Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026

OVG Sachsen Beschluss vom 05.06.2026 – 1 B 47/26

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Az.: 1 B 47/26 1 L 892/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

Beschluss§

In der Verwaltungsrechtssache der Stadt M............ vertreten durch die Bürgermeisterin prozessbevollmächtigt:

gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz beigeladen:

GmbH vertreten durch den Geschäftsführer prozessbevollmächtigt:

– Antragstellerin – – Beschwerdeführerin – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2 wegen immissionsschutzrechtlicher Genehmigung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde

hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Gretschel und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert am 5. Juni 2026

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2026 - 1 L 892/24 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_1

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 2. Februar 2026 - 1 L 892/24 - hat keinen Erfolg.

2 Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die den Prüfungsumfang des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO begrenzen, rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_3

1. Zwischen den Beteiligten steht die wesentliche Änderung der von der Beigeladenen am Standort ..........................................................., Flur ., Flurstück F1.. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) im Streit.

4 Die Beigeladene betreibt auf dem Vorhabengrundstück eine Biogasanlage, welche sich im Geltungsbereich des am 15. Januar 2011 in Kraft getretenen vorzeitigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogas-Anlage ........“ der Antragstellerin vom 28. Mai 2010 (im Folgenden: Bebauungsplan) befindet.

5 Zeichnerisch festgesetzt werden im Teil A des Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und § 11 BauNVO das „SO 1“ und das „SO 2“. Zu dem „SO 1“ wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgeführt:

3 „Sonstiges Sondergebiete hier: ‚Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Biogasanlage, Nebenanlagen u. Fahrsilo‘“ 6 Zu dem „SO 2“ wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgeführt:

„Sonstiges Sondergebiete hier: ‚Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Gaseinspeisungsanlage zur Direkteinspeisung, Lager u. Aufbereitungsfläche für Hackfrüchte (Input)‘“ 7 Weiterhin werden zeichnerisch als Kompensationsmaßnahmen die privaten Grünflächen „E 1“ bis „E 4“ nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB festgesetzt. Die privaten Grünflächen „E 1“, „E 2“ und „E 4“ werden nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 Buchst. a) und Abs. 6 BauGB als Flächen zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern u. sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen. Die private Grünfläche „E 3“ wird hingegen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen.

8 Im Teil B des Bebauungsplans findet sich zur Art der baulichen Nutzung die textliche Festsetzung nach § 9 Abs. Nr. 1 BauGB:

„Das sonstige Sondergebiet Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse (SOEB) dient gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage einschließlich der hierzu notwendigen Nebenbauten und deren technischer Erschließung sowie Anlagen gemäß Ziffer 1 und 9 des Anhanges der BImSchV Einstufung sowie Ziffer 9.1 b) Spalte 2. Die festgesetzten Nutzungen sind nur insoweit zulässig, soweit sie durch den Durchführungsvertrag gedeckt sind (§ 9 Abs. 2 BauGB).“

Ziffer 1.4 b) aa) Spalte 2 (BHKW-Modul) 9 Die Beigeladene beantragte bei dem Antragsgegner mit ihrem Antrag vom 6. Juli 2023 die Änderung ihrer Biogasanlage nach § 16 BImSchG, wobei sie schwerpunktmäßig eine Änderung der Einsatzstoffe, eine Erhöhung der Produktionskapazität an Rohbiogas sowie die Errichtung und den Betrieb von Nebenanlagen begehrte (im Folgenden: Änderungsvorhaben). Die Antragstellerin versagte hierzu mit Schreiben vom 11. September 2023 das gemeindliche Einvernehmen. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 2. Mai 2024 angehört hatte, erteilte er der Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens am 14. Oktober 2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die wesentliche Änderung der Biogasanlage (im Folgenden: Änderungsgenehmigung). Gegen die Änderungsgenehmigung erhob die Antragstellerin am 11. November 2024 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 19. Dezember 2024 erklärte der Antragsgegner die Änderungsgenehmigung für sofort vollziehbar.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_4

10 Mit ihrem am 20. Dezember 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Eilrechtsschutzantrag begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_11

2. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 2. Februar 2026 diesen Antrag abgelehnt.

12 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. November 2024 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 19. Dezember 2024 für sofort vollziehbar erklärte Änderungsgenehmigung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2024 sei nicht wiederherzustellen. Die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erwiesen sich als offen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheids genüge dabei den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner habe das sofortige Vollzugsinteresse ausreichend schriftlich begründet. Er habe sich nicht auf formelhafte Wendungen zurückgezogen, sondern eine Reihe von Gründen angeführt, weshalb die Genehmigung im konkreten Einzelfall sofort und nicht erst nach Eintritt der Bestandskraft vollzogen werden müsse.

Bei der nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung erweise sich die Änderungsgenehmigung zudem voraussichtlich als materiell rechtmäßig, so dass die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin ausgehe.

13 Im rechtlichen Ausgangspunkt erweise sich das Änderungsvorhaben der Beigeladenen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 1 und Nr. 1.2.2.2, Nr. 8.6.3.1, Nr. 9.1.1.1 und Nr. 9.36 des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) dabei als genehmigungsbedürftig, weil die anaerobe Vergärung von Gülle in einer Anlage zur biologischen Behandlung von 100 t oder mehr je Tag beantragt sei. Hiervon ausgehend erweise sich die Änderungsgenehmigung als formell rechtmäßig und sei in materiellrechtlicher Hinsicht nach summarischer Prüfung zumindest nicht offensichtlich rechtswidrig, so dass die Erfolgsaussichten als offen zu bewerten seien.

14 Im Einzelnen erweise sich die von der Genehmigung zugelassene Verwendung tierischer Einsatzstoffe als bauplanungsrechtlich zulässig. Jedenfalls widerspreche die Verwendung tierischer Einsatzstoffe nicht offenkundig den Festsetzungen des Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit auszugehen sei und welche von den Beteiligten auch nicht bestritten werde. Ob dessen textliche Festsetzungen unter Nr. 1.1 einen Ausschluss tierischer Einsatzstoffe oder deren Begrenzung auf maximal 10 % der verwendeten Einsatzstoffe enthalte, könne nach summarischer Prüfung nicht abschließend beurteilt werden. Die Annahme des Antragsgegners, dass die Genehmigung eines maximalen Gesamtdurchsatzes 5 tierischer Einsatzstoffe von 84 t/d bei einem maximalen Gesamtdurchsatz des Vorhabens von 221 t/d - was einem Umfang tierischer Einsatzstoffe von bis zu. ca. 38 % an dem maximalen Tagesdurchsatz des Vorhabens entspreche - nach § 30 Abs. 2 BauGB nicht im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans stehe, erweise sich vor diesem Hintergrund zumindest nicht als offensichtlich rechtswidrig. So enthalte der Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, wonach das sonstige Sondergebiet Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse (im Folgenden: SOEB) gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage einschließlich der hierzu notwendigen Nebenbauten und deren technischer Erschließung sowie Anlagen gemäß Nrn. 1 und 9 des Anhangs der 4. BImSchV Einstufung Nr. 1.4 Buchst. b) Doppelbuch. aa) Spalte 2 (BHKW-Modul) sowie Nr. 9.1 Buchst. b) Spalte 2 diene, wobei die festgesetzten Nutzungen nur insoweit zulässig seien, als sie durch den Durchführungsvertrag gedeckt sind (§ 9 Abs. 2 BauGB). Die Auslegung der Bezeichnung der Sondergebiete „Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse“ spreche hier zwar zunächst für einen Ausschluss tierischer Einsatzstoffe, weil der allgemeine Sprachgebrauch ein solches Begriffsverständnis nahelege und es sich insoweit - über einen bloß deskriptiven Namensbestandteil hinausgehend - um eine Konkretisierung der Zweckbestimmung i. S. v. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO und mithin um eine Festsetzung nach § 9 BauGB i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO handeln könnte. Allerdings ließen sich die Festsetzung unter Nr. 1.1 und die zeichnerische Festsetzung in Zusammenschau mit der Planbegründung und der Motivation zur Entstehung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans auch dahingehend verstehen, dass lediglich vorwiegend pflanzliche Einsatzstoffe genutzt werden sollten. Eine ausdrückliche Formulierung enthalte der Bebauungsplan insoweit nicht. Daher ließe sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend klären, ob mit der Formulierung „Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse“ ein Ausschluss der Energiegewinnung aus (auch) tierischen Nebenprodukten festgesetzt sei.

Soweit die Planbegründung auf eine Begrenzung tierischer Einsatzstoffe i. H. v. 10 % abstelle, nehme diese wiederum nicht an der normativen Wirkung der Planfestsetzungen teil und könne keine entsprechende Höchstgrenze für die Verwendung tierischer Einsatzstoffe begründen. Dass die verfahrensgegenständliche Zulassung tierischer Einsatzstoffe den Festsetzungen des Bebauungsplanes i. S. v. § 30 Abs. 2 BauGB widerspreche, habe deshalb nicht festgestellt werden können. Hierauf sei es jedoch nicht angekommen, weil der Antragsgegner - selbst bei Annahme eines Widerspruchs gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes - eine Befreiung von diesen hätte prüfen müssen. Diese Prüfung könne der Antragsgegner im noch offenen Widerspruchsverfahren auch noch nachholen. In die dann vorzunehmende Interessenabwägung müsse er dann einstellen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vorlägen. Im Besonderen berühre das Vorhaben nicht die Grundzüge der Planung, weil das Plangebiet - ohne absoluten Ausschluss tierischer Einsatzstoffe - zur Energieerzeugung aus Biogas festgesetzt worden sei. Dieser 6 Gebietscharakter verändere sich bei einer Änderung der Einsatzstoffe nicht grundlegend, solange die tierischen Einsatzstoffe neben den pflanzlichen Einsatzstoffen nicht einen annähernd gleichen Anteil erreichen würden, weil es sich dann nur um eine quantitative aber gerade nicht qualitative Änderung handeln würde. Ausweislich der Änderungsgenehmigung betrage das Verhältnis tierischer Einsatzstoffe gegenüber nachwachsenden Rohstoffen maximal 38 %. Beachte man zusätzlich, dass auch bislang schon die Verwendung tierischer Einsatzstoffe in einem Umfang von bis zu 10 % zulässig sei, erhöhe sich die Menge tierischer Einsatzstoffe mit dem Vorhaben zwar nicht unwesentlich, aber auch nicht in einem solchen Maße, dass die Grundzüge der Planung berührt würden.

15 Weiterhin hätten nach summarischer Prüfung auch die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Gaslagerkapazität vorgelegen. Im Ausgangspunkt verweise die Festsetzung des Bebauungsplans unter Nr. 1.1 in Bezug auf die Gaslagerkapazität zunächst auf Ziffer 9.1 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV a. F. und mithin auf Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 30 t. Gleichwohl berühre die mit der verfahrensgegenständlichen Änderungsgenehmigung erteilte Genehmigung zu der geplanten Gaslagerkapazitätserweiterung nicht die Grundzüge der Planung. Denn zum einen spreche einiges dafür, dass schon die Antragstellerin selbst von der Möglichkeit der Erweiterung der Gaslagerkapazitäten ausgegangen sei. Habe sie doch bereits in der Vergangenheit mit der Erteilung ihres Einvernehmens vom 16. Oktober 2012 zu der ersten Erhöhung der Gaslagerkapazität auf 45,3 t (gemäß dem weiteren Änderungsgenehmigungsbescheid vom 13. Juni 2013) zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Kapazität der Gaslageranlage keinen unveränderlichen Kern des Planungskonzepts bilde. Dass sich die Antragstellerin nunmehr gegen die weitere Erhöhung der Gaslagerkapazität auf 79,5 t wende und sich dabei auf die - statische - Verweisung in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans unter Nr. 1.1 berufe, erscheine vor diesem Hintergrund widersprüchlich. So greife sie auch nicht die Gaslagerkapazitätserhöhung dem Grunde nach an, sondern wende sich allein gegen die Erhöhung infolge des tierischen Substrateinsatzes. Auch aus den zeichnerischen Festsetzungen zum Sondergebiet SOEB 2 ergebe sich, dass sich die Antragstellerin einer Erweiterung der Anlage bei Planerstellung nicht verschlossen habe.

Ferner liege in Bezug auf die Kapazitätserhöhung der Gaslageranlage auch ein Befreiungsgrund i. S. d. § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor, weil die Gaslagerkapazitätserhöhung dem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien diene. Diese sei nach summarischer Prüfung und unter Würdigung nachbarlicher Interessen zudem vereinbar mit den öffentlichen Belangen. Im Besonderen würde die Zunahme des Anlieferungsverkehrs nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Denn selbst bei einer Ausschöpfung der täglichen Durchsatzkapazität tierischer Einsatzstoffe wäre nach den Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen 7 nicht mit einem signifikanten Anstieg an (LKW-)Lieferungen zu rechnen. Letztlich begründe auch der Umstand, dass der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen zur maximalen Gaslagermenge nur verknappt geprüft habe, keinen Ermessensfehler bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, weil aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgehe, dass er die Voraussetzungen für die Befreiung der Sache nach umfassend geprüft habe.

16 Auch in Bezug auf die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Kompensationsflächen und der damit einhergehenden Versetzung der Ausgleichsflächen E 2 und E 4 hätten die Voraussetzungen für die Befreiung nach summarischer Prüfung vorgelegen. So habe das gemeindliche Einvernehmen nur aus den Gründen des § 31 Abs. 2 BauGB versagt werden dürfen. Gründe für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach dieser Norm lägen indes nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, dass die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Kompensationsflächen die Grundzüge der Planung berühre. Zudem erforderten Gründe des Allgemeinwohls, in Gestalt des zügigen Ausbaus erneuerbarer Energien, die Befreiung und öffentliche Belange, welche zur offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Bescheids führten, insbesondere solche des Umweltrechts und des Naturschutzrechts, seien nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

17 Letztlich führe auch die genehmigte Umwallung auf dem Flurstück F2 auf dem Grundstück der .................., Flur . nicht zur Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung. Im Besonderen beeinträchtige diese keine öffentlichen Belange i. S. v. § 35 Abs. 3 BauGB, zumal sich die Antragstellerin hierzu im Verwaltungsverfahren auch nicht hinreichend geäußert habe, so dass der Antragsgegner gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB von der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens habe ausgehen können.

18 Soweit demnach nach summarischer Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren offen bleibe, ob die Verwendung tierischer Einsatzstoffe, die Erhöhung der Durchsatz- und Gaslagerkapazität, die Versetzung der Ausgleichsflächen zugunsten einer Gasanlage sowie die Umwallung jeweils mit den Festsetzungen des Bebauungsplans vereinbar seien - wofür jedoch viel spreche - habe auch das gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin ersetzt werden dürfen.

19 Ausgehend von diesen offenen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache ergebe sich das besondere öffentliche Sofortvollzugsinteresse an der Änderungsgenehmigung vorliegend aus dem überragenden Interesse der Allgemeinheit am zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien und der Treibhausgasminimierung, welches hier das Interesse der Antragstellerin an ihrem Recht auf Planungshoheit in Bezug auf einen 8 Bebauungsplan überwiege. So sei der Energie- und Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien eine nach § 2 EEG 2023 und § 2 Abs. 3 WPG gesetzlich typisierte Dringlichkeit zuerkannt, welcher vorliegend auf Seiten der Antragstellerin keine vergleichbar schwerwiegenden Interessen gegenüberstünden. So sei die kommunale Planungshoheit zwar Ausdruck des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf kommunale Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 84 Abs. 2 SächsVerf, doch diene dieses Recht keinem Selbstzweck, sondern sei mit ihrer tatsächlich eingetretenen oder zu erwartenden Beeinträchtigung abzugleichen.

