Gesundheitszustand der Tiere nicht in den Verantwortungsbereich des Antragstellers fallen könnte.
80 Soweit der Antragsteller den schlechten Ernährungszustand einzelner Pferde auf deren Erkrankung zurückführt und hierzu geltend macht, diese deshalb in tierärztliche Behandlung gegeben zu haben, betrifft dieser Einwand nur vereinzelte Pferde, ohne dass hiermit der bei den vielfachen Vor-Ort-Kontrollen über viele Jahre hinweg feststellte schlechte Ernährungszustand bis hin zur offensichtlichen Abmagerung der Pferde insgesamt erklärt und gerechtfertigt werden könnte. Zutreffend weist der Antragsgegner darauf hin, dass in den letzten Jahren fünf amtliche, ein Fachtierarzt und zwei niedergelassene Tierärzte den Ernährungszustand der Pferde des Antragstellers gleichlautend negativ beurteilt haben.
(2) Mit der Begründung der Beschwerde gelingt es auch nicht, die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage zu stellen, der Antragsteller habe wiederholt gegen § 2 Nr. 1 28 TierSchG verstoßen, indem er seine Pferde nicht ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend untergebracht habe.
82 Die Beschwerde stellt nicht in Frage, dass es tierschutzrechtlich bei der von ihm praktizierten Weidehaltung zwingend geboten ist, den Pferden einen natürlichen oder künstlichen Unterstand zum Schutz vor Wind und Niederschlag zu bieten und hierzu bei ganzjähriger Weidehaltung eine Überdachung mit Wänden nebst ausreichender Stand- und Liegefläche vorhanden sein muss. Für die Einzelheiten kann deshalb auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.
83 Das Gericht hat sich für seine Auffassung einer insoweit tierschutzwidrigen Weidehaltung der Pferde des Antragstellers auf die mehrfache Feststellung von unzureichendem Witterungsschutz und seine Verpflichtung durch Bescheid des Antragsgegners vom 29. Mai 2024 gestützt, auf sämtlichen Flächen, auf denen er Pferdehaltung betreibt, den Pferden einen angemessen Witterungsschutz zu bieten. Gleichwohl hätten Kontrollen am 5. November 2024 und 19. September 2025 ergeben, dass den Pferden des Antragstellers geringer und unzureichender oder auch gar kein Witterungsschutz geboten worden sei.
84 Hierzu macht der Antragsteller nur pauschal und damit unzureichend mit seiner Beschwerde geltend, ein Witterungsschutz sei auf den Weideflächen entweder durch natürliche Schutzstrukturen wie Baumflächen und überhängende Gehölzstrukturen oder durch mobile Wendezelte und Hallen vorhanden. Wie bereits dargestellt, sind Flächen unter Bäumen und überhängende Gehölzstrukturen bei der vom Antragsteller praktizierten ganzjährigen Weidehaltung schon nicht geeignet, einen hinreichenden Schutz vor Wind und Niederschlag zu bieten, und stellen damit nicht den tierschutzgemäßen Witterungsschutz für seine Sportpferde dar. Die Behauptung von ausreichend vorhandenen Zelten und Hallen ist unsubstantiiert und deshalb nicht durchgreifend. Dies gilt auch für seinen Vortrag, im Jahr 2025 zusätzlich zwei Rundbogenhallen errichtet zu haben, um den Witterungsschutz zu verbessern. Dass hierdurch auf sämtlichen, ganzjährig genutzten Weideflächen nunmehr ein ausreichender Witterungsschutz besteht, macht die Behauptung nicht ersichtlich. Gegen einen nunmehr ausreichenden Witterungsschutz spricht auch die Feststellung bei einer Vor-Ort-Kontrolle des Antragsgegners am 7. Januar 2026, bei der ein unzureichender Witterungsschutz auf dem Flurstück 922 der Gemarkung Mildenau festgestellt wurde. Bei der aufgrund einer Bürgerbeschwerde am 21. Januar 2026 erneut durchgeführten Kontrolle wurde der Witterungsschutz unverändert unzureichend vorgefunden. Weder waren die Seitenwände geschlossen worden, noch war im Unterstand trocken und weich eingestreut worden.
85 Die Frage, ob darüber hinaus auch die Trinkwasserversorgung der Pferde - jedenfalls im Winter bei Frost - nicht gewährleistet wurde, kann angesichts der Vielzahl festgestellter Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorgaben dahinstehen.
86 Die Gesamtumstände der Tierhaltung durch den Antragsteller lassen auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nur den Schluss auf wiederholte Verstöße gegen die Anforderungen für eine tierschutzgerechte Haltung i. S. v. § 2 TierSchG zu.
(3) Durch die Verletzung tierschutzrechtlicher Vorgaben spricht auch derzeit Überwiegendes für die Annahme, dass der Antragsteller seinen Pferden anhaltende Schmerzen oder Leiden i. S. v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt hat.
