Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18.439
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 13.10.2022 – 20 W 16/22
- FG Baden-Württemberg, 23.01.2006 – 13 KO 5/05Zitiert von 1
- OLG Köln, 27.02.2019 – 18 W 53/17Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 20.12.2018 – W 601/18 Kart
- BFH, 14.12.2007 – IX E 17/07Zitiert von 10
- KG, 14.08.2023 – 5 W 117/23Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.08.2026 – 19 B 846/26
- OVG NRW, 11.08.2026 – 19 B 867/26
- OVG NRW, 11.08.2026 – 16 B 1026/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/53#abs-1 (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/53#abs-2 (2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.