Im vorliegenden Fall sei dabei zu berücksichtigen, dass mit Beschluss des Stadtrates der Antragstellerin vom 28. Oktober 2025 ein Bauleitverfahren zur Änderung des Bebauungsplans eingeleitet worden sei. Dessen Gegenstand sei die Änderung der maßgebenden Festsetzung zur Zulässigkeit tierischer Einsatzstoffe. Es bestehe daher vorliegend keine unabwendbare Gefahr, dass der Gemeinde etwas gegen ihren Willen aufgedrängt werde und ihre städtebaulichen Belange nicht berücksichtigt würden. Zudem hätten unternehmerische Interessen nur dann hinter die Planungshoheit zurückzutreten, wenn andernfalls - und anders als hier - irreversible Folgen drohten. Vorliegend dürfte es aber jederzeit technisch möglich sein, die Biogasanlage wieder mit nahezu ausschließlich oder weit überwiegend pflanzlichen Einsatzstoffen und alternativen Substraten anstelle des Einsatzes tierischer Einsatzstoffe zu bestücken und die Produktionskapazität zurückzufahren. Hinsichtlich der baulichen Anlagen übernehme die Beigeladene zudem entsprechend ihrer Einlassung das Risiko des Rückbaus oder der Umnutzung. Würde aber umgekehrt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs der Antragstellerin angeordnet und hätte dieser in der Hauptsache keinen Erfolg, könnte dem überragenden öffentlichen Interesse an der Strom- und Wärmerzeugung aus erneuerbaren Energien zumindest für den Zeitraum bis zum Entfallen der aufschiebenden Wirkung nicht Rechnung getragen werden. Ferner sei zugunsten der Beigeladenen deren wirtschaftliches Interesse an einer zwischenzeitlichen Ausnutzbarkeit der erfahrungsgemäß mit erheblichem Aufwand für Planung, Begutachtung und Verfahren verbundenen Genehmigung mit in die Abwägung einzubeziehen. Konsequenz der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wären demnach ein wirtschaftlicher Schaden der Beigeladenen sowie die wegfallende zusätzlich Einspeisung von Energie durch die Anlage der Beigeladenen, ohne dass der Antragstellerin bei einem Weiterbetrieb der Anlage irreversible Nachteile entstünden.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_20

3. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat die Antragstellerin am 13. Februar 2026 Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, im Wege einer prozessualen Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Änderungsgenehmigung bis zur Entscheidung des Senats im Eilverfahren vorläufig wiederherzustellen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_9

21 Mit ihrer Beschwerdebegründung vom 13. Februar 2026 sowie ihren ergänzenden und vertiefenden Schriftsätzen vom 17. März 2026, vom 25. März 2026, vom 2. April 2026 sowie vom 27. April 2026 macht sie geltend, dass ihr Widerspruch entgegen der Feststellungen des Verwaltungsgerichts offensichtlich erfolgreich sein werde und die aufschiebende Wirkung desselben daher wiederherzustellen sei. Aber selbst bei nur offenen Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs würde ihr Interesse an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs das Vollzugsinteresse an der angegriffenen Änderungsgenehmigung überwiegen. Namentlich erweise sich die angegriffene Änderungsgenehmigung als materiell rechtswidrig, so dass das versagte gemeindliche Einvernehmen nicht habe ersetzt werden dürfen. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts schlössen die Festsetzungen des Bebauungsplans die Verwendung tierischer Einsatzstoffe - jedenfalls in einem Umfang von mehr als 10 % an der Gesamtmenge der Einsatzstoffe - aus. Auch scheide eine Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Verwendung tierischer Einsatzstoffe aus, weil dies die Grundzüge der Planung berühre. Hinsichtlich der Erhöhung der Gaslagerkapazität sei - entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - davon auszugehen, dass die Grundzüge der Planung berührt seien und deshalb auch insoweit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ausscheide. Ferner lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes auch in Bezug auf die Ausgleichsflächen E 2 und E 4 nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe hier schon im rechtlichen Ausgangspunkt verkannt, dass diese Regelung im Änderungsbescheid keine Versetzung der Ausgleichsflächen darstelle und im Übrigen die Grundzüge der Planung berühre. Die Regelungen in der Änderungsgenehmigung zur Umwallung erwiesen sich als rechtswidrig, weil diese den Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Antragstellerin widerspreche und deshalb öffentliche Belange beeinträchtige und hinsichtlich der Zulassung der Umwallung ein Ermessensausfall vorliege.

Darüber hinaus habe die Änderungsgenehmigung rechtswidrig auch eine Abweichung von den Abstandsflächen genehmigt, ohne dass eine hierfür erforderliche atypische Fallgestaltung vorliege. Aber selbst wenn man nur von offenen Erfolgsaussichten ihres Widerspruchs ausginge, überwiege ihr Suspensivinteresse im Ergebnis einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung das Vollzugsinteresse.

22 Der Antragsgegner und die Beigeladene verteidigen den angefochtenen Beschluss und beantragen jeweils die Beschwerde zurückzuweisen und den Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung abzulehnen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_23

4. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_24

a) Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, welcher den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 10. Februar 2026 zugestellt worden ist, gerichtete Beschwerde ist zulässig. Sie wurde fristgerecht am 16. Februar 2026 eingelegt (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und zugleich begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).

25 Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet.

26 Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Änderungsgenehmigung zulässig, aber unbegründet ist.

27 Nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt, auf Antrag des Dritten die hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Dazu ist eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners und dem Interesse des Anlagenbetreibers an der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung auf der einen Seite und dem Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung auf der anderen Seite anzustellen. Maßgebend für diese Abwägung sind im Regelfall die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Verstößt die angefochtene Änderungsgenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegen drittschützende Regelungen, kann ein schutzwürdiges Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Regel nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der Genehmigung in einem solchen Fall Vorrang hat. Verstößt andererseits die Änderungsgenehmigung gegen drittschützende Vorschriften und ist der Antragsteller von diesem Drittschutz erfasst, so ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, weil an der Ausnutzung rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse besteht. Sofern Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Genehmigung bei überschlägiger Prüfung nicht evident erscheinen, sind die betroffenen Interessen im Übrigen gegeneinander abzuwägen (vgl. Senatsbeschl. v. 28. August 2023 - 1 B 47/23 -, juris Rn. 19 m. w. N.).

28 Handelt es sich bei dem Antragsteller - wie hier - um eine Gemeinde, so ist diese auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelt der Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung 11 (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Darüber hinaus muss auf noch nicht verfestigte, aber konkrete Planungsabsichten einer Gemeinde abwägend dergestalt Rücksicht genommen werden, dass von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötigerweise "verbaut" werden (zu einem Planfeststellungsverfahren vgl. BVerwG, Urt. v. 25. September 2025 - 11 A 22.24 -, juris Rn. 20 f. m. w. N.). Auf Grundrechte können sich Gemeinden im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dagegen grundsätzlich nicht berufen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, juris Rn. 21 m. w. N.).

29 Bei Anwendung dieses rechtlichen Beurteilungsmaßstabes führen die von der Antragstellerin dargelegten Einwände gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vorliegend nicht zum Erfolg ihrer Beschwerde. Denn im Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, unter Beachtung des wechselseitigen Beschwerdevortrags, verletzt die angegriffene Änderungsgenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihrer gemeindlichen Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 82 Abs. 2 i. V. m. Art. 84 Abs. 2 SächsVerf, so dass ihr gegen die Änderungsgenehmigung gerichteter Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Weil das öffentliche und private Interesse an der Ausnutzung der voraussichtlich rechtmäßigen Änderungsgenehmigung grundsätzlich Vorrang genießt und im hiesigen Einzelfall kein ausnahmsweise gleichwohl überwiegendes schutzwürdiges Suspensivinteresse der Antragstellerin dargelegt ist, begegnet die behördlich angeordnete sofortige Vollziehung der angegriffenen Änderungsgenehmigung keinen rechtlichen Bedenken.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_30

aa) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin steht die mit der Änderungsgenehmigung genehmigte Zulassung tierischer Einsatzstoffe in einem Umfang von bis zu 38 % aller Einsatzstoffe den Festsetzungen des Bebauungsplans voraussichtlich nicht entgegen.

31 Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass die Frage, ob die Verwendung tierischer Einsatzstoffe beim Betrieb der Biogasanlage im Plangebiet zulässig sei, maßgeblich von der Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans abhänge. Aus dem Wortlaut, dem Planungsziel und der 12 systematischen Stellung der Sondergebiete zur Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse ergebe sich dabei, dass tierische Einsatzstoffe ausgeschlossen seien. Vielmehr widerspreche die Verwendung tierischer Einsatzstoffe den Festsetzungen und der Zielsetzung des Bebauungsplans. Dies ergebe sich bereits aus der textlichen Festsetzung nach Nr. 1.1, wonach das sonstige Sondergebiet der Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse diene. Dieses Verständnis der textlichen Festsetzung unter Nr. 1.1 werde durch den zeichnerischen Teil A des Bebauungsplans bestätigt, wonach das sonstige Sondergebiet 1 die Bezeichnung „Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Biogasanlage, Nebenanlagen u. Fahrsilo“ und das sonstige Sondergebiet 2 die Bezeichnung „Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Gaseinspeisungsanlage zur Direkteinspeisung, Lage und Aufbereitungsfläche für Hackfrüchte (Input)“ trage. Diese Bezeichnungen der beiden Sondergebiete stellten ihrerseits Festsetzungen i. S. v. § 9 BauGB dar. Denn nach § 11 BauNVO sei der Zweck eines Sondergebiets durch dessen namentliche Bezeichnung näher zu bestimmen. Die Namen der beiden Sondergebiete stellten daher nicht nur erläuternde Beschreibungen dar, sondern seien vielmehr selbst Bestandteile der verbindlichen planerischen Festsetzungen. Demnach sei der Zweck der beiden Sondergebiete eindeutig darauf gerichtet, die Energiegewinnung zumindest im Wesentlichen - wenn nicht sogar vollends - auf pflanzliche Ausgangsstoffe zu beschränken.

Die Zweckbestimmung stelle dabei den Kern der festgesetzten Sondergebiete dar. Die Beschränkung auf pflanzliche Einsatzstoffe sei qualitativ zu verstehen und kein bloßes Etikett. Wer eine Biogasanlage mit tierischen Einsatzstoffen wesentlich aufwerte, verfehle die Zweckbestimmung oder bedürfe einer klaren Befreiung. Auch hebe die Standortanalyse in der Begründung zum Bebauungsplan hervor, dass sich der Anlagenstandort gerade deshalb anbiete, weil er umgeben von bewirtschafteten Feldern liege und damit kurze Wege in der Erntezeit sichere und die Gewähr dafür biete, dass ein Stillstand der Biogasanlage vermieden werden könne. Ergänzend stelle die Standortanalyse darauf ab, dass durch den Anlagenstandort eine Mehrbelastung der Bevölkerung ausgeschlossen werde, weil die umliegenden Felder bereits bewirtschaftet würden. Tierische Einsatzstoffe seien in die Standortanalyse indes nicht einbezogen worden. Mit Blick auf die zu erwartende Verkehrsbelastung wäre eine solche Einbeziehung jedoch zu erwarten gewesen, wenn tierische Einsatzstoffe Gegenstand des Planverfahrens gewesen wären. Auch die zusammenfassende Erklärung vom 20. Januar 2011 stütze dieses Verständnis der Festsetzungen. Im Ergebnis der Auslegung des Bebauungsplans finde daher die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach ein Sondergebiet zur Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse auch dem Zweck der Energiegewinnung aus tierischen Einsatzstoffen diene, keine Stütze im Wortlaut. Vielmehr würde die Verwendung tierischer Einsatzstoffe dazu führen, dass die Energie nicht mehr aus pflanzlicher Biomasse gewonnen werde, sondern aus pflanzlicher Biomasse und tierischen Produkten. Die Formulierung „pflanzliche Biomasse“ sei jedoch eindeutig und schließe nach dem allgemeinem Sprachverständnis tierische Produkte aus.

13 Diese Beschränkung diene der Vermeidung zusätzlicher Belastungen infolge der Verwendung tierischer Einsatzstoffe. Einerseits betreffe dies den Anlieferverkehr, andererseits die regelmäßig mit der Verwendung tierischer Einsatzstoffe einhergehende, erhöhte Belastung mit Geruchsemissionen und hygienischen Risiken sowie einer erhöhten Belastung durch Insekten.

32 Soweit nach Nr. 4.2 der Begründung zum Bebauungsplan pflanzliche Biomassen 90 % der Eingangsstoffe und Festmist und Gülle höchstens 10 % der Eingangsstoffe bilden dürften, ergebe sich hieraus nichts anderes. Diese Ausführungen seien dem Umstand geschuldet, dass die Beigeladene vormals angegeben habe, tierische Produkte zur Inbetriebnahme („Hochfahren“) der Anlage zu benötigen. Die Beigeladene habe aber beteuert, im Übrigen ausschließlich pflanzliche Einsatzstoffe verwenden zu wollen. Die Antragstellerin habe dies vormals als unwesentlichen Einsatz angesehen und die Wesentlichkeit bis zu einem Anteil von 10 % tierischer Einsatzstoffe verneint. Ein Überschreiten dieses Verhältnisses führe zu einem unzulässigen wesentlichen Einsatz tierischer Produkte.

33 Demgegenüber stelle das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft darauf ab, dass der Einsatz tierischer Einsatzstoffe nur dann den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche, wenn ein solcher Ausschluss ausdrücklich festgesetzt sei. Es behaupte in der angegriffenen Entscheidung entgegen dem eindeutigen Wortlaut, der offenkundigen Zweckbestimmung und der Systematik des Bebauungsplans, dass sich aus dessen Festsetzungen kein eindeutiger Ausschluss tierischer Einsatzstoffe ergebe. Vielmehr würde sich eine Begrenzung tierischer Einsatzstoffe von höchstens 10 % der Einsatzstoffe allein aus seiner Begründung ergeben, welcher jedoch keine normative Wirkung zukomme. Entgegen dieser Auslegung des Verwaltungsgerichts ergebe sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans aber gerade nicht, dass tierische Einsatzstoffe im Umfang von 10 % zulässig seien. Dies ergebe sich vielmehr allein aus seiner Begründung. Diesbezüglich erweise sich das Rechtsverständnis des Verwaltungsgerichts als zirkelschlüssig, weil das Verwaltungsgericht seine Rechtsauffassung zur Zulassung tierischer Einsatzstoffe damit auf eben jene Ausführungen in der Begründung des Bebauungsplans stütze, welchen es normative Wirkungen abspreche. Komme man aber angesichts der Begründung zu dem Ergebnis, dass die Verwendung tierischer Einsatzstoffe zulässig sei, müsse man denknotwendigerweise auch zu dem Ergebnis gelangen, dass dieser zulässige Einsatz nach dem Willen des Plangebers auf 10 % der Einsatzstoffe begrenzt sei. Ferner widerspreche dieses Auslegungsergebnis dem sich aus der Begründung ergebenden Willen des Plangebers. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ändere sich der Gebietscharakter durch die genehmigte Änderung der Einsatzstoffe grundlegend. So übersehe das Gericht bereits, dass die Änderungsgenehmigung kein Verhältnis der verschiedenen Einsatzstoffe zueinander festsetze. Schöpfe die Beigeladene die 14 höchstmögliche Beschickung der Biogasanlage mit pflanzlichen Einsatzstoffen nicht aus oder verzichte sie gar vollständig auf eine Beschickung mit pflanzlichen Einsatzstoffen, könne die Biogasanlage bei verminderter Leistung sogar vollständig mit tierischen Einsatzstoffe betrieben werden. Das Gericht reduziere hier die Grundzüge der Planung auf eine formale Biogas-Etikettierung und entkerne so den materiellen Plankern. Denn der Begriff „pflanzlich“ beschreibe keine bloße Betriebsmodalität, sondern die stoffliche Grundlage der zulässigen Nutzung. Ferner gehe die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auch deshalb fehl, weil Bebauungspläne regelmäßig allein positive Festsetzungen zu baulich zulässigen Anlagen träfen und sich aus dem Umkehrschluss die Unzulässigkeit nicht benannter baulicher Anlagen ergebe.

Plangeber orientierten sich vielmehr regelmäßig an der Systematik der Baunutzungsverordnung, nach welcher die im jeweiligen Baugebiet zulässigen und ausnahmsweise zulässigen Anlagen und Einrichtungen benannt würden, ohne im Übrigen auch alle nicht zulässigen Anlagen und Einrichtungen zu benennen. Ein Bebauungsplan enthalte somit regelmäßig einen abschließenden Positivkatalog mit negativer Ausschlusswirkung. Auch die Antragstellerin sei entsprechend verfahren, weshalb nicht benannte Nutzungen sich als unzulässig erwiesen.

34 Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den hier maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vor. Zum einen verstoße eine solche Befreiung gegen die Grundzüge der Planung. Zum anderen habe eine solche Befreiung eine Ermessensentscheidung des Antragsgegners erfordert, welche das Gericht nicht habe durch Mutmaßungen ersetzen dürfen.

35 Diesem von der Antragstellerin vertretenen Rechtsverständnis folgt der Senat nicht. Unter Beachtung der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich vielmehr die Auslegung der Festsetzungen des Bebauungsplans durch das Verwaltungsgericht als zutreffend.