88 Leiden sind anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Die Annahme von Leiden setzt nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist, und erst recht nicht, dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass sie (sofortiger) tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen. Wegen der Schwierigkeit, dies im Einzelfall nachzuweisen, reichen auch „einfache“ Schmerzen oder Leiden aus, wenn sie länger anhalten. Notwendig, aber auch ausreichend für die Annahme von Leiden ist, dass das Wohlbefinden des Tieres über schlichtes Unbehagen, schlichte Unlustgefühle oder einen bloßen vorübergehenden Zustand der Belastung hinaus für eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne beeinträchtigt ist. Der tierschutzrechtliche Leidensbegriff setzt nicht voraus, dass die Beeinträchtigung des Wohlbefindens nachhaltig ist. Leiden setzen nicht voraus, dass das Tier in schlechtem Allgemeinzustand, krank oder verletzt ist. Es ist ausreichend, wenn sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestandes feststellen lassen; auch in diesem Fall ist ein vollständiges Haltungs- oder Betreuungsverbot möglich, sofern es verhältnismäßig ist. Bei der Frage, ob den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt worden sind, ist wie sonst auch die vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes zu beachten, dessen fachliche Beurteilungen jedenfalls nicht durch schlichtes Bestreiten und auch nicht durch unsubstantiierte, pauschale Behauptungen entkräftet werden können (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4.Aufl. 2023, § 16a Rn. 46).
89 Auf die vom Antragsteller verneinte Frage, ob auch schon die bloße Gefahr von Schmerzen oder Leiden ausreichend ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass hier bezüglich der vom Antragsteller gehaltenen Pferden lediglich die Gefahr von Schmerzen oder Leiden bestanden haben könnte. Vielmehr ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass den Pferden durch die vorenthaltene Nahrung und damit unzureichende Ernährung mit Hungergefühlen und insbesondere auch durch die 30 Haltung auf Weiden ohne ausreichenden Witterungsschutz vielfach Leiden zugefügt wurden. Ob auch eine mangelnde Hufpflege zu weiterem Leiden der Pferde geführt hat, kann deshalb dahinstehen.
(4) Zur Rechtfertigung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots bedarf es der Feststellung, dass Tatsache die Annahme von auch zukünftig zu erwartenden Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen durch den Tierhalter rechtfertigen.
91 Hierzu teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass diese Annahme aus dem Umstand gerechtfertigt ist, dass in den zurückliegenden Jahren die Anzahl und Schwere der Verstöße nicht abgenommen hat. Zudem haben sich die festgestellten Verstöße sogar noch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts fortgesetzt. Hierzu kann auf den am 12. Februar 2026 aufgrund mehrerer Anzeigen bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten tierschutzwidrigen Witterungsschutz verwiesen werden. Zwar wird aus dem Beschwerdevorbringen deutlich, dass sich der Antragsteller immer wieder um Verbesserungen bemüht, seine Bemühungen hingegen über Jahre hinweg unzureichend sind und es immer wieder zur amtstierärztlichen Feststellungen von tierschutzwidrigen Haltungsbedingungen für seine Pferde gekommen ist und nach wie vor kommt. Insoweit scheint auch eine gewisse Uneinsichtigkeit beim Antragsteller insbesondere in Bezug auf die Fütterung und den notwendigen Wetterschutz für die Pferde vorzuliegen. In diesem Fall sieht es auch der Senat zur Rechtfertigung des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots als ausreichend an, dass nur ein Teil des Pferdebestands in verschiedener Zusammensetzung von den tierschutzwidrigen Zuständen betroffen war (vgl. NdsOVG, Urt. v. 20. April 2016 - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 53).
(5) Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb die Ermessensausübung des Antragsgegners im Rahmen von § 16a Satz 1 und 2 Nr. 3 TierSchG und § 40 VwVfG auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden ist. Diese Einschätzung teilt auch der Senat.
93 Seine Anregung an die Beteiligten im Beschwerdeverfahren, ob Möglichkeiten zur einer Beauflagung des Antragstellers bis zur Klärung streitiger Fragen in der Hauptsache gesehen werden, ist nicht dahingehend zu verstehen, dass er Mängel in der Ermessenausübung des Antragsgegners sieht. Allein der Umstand, dass es auch eine ermessensgerechte Entscheidung im vorliegenden Fall mit einem abweichenden Inhalt geben könnte, führt nicht zu der Annahme, dass die getroffene Entscheidung unter Ermessensfehlern leidet.
94 Im Rahmen seiner Ermessensausübung hat der Antragsgegner erwogen, ob in Ansehung der beruflichen und wirtschaftlichen Bedeutung seiner Entscheidung für den Antragsteller eine 31 Verpflichtung zur anderweitigen und tierschutzgerechten Unterbringung der Pferde eine verhältnismäßigere Maßnahme darstellen könnte. Er hat diese Überlegung aber mit der sachgerechten Überlegung verworfen, dass in Ansehung der rund 40 Pferde des Antragstellers hierdurch sehr hohe Kosten für ihn entstehen und im Fall seiner mangelnden Leistungsfähigkeit die Kosten dem Steuerzahler zur Last fallen würden. Auch eine Verpflichtung zur Verringerung des Pferdebestands hat er erwogen, dies aber mit der sachgerechten Überlegung verworfen, dass die tierschutzwidrigen Zustände nicht auf der Größe der gehaltenen Herde, sondern wohl eher auf der Unzuverlässigkeit und fehlenden Einsicht des Antragstellers beruhen dürften.
