Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/53#abs-1 (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/53#abs-2 (2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
Wird zitiert von 19.209 Entscheidungen zu § 53 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 13.10.2022 – 20 W 16/22
- FG Baden-Württemberg, 23.01.2006 – 13 KO 5/05Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 20.12.2018 – W 601/18 Kart
- BFH, 14.12.2007 – IX E 17/07Zitiert von 10
- KG, 14.08.2023 – 5 W 117/23Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 26.01.2021 – 1 OA 96/20
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.09.2026 – 6 B 710/26Einstellung in den Polizeivollzugsdienst; fehlende Glaubhaftmachung der gesundheitlichen Eignung bei Asthma bronchiale Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 21.09.2026 – 10 B 1020/26Erfolgloses Beschwerdeverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei verspätetem Wiedereinsetzungsantrag Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 21.09.2026 – 2 V 1235/26Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Festsetzung einer Ausbildungsabgabe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.