36 Im rechtlichen Ausgangspunkt ist dabei in Bezug auf die Auslegung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes festzustellen, dass bei den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auch unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden können. Ebenso wie bei den zeichnerischen Festsetzungen ist es im Hinblick auf das Gebot klarer und unmissverständlicher Planfestsetzungen ausreichend, wenn sie hinreichend bestimmbar sind, der Planinhalt sich also durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt. Eine Grenze ergibt sich dabei zwangsläufig aus den Möglichkeiten zu genauen inhaltlichen Festlegungen. In Betracht kommen eine Auslegung anhand des Wortlauts (grammatische Auslegung), anhand des Zusammenhangs (systematische Auslegung), anhand des Zwecks der Festsetzung (teleologische Auslegung) sowie eine Auslegung anhand der Aufstellungsvorgänge und 15 sonstigen das Planverfahren behandelnden Dokumente (historische Auslegung). Ebenfalls in Betracht kommt eine berichtigende Auslegung, wenn eine Festsetzung lediglich dem formalen Wortlaut nach missverständlich formuliert ist. Dabei besteht kein Rangverhältnis zwischen den unterschiedlichen Auslegungsmethoden, sodass sie gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden können und sich so wechselseitig ergänzen. Es entspricht dem Wesen der Auslegung, dass sie nicht strikt an die Planzeichnung und die textlichen Festsetzungen gebunden ist. Allerdings muss der objektive Wille der Gemeinde zumindest andeutungsweise in dem Bebauungsplan selbst seinen Niederschlag gefunden haben. Daher können die Bebauungsplanbegründung oder auch die Aufstellungsvorgänge zwar den Planinhalt verdeutlichen, nicht allerdings eine Regelung im Plan selbst ersetzen. Insbesondere sind Planbegründung und Aufstellungsvorgänge nicht geeignet, den Planinhalt zu ergänzen oder einzuschränken. Für die Bestimmtheit vor allem von textlichen Festsetzungen ist es des Weiteren notwendig, dass sich hinreichend genau ersehen lässt, welches Vorhaben danach innerhalb des Plangebiets zulässig ist und wann dies nicht mehr der Fall ist. Dafür bedarf es in der Regel ungeachtet der bestehenden Auslegungsmöglichkeiten der Verwendung von (vorhabenbezogenen) Begriffen, die es in der Rechtswirklichkeit tatsächlich gibt und die eine hinreichende Abgrenzung von anderen Vorhaben ermöglichen (Mitschang/Reidt, in:

Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 9, beck-online Rn. 7 m. w. N.).

37 Hiervon ausgehend sind die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die zulässigen Einsatzstoffe der Biogasanlage auszulegen. Dabei ist zunächst der Wortlaut der Festsetzungen in den Blick zu nehmen. Zu dem „SO 1“ wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgeführt:

„Sonstiges Sondergebiete hier: ‚Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Biogasanlage, Nebenanlagen u. Fahrsilo‘“ 38 Zu dem „SO 2“ wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ausgeführt:

„Sonstiges Sondergebiete hier: ‚Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Gaseinspeisungsanlage zur Direkteinspeisung, Lager u. Aufbereitungsfläche für Hackfrüchte (Input)‘“ 39 Im Teil B des Bebauungsplans findet sich zur Art der baulichen Nutzung die textliche Festsetzung:

„Das sonstige Sondergebiet Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse (SOEB) dient gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage einschließlich der hierzu notwendigen Nebenbauten und deren technischer Erschließung sowie Anlagen gemäß Ziffer 1 und 9 des Anhanges der sowie BImSchV Einstufung Ziffer 1.4 b) aa) Spalte 2 (BHKW-Modul) 16 Ziffer 9.1 b) Spalte 2. Die festgesetzten Nutzungen sind nur insoweit zulässig, soweit sie durch den Durchführungsvertrag gedeckt sind (§ 9 Abs. 2 BauGB).“

40 Nach grammatikalischer und systematischer Auslegung ist festzustellen, dass die Sondergebiete mit ihrer Bezeichnung sprachlich auf die Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse verweisen. Der Senat folgt dabei zunächst dem allgemeinen Sprachverständnis der Antragstellerin, wonach die für die Bezeichnung gewählte Formulierung im allgemeinen Sprachgebrauch auf die Zulässigkeit pflanzlicher Einsatzstoffe verweist, nicht jedoch auf die Verwendung tierischer Einsatzstoffe. Allerdings ist der Wortsinn dieser Bezeichnung - anders als die Antragstellerin meint - nicht so eindeutig und ausschließlich, dass die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis käme, welches keinen Raum mehr für ein abweichendes Sprachverständnis im Einzelfall ließe. Vielmehr ist festzuhalten, dass die grammatikalische Auslegung im vorliegenden Einzelfall nur eine Wortlautgrenze der Auslegung bestimmt. Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass bei der Bezeichnung der Sondergebiete auf einen grammatikalisch eindeutigen, die vermeintliche Ausschließlichkeit der Bezeichnung kennzeichnenden, sprachlichen Zusatz verzichtet wurde. So hat der Plangeber auf die Verwendung von konkretisierenden Adverbien wie „ausschließlich“ oder „nur“ verzichtet. Im Rahmen der Systematik ist wiederum darauf abzuheben, dass die textliche Festsetzung im Teil B des Bebauungsplans sprachlich darauf abstellt, dass die Sondergebiete der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage nebst weiterer hierfür erforderlicher Anlagen dienten. An dieser Stelle der Festsetzung wird die sprachliche Einschränkung auf pflanzliche Biomasse, wie sie sich noch in den Sondergebietsbezeichnungen findet, nicht wiederholt, sondern - ohne Einschränkung auf bestimmte Einsatzstoffe - pauschal auf den Betrieb einer Biogasanlage abgestellt. Diese beiden grammatikalischen und systematischen Argumente führen den Senat zu dem Zwischenergebnis, dass den Festsetzungen kein so eindeutiger Wortsinn zu entnehmen ist, dass ohne Hinzuziehung der übrigen Auslegungsmethoden der Inhalt der Festsetzungen abschließend bestimmbar wäre.

41 In die weitere Auslegung sind vielmehr die Aufstellungsvorgänge und die sonstigen das Planverfahren behandelnden Dokumente einzubeziehen, um an Hand des Ablaufs des Planverfahrens im Rahmen der historischen Auslegung weitere Erkenntnisse über den Aussagegehalt der maßgeblichen Festsetzungen zu gewinnen. Namentlich ergeben sich im Besonderen aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag für das Vorhaben Biogasanlage ........ aus dem Februar 2010, mit Ergänzungen aus dem Mai 2010, zusätzliche Erkenntnisse zur Auslegung und zum Verständnis der hier fraglichen Festsetzungen im Bebauungsplan. So stellte der artenschutzrechtlichen Fachbeitrag unter dem 1. Punkt „Projektinformationen“ noch ausdrücklich fest:

17 „In der Nähe der Ortschaft T....... ist die Errichtung einer Biogasanlage zur direkten Gaseinspeisung geplant. Die Leistung der Anlage wird mit 1,5 bis 3,0 MW el angegeben. Die Biogasanlage soll ausschließlich mit nachwachsenden Rohstoffen bestückt werden. Der Einsatz von Gülle u. a. Sekundärstoffen wie Klärschlamm, Tierresten, Abfälle etc. ist nicht vorgesehen, wodurch Emissionen reduziert werden.“

42 Demnach ist zu beachten, dass der Plangeber die sprachlich eindeutige Beschränkung auf pflanzliche Einsatzstoffe und den gleichsam ausdrücklichen Ausschluss tierischer Einsatzstoffe aus dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag in dieser sprachlichen Eindeutigkeit nicht in die Begründung zum Bebauungsplan übernommen hat, sondern dort vielmehr allgemein auf den Gewinn von Biomethan aus Biomasse abgestellt hat. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag bestätigt damit das bereits oben gewonnene sprachliche Verständnis der Festsetzungen und verdeutlicht, dass im Planaufstellungsverfahren unterschiedlich eindeutige und ausschließende Formulierungen des Planungszwecks erörtert wurden. Vor dem Hintergrund des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags erweist sich deshalb der Verzicht auf sprachlich konkretisierende Adverbien wie „nur“ und „ausschließlich“ im Rahmen der Sondergebietsbezeichnung sowie auf eine Einschränkung zulässiger Einsatzstoffe im Rahmen der textlichen Festsetzung zum Betrieb der Biogasanlage als absichtsvoll. Dies gilt umso mehr, wenn ergänzend und vergleichend im Rahmen der teleologischen und systematischen Auslegung auf die Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan in dessen Teil C abgestellt wird. Unter Nr. 1 heißt es zur Vorhabenbeschreibung:

„Mit der Umsetzung des Vorhabens soll aus Biomasse Biomethan gewonnen und dieses zu Erdgas aufbereitet werden. Die Anlage soll über eine Leistung von 3 MW verfügen. Das aufbereitete Gas soll direkt in die vorbeiführende Erdgastrasse sich eingeleitet werden. Mit ca. 4000 Haushalte versorgen. Mit dem Betrieb der Anlage ist die Schaffung von 3 - 5 Vollzeitarbeitsplätzen verbunden. Die Wahl des Standortes hat folgende wesentliche Vorteile:

gewonnenen Gasmenge ließen der 1. Keine zusätzlichen Transporte von außerhalb notwendig und es wird somit kein zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugt, welches nicht sowieso in Durch die Lage inmitten des Anbaugebietes der benötigten Rohstoffe sind der Erntezeit anfällt [sic].

2. Durch die Verwendung dieser nachwachsenden Rohstoffe in unmittelbarer Nachbarschaft der Nachhaltigkeitsfaktor sehr hoch zu beschreiben ist [sic].

3. Die Lage fernab der nächsten Ortschaften (ca. 1 km Luftlinie zu T.......) stellt sicher, dass Anwohner keine zusätzlichen Belastungen erfahren.

4. Die tangierende Erdgastrasse kann zur direkten Einleitung genutzt werden. Hierfür liegt eine Einspeisegenehmigung vor.“

43 Unter Nr. 2.3 finden sich zur übergeordneten Planung, Planungsbindung, Planungszielen die folgenden Ausführungen zum Landesentwicklungsplan, Regionalplan und dem Erneuerbare- Energien-Gesetz:

18 „Das aus den bundes- und landespolitischen Zielstellungen abgeleitete Planungsziel für das vorliegende Projekt besteht in der Ausweisung der Plangebietsflächen für eine effektive und raumverträgliche Nutzung von erneuerbaren Energien, hier Nutzung der Biomasse. Biomasse ist eine der unerschöpflichen Energiequellen unserer Erde. Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, die CO2-Produktion bis 2010 um 25 % zu senken. Die Energieerzeugung ist ein Hauptverursacher für CO2. Energie aus Biomasse stellt eine der regenerativen Energiequellen dar, die zur Erreichung des CO2- Reduktionszieles beitragen können. Es ist daher fester politischer Wille der Staatsregierung, zusätzlich zur verstärkten Energieeinsparung die Nutzung der Biomasseenergie im Spektrum der regenerativen Energiequellen zu unterstützen.“

44 Unter Nr. 3.1 zur Standortanalyse, Bewertung und Auswahl heißt es wiederum u. a.:

„Bei der Auswahl des Standortes spielten insbesondere folgende Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle:

(1. bis 4.)

5. Berücksichtigung der Infrastruktur bezüglich der Bestückung der Anlage mit Substraten wie Mais, Getreide, Hirse, Ganzpflanzensilage, Gras etc. Zu Ziffer 5:

Eine wichtige Rolle bei der Standortfindung spielt auch die Infrastruktur eine Rolle [sic]. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der Selbstversorgung des Investors. Dieses [sic] ist Ziel bei einem solchen Projekt. Langfristige Mais-Lieferverträge mit Dritten stellen ein zusätzliches Risiko (wenn der Vertrag nicht erfüllt wird, kommt die Anlage zum Stillstand) dar, welches vermieden werden soll. Damit steht der Anbau (und die Ernte) der Energiepflanzen auf den eigenen bewirtschafteten Flächen im Vordergrund. Schon zur Erfüllung der Energiebilanz aber auch aus wirtschaftlichen Gründen und auch aus Umweltgründen ist es daher notwendig, dass die Flächen mit der Energiepflanzenproduktion in einem bestimmten Umkreis der Biogasanlage liegen. Dies ist eine Gewähr dafür, dass kurze Wege in der Erntezeit zur Einlagerung der Energiepflanzen zurückgelegt werden. Das bedeutet wiederum eine Schonung der Umwelt und eine deutliche [sic] geringere Beeinträchtigung der Bevölkerung. Letztlich entsteht kaum eine Beeinträchtigung, denn die umliegenden Flächen wurden schon in der Vergangenheit bewirtschaftet und auch in der Vergangenheit wurde die Ernte eingefahren.“

45 Unter Nr. 4.2 finden sich zu Art und Maß der baulichen Nutzung u. a. die folgenden Ausführungen:

„Entsprechend der Baunutzungsverordnung werden im Folgenden die Art und das Maß der baulichen Nutzung bestimmt. Aufgrund der besonderen Nutzung wird die Biogasanlage als Sondergebiet gemäß § 1 Abs. 2 Pkt. [sic] 10 BauNVO dargestellt und gemäß § 11 als Sonstige Sondergebiete ausgewiesen. Diese unterscheiden sich im wesentlichen [sic] von den anderen Baugebieten durch ihre besondere Zweckbestimmung. Das hier festgesetzte sonstige Sondergebiet Energiegewinnung aus Biomasse gemäß § 11 Absatz 2 BauNVO dient der Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage einschließlich der hierzu notwendigen Nebenbauten und deren technischer Erschließung. Die Anlage wird im wesentlichen [sic] aus 2 Fermentern, 3 Endlagersilos und Gärrestbehälter, die gasdicht abgeschlossen sind, gebildet.

19 Die Annahme der Rohstoffe erfolgt über separate Beschickungsautomaten. Zur Lagerung des überwiegenden Teils der Eingangsstoffe ist innerhalb des ausgewiesenen Baufeldes ein aus 3 Kammern bestehender Durchfahrtsilo einschließlich Sickersaftbehälter vorgesehen. 90 % der Eingangsstoffe bilden pflanzliche Biomassen bestehend aus Mais- oder Getreidesilage, Grassilage, Rüben u. ä. Höchstens 10 % der Eingangsstoffe bilden Festmist und Gülle.“

46 Demnach stellt auch die Planbegründung nicht auf einen vollkommenen Ausschluss tierischer Einsatzstoffe ab. Vielmehr ergibt sich aus dieser, dass die Verwendung tierischer Einsatzstoffe jedenfalls in einem Umfang von bis zu 10 % der Eingangsstoffe zulässig sein sollte. Aus der Planbegründung ergibt sich mithin, dass der Plangeber absichtsvoll auf die Übernahme der sprachlich eindeutig gefassten und ausschließenden Formulierungen des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags in die Festsetzungen des Bebauungsplans verzichtet und es bei einer pauschaler formulierten Bezeichnung der Sondergebiete und sprachlich weiter gefassten textlichen Festsetzungen belassen hat.

47 Dieses Auslegungsergebnis wird zudem durch die Einlassungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren bestätigt. Soweit sie vorträgt, dass die entsprechenden Ausführungen zum Einsatz tierischer Einsatzstoffe in der Begründung zum Bebauungsplan auf die Angaben der Beigeladenen zurückzuführen seien, wonach zur Inbetriebnahme der Biogasanlage eine Beschickung (auch) mit tierischen Einsatzstoffen erforderlich gewesen sei, verdeutlich dies, dass die Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren selbst davon ausgegangen ist, dass eine Inbetriebnahme der Biogasanlage ohne die Verwendung tierischer Einsatzstoffe technisch unmöglich gewesen sei. Dies bestätigt noch zusätzlich, dass sich der Verzicht auf einen sprachlich eindeutigen Ausschluss tierischer Einsatzstoffe in den Festsetzungen als absichtsvoll erweist, weil die Antragstellerin selbst davon ausgegangen war, dass eine Inbetriebnahme der Biogasanlage ohne Verwendung tierischer Einsatzstoffe technisch unmöglich gewesen wäre. Die gewählte Bezeichnung der Sondergebiete und die sprachliche Fassung der textlichen Festsetzungen sollen ersichtlich den Betrieb der Biogasanlage ermöglichen, was nach den eigenen Vorstellungen der Antragstellerin die Verwendung (auch) tierischer Einsatzstoffe während der Inbetriebnahme erforderte, so dass die gewählten Formulierungen in den Festsetzungen des Bebauungsplans deren Einsatz auch ermöglichen sollten.

48 Letztlich wollte es die Antragstellerin nicht bei der Gestattung der Verwendung tierischer Einsatzstoffe während der Inbetriebnahme der Biogasanlage belassen, sondern ausweislich ihrer Ausführungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung unter Nr. 4.2 der Begründung grundsätzlich eine Beschickung der Biogasanlage mit bis zu 10 % tierischer Einsatzstoffe gestatten. Eine zeitliche Beschränkung der Beschickung mit tierischen Einsatzstoffen auf das technisch notwendige Maß allein während der Inbetriebnahme der Biogasanlage ist der 20 Planbegründung gerade nicht zu entnehmen. Mithin liegt den dortigen Ausführungen ein eigenes gestalterisches Konzept der Antragstellerin zugrunde, welches die Verwendung tierischer Einsatzstoffe nicht auf das technisch notwendige Mindestmaß bei Inbetriebnahme der Biogasanlage beschränken, sondern deren Verwendung in einem Umfang von dauerhaft 10 % gestatten wollte. Auch insoweit erweisen sich die im Rahmen der Festsetzung gewählten Formulierungen als absichtsvoll.

