Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 40 Ermessen
Stand: 10.06.2019
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
Wird zitiert von 885 Entscheidungen zu § 40 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 04.09.2014 – 11 W 3/14 (Kart)
- OVG Niedersachsen, 21.11.2025 – 2 LA 74/23
- VG Ansbach, 11.08.2023 – AN 16 K 22.01830Zitiert von 2
- BGH, 14.07.2015 – KVR 55/14Kartellverwaltungsverfahren: Außergesetzliches Akteneinsichtsrecht eines am Verfahren nicht beteiligten Dritten in Akten der Kartellbehörde - Trinkwasserpreise
- BVerwG, 20.06.2013 – 8 C 47/12Zur Berücksichtigung einer geplanten Rechtsänderung bei der Ermessensausübung; zum Nachschieben von Ermessenserwägungen; neue Ermessenserwägungen für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung
- BVerwG, 20.06.2013 – 8 C 48/12Zur Berücksichtigung einer geplanten Rechtsänderung bei der Ermessensausübung; zum Nachschieben von Ermessenserwägungen; neue Ermessenserwägungen für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung
Zuletzt entschieden
- VG Aachen, 30.07.2026 – 10 L 355/26
- VG Köln, 30.07.2026 – 11 L 1275/26Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Voraussetzungen einer Verfahrensduldung zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 12.06.2026 – 16 K 2620/23Zitiert von 1
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