§ 2a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 146
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 29.08.2012 – 1 A 31/12Zitiert von 1
- BVerfG, 06.07.1999 – 2 BvF 3/90 · HennenhaltungsverordnungZitiert von 179
- VG Münster, 09.03.2012 – 1 K 1596/11Zitiert von 3
- BVerfG, 14.01.2010 – 1 BvR 1627/09Nichtannahmebeschluss: Grenzen des Bestandsschutzes einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Legehennenanlage - hier: Anpassungspflichten bzgl Altanlagen aufgrund der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (juris: TierSchNutztV) - Sowie zur Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung des § 33 Abs 4 TierSchNutztV aFZitiert von 30
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.03.2024 – 1 LB 65/21 OVGZitiert von 1
- VG Oldenburg (Oldenburg), 22.03.2006 – 11 A 3583/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 23.04.2026 – 3 C 2.25Klage eines Tierschutzverbandes auf tierschutzrechtliches Einschreiten gegen einen Putenmastbetrieb
- VG Gelsenkirchen, 28.01.2026 – 16 L 1367/25Zitiert von 1
- OVG Saarland, 21.01.2026 – 2 B 192/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2a TierSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-1a (1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, Anforderungen an Ziele, Mittel und Methoden bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Tieren festzulegen.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-1b (1b) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, so weit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist und sich eine Pflicht zur Kennzeichnung nicht aus § 11a Absatz 3 ergibt, Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren, insbesondere von Hunden und Katzen, sowie zur Art und Durchführung der Kennzeichnung zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, ihre Beförderung zu regeln. Es kann hierbei insbesondere
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchG/2a#abs-3 (3) Des Einvernehmens des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bedürfen Rechtsverordnungen