49 Mithin steht fest, dass den Festsetzungen des Bebauungsplans die Vorgabe einer Beschickung der Biogasanlage mit überwiegend pflanzlichen Einsatzstoffen zu entnehmen ist, ohne dass damit zugleich eine untergeordnete Beschickung mit tierischen Einsatzstoffen ausgeschlossen wäre. Dem steht auch nicht das weitere Beschwerdevorbringen entgegen, wonach ein Bebauungsplan regelmäßig einen abschließenden Positivkatalog mit negativer Ausschlusswirkung enthalte. Denn im Ergebnis der vorstehenden Auslegung steht für den Senat im Eilrechtsschutzverfahren fest, dass die Antragstellerin im hiesigen Einzelfall keinen abschließenden Positivkatalog mit negativer Ausschusswirkung festgesetzt hat.

50 Ein prozentuales Mengenverhältnis zwischen pflanzlichen und tierischen Einsatzstoffen ist den Festsetzungen indes nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es den Festsetzungen insoweit an hinreichenden sprachlichen Ansatzpunkten für die Festsetzung eines entsprechenden Mengenverhältnisses fehlt. Anders als die Antragstellerin meint, erweist sich das Auslegungsergebnis diesbezüglich auch nicht als zirkelschlüssig. Sie übersieht, dass sich die Zulassung tierischer Einsatzstoffe im Wege der Auslegung unmittelbar aus dem - gegenüber dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag abgeschwächten - Wortlaut der Festsetzungen des Bebauungsplanes ergibt. Weder das Verwaltungsgericht noch der Senat ziehen die Begründung des Bebauungsplans zur Einschränkung eines zuvor durch Auslegung ermittelten Inhalts der Festsetzungen, sondern lediglich im Rahmen dieser Auslegung als zusätzliches Erkenntnismittel zur Ermittlung des Planinhaltes selbst heran.

51 Soweit die Antragstellerin hierin einen Widerspruch in Bezug auf die vermeintliche Festsetzung eines entsprechenden Mengenverhältnisses der verschiedenen Einsatzstoffe zueinander erkennen will, irrt sie. Denn für die Annahme eines konkreten Mengenverhältnisses zwischen pflanzlichen und tierischen Einsatzstoffen fehlt es an einem hinreichenden sprachlichen Anknüpfungspunkt in den Festsetzungen selbst. Die Annahme eines höchstzulässigen Mischungsverhältnisses von maximal 10 % tierischer Einsatzstoffe würde insoweit die Wortlautgrenze der Festsetzungen verletzen. Dem Wortlaut der Festsetzungen lassen sich gerade keine sprachlichen Anknüpfungspunkte für bestimmte Mischungsverhältnisse 21 entnehmen, deren konkreter Inhalt dann unter Heranziehung der Begründung näher bestimmt werden könnte.

52 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem weiteren Vortrag der Antragstellerin, wonach die mit der Änderungsgenehmigung genehmigte Verwendung tierischer Einsatzstoffe bei reduzierter Auslastung der Biogasanlage theoretisch auch eine überwiegende oder gar ausschließliche Beschickung der Biogasanlage mit tierischen Einsatzstoffen ermögliche. Ihr diesbezüglicher Vortrag übersieht, dass schon den Festsetzungen des Bebauungsplanes kein konkretes, zumal auslastungsunabhängig stets zu beachtendes Mischungsverhältnis der verschiedenen Einsatzstoffe zueinander zu entnehmen ist.

53 Vor diesem Hintergrund kommt es auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur Unzulässigkeit einer Befreiung von den entsprechenden Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht mehr an.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_54

bb) Die Antragstellerin hat weiterhin nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Erhöhung des Fassungsvermögens der Gaslageranlage auf insgesamt 79,5 t nicht vorliegen würden.

55 Sie ist der Auffassung, dass sich dem Verweis in der textlichen Festsetzung unter Nr. 1.1 des Bebauungsplans auf Ziffer 9.1 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV eine Lagerbegrenzung auf weniger als 30 t zu entnehmen sei und die Voraussetzungen für eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplanes nicht vorliege. Der Antragsgegner und in der Folge auch das Verwaltungsgericht übersähen, dass die hier genehmigte und streitbefangene Erhöhung der Lagerkapazität auf 79,5 t mit der vorangegangenen Kapazitätserweiterung auf 45,3 t nicht gleichzusetzen sei. Die nunmehr streitbefangene Erhöhung der Lagerkapazität würde die bereits in der Vergangenheit erfolgte Kapazitätserhöhung um weitere 34,2 t übertreffen und die Lagerkapazität im Vergleich zu den Festsetzungen des Bebauungsplans sogar um mehr als das Doppelte übertreffen. Die erhebliche Erhöhung der Gaslagerkapazität führe neben einer Dimensionserweiterung der Biogasanlage auch zu einem Wechsel der Störfallklasse (von der unteren Klasse zur oberen Klasse; ab 50 t nach der Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) und habe zudem Auswirkungen auf Lagerung, Sicherheitstechnik und Verkehr. Eine Erhöhung der Gaslagerkapazität in einem solchen Umfang erweise sich deshalb nicht mehr als bloße Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, sondern würde die Festsetzungen vielmehr gänzlich unterlaufen und das planerische Gesamtkonzept entleeren. Denn diese Festsetzung diene gerade der Kapazitätsbegrenzung der Biogasanlage. Eine Überschreitung der 22 Biogasproduktion um das 2,65-Fache gegenüber der nach den Festsetzungen zulässige Lagerkapazität überschreite bei weitem jene Anlagengröße, welche von der Antragstellerin im Planaufstellungsverfahren mit begrenzender Wirkung - auch in Bezug auf die von der Anlage ausgehenden Immissionen - in den Blick genommen worden sei. Die hier streitbefangene Gaslagerkapazität führe daher zum Leerlauf der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplans und stimme nicht mehr mit dem Grundgedanken der Regelung überein, weshalb in der Folge auch die Grundzüge der Planung verletzt seien. Eine Befreiung von der entgegenstehenden Festsetzung des Bebauungsplans scheide deshalb aus.

56 Entgegen der im Erörterungstermin vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung folge auch nichts anderes aus der zeichnerischen Festsetzung zu dem Sondergebiet „SO 2“, nur weil sich nach dem Vorhaben- und Erschließungsplan zunächst allein die Bebauung des Sondergebiets „SO 1“ beabsichtigt gewesen sei. Hier übersehe das Verwaltungsgericht, dass beide Sondergebiete nicht identisch festgesetzt seien, sondern ausweislich der zeichnerischen Festsetzungen ein sonstiges Sondergebiet (SO 1) zur „Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Biogasanlage, Nebenanlagen u. Fahrsilo“ sowie ein sonstiges Sondergebiet (SO 2) zur „Energiegewinnung aus pflanzlicher Biomasse - Gaseinspeisungsanlage zur Direkteinspeisung, Lager und Aufbereitungsfläche für Hackfrüchte (Input)“. Ergänzend ergebe sich aus der Begründung zum Bebauungsplan, dass auf dem größeren der beiden Baufelder unmittelbar die Biogasanlage umgesetzt werden solle, während die westlich liegende Fläche der Aufnahme der Gasdirekteinspeisungsanlage und der Lager- u. Aufbereitungsfläche für Hackfrüchte (Input) diene. Die vermeintliche Freifläche innerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans vermöge daher - entgegen der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts - nicht die Annahme einer Erweiterungsmöglichkeit in dem nun beantragten Umfang zu rechtfertigen.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_57

(1) Diesem von der Antragstellerin vertretenem Rechtsverständnis folgt der Senat nicht.

58 Im rechtlichen Ausgangspunkt ist in Bezug auf die Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes darauf abzustellen, dass das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung § 31 Abs. 2 BauGB eine in jedem Fall zu beachtende Grenze für Befreiungen setzt, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der einzelnen Befreiungstatbestände nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BauGB gegeben sind. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Befreiungen dürfen daher nicht in einer Weise von den Festsetzungen abweichen, dass dadurch die Grundzüge Planung berührt würden. Nur innerhalb der Wahrung der Grundzüge der Planung können Befreiungen in Betracht kommen. Über die Grundzüge der Planung darf eine Befreiung daher nicht hinausgehen. Die Grundzüge 23 der Planung werden nicht als solche im Bebauungsplan festgesetzt. Sie ergeben sich aber aus den Festsetzungen (insbesondere aus dem den Festsetzungen zugrunde liegenden planerischen Konzept), aus seiner Begründung (i. S. v. § 2a BauGB) oder ggfls. auch aus weiteren Unterlagen der Planaufstellung. Zu den Grundzügen der Planung gehören solche Festsetzungen, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung und - in bestimmter Weise - auch nach dem Maß der baulichen Nutzung sowie den Festsetzungen zur Baudichte (Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche). Aber auch Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption des Bebauungsplans maßgeblich sind, können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen nämlich ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Dies gilt auch für einzelne Festsetzungen. Denn auch sie können „die Planung tragende Festsetzungen“ sein, also Teil des planerischen Konzepts, das den Festsetzungen des Bebauungsplans auch in seinen Einzelheiten zu Grunde liegt. Sie können aus spezifischen, auf die Festsetzungen bezogenen städtebaulichen Gründen getroffen worden oder Ergebnis der Abwägung sein. So kann von einer Festsetzung, die im Angesicht eines konkreten Falles erfolgt ist, nicht befreit werden, die bereits Gegenstand der Abwägung war. Entsprechendes gilt, wenn durch Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO bestimmte Anlagen und Nutzungen ausgeschlossen worden sind; eine Zulassung solcher Vorhaben im Wege der Befreiung würde dem zu Grunde liegenden Plankonzept widersprechen. Ebenso verhält es sich, wenn durch Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO nur bestimmte Vorhaben zulässig sind; weitergehende Vorhaben würden das zu Grunde liegende Plankonzept berühren. Von diesen Festsetzungen im Wege der Befreiung abzuweichen würde dazu führen, eine Festsetzung außer Kraft zu setzen, und eine Durchbrechung des Bebauungsplans als Rechtsnorm bedeuten, die § 31 Abs. 2 BauGB nicht zulässt.

In solchen Fällen bedarf es der Änderung des Bebauungsplans nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften (Söfker/Hampel, in:

Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: 161. EL November 2025, § 31 beck-online Rn. 35 f. m. w. N.).

59 Zu unterscheiden ist die Feststellung der Grundzüge der Planung, bei der es auf das (Grund- )Konzept, das den betreffenden Festsetzungen zugrunde liegt, ankommt, von der Frage, inwieweit diese durch die Abweichung von der betreffenden Festsetzung berührt wird. Auch die letztgenannte Anforderung ist streng zu beantworten. Dabei ist zu beachten, dass sich die Grundzüge der Planung auch auf einzelne Festsetzungen beziehen können. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Dies setzt die Feststellung der Grundzüge der Planung voraus sowie die Feststellung, ob diese in bestimmter Weise vom Vorhaben berührt werden. Ein Berühren der Grundzüge ist anzunehmen, wenn das betreffende Vorhaben von den Grundzügen abweicht und dadurch die Grundzüge des Bebauungsplans insgesamt oder in seinen Teilen berührt werden, die 24 Grundzüge der Planung also nicht eingehalten werden. Das Berühren der Grundzüge beurteilt sich nach objektiven Merkmalen und richtet sich nach den jeweiligen Grundzügen. Ob dies der Fall ist, ist eine Rechtsfrage. Eine Wertung des Berührtseins, etwa losgelöst von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden planerischen Überlegungen, oder etwa in Bezug auf ein zu forderndes Gewicht der Abweichung scheidet aus. Denn das maßgebliche Merkmal „Grundzüge der Planung“ bedeutet bereits eine Beschränkung auf das städtebaurechtlich Wesentliche. Eine zusätzliche Relativierung durch eine Abschwächung des Erfordernisses des „Berührtseins“ würde dieser für alle drei Befreiungstatbestände geltenden zentralen Anforderung nicht gerecht. Insofern verhält es sich ähnlich wie in den Fällen von festgesetzten Baugebieten nach §§ 2 ff. BauNVO, in denen die an sich nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift vorgesehen Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig sind, wenn sie die Zweckbestimmung des Baugebiets nicht einhalten. Befreiungen können aus diesen Gründen nur in Betracht kommen, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen, oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen. Die Befreiung darf das planerische Konzept, das den Festsetzungen des Bebauungsplans zu Grunde liegt, nicht verändern. Die Befreiung darf in solchen Fällen auch nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen lassen. Je tiefer die Abweichung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Weg der (Um-)Planung möglich ist.

In diesem Zusammenhang liegt auch die Annahme nahe, ein Berührt-werden der Grundzüge der Planung zu bejahen, wenn durch Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans in das Interessengeflecht des Bebauungsplans eingegriffen wird. Denn je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Der Sache nach handelt es sich um eine Berücksichtigung des Ergebnisses der Abwägung über die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange und des durch die getroffenen Festsetzungen erfolgten Ausgleichs von Interessen, der nicht durch Befreiungen in Frage gestellt werden soll. Aus diesen Zusammenhängen von Festsetzungen und zugrunde liegendem Planungskonzept folgt, dass nicht die Festsetzung allein, von der auf dem betreffenden Grundstück abgewichen werden soll, bei der Frage entscheidend ist, ob die Grundzüge der Planung berührt sind, sondern auch die sich aus dem zugrundeliegenden Planungskonzept ergebenden Zusammenhänge. Die Grundzüge der Planung sind schon berührt, wenn die Einhaltung der Festsetzung, von der abgewichen werden soll, für die Bewahrung des Grundkonzepts oder des jeweils speziellen planerischen Konzepts relevant ist. Daraus ergibt sich die praktische Folge, dass für eine Gruppe von Festsetzungen, denen ein Grundkonzept oder ein spezielles planerisches Konzept zugrunde liegt, im Allgemeinen keine oder nur untergeordnete 25 Abweichungen im Wege der Befreiung in Betracht kommen können. Die Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung verlangt dabei aber nicht im strengen Sinne das Vorliegen atypischer Sachverhalte. Wegen der Tragweite der Wahrung der Grundzüge der Planung kann jedoch davon ausgegangen werden, dass in einer Vielzahl von Fällen die Frage nach der Vereinbarkeit mit den Grundzügen der Planung aufgeworfen werden kann und sich insofern die Möglichkeit der Befreiung auf eine begrenzte Zahl von Fällen reduziert, bei denen Festsetzungen ohne relevantes Planungskonzept und eher zufällig getroffen wurden oder der Eingriff in die Grundzüge der Planung untergeordnet und isoliert zu betrachten ist. Eine Wahrung der Grundzüge der Planung kann indes angenommen werden, wenn die Festsetzungen, von denen abgewichen werden soll, eher „zufällig“ oder „isoliert“ erfolgt sind oder die Festsetzungen das zugrunde liegende planerische Konzept nicht bestimmen (Söfker/Hampel, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger a. a. O. beck-online Rn. 35 - 37a m. w. N.).

60 Von diesem rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgehend berührt die zugelassene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans in Bezug auf die Erhöhung des Fassungsvermögens der Gaslageranlage nicht die Grundzüge der Planung, weil das Fassungsvermögen der Gaslageranlage vorliegend schon nicht den Grundzügen der Planung zuzurechnen ist.

61 Im Ausgangspunkt ist zunächst festzustellen, dass der Bebauungsplan weder in mit seinen zeichnerischen noch mit seinen textlichen Festsetzungen ein bestimmtes oder höchstzulässiges Fassungsvermögen der Gaslageranlage selbst festsetzt. Vielmehr ergibt sich eine solche Beschränkung nur mittelbar aus der Verweisung auf Nr. 9.1 Spalte 2 Buchst. b) des Anhangs zur 4. BImSchV in der textlichen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in Nr. 1.1 im Teil B des Bebauungsplans. Denn diese Verweisung bezieht sich auf sonstige Anlagen zur Lagerung von brennbaren Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3 t bis weniger als 30 t, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher. Die gewählte Regelungssystematik einer nur mittelbaren Festsetzung durch Verweisung schließt für sich allein betrachtet noch nicht aus, das Fassungsvermögen der Gaslageranlage den Grundzügen der Planung zuzurechnen. Gleichwohl kann hier in Ermangelung einer expliziten Festsetzung auch nicht gegenteilig und gleichsam automatisch angenommen werden, dass das Fassungsvermögen der Gaslageranlage Bestandteil der Grundzüge der Planung ist. Vielmehr ist unter Heranziehung der Begründung des Bebauungsplans und der weiteren Unterlagen der Planaufstellung das ihm zugrundeliegende planerische Konzept zu ermitteln und zu prüfen, ob das Fassungsvermögen der Gaslageranlage die Grundkonzeption des Bebauungsplans berührt oder ihm ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Beides ist vorliegend nicht der Fall.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_26

62 Das dem Bebauungsplan zugrunde liegende Planungskonzept ergibt sich aus seiner Begründung in Teil C Nr. 4. Unter Nr. 4.1 finden sich zunächst Ausführungen zum städtebaulichen Konzept der Planung. Zwar finden sich an dieser Stelle konkrete Angaben zum Fassungsvermögen verschiedener technischer Anlagen der Biogasanlage, auf das Fassungsvermögen der Gaslageranlage wird im Rahmen der Ausführungen zum städtebaulichen Konzept aber gerade nicht Bezug genommen. Gleiches gilt auf für die Ausführungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung unter Nr. 4.2. Auch hier finden sich Ausführungen zu verschiedenen technischen Anlagen der Biogasanlage. Ausführungen zur Gaslageranlage finden sich jedoch auch an dieser Stelle nicht. Unter Nr. 2.3 wird weiterhin zur übergeordneten Planung zur Planbindung sowie zu den Planungszielen - unter anderem unter Bezugnahme auf den Landesentwicklungsplan mit Stand zum 16. Dezember 2003 sowie auf den Regionalplan Westsachen in der Fassung seiner Bekanntmachung vom 25. Juli 2008 - ausgeführt:

„(…) Es ist daher fester politischer Wille der Staatsregierung, zusätzlich zur verstärkten Energieeinsparung die Nutzung der Biomasseenergie im Spektrum der regenerativen Energiequellen zu unterstützen. (…) Der Anteil erneuerbarer Energien am Energieaufkommen soll weiter erhöht werden.