95 Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsgegner unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringen verpflichtet sein könnte, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit anstelle des Haltungs- und Betreuungsverbots die Pferdehaltung des Antragstellers durch Auflagen in einen tierschutzkonformen Zustand zu bringen. Als möglichen Auflageninhalt hat der Antragsteller engmaschige amtstierärztliche Kontrollen, ein tierärztlich dokumentiertes Fütterungs- und Parasitenmanagement oder Verpflichtungen zu Nachweisführungen angesprochen. Das Beschwerdevorbringen macht hingegen nicht deutlich, welche konkreten Maßnahmen in Bezug auf die konkreten Missstände gleich geeignet und verhältnismäßig sein könnten. Es müssten hierzu konkrete Fütterungsvorgaben für die unterschiedlichen Weideflächen bei nicht im Einzelnen bekannter Größe des antragstellerischen Pferdebestands sowie ein dazu passendes Berichts- und Kontrollwesen gemacht werden. Dieses zu entwickeln, ist nach Lage der Dinge vom Antragsgegner nicht zu verlangen, da es mit vielen Unwägbarkeiten und einem sehr hohen Verwaltungsaufwand auch in der Kontrolle verbunden wäre. Zudem könnte wegen der zumindest zweifelhaften Einsicht des Antragstellers zu seinen tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass diese Maßnahmen vergleichbar effektiv wären.
96 Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Haltungs- und Betreuungsverbots steht dem Antragsteller nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG das Recht zur Beantragung einer Wiedergestattung zu, wenn er bereit und in der Lage ist, die Verhältnisse in seinem Betrieb verlässlich tierschutzgerecht auszugestalten. Damit hat es selbst in der Hand, das Haltungs- und Betreuungsverbot zeitlich zu beschränken.
2.2 Ausgehend von dem Haltungs- und Betreuungsverbot stellt die in Nr. 2 des Bescheids ausgesprochene Verpflichtung zur Bestandsauflösung nur dessen Kehrseite dar. Die Beschwerde kann nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, dieser Verpflichtung käme eine eigenständige Eingriffsqualität zu. Wenn der Antragssteller seine Pferde nicht mehr halten und betreuen darf, ist die Auflösung seines Pferdebestands die logische Konsequenz. Die Beendigung der Pferdehaltung durch den Antragsteller tritt bereits mit dem Haltungs- und 32 Betreuungsverbot, nicht erst mit der Verpflichtung zur Bestandsauflösung ein. In Bezug auf die Bestandsauflösung hat der Antragsgegner klargestellt, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, seinen Betrieb fortzusetzen, soweit die Haltung und Betreuung seiner Pferde auf einen Dritten übertragen werden, der diese sodann eigenverantwortlich wahrnimmt. In dieser Übertragung läge dann die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Verpflichtung zur Auflösung des Pferdebestands in Verantwortung des Antragstellers. Dies verdeutlicht, dass mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden kann, dass dieser Verpflichtung keine gesonderte Eingriffsqualität zukommt.
2.3 Die Verpflichtung zum Nachweis des Verbleibs der Pferde findet ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 2 TierSchG. Hiernach haben u. a. natürliche Personen der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
99 Zur Verhütung künftiger Verstöße ist es erforderlich, dass der Antragsgegner Kenntnis erhält, wann und an wen welche Pferde abgegeben wurden. Zugleich dient diese Verpflichtung dazu, die Umsetzung der Verpflichtung zur Auflösung des Pferdebestands nachvollziehen zu können, und ist damit doppelt legitimiert. Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit dieser Verpflichtung sind nicht ersichtlich.
3. Der hilfsweise gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung unter Auflagen anzuordnen, ist ohne Erfolg. Wie oben dargestellt, sind gegenüber dem Haltungs- und Betreuungsverbot keine milderen und gleich geeigneten Maßnahmen in Gestalt von Auflagen ersichtlich.
4. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung gegen die Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheids anzuordnen, ist ebenfalls ohne Erfolg.
102 Die Kostenfestsetzung beruht auf § 3 Abs. 1, § 4 und § 13 SächsVwKG. Nach der laufenden Nummer 5 Tarifstelle 13.2 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses sind Überwachungsmaßnahmen nach § 16 Abs. 1 TierSchG, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgehen, insbesondere in begründeten Verdachtsfällen, begründeten Beschwerdefällen und grundsätzlich bei Nachkontrollen einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 16a TierSchG kostenpflichtig. Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Zeitaufwand des Kontrolleurs, wobei je angefangener Viertelstunde ein Wert von 23 € angesetzt wird. Bei dem angesetzten Zeitaufwand von 23 Viertelstunden ergibt sich die festgesetzte Gebühr von 552 €. Die Erhebung von Auslagen findet ihre Rechtfertigung in § 13 SächsVwKG.
103 Aus dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keine Bedenken gegen vorgenommene Kostenentscheidung in Nr. 8 des Bescheids.
104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
105 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 35.2 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.
106 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). v. Welck Kober Nagel