§ 16a
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16a#abs-1 (1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16a#abs-2 (2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/16a#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass
Wird zitiert von 577 Entscheidungen zu § 16a TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 07.03.2024 – 6 S 3018/19Zitiert von 12
- OVG Niedersachsen, 10.02.2026 – 11 ME 531/25
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.07.2022 – 3 L 125/21Zitiert von 5
- OVG NRW, 05.07.2019 – 20 A 1165/16Zitiert von 8
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1727Zitiert von 12
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2025 – 6 S 423/24
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 25.08.2026 – 5 V 1712/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Fortnahme von Hunden sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 03.08.2026 – 5 V 1835/26Eilrechtsschutz gegen die Fortnahme und Veräußerung von Hunden sowie ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Gelsenkirchen, 23.07.2026 – 16 L 3/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16a TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 16a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 16a umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.