(…) Der Einsatz der erneuerbaren Energie zur Primärenergiebereitstellung soll hierzu einen wachsenden Beitrag leisten. (…) Klima- und Umweltschutz sowie begrenzt zur Verfügung stehende fossile Ressourcen erfordern auch die Erschließung regenerativer Energiequellen (z. B. Wasserkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Biomasse und Erdwärme). Diese Energiequellen müssen, soweit es ökologisch und agrarstrukturell am konkreten Ort möglich ist, entsprechend dem erreichten technischen Fortschritt und der Wirtschaftlichkeit verstärkt genutzt werden. Auf Grund der Voraussetzungen sind im ländlichen Raum besondere Potentiale für die energetische Nutzung von Biomasse und Biogas vorhanden.

(…) Die energetische Nutzung von Biomasse, d. h. von Holz, Bioabfällen, Gülle und anderen Stoffen pflanzlicher und tierischer Herkunft beinhaltet große Potentiale für die Wärme- und Stromerzeugung sowie für die Kraftstoffherstellung. Biomasse ist der vielseitigste erneuerbare Energieträger. (…)“ 63 Ausgehend von diesen Ausführungen, welche gerade auf eine Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Energieaufkommen und auf eine verstärkte Nutzung deren Quellen im ländlichen Raum abzielen und im Besonderen die großen Potentiale der energetischen Nutzung von Biomasse als dem vielseitigsten erneuerbaren Energieträger herausheben, kann unter zusätzlicher Beachtung, dass sich auch in den Ausführungen zum städtebaulichen Konzept der Planung sowie zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung keinerlei 27 Ausführungen zum Fassungsvermögen der Gaslageranlage finden, nicht davon ausgegangen werden, dass dieses die Grundzüge der Planung berührt.

64 Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Fassungsvermögen der Gaslageranlage selbst ein spezifisch planerisches Konzept zugrunde liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist herauszustellen, dass es an einer expliziten Festsetzung fehlt, sich dieses vielmehr nur mittelbar aus der oben genannten Verweisung ergibt und sich in den vorstehend zitierten Passagen der Planbegründung keinerlei Ausführungen zum Fassungsvermögen der Gasspeicheranlage - geschweige denn zu einer diesem zugrunde liegenden planerischen Konzeption - finden.

65 Zusätzlich ist zu beachten, dass bereits in der Vergangenheit eine Erhöhung des Fassungsvermögens der Gaslageranlage über die sich aus Nr. 9.1 Spalte 2 Buchst. b) des Anhangs zur 4. BImSchV ergebende Höchstgrenze von weniger als 30 t hinaus zugelassen wurde. Daraus folgt, dass jedenfalls die sich aus der Verweisung ergebende Höchstgrenze von weniger als 30 t nicht den Grundzügen der Planung zuzurechnen ist. Soweit die Antragstellerin meint, dass die hier verfahrensgegenständliche Erhöhung des Gaslagerkapazität mit der vormals erfolgten Erhöhung nicht gleichzusetzen sei, weil diese das festgesetzte Fassungsvermögen der Gaslageranlage um mehr als Doppelte übertreffe, neben der Dimensionserweiterung auch zu einem Wechsel der Störfallklasse führe und Auswirkungen auf die Lagerung, Sicherheitstechnik und den Verkehr habe, hat sie mit diesem Vortrag gleichwohl nicht dargelegt, dass ein spezifisches Fassungsvermögen der Gaslageranlage zu den Grundzügen der Planung gehören oder diesem jedenfalls ein eigenes planerisches Konzept zugrunde liegen würde. Denn die mit der Erhöhung des Fassungsvermögens verbundenen und von der Antragstellerin angeführten Folgen führen - unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen - eben nicht gleichsam automatisch zu der Annahme, dass das Fassungsvermögen der Gaslageranlage zu den Grundzügen der Planung gehören oder ihm ein eigenes planerisches Konzept zugrunde liegen würde. Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass die Zuordnung der Biogasanlage zu einer bestimmten Störfallklasse zu den Grundzügen der Planung zählen würde. Zusammenfassend betrachtet ergeben sich aus den Ausführungen der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein konkretes Fassungsvermögen der Gaslageranlage oder jedenfalls eine spezifische Höchstgrenze zu den Grundzügen der Planung zählen würde. Nichts anderes folgt aus ihren Ausführungen zu der zwischen den beiden Baufeldern des Bebauungsplans liegenden Freifläche. Denn die Frage, ob diese Freifläche die Annahme einer Erweiterungsmöglichkeit rechtfertige, führt - selbst im Falle ihrer Verneinung - nicht per se zu der Annahme, dass das festgesetzte Fassungsvermögen der Gaslageranlage den 28 Grundzügen der Planung zuzurechnen wäre oder diesem ein eigenes planerisches Konzept zugrunde liege.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_66

(2) Mangels entsprechender Darlegungen der Antragstellerin hat der Senat im vorliegenden Einzelfall nicht zu prüfen, ob sich die - allein in der Begründung der Änderungsgenehmigung - zugelassene Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Erhöhung des Fassungsvermögens der Gaslageranlage (s. Änderungsgenehmigung Seite 29 Absatz 3) möglicherweise deshalb als rechtswidrig erweist, weil es an einem nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SächsBO erforderlichen gesonderten schriftlichen Antrag nebst Begründung fehlt (vgl. Senatsurt. v. 5. April 2013 - 1 A 247/12 -, SächsVBl 2014, 36, 39 und v. 11. März 2021- 1 A 565/17 -, juris Rn. 37).

67 Der Senat weist insoweit nur informatorisch darauf hin, dass für ihn nach Prüfung des vorgelegten Verwaltungsvorgangs nicht ersichtlich ist, dass die Beigeladene einen entsprechenden Antrag gestellt und begründet hätte.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_68

cc) Die Antragstellerin hat ferner nicht dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Ausgleichsflächen E 2 und E 4 nicht vorliegen würden.

69 Sie ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft von einer Versetzung der benannten Ausgleichsflächen ausgegangen sei, weil eine solche nur durch eine Änderung des Bebauungsplans möglich wäre. So lägen die vermeintlich neuen Kompensationsflächen hier im Außenbereich bzw. außerhalb des Plangebiets. Mangels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages oder der Festsetzung in einem anderen Bebauungsplan könnten diese Flächen daher nicht der Kompensation der mit dem hier streitgegenständlichen Bebauungsplan einhergehenden Beeinträchtigungen dienen.

70 Auch lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vor, so dass das von ihr versagte gemeindliche Einvernehmen nicht habe ersetzt werden dürfen. So bildeten die Ausgleichsflächen einen integralen Bestandteil der planbezogenen Kompensationslogik. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans berühre deshalb die Grundzüge der Planung. Denn die von der Antragstellerin nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB berücksichtigten Belange des Umweltschutzes würden zu Gunsten des Änderungsvorhabens übergangen. Ihre Inanspruchnahme führe - in Ermangelung von Reserven - zu Defiziten in der Bilanzierung, der Auflösung des landschaftsbildprägenden Rahmenkonzepts sowie zur Funktionslosigkeit der mühsam abgestimmten Grünordnung.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_29

71 So stellten die festgesetzten Pflanzflächen E 2 und E 4 Ersatzmaßnahmen zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft dar und seien Ausdruck einer unter Berücksichtigung umweltrechtlicher Belange getroffenen, planerischen Erwägung. Sie orientierten sich am vormaligen Ausgleichsbedarf und beließen keinen Spielraum. Vielmehr beeinträchtige jede bauliche Nutzung, welche über den im Plan definierten Zweck hinausgehe, die Kompensationswirkung und konterkariere die ökologischen Zielsetzungen. Selbst eine nur teilweise Inanspruchnahme der Ersatzflächen würde den mit ihrer Festsetzung verfolgten Zweck, den vorgesehenen Ausgleich für die bereits erfolgten Eingriffe in Natur und Landschaft durch verbindliche Festsetzungen im Bebauungsplan selbst zu schaffen, gefährden. Bereits ein Verlust von nur 235 m² des extensiv genutzten Grünlands würde dazu führen, dass der Eingriff durch die Biogasanlage nicht mehr vollständig ausgeglichen werde, was zu einem Defizit bei der Umsetzung des Kompensationsgebots führen und die ökologische Gesamtkonzeption der Planung erheblich schwächen würde, zumal das Änderungsvorhaben einen weiteren Kompensationsbedarf hervorrufe. Unerheblich sei, dass die Beigeladene die in den Sondergebieten zulässige Grundflächenzahlen bisher nicht ausschöpfe. Dies kompensiere den Wegfall der Ausgleichsflächen nicht. Abzustellen sei nicht auf die bisher durch die Beigeladene vorgenommene Versiegelung, sondern auf die Festsetzung bezüglich der Grundflächenzahl von 0,8 innerhalb des Bebauungsplans. Insbesondere drohe die Gefahr, dass sich die Beigeladene oder deren Rechtsnachfolger in einem zukünftigen Genehmigungsverfahren nach Inanspruchnahme der Ausgleichsflächen darauf berufe, dass eine weitere Versiegelung innerhalb der Sondergebiete noch zulässig sei, da der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,8 vorsehe, welche bisher nicht ausgeschöpft sei.

Die Umnutzung der Ersatzflächen würde daher den Abwägungsprozess unterlaufen und die planerischen Zielsetzungen der Antragstellerin in ihrer Gesamtheit infrage stellen. Hinzu trete, dass die vorliegend begehrte Abweichung die Verbindlichkeit der Festsetzung von Ersatzflächen innerhalb des Plangebiets infrage stelle, weshalb insoweit die Funktionslosigkeit des Bebauungsplans drohe.

72 Zudem sei zu beachten, dass - ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan - die Ausgleichsflächen auch dem Ausgleich der durch die Biogasanlage verursachten Störung des Landschaftsbilds dienten. Das Änderungsvorhaben habe in diesem Zusammenhang auch nicht nur eine weitere Bodenversiegelung zur Folge, sondern die zusätzlich zu schaffenden baulichen Anlagen seien ihrerseits für den Betrachter wahrnehmbar und verstärkten mithin die bestehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch zusätzlich.

73 Aber selbst wenn man annehme, dass die Grundzüge der Planung nicht betroffen seien, gehe jedenfalls die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts fehl, wonach Gründe des 30 Umweltrechts und des Naturschutzrechts der Befreiung nicht entgegenstünden. Denn ein unvollständiger Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft könne - auch unter Berücksichtigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien - nicht dem Wohl der Allgemeinheit entsprechen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_74

(1) Diesem Vorbringen der Antragstellerin folgt der Senat nicht.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_75

(aa) Im Ausgangspunkt erweist sich dabei schon die Rechtsauffassung der Antragstellerin, wonach eine Versetzung der Ausgleichsflächen ohne Planänderung nur innerhalb des Plangebietes zulässig sei oder aber eines öffentlich-rechtlichen Vertrages bedürfe, als unzutreffend.

76 Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfolgt der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts i. S. v. Satz 1 der Norm zwar grundsätzlich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, wobei nach Satz 3 der Norm die Darstellungen und Festsetzungen aber auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen können, soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Nach Satz 4 der Norm können aber anstelle von Darstellungen und Festsetzungen auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Gemäß § 9 Abs. 1a BauGB können Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich i. S. v. § 1a Abs. 3 BauGB auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

77 Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „sonstigen geeigneten Maßnahmen zum Ausgleich“ in Satz 4 der Norm räumt das Gesetz der Gemeinde die Nutzung jeder anderen Möglichkeit ein, das Ziel des Ausgleichs zu erreichen (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 1a beck-online Rn. 27). Der Gesetzgeber hat die Gemeinde mithin nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festlegen und auf die Mittel der Bauleitplanung und der Vereinbarung beschränken wollen. Sie darf vielmehr jede andere Möglichkeit nutzen, um das Ziel eines Ausgleichs für den vorgesehenen Eingriff zu erreichen, sofern sie hierfür Flächen bereitstellt. Das gibt Raum, die Zielsetzungen des § 1 a Abs. 3 BauGB in unterschiedlicher 31 Weise umzusetzen (BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 - 4 CN 1.02 -, juris Rn. 50, 52 m. w. N.). In welcher Weise auch einseitige Erklärungen der planenden Gemeinde als "sonstige Maßnahme" auf von ihr bereitgestellten Flächen anzuerkennen sind, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Zwei Gesichtspunkte dürften nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles bedeutsam sein. Die Norm stellt die "geeignete sonstige Maßnahme" gleichwertig neben Festlegungen im Rahmen der Bauleitplanung und die vertragliche Vereinbarung. Das deutet einerseits darauf hin, dass das Gesetz ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung der planenden Gemeinde voraussetzt. Diese Bindung kann andererseits indes nicht in der Weise gefordert werden, dass sie etwa nur durch eine vertragliche Vereinbarung eingelöst werden könnte. Der Gesetzgeber hat die letztgenannte Möglichkeit durch das Gesetz vom 18. August 1997 (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BGBl I S. 2081) ersichtlich erweitern wollen. Die zum sog. Vertragsnaturschutz entstandene Rechtsprechung hat der Gesetzgeber einerseits aufgenommen, andererseits bewusst ergänzt und damit relativiert. Als zweiter Gesichtspunkt kommt hinzu, dass die vorgesehene Maßnahme auch bei realistischer Betrachtung durchführbar zu sein hat. Diese Wertung ergibt sich mittelbar auch aus § 135a Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 a. a. O. juris Rn. 51 m. w. N.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird diesbezüglich etwa erwogen, dass es ausreichend sei, wenn bereitzustellende Flächen im Eigentum der Gemeinde stünden oder jedenfalls eine dauerhafte Verfügungsbefugnis gegeben sei. Die bloße Erwähnung einer vertraglich nicht abgesicherten Ausgleichsmaßnahme auf einem außerhalb des Plangebietes gelegenen Grundstück der Gemeinde in der Planbegründung genügt nach anderer Ansicht nur dann den Anforderungen des § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB, wenn die geplante Maßnahme nach Art und Umfang präzise beschrieben werde und damit feststehe, was die Gemeinde zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe zu tun gedenke.

Diesen Überlegungen ist gemeinsam, dass die Gefahr gesehen wird, die Gemeinde könne sich von der nur einseitig gegebenen Erklärung, mit der eine Maßnahme des Ausgleichs oder des Ersatzes in Aussicht gestellt wird, im Nachhinein ohne weitere Kontrolle und ohne Gefahr für den rechtlichen Bestand des Bebauungsplans wieder lossagen. Der geschilderten Gefahr muss die Gemeinde in angemessener Weise Rechnung tragen, ohne dass das Gesetz sie hierzu auf eine bestimmte Vorgehensweise festlegen will. Ob die Kommunalaufsicht "einseitige" Erklärungen der Gemeinde durchsetzen kann und wird, erscheint dagegen vielen zweifelhaft und setzt zudem die rechtliche Verbindlichkeit dieser Erklärung gerade voraus (BVerwG, Urt. v. 19. September 2002 a. a. O. juris Rn. 52 m. w. N.).

