§ 2a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-1a (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-1b (1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-3 (3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 2a TierSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
- BVerfG, 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · HennenhaltungsverordnungZitiert von 189
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1596/11Zitiert von 3
- BVerfG, 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Legehennenanlage - hier: Anpassungspflichten bzgl Altanlagen aufgrund der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) - Sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 33 Abs 4 TierSchNutztV aFZitiert von 32
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 – 1 LB 65/21 OVGZitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.03.2006 – 11 A 3583/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 25.08.2026 – 5 V 1712/26Erfolgloser Eilantrag gegen die Fortnahme von Hunden sowie ein Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Bremen, 03.08.2026 – 5 V 1835/26Eilrechtsschutz gegen die Fortnahme und Veräußerung von Hunden sowie ein tierschutzrechtliches Haltungs- und Betreuungsverbot Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2018 I S. 2586
BGBl. 2018 I S. 2586 Gesetzgebungsmaterialien
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28.07.2014 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2014 I S. 1308
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 2a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2182, 3911)
BGBl. 2013 I S. 2182
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 2a eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.