§ 15
Stand: 26.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/15#abs-1 (1) Die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt, vorbehaltlich des § 13a Abs. 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach dessen Absatz 4, den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden berufen jeweils eine oder mehrere Kommissionen zur Unterstützung der zuständigen Behörden bei
Die nach Satz 2 berufenen Kommissionen unterstützen die zuständigen Behörden in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/15#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden sollen im Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/15#abs-3 (3) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Verteidigung beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Dienststellen bei
Die nach Satz 2 berufene Kommission unterstützt die zuständigen Dienststellen in den in Artikel 38 Absatz 3 der Richtlinie 2010/63/EU genannten Bereichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/15#abs-4 (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu den Kommissionen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 im Hinblick auf
zu regeln. Rechtsverordnungen, die das Nähere zu der Kommission nach Absatz 3 Satz 2 regeln, bedürfen ferner des Einvernehmens des Bundesministeriums der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/15#abs-5 (5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass die zuständigen Behörden dem Bundesministerium, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder dem Bundesinstitut für Risikobewertung
Angaben zu Entscheidungen der zuständigen Behörden über die Genehmigung von Versuchsvorhaben oder zu von den zuständigen Behörden genehmigten Versuchsvorhaben übermitteln, und dabei das Nähere über die Form und den Inhalt sowie das Verfahren der Übermittlung zu regeln. Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden. Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.
Wird zitiert von 164 Entscheidungen zu § 15 TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 21.02.2024 – 2 A 1/23Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2013 – OVG 5 S 27.12Zugehörigkeit eines angestellten amtlichen Tierarztes zu den beamteten Tierärzten im Sinne des Tierschutzgesetzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.06.2013 – OVG 5 S 3.13Vorrangige Beurteilungskompetenz des beamteten Tierarztes bei der Einschätzung tierschutzrechtlicher Anforderungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1720Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1717Zitiert von 10
- VGH Bayern, 17.12.2025 – 23 ZB 22.1726Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 25.08.2026 – 5 V 1712/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Fortnahme von Hunden sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 03.08.2026 – 5 V 1835/26Eilrechtsschutz gegen die Fortnahme und Veräußerung von Hunden sowie ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 03.07.2026 – 5 V 709/26Erfolgloser Eilantrag gegen die dauerhafte Fortnahme und Veräußerung von Hunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I 1828)
BGBl. 2021 I S. 1828
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.