78 Ausgehend von diesem rechtlichen Beurteilungsmaßstab hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass eine Versetzung von Ausgleichsflächen von vornherein aus rechtlichen Gründen ausscheiden würde. Sie hat mit ihrem diesbezüglichen Beschwerdevortrag ausdrücklich nur die Möglichkeiten der Änderung des Bebauungsplans, Festsetzungen in 32 einem anderen Bebauungsplan und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag in den Blick genommen und ihre entsprechenden Ausführungen allein auf diese drei Fallgestaltungen beschränkt. Mit diesem Beschwerdevortrag hat die Antragstellerin aber nicht zugleich dargelegt, dass eine Versetzung der Ausgleichsflächen auch nicht als geeignete sonstige Maßnahme i. S. v. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB in Betracht käme. Sie hat nicht dargelegt, dass und warum die tatbestandlichen Voraussetzungen einer geeigneten sonstigen Maßnahme nicht vorliegen. Insofern ist an dieser Stelle allein darauf hinzuweisen, dass es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich ist, dass die maßgeblichen Ausgleichsflächen im Eigentum der Gemeinde stehen müssen. Vielmehr ist entscheidend darauf abzustellen, dass eine sonstige Maßnahme nur dann geeignet ist, wenn sie ein Mindestmaß an rechtlicher Bindung erreicht und bei realistischer Betrachtung auch durchführbar ist. Diesbezügliche Ausführungen finden sich im Beschwerdevortrag der Antragstellerin allerdings nicht.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_79

(bb) Überdies hat die Antragstellerin nicht dargelegt, dass die Änderungsgenehmigung einen nur unzureichenden Eingriffsausgleich zur Folge habe.

80 So stellt sie zwar darauf ab, dass bereits ein Verlust von nur 235 m² des extensiv genutzten Grünlands dazu führen würde, dass der Eingriff durch die Biogasanlage nicht mehr vollständig ausgeglichen werde. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass die Beigeladene gemäß der Punkte 2.3 und 3 der am 14. Juni 2024 erstellten 3. Version ihres Antrags auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Teilversetzung der festgesetzten Pflanzenfläche E 2 und E 4 im südlichen Randbereich des Plangebietes davon ausgegangen ist, dass sich die zur Versetzung vorgesehene Pflanzenfläche E 2 auf 758 m² und E 4 auf noch einmal 238 m² belaufen soll und mithin die Versetzung einer Pflanzenfläche von insgesamt 996 m² vorhabengegenständlich ist (s. Verwaltungsvorgang Seite 3060, 3062, 3065). Unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung des Senats zur voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Versetzung der Ausgleichsflächen fehlen jedoch Darlegungen dazu, ob sich eine unzureichende Ausgleichsbilanzierung auch unter Annahme der Rechtmäßigkeit der Ausgleichsflächenversetzung ergeben würde. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Beigeladene nicht nur eine Versetzung von 996 m² Pflanzenfläche, sondern zugleich unter zusätzlicher Beachtung des Erdwalls auch deren Ausweitung auf 1.115 m² anstrebt (s. Verwaltungsvorgang Seite 3065, 3475).

81 Auch bleibt der Beschwerdevortrag hinsichtlich der durch das Vorhaben bislang nicht ausgeschöpften Grundflächenzahl unsubstantiiert. Weshalb es für die Eingriffsbilanzierung unerheblich sein sollte, dass die Beigeladene - nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin - die in den Sondergebieten zulässige Grundflächenzahl bisher nicht ausschöpft, erschließt sich 33 nicht. Dies gilt im Besonderen vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin im Grünordnungsplan die zu erwartenden Bodenversiegelung als Eingriffsfolge ermittelt und die Ausgleichsmaßnahme teilweise ausdrücklich auf diese Eingriffsfolge abgestimmt hat. So hat sie unter Nr. 3.4.4 im Grünordnungsplan in Bezug auf die Entwicklung des Umweltzustandes hinsichtlich des Schutzgutes Boden bei Durchführung der Planung prognostiziert, dass es durch die Umsetzung der geänderten Planung zu einer Beeinträchtigung von Bodenfunktionen im Bereich der Sondergebiete und der innergebietlichen Erschließungsstraße kommen werde. Der Anteil der vollversiegelten Flächen im Plangebiet werde ca. 51 % betragen. Unter Berücksichtigung der aktuellen Nutzung werde es in diesen Bereichen zu einem vollständigen Funktionsverlust kommen. Zum Ausgleich dieser Eingriffsfolgen hat sie unter Nr. 3.4.5 des Grünordnungsplanes hinsichtlich des Schutzgutes Boden die Umwandlung von Intensivacker in extensive Dauergrünlandnutzung sowie die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen vorgesehen. In Bezug auf das Schutzgut Wasser hat sie bei Durchführung der Planung für die Entwicklung des Umweltzustandes unter Nr. 3.5.3 des Grünordnungsplanes prognostiziert, dass es durch die Versiegelung von Bodenflächen zu einem Rückgang der Versickerung bzw. Grundwasserneubildungsrate kommen werde. Mit der prognostizierten zusätzlichen Flächenversiegelung von etwa 33.669 m² gehe eine Reduktion der Grundwasserneubildungsrate und damit eine Erhöhung der Oberflächenabflüsse einher. Das anfallende Regenwasser soll auf der Anlage verbleiben. In den Grünflächen soll dies versickern. Aufgrund der Größe der prognostizierten zusätzlichen Flächenbeanspruchung sei davon auszugehen, dass die Realisierung der Vorgaben des Bebauungsplanes mit mittleren Auswirkungen auf die Belange des Schutzgutes Wasser verbunden sei. In Bezug auf Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen betreffend das Schutzgut Klima / Luft hat sie im Grünordnungsplan unter Nr. 3.6.5 ausgeführt, dass die Versiegelung auf das notwendige Maß zu beschränken sei. Die Nutzungsänderung von Acker in Dauergrünland und die Anpflanzung von Gehölzen führe zu verbesserten kleinklimatischen Strukturen.

82 Beachtet man weiterhin, dass die Beigeladene ausweislich der Tabellen 10 und 11 unter Punkt 4.3 der ergänzenden Unterlage zum Antrag nach § 16 BImSchG - betreffend die Bilanzierung des BHKW im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung - mit einer Eingriffskompensation durch die Entsiegelung des BHKW (H....straße und L....... Straße), einer damit einhergehenden Aufwertung des Landschaftsbildes und letztlich mit einer sich hieraus ergebenden Wertsteigerung von insgesamt 2.316 Wertpunkten rechnet (s. Verwaltungsvorgang Seite 3478), ist vielmehr das Gegenteil richtig. Soweit die Ausgleichsmaßnahmen auch auf den Grad der Bodenversiegelung abgestimmt sind und dieser in Folge der Nichtausschöpfung der Grundflächenzahl in den Sondergebieten bislang hinter dem prognostizierten Umfang zurückbleibt, kommt diesem Umstand im Rahmen der 34 Eingriffsbilanzierung unter zusätzlicher Beachtung des Änderungsvorhabens durchaus Bedeutung zu.

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_83

(cc) Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Ausgleichsflächen auch dem Ausgleich der durch die Biogasanlage verursachten Störung des Landschaftsbilds dienten, ergibt sich daraus nichts anderes.

84 Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass die Ausgleichsmaßnahmen auch dem Ausgleich des Eingriffs in das Landschaftsgefüge dienen, wenn es unter Nr. 4.1 der Begründung zum Bebauungsplan zum städtebaulichen Konzept unter anderem heißt:

„(…) Die Gasaufbereitungsanlage mit einer Höhe von max. 20 m sowie die Erdlagersilos stellen einen Eingriff in das Landschaftsgefüge dar. Da die Landschaft durch den großflächigen Ackerbau ausgeräumt ist, sind die Hochbauten weithin sichtbar. Ziel der Planung ist es, diese Baukörper in einen Kontext zur umgebenden Landschaft zu setzen. Hierzu sollen vor allem die für den Eingriff notwendigen Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen herangezogen werden. Das Plangebiet wird fast vollständig eingegrünt. Hierzu soll die nördliche, östliche und südliche Seite, mit Ausnahme der Gasleitungstrassen (hier besteht Pflanzverbot) mit einer mehrreihigen Gehölzpflanzung versehen werden (siehe dazu auch grünordnerische Festsetzungen).“

85 und zu den Kompensationsmaßnahmen als Teilbereich der grünordnerischen Festsetzungen sodann unter Nr. 5.2 ausgeführt wird:

„Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 Bauchstabe a) E1, E2, E4. Die gekennzeichneten Flächen sollen in der gesamten Breite bepflanzt und in ihrem Bestand entwickelt werden. Hierzu sind Arten der HPNV zu verwenden. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu sichern. Eine 3-jährige Entwicklungspflege ist zu gewährleisten.

Begründung: Ziel dieser Festsetzung ist es, durch den Eingriff notwendigen [sic] Kompensationsmaßnahmen im Sinne der betroffenen Schutzgüter (insbesondere des Landschaftsbildes) zu sichern.“

86 Allerdings zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass unter Beachtung des Änderungsvorhabens die Ausgleichsmaßnahmen nicht länger geeignet wären, die Biogasanlage in einen Kontext zu der sie umgebenden Landschaft zu setzen. Ihr Vortrag erschöpft sich diesbezüglich in einer nicht substantiierten Behauptung und zeigt nicht auf, welche technischen Anlagen des Änderungsvorhabens für sich genommen oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Beachtung der nach dem Änderungsvorhaben verbleibenden Ausgleichsflächen diese Kontextualisierung ausschließen sollten.

87 Jedenfalls unter Beachtung der Ausführungen unter Nr. 2.2 in der Tabelle zu Pkt. 14.4 im Formular 14.1 zur Klärung des UVP-Erfordernisses vom 6. Juli 2023 betreffend die Landschaft 35 am Vorhabenstandort - wonach das Landschaftsbild durch die Bestandsbiogasanlage bereits geprägt sei und die die neuen baulichen Anlagen im Betriebsgelände aufgestellt würden und im Vergleich zu den vorhandenen Behältern und großvolumigen Gebäuden kaum wahrnehmbar seien und die umzusetzende Umwallung der Anlage deren Sichtbarkeit reduziere, wodurch der Einfluss auf das Landschaftsbild abgemildert werde (s. Verwaltungsvorgang Seite 4411, 4430) - wäre eine substantiierte Darlegung zu diesem tatsächlichen Gesichtspunkt erforderlich gewesen.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_88

(dd) Soweit die Antragstellerin weiterhin meint, dass der unvollständige Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft auch dann nicht mit dem Wohl der Allgemeinheit vereinbar sei, wenn die Grundzüge der Planung nicht betroffen wären, ist sie auch an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass sie schon nicht dargelegt hat, dass eine geeignete sonstige Maßnahme zum Eingriffsausgleich ausscheidet und überhaupt ein unvollständiger Eingriffsausgleich vorliegt.

89 Unabhängig davon und selbständig tragend hat die Antragstellerin ihre diesbezügliche Rechtsauffassung auch nicht weiter einzelfallbezogen substantiiert. Eine solche Substantiierung war vorliegend aber auch nicht entbehrlich, weil nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG eine Eingriffszulassung und -durchführung auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden ist oder nicht in angemessener Frist ausgeglichen oder ersetzt werden kann. Etwas anderes gilt nach Satz 5 der Norm nur dann, wenn die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Dass und warum dies vorliegend der Fall sein soll, legt die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dar.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_90

(2) Mangels entsprechender Darlegungen der Antragstellerin hat der Senat an dieser Stelle nicht zu prüfen, ob in Bezug auf die Versetzung der Pflanzenfläche E 4 ein nach § 67 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SächsBO erforderlicher gesonderter schriftlicher Antrag nebst Begründung wirksam gestellt wurde.

91 Der Senat merkt insoweit lediglich informatorisch an, dass sich im Verwaltungsvorgang zwar die am 14. Juni 2024 erstellte 3. Version des Antrags der Beigeladenen auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB in Bezug auf die Teilversetzung der festgesetzten Pflanzenfläche E 2 und E 4 befindet, die Unterschriften des Antrags datieren jedoch auf den 16. Juni 2023 bzw. - versehen um einen Zusatz „REV“ - auf den 5. April 2024. Für den Senat ist hier nicht ersichtlich, ob am 5. April 2024 tatsächlich neue Unterschriften geleistet wurden oder ob lediglich ein neues Unterschriftendatum ergänzt wurde (s. Verwaltungsvorgang Seite 3060, 36 3067). Die unterschriebene originale Antragsfassung vom 16. Juni 2023 wiederum hat sich ausweislich Punkt 2.3 allein auf eine Versetzung der Pflanzenfläche E 2 bezogen (s. Verwaltungsvorgang Seite 3726, 3728, 3734). Auch mit dem als Anlage zum Bauantrag nach § 68 SächsBO vorgelegten Antrag auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vom 9. Januar 2024 (s. Verwaltungsvorgang Seiten 1036 bis 1038) bzw. vom 12. April 2024 (s. Verwaltungsvorgang Seiten 2989 bis 2991) wurde jeweils allein eine Befreiung in Bezug auf die Versetzung eines Teils der festgesetzten Pflanzfläche E2 (758 m²) im südlichen Randbereich des Plangebietes auf Grund der notwendigen Erweiterung der innerbetrieblichen Verkehrsstruktur und des Betriebs einer Siloplatte beantragt 92 dd) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin widerspricht die verfahrensgegenständliche Umwallung nach § 37 Abs. 3 AwSV voraussichtlich nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans i. S. v. § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB und beeinträchtigt deshalb voraussichtlich auch keine öffentlichen Belange i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB.

Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

93 Sie ist der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass sie ihr gemeindliches Einvernehmen zur Errichtung der Umwallung erteilt habe, gegenteilig habe sie im Verwaltungsverfahren die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens ausdrücklich versagt. Einer - zumal abschließenden - Begründung der Versagung ihres gemeindlichen Einvernehmens habe es dabei nicht bedurft. Vorliegend beeinträchtige das Änderungsvorhaben als sonstiges Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB jedoch öffentliche Belange, weil es in Bezug auf die geplante Umwallung den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) widerspreche. Die Umwallung liege vollständig im Außenbereich. Das auch in Anspruch zu nehmende Flurstück F3.. werde im Flächennutzungsplan der Antragstellerin als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Eine Umwallung i. S. v. § 37 Abs. 3 AwSV stelle jedoch keine landwirtschaftliche Nutzung dar, sondern unterbreche diese vielmehr. Die Umwallung sei Bestandteil der Biogasanlage und nehme eine nicht unerhebliche Grundfläche in Anspruch, so dass eine landwirtschaftliche Nutzung ausscheide. Für die Annahme einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB bedürfe es zudem - anders als bei einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB - auch keiner qualifizierten Standortzuweisung im Flächennutzungsplan. Vielmehr sei bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen. Die Errichtung der Umwallung sei auch nicht verfahrensfrei gestellt. Im Besonderen handle es sich bei einer Umwallung nicht um eine Aufschüttung i. S. v. § 61 Abs. 1 Nr. 9 SächsBO, weil sie der Abgrenzung und nicht des Ausgleichs der Geländeoberfläche diene. Ferner sei zu beachten, dass § 61 SächsBO 37 ohnehin nur die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflichtigkeit regle, nicht jedoch die planungsrechtliche Zulässigkeit. Auch verfahrensfreigestellte Anlagen müssten sich als planungsrechtlich zulässig erweisen, was vorliegend gerade nicht der Fall sei. Letztlich fehle es auch an jeglichen Ermessenserwägungen in Bezug auf die Zulassung im Einzelfall, so dass ein Ermessensausfall vorliege.

94 Diesem Beschwerdevortrag folgt der Senat nicht.

95 Im rechtlichen Ausgangspunkt stimmt der Senat noch mit der Antragstellerin darin überein, dass die Umwallung der Biogasanlage an den rechtlichen Maßstäben der §§ 30 bis 37 BauGB zu messen ist. Denn nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für Aufschüttungen größeren Umfangs. Dass Aufschüttungen nach grammatikalischer und systematischer Auslegung von § 29 Abs. 1 BauGB nicht zugleich Vorhaben zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen i. S. d. Bauplanungsrechts darstellen, ist mithin für die Eröffnung des Anwendungsbereichs der §§ 30 bis 37 BauGB ebenso wenig maßgeblich wie der Umstand, dass Aufschüttungen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Alt. 1 SächsBO zu den baulichen Anlagen i. S. d. sächsischen Bauordnungsrechts zählen. Maßgeblich ist vielmehr, ob die hier verfahrensgegenständliche Umwallung eine Aufschüttung größeren Umfangs darstellt. Größeren Umfangs sind Aufschüttungen dann, wenn sie, wie bauliche Anlagen auch, bodenrechtliche Relevanz haben (BVerwG, Beschl. v. 27. Juli 1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 4). Für das notwendige städtebauliche Gewicht und die notwendigen Auswirkungen auf die Umgebung kommt es auf die konkreten örtlichen Umstände an (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 29 beck-online Rn. 23 m. w. N.).

96 Vorliegend steht für den Senat im Ergebnis seiner summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht in Frage, dass einer von § 37 Abs. 3 AwSV geforderten und funktionalen Umwallung bodenrechtliche Relevanz zukommt.

97 Ist die Umwallung demnach am rechtlichen Beurteilungsmaßstab des § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten, hat die Antragstellerin gleichwohl die diesbezügliche Fehlerhaftigkeit des von ihr angegriffenen Beschlusses nicht dargelegt.

