Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 40 Ermessen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 822
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2014 – 11 W 3/14 (Kart)
- OVG Niedersachsen, 21.11.2025 – 2 LA 74/23
- VG Ansbach, 11.08.2023 – AN 16 K 22.01830Zitiert von 2
- BGH, 14.07.2015 – KVR 55/14Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Akten der Kartellbehörde - Trinkwasserpreise
- BVerwG, 20.06.2013 – 8 C 46/12Zur Berücksichtigung einer geplanten Rechtsänderung bei der Ermessensausübung; zum Nachschieben von Ermessenserwägungen; neue Ermessenserwägungen für Verwaltungsakte mit DauerwirkungZitiert von 247
- BVerwG, 20.06.2013 – 8 C 47/12Zur Berücksichtigung einer geplanten Rechtsänderung bei der Ermessensausübung; zum Nachschieben von Ermessenserwägungen; neue Ermessenserwägungen für Verwaltungsakte mit DauerwirkungZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 30.07.2026 – 10 L 355/26
- OVG NRW, 11.06.2026 – 1 B 361/26
- VG Düsseldorf, 27.04.2026 – 41 L 1117/26.A
822 Entscheidungen zu § 40 VwVfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.