Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verwaltungskostengesetz
SächsVwKG§ 4 Kostenverzeichnis, Höhe der Gebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/4#abs-1 (1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Staatsministerien durch Rechtsverordnung das Kostenverzeichnis zu erlassen und fortzuschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/4#abs-2 (2) Die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis ist nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen nach § 2 Absatz 2 die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist, zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen. Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/4#abs-3 (3) Die Gebühren sind durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die öffentlich-rechtliche Leistung bezieht (Wertgebühren), nach dem Zeitaufwand für die öffentlich-rechtliche Leistung (Zeitgebühr) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/4#abs-4 (4) Das Staatsministerium der Finanzen kann für bestimmte Arten von Fällen im Kostenverzeichnis bestimmen, dass Verwaltungskosten nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVwKG/4#abs-5 (5) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union inhaltlich bestimmte Gebührenregelungen enthalten sind, die von diesem Gesetz abweichen, finden diese bei der Bestimmung der Gebühren im Kostenverzeichnis Anwendung.
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