98 Die Rechtsfrage, wann nicht privilegierte Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen, weil ihnen Darstellungen im Flächennutzungsplan widersprechen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urt. v. 29. April 1964 - I C 30.62 -, juris Rn 17, 20; Urt. v. 15. März 1967 - IV C 205.65 -, juris Rn. 11 bis 16; Urt. v. 29. April 1977 - IV C 39.75 -, juris Rn. 30 bis 35 zu 38 Bebauungsplänen - jedoch auf andere Rechtssätze übertragbar -; Urt. v. 29. Oktober 1982 - 4 C 31.78 -, juris Rn. 7; Urt. v. 18. Februar 1983 - 4 C 19. 81 -, juris Rn. 25, 27; Urt. v. 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, juris Rn. 14; abermals speziell zu Bebauungsplänen:

Urt. v. 17. Juni 1993 - 4 C 7.91 -, juris Rn. 19; Beschl. v. 31. Oktober 1997 - 4 B 185.97 -, juris Rn. 7; Urt. v. 14. April 2000 - 4 C 5.99 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 9. Dezember 2015 - 4 B 36.15 -, juris Rn. 5, 7).

99 Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich für die Frage, ob ein nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Einzelfall öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt, weil es Darstellungen im Flächennutzungsplan widerspricht, eine dreistufige Prüfung. Auf einer ersten Stufe ist der Aussagewert des Flächennutzungsplanes zu ermitteln und zu prüfen, ob der Planungswille der Gemeinde eine für die gerichtliche Feststellung hinreichende Konkretisierung erfahren hat (1). Auf einer zweiten Stufe ist zu prüfen, ob die Darstellungen des Flächennutzungsplans dem nicht privilegierten Außenbereichsvorhaben deshalb nicht entgegengehalten werden können, weil § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB einen solchen Gegenhalt gesetzlich ausschließt (2). Letztlich ist zu prüfen, ob eine danach widersprechende und normseitig gegenhaltungsfähige Darstellung des Flächennutzungsplans im Einzelfall gleichwohl kein Zulassungshindernis darstellt, weil sie im Einzelfall keine Sperrwirkung zu erzeugen vermag (3).

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_100

(1) Soweit demnach zunächst der Aussagewert des Flächennutzungsplanes zu ermitteln und zu prüfen ist, ob der Planungswille der Gemeinde eine für die gerichtliche Feststellung hinreichende Konkretisierung erfahren hat (BVerwG, Urt. v. 29. April 1964 a. a. O.; Urt. v. 15. März 1967 a. a. O.; Beschl. v. 9. Dezember 2015 a. a. O.), ist zu beachten, dass der Flächennutzungsplan nicht uneingeschränkt geeignet ist, einer seinen Darstellungen widersprechenden Nutzung im Außenbereich die Zulässigkeit zu nehmen, weil er zwangsläufig nur ein grobes Raster hat (BVerwG, Urt. v. 15. März 1967 a. a. O.). So können Flächennutzungspläne zwar eine erhebliche Aussagekraft für das Vorhandensein von öffentlichen Belangen enthalten. Für ihr rechtliches Gewicht in dem zu beurteilenden Einzelfall können aber aus den Flächennutzungsplänen vielfach keine allgemein verbindlichen Bewertungsgrundsätze abgeleitet werden. Denn Flächennutzungspläne besitzen für die abschließende Einzelbewertung eines Bauvorhabens - im Gegensatz zu den endgültigen Bebauungsplänen - für die Erkenntnis von öffentlichen Belangen vielfach nur eine beschränkte Eignung. Das bedeutet, dass aus Flächennutzungsplänen der üblichen Art nicht unbedingt endgültige Aussagen über eine Störung der öffentlichen Belange durch Verunstaltung des Ortsbilds oder durch Verstärkung einer bereits vorhandenen Bebauung entnommen werden können, die ja im Einzelnen im Flächennutzungsplan nicht wiedergegeben werden müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. März 1967 a. a. O.). Jedoch ist der Flächennutzungsplan 39 unbeschadet dessen, dass er nicht die gleiche rechtliche Eigenschaft wie ein Bebauungsplan hat, für das Baugenehmigungsverfahren gleichwohl mehr als eine nur unverbindliche Äußerung der Gemeinde. Abgesehen davon, dass auch Bebauungspläne jederzeit geändert und den neuen Verhältnissen angepasst werden können, bringt die Gemeinde durch den Flächennutzungsplan in einem gesetzlich geregelten Verfahren ihren planerischen Willen zum Ausdruck, wobei sie davon auszugehen hat, dass aus diesem Plan die verbindlichen Bauleitpläne zu entwickeln sind. Da der Flächennutzungsplan die weitere städtebauliche Entwicklung vorbereitet, lässt sich ihm entnehmen, in welche Richtung die bauliche Entwicklung des Gemeindegebiet voraussichtlich verlaufen und welche Art der baulichen Nutzung dort voraussichtlich zulässig sein wird (BVerwG, Urt. v. 29. April 1964 a. a. O.). Die Auslegung von Flächennutzungsplänen hat auf den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu beruhen (BVerwG, Urt. v. 15. März 1967 a. a. O.; Urt. 18. Februar 1983 a. a. O.). In die Ermittlung des Planungswillens ist weiterhin einzustellen, dass Festsetzungen nicht entweder nur "positive" oder "negative“ Wirkungen entfalten, sondern potentiell stets sowohl die Funktion einer die Zulässigkeit von Vorhaben beschränkenden Wirkung haben als auch Gegenstand eines möglichen Vertrauens sind (BVerwG, Urt. v. 29. April 1977 a. a. O.).

Bei der Ermittlung des Planungswillens in Bezug auf eine Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ ist bei der Auslegung des Flächennutzungsplanes deshalb zu prüfen, ob die Gemeinde wirklich strikt jegliche Bebauung ausschließen wollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Oktober 1982 a. a. O.).

101 Hiervon ausgehend ist der Antragstellerin zunächst darin zuzustimmen, dass der Darstellung der Flurstücke F1.. und F3.. als Flächen für die Landwirtschaft in dem seit dem 26. September 2005 geltenden Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft Stadt M........... - Gemeinde G......... in der Fassung seiner seit dem 11. April 2020 geltenden 1. Berichtigung ein entsprechend positiver Planungswille zu Gunsten einer landwirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks entnehmen ist, welcher in Bezug auf andere bauliche Nutzungen eine negativ beschränkende Wirkung entfaltet. Dies gilt - auch wenn entsprechende Darlegungen der Antragstellerin insoweit fehlen - umso mehr, als dass im Teil C des Bebauungsplans zu seiner Begründung unter Gliederungspunkt Nr. 3.1 zur Standortanalyse, Bewertung und Auswahl ausgeführt wird, dass die bewirtschafteten Flächen in der Region durchweg alle eine hohe Bodenpunktzahl aufweisen. Acker mit einer Bodenpunktzahl von 70 und mehr, teilweise auch von mehr als 90 Bodenpunkten, ist in dieser Region nicht außergewöhnlich. Diese hohe Wertigkeit der vom Flächennutzungsplan umfassten Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung spricht deutlich für die Annahme, dass die Antragstellerin mit ihrer Darstellung landwirtschaftlicher Flächen im Flächennutzungsplan einen positiven Planungswillen zu Gunsten einer tatsächlich landwirtschaftlichen Nutzung dieser Flächen und zugleich eine negativ beschränkende Wirkung in Bezug auf sonstige Nutzungen verbunden hat.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_102

(2) Gleichwohl kann diese Darstellung im Flächennutzungsplan - nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - der Umwallung voraussichtlich nicht entgegengehalten werden, weil es sich bei dieser voraussichtlich um die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs i. S. v. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB handelt, die im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

103 Bei der Biogasanlage im Bestand dürfte es sich dabei zunächst um einen gewerblichen Betrieb handeln, dessen zulässige Errichtung im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht in Frage steht. Seine Erweiterung um eine Umwallung erweist sich voraussichtlich als angemessen.

104 Die Angemessenheit wird dabei in zweierlei Beziehung vorausgesetzt: Sie muss zum einen im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude angemessen sein. Maßstab hierfür ist das Verhältnis von vorhandenem und hinzutretendem Baubestand. Die Erweiterung darf also nicht unverhältnismäßig sein und zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen. Entscheidend hierfür ist eine Gesamtbeurteilung anhand des bestehenden Betriebes (die Angemessenheit bejahend selbst für eine Erweiterung um 54 % OVG Rh.-Pf., Urt. v. 20. April 2016 - 8 A 11046/15 -, juris Rn. 38). Die Erweiterung muss zum anderen aber auch im Verhältnis zum Betrieb angemessen sein. Sie muss den betrieblichen Erfordernissen entsprechen. Dies erfordert einen funktionalen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der beabsichtigten baulichen Erweiterung. In der Regel ist von der bisherigen Struktur und Größenordnung des Betriebs auszugehen. Der Begriff der Angemessenheit in Bezug auf den Betrieb ist insofern in Anlehnung an den Begriff des „Dienens“ i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB auszulegen. Es kommt also wesentlich auf die Verkehrsauffassung an, ob eine Erweiterung einem Betrieb dient. Abzustellen ist darauf, ob ein „vernünftiger Betriebsinhaber“ unter Berücksichtigung des Gebotes zu größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch die Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Schon bei den privilegierten Vorhaben reicht die bloße „Förderlichkeit“ für den Betrieb nicht aus; im Rahmen der begünstigten Vorhaben nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 ist daher hinsichtlich der Frage, was vernünftigerweise geboten ist, ein noch strengerer Maßstab anzulegen. Das nichtprivilegierte, dem Außenbereich also wesensfremde, Vorhaben muss sich eine enge Beurteilung gefallen lassen und in seiner Nutzung auf das beschränkt sein, was im Hinblick auf den Betrieb nicht entbehrt werden kann (Mitschang/Reidt, in:

Battis/Krautzberger/Löhr/, BauGB, 16. Aufl. 2025, § 35 beck-online Rn. 160-162 m. w. N.).

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_41

105 Diese Anforderungen sind im vorliegenden Einzelfall voraussichtlich erfüllt.

106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_106

(aa) Dass die Umwallung sich im Verhältnis zu den Gebäuden der Bestandbiogasanlage unter baulichen Gesichtspunkten als unangemessen erweisen und zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen könnte, ist nicht ersichtlich. Ausweislich der Ausführungen unter Nr. 4.1.9 in der Tektur zum Bauantrag zum Antrag gemäß § 16 BImSchG soll der Wall aus einer sorgfältig aufgeschütteten Erdstruktur bestehen. Ausweislich der Ermittlung der Rückbaukosten für die Umwallung auf dem Flurstück F3.. unter Nr. 5.3 der Tektur zum Bauantrag beläuft sich das Volumen der Umwallung auf dem Flurstück F2 auf ca. 215 m³. Die lichte Wallhöhe soll in Abhängigkeit vom Gelände zwischen 30 cm und 100 cm betragen (s. Verwaltungsvorgang Seite 2543). Ausweislich der weiterführenden und konkretisierenden Angaben der Projektleiterin in deren E-Mail vom 29. August 2024 (16:49 Uhr) soll die neu geplante Umwallung auf dem Flurstück F3.. eine Grundfläche von ca. 225 m² aufweisen und eine Höhe von ca. 40 cm erreichen (s. Verwaltungsvorgang Seite 3853).

Gemäß dem Hinweis 3.1.4 in der Änderungsgenehmigung ist die Umwallung mit Grasaufwuchs bzw. flachwuzelnden Pflanzen zu begrünen. Eine Unangemessenheit der Umwallung im Verhältnis zu den Gebäuden und Umwallungen der Bestandbiogasanlage ist unter Beachtung dieser Umstände schon nicht ersichtlich und wurde im Übrigen von der Antragstellerin auch nicht substantiiert unter Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Verwaltungsvorgängen vorgetragen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_107

(bb) Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Umwallung im Verhältnis zum Betrieb der Biogasanlage unangemessen wäre. Soweit nach § 37 Abs. 3 Satz 1 ASwV ein Erfordernis zur Errichtung der Umwallung besteht, dient sie der Biogasanlage und entspricht deren betrieblichen Erfordernissen. Sie steht in einem funktionalen Zusammenhang zu dieser und ein „vernünftiger Betriebsinhaber“ würde angesichts des aus § 37 Abs. 3 Satz 1 ASwV resultierenden normativen Erfordernisses auch unter Berücksichtigung des Gebotes zur größtmöglichen Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_108

(3) Ob unabhängig davon und selbständig tragend weiterhin festzustellen wäre, dass die Darstellung des Flurstücks F3.. als Fläche für Landwirtschaft im Flächennutzungsplan auch kein Zulassungshindernis mehr darstellt, weil ihre Sperrwirkung entfallen ist, muss der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entscheiden und kann dies offen lassen.

109 Der Senat weist insoweit an dieser Stelle nur informatorisch darauf hin, dass die Antragstellerin jedenfalls übersieht, dass sie ihre Planung mit dem Bebauungsplan - zunächst für das 42 Flurstück F1.. - selbst dahingehend weiterentwickelt hat, dass eine Nutzung als Biogasanlage zulässig ist. Für das Flurstücks F3.. ist zu beachten, dass ausweislich der in den Behördenvorgängen verakteten E-Mail der Projektleiterin vom 29. August 2024 (16:49 Uhr) auf dem Flurstück F3.. bereits eine Bestandsumwallung vorhanden ist, welche mit Baugenehmigung vom 5. August 2013 (AZ: 2013-0550) genehmigt wurde (s. Verwaltungsvorgang Seite 3853).

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_110

(4) Der von der Antragstellerin in Bezug auf die Zulassung der Umwallung als nicht privilegiertes Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB vorgetragene Ermessensausfall liegt nicht.

111 Werden durch die Ausführung oder Nutzung eines Vorhabens öffentliche Belange - wie voraussichtlich hier - nicht beeinträchtigt, besteht auf die Zulassung des Vorhabens ein Rechtsanspruch. Diese vom Wortlaut („können“) abweichende Auslegung folgt daraus, dass die Prüfung der Beeinträchtigung öffentlicher Belange die Entscheidung über einen unbestimmten Rechtsbegriff zum Gegenstand hat.

Bei der notwendigen Schutzgüterabwägung genügt daher eine rein abstrakte Feststellung (z. B Freihalteabsicht) einer Beeinträchtigung nicht, vielmehr muss ein bestimmter öffentlicher Belang konkret beeinträchtigt werden. Sofern öffentliche Belange durch das Vorhaben - wie voraussichtlich hier - nicht beeinträchtigt werden, ist nach dem Gesetz kein Raum für weitere rechtliche Erwägungen, die eine Ablehnung zur Folge haben könnten. Ein Ermessensspielraum steht der Baugenehmigungsbehörde daher nicht zu, weil andernfalls die Behörde den Inhalt des Eigentums bestimmen würde; die Inhaltsbestimmung des Eigentums ist aber nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dem Gesetzgeber vorbehalten (BVerwG, Urt. v. 29. April 1964 a. a. O. juris Rn. 8 - 16; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB a. a. O. beckonline Rn. 66 m. w. N.).

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_112

ee) Soweit die Antragstellerin weiterhin einen Abstandsflächenverstoß vorträgt, ist dieser im vorliegenden Einzelfall nicht rügefähig.

113 Sie vertritt die Rechtsauffassung, dass sich die Abweichung von § 6 Abs. 1 und 3 SächsBauO in Bezug auf die Gärrückstandslager 8 und 9 untereinander bzw. mit den Abstandsflächen des Zwischenbaus rechtswidrig sei, da es an einer vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung geforderten atypischen Situation fehle. Innerhalb der streitgegenständlichen Genehmigung werde indes pauschal darauf verwiesen, dass die Zulassungstatbestände vorliegen würden. Weder werde eine atypische Situation in Bezug auf den Grundstückszuschnitt beschrieben noch würden Ermessenserwägungen angestellt, so dass ein Ermessensausfall vorliege. Dieser Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht erweise sich 43 auch als rügefähig. Denn die Antragstellerin sei nach der Festsetzungsermächtigung des § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB befugt, vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen aus städtebaulichen Gründen festzusetzen. Abstandsflächen zählten daher zum Bereich der städtebaulichen Ordnung und seien rügefähig. Einer tatsächlich erfolgten Festsetzung von Abstandsflächen innerhalb eines Bebauungsplans bedürfe es hingegen nicht, um diese in den Bereich der städtebaulichen Ordnung einzubeziehen. Es genüge vielmehr, dass die Möglichkeit einer solchen Festsetzung bestehe.

114 Dieser Rechtsauffassung folgt der Senat nicht.

115 Wie bereits oben ausgeführt, ist die Antragstellerin auf die Rüge von Vorschriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen. Die in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgte kommunale Selbstverwaltungsgarantie vermittelt der Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angegriffenen Genehmigung (sog. Vollüberprüfungsanspruch). Eine Gemeinde ist nicht befugt, im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen. Die dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zuzuordnende gemeindliche Planungshoheit vermittelt eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets wegen seiner Großräumigkeit einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder gemeindliche Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.

