Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 40 Ermessen

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund822 Entscheidungen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 39 § 41