116 Von diesem rechtlichen Beurteilungsmaßstab ausgehend reicht es entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin für die Rügefähigkeit eines Verstoßes gegen das Abstandsflächenrecht gerade nicht aus, dass eine Gemeinde nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB aus städtebaulichen Gründen in einem Bebauungsplan vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen festsetzen kann. Nach § 89 Abs. 1 Nr. 6 SächsBO können Gemeinden örtliche Bauvorschriften über von § 6 SächsBO abweichende Maße der Abstandsflächentiefe erlassen, soweit dies zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Verwirklichung der Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung erforderlich ist und eine ausreichende Belichtung sowie der Brandschutz gewährleistet sind. Die Planungshoheit vermittelt nach dem vorstehend benannten Beurteilungsmaßstab aber nur dann eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition, wenn das Vorhaben nachhaltig eine bestimmte Planung der Gemeinde stört. Die nur abstrakte bestehende Möglichkeit einer Planung genügt dem Maßstab einer bestimmten Planung jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - ein Bebauungsplan beschlossen wurde und in seinem Regelungsbereich von der Möglichkeit des Erlasses örtlicher Bauvorschriften abgesehen wurde. Insoweit scheidet eine 44 nachhaltige Störung des Änderungsvorhabens auf eine bestimmte gemeindliche Planung in Bezug auf örtliche Bauvorschriften über abweichende Maße der Abstandsflächen aus, weil die Antragstellerin von ihrem Recht zum Erlass örtlicher Bauvorschriften insoweit gerade keinen Gebrauch gemacht hat und keine störfähige bestimmte Planung der Antragstellerin vorliegt.

Die Antragstellerin rügt nämlich der Sache nach keine Störung einer bestimmten gemeindlichen Planung, sondern den Verstoß gegen das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Freistaates Sachsen, von welchem sie mit eigenem örtlichen Bauvorschriften gerade nicht abgewichen ist.

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_117

ff) Eine Rechtswidrigkeit der Änderungsgenehmigung folgt auch nicht aus einer auf vermeintlich unvollständigen Antragsunterlagen beruhenden und mithin rechtsfehlerhaften immissionsschutzrechtlichen Prüfung der mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Geruchs- und Lärmimmissionen.

118 Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass die Genehmigungsunterlagen hinsichtlich der Geruchs- und Geräuschimmissionen unvollständig seien und sich der Änderungsgenehmigung nur wenige Angaben zur Herkunft der im Antrag benannten Güllemengen entnehmen ließen, betrifft dieser Einwand - ausweislich des Beschwerdevorbingens - zum Einen den Anlieferverkehr und zum Anderen die regelmäßig mit der Verwendung tierischer Einsatzstoffe einhergehende, erhöhte Belastung mit Geruchsemissionen und hygienischen Risiken sowie einer erhöhten Belastung durch Insekten.

119 Mit diesem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin eine Fehlerhaftigkeit der Änderungsgenehmigung nicht dargelegt.

120 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. „Darlegen“ bedeutet so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Mit vagen Hinweisen ist es nicht getan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 2019 - 4 B 7.19 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 4. Mai 2023 - 1 B 292/22 -, n. v. Rn. 14). Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt vom Beschwerdeführer vorzutragen, warum er die angegriffene Entscheidung für nicht tragfähig und für änderungsbedürftig hält; hierfür bedarf es einer Auseinandersetzung mit deren Gründen. Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere Begründungen gestützt, die jede für sich die Entscheidung tragen, muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinandersetzen (Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL 45 Juli 2025, § 146 beck-online Rn. 13c m. w. N.). Der Beschwerdeführer muss deutlich zum Ausdruck bringen, warum er Ergebnis und Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht für zutreffend erachtet. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes. Es reicht hingegen nicht aus, einzelne Erwägungen nur pauschal anzugreifen, ohne sich vertieft damit auseinander zu setzen, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für nicht tragfähig und unrichtig gehalten wird (Senatsbeschl. v. 8. Juni 2010 - 1 B 105/10 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Für eine ausreichende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung muss der Beschwerdeführer vielmehr die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgreifen und konkret darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (BayVGH, Beschl. v. 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, juris Rn. 17 m. w. N.).

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_121

(1) In Bezug auf die durch die Anlieferfahrten verursachten Schallemissionen bzw. - immissionen erfolgt der Beschwerdevortrag ohne Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes.

122 So ergibt sich aus der zu den Verwaltungsvorgängen genommenen gutachterlichen Stellungnahme zum Schallschutz vom 27. Juni 2023, dass die mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Änderungen am Lieferaufkommen sowie dem internen Radladertransport nicht geeignet seien, die Schallemissionen bzw. -immissionen nennenswert zu erhöhen. Hinsichtlich der Schallimmission sei die beantragte Änderung nicht wesentlich, weil die Änderung unter einem Wert von 1 dB liege. Denn ausweislich des Logistikkonzepts erhöhe sich das Aufkommen der Anlieferungsfahrten im worst case um zusätzliche acht Fahrten. Weiterhin würden fünf zusätzliche Radladerfahrten erforderlich. Trotz dieser zusätzlichen Fahrten pro Jahr, werde sich zukünftig an einem Tag mit besonders hohem Betriebsaufkommen aber nur eine geringfügige Erhöhung der Anzahl von Fahrten gegenüber dem bisherigen genehmigten Zustand ergeben. Aber selbst eine Verdopplung des bisherigen Anlieferungs- und Radladerverkehrs (auf 106 LKW und 78 Radladerfahrten) wäre nicht in der Lage, die Schallimmissionen in nennenswerte Weise zu erhöhen. So ergebe sich bei einer Verdopplung des bisher in der Schallausbreitungsrechnung berücksichtigten Liefer- und Radladerverkehrs inklusive aller bisher Beladungs-, Entladungs- und Wiegevorgänge ein Beurteilungspegel tags an IO1 von 36,8 dB(A) (+0,2 dB). Bei Verdreifachung des Verkehrs würde ein Beurteilungspegel von 36,9 dB(A) (+0,3 dB) resultieren. Da alle Logistiktätigkeiten nur tagsüber stattfänden, ergebe sich zudem keine Änderung im Nachtzeitraum. Es seien daher keine schädlichen Geräuscheinwirkung durch die geplanten Änderungen zu erwarten.

123 Im Teil C des Bebauungsplans hat die Antragstellerin zu seiner Begründung unter Nr. 1 zum Aufstellungsbeschluss und Planungsanlass darauf abgestellt, dass die Lage des 46 Vorhabenstandortes fernab der nächsten Ortschaften sicherstellt, dass Anwohner keine zusätzlichen Belastungen erfahren. Unter Nr. 3.1 hat sie zur Standortanalyse, Bewertung und Auswahl hierzu vertiefend ausgeführt, dass bei der Standortwahl im Besonderen die Entfernungen des Vorhabenstandortes zur nächsten Wohnbebauung berücksichtigt wurde. Im Grünordnungsplan hat sie diesbezüglich unter Nr. 3.2.1 zum Umweltzustand einschließlich etwaiger Vorbelastung betreffend den Menschen als Schutzgut festgestellt, dass in unmittelbarer Nähe zum Plangebiet keine Wohnstandorte liegen. Die nächstliegenden Ortschaften sind Q......, T....... und S........ Alle Ortslagen sind weiter als 1.000 m vom Vorhabenstandort entfernt. Das Plangebiet wird von Norden her durch die B .. erschlossen bzw. begrenzt. Vorbelastungen bestehen hinsichtlich der B ... Aufgrund der räumlichen Lage und Struktur der Vorbelastung ist von einer geringen bis mittleren Empfindlichkeit gegenüber dem Erholungspotential auszugehen. Zum Umweltzustand einschließlich Vorbelastung in Bezug auf das Landschaftsbild als Schutzgut hat sie unter Nr. 3.7.1 ergänzend ausgeführt, dass die räumliche Nähe zur stark frequentierten B .. zusätzlich störend wirkt. Der Landschaftsbildwert und die einhergehende Erholungseignung des Betrachtungsraumes sind als gering einzustufen, die bestehende Vorbelastung als hoch. Unter Nr. 3.3 hat sie zum Verkehr und zur Erschließung darauf abgestellt, dass das Plangebiet verkehrstechnisch im direkten Anschluss an die B .. liegt. Der dort Richtung Süden führende Feldweg fungiert als Zufahrt für die Biogasanlage. Zur Zuwegung als Teil der Erschließung hat sie unter Nr. 6.1 ergänzend ausgeführt, dass der Transport der Ausgangsstoffe für die Biogasanlage die öffentlichen Straßen und Wege nicht über ein allgemein übliches Maß der Nutzung hinaus frequentiert. Entsprechend den Planungsrichtlinien RAS-K macht die geringe Transportdichte eine zusätzliche Linksabbiegerspur auf der B .. nicht notwendig. Zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes betreffend den Menschen als Schutzgut bei Durchführung der Planung hat sie unter Nr. 3.2.3 im Grünordnungsplan - speziell den Lärm betreffend - ausgeführt, dass die zu erwartenden Emissionen während des Betriebes der Anlage auf Grund der räumlichen Entfernung zu keinen Beeinträchtigungen der Anwohner führen werden.

Ebenso führt die dezentral liegende Zuwegung zu keinen direkten Belastungen. Ein Vergleich der Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten zeigt eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten während beider Beurteilungsräume von wenigstens 6 dB. Dieser Betrag ist gemäß TA-Lärm Abschnitt 3.2.1 als nicht relevant einzustufen. Die Immissionsorte liegen aufgrund der deutlichen Unterschreitung während beider Beurteilungszeiträume gemäß TA-Lärm Abschnitt 2.2 nicht im Einwirkbereich der Anlage. Unzulässige Geräuschspitzen sind nicht zu erwarten.

124 Unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls ist für den Senat nicht ersichtlich, dass die Änderungsgenehmigung auf einer rechtsfehlerhaften immissionsschutzrechtlichen Prüfung beruht und die mit dem Änderungsvorhaben verbundenen Lärmimmissionen des 47 künftigen Anlieferungsverkehr verkannt wurden. Soweit sich das Aufkommen der Anlieferungsfahrten im worst case um zusätzliche acht Fahrten und weitere fünf Radladerfahrten erhöhen wird, aber selbst bei unterstellter Verdreifachung des Anlieferverkehrs sich ein Beurteilungspegel von 36,9 dB(A) (+0,3 dB) ergeben würde, ist unter Beachtung der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte durch das Bestandsvorhaben an allen Immissionsorten während beider Beurteilungsräume von wenigstens 6 dB eine immissionsschutzrechtliche Relevanz des zusätzlichen Anlieferverkehrs nicht ersichtlich.

125 Dass sich durch das zusätzliche Transportaufkommen die bislang geringe Transportdichte rechtsrelevant erhöhen wird, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Im Besonderen hat sie in der Planbegründung schon selbst darauf abgestellt, dass die stark frequentierte B .. den Landschaftsbildwert erheblich störe und eine hohe Vorbelastung darstelle. Sie hat ferner festgestellt, dass der Anlieferverkehr der Bestandsbiogasanlage die öffentlichen Straßen und Wege nicht über ein allgemein übliches Maß der Nutzung hinaus frequentiert. Dass sich die Auslastung der B .. durch den zusätzlichen Anlieferverkehr des Änderungsvorhabens nunmehr rechtserheblich erhöhen würde, hat sie in keiner Weise substantiiert.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_126

(2) In Bezug auf den Beschwerdevortrag bezüglich der mit dem Einsatz tierischer Einsatzstoffe einhergehenden, erhöhten Belastung mit Geruchsemissionen, hygienischer Risiken sowie einer erhöhten Belastung durch Insekten, gilt nichts anderes.

127 Ausweislich der Kurzbeschreibung zum Antrag nach § 16 BImSchG vom 6. Juli 2023 prognostiziert das Gutachten für Luftschadstoffe in Bezug auf Schadstoff- und Geruchsemissionen der zusätzlichen Emissionsquellen durch die Errichtung und Betrieb der Lagerhalle und Vorgrube nur eine geringfügige Verschlechterung der Emissionssituation. Auch in Bezug auf Lärmemissionen wird nur eine geringfügig lärmrelevante Änderung prognostiziert. Schädliche Geräuscheinwirkungen durch das Änderungsvorhaben habe der Gutachter nicht feststellen können (s. Verwaltungsvorgang Seite 3884, 3888 f. und 3901 bis 3904). Der Senat verkennt zwar nicht, dass die Immissionsprognose zum Änderungsvorhaben Wohnnutzungen in einer Entfernung von nur 880 m (D....... Straße) und von 900 m (B...weg) in den Blick genommen hat (s. Verwaltungsvorgang Seite 3901) und sich mithin die bei Beschlussfassung über den Bebauungsplan noch maßgeblichen örtlichen Verhältnisse insoweit geändert haben, als dass die nächstgelegene Wohnbebauung nicht mehr über 1.000 m vom Vorhabenstandort entfernt liegt (vgl. Ausführungen im Grünordnungsplan unter Nr. 3.2.1 zum Umweltzustand einschließlich Vorbelastung betreffend den Menschen als Schutzgut), gleichwohl legt die Antragstellerin nicht substantiiert dar, weshalb sich die immissionsschutzrechtliche Prüfung des Antragsgegners als rechtsfehlerhaft erweisen soll.

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_128

gg) Mangels entsprechender Darlegungen hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob der Antragsgegner das versagte gemeindliche Einvernehmen der Antragstellerin zum Änderungsvorhaben der Beigeladenen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. § 71 SächsBO wirksam ersetzt hat. Die Beteiligten gehen insoweit übereinstimmend mit dem Verwaltungsgericht von der Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens aus und streiten über deren Rechtmäßigkeit. Im Besondern geht auch die Antragstellerin von einer Versagung des gemeindlichen Einvernehmens aus, sieht aber dessen Voraussetzungen als nicht gegeben an, was sich sowohl aus ihrem Widerspruch vom 11. November 2024 (s. Verwaltungsvorgang Seite 5629) als auch aus ihrem Beschwerdevortrag (s. Beschwerdeschriftsatz v. 13. Februar 2026 Seite 4 Absatz 1, und Seite 41 Absatz 2) ergibt.

129 Der Senat merkt insoweit nur informatorisch an, dass sich im Verwaltungsvorgang zunächst die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben der Antragstellerin vom 11. September 2023 findet (s. Verwaltungsvorgang Seite 3579 f., 4674 f.). Gemäß Vermerk vom 18. Dezember 2023 beabsichtigte der Antragsgegner nach Prüfung das versagte gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen (s. Verwaltungsvorgang Seite 3604). Im nicht datierten Entwurf der Änderungsgenehmigung fand sich sodann zunächst die Formulierung, wonach das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen ist (s. Verwaltungsvorgang Seite 3842). Gemäß Vermerk des Antragsgegners vom 13. Februar 2024 wurde die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nochmals bestätigt (s. Verwaltungsvorgang Seite 4922). Mit E- Mail vom 13. Februar 2024 (16:17 Uhr) teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sich die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als rechtswidrig erweise und deshalb der Genehmigungsfähigkeit des Änderungsvorhabens nicht entgegenstehe (s. Verwaltungsvorgang Seite 4925). Mit Schreiben vom 2. Mai 2024 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin sodann zur beabsichtigten Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens an und kündigte die Ersetzung im Rahmen der Änderungsgenehmigung an (s. Verwaltungsvorgang Seite 4957 f.). Ein im Nachgang zu dieser Anhörung erlassener Bescheid über die Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens findet sich im Verwaltungsvorgang aber ebenso wenig wie eine Ersetzung in der Entscheidungsformel der verfahrensgegenständlichen Änderungsgenehmigung. Allein in der Begründung der Änderungsgenehmigung finden sich unter Nr. 5.3.2 (s. Verwaltungsvorgang Seite 5009, 5037 f.) die nachfolgenden Ausführungen:

„Die Stadt M........... wurde mit dem Schreiben vom 2. Mai 2024 über das Prüfergebnis informiert. Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass erwogen wird, das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 71 der Sächsischen Bauordnung zu ersetzen und ihr gemäß § 71 Absatz 4 Sächsischen Bauordnung Gelegenheit gegeben wird, erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden.

Davon hat die Stadt M........... keinen Gebrauch gemacht.

49 Das gemeindliche Einvernehmen war von der Genehmigungsbehörde nach § 71 Absatz 1 Sächsische Bauordnung zu ersetzen.“

130 Dass diese im Präteritum formulierte und allein in der Begründung der Änderungsgenehmigung verortete Feststellung, welche sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung innerhalb der Änderungsgenehmigung nach auf die Begründung einer zuvor erfolgten Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens abzielt, ihrerseits selbst die wirksame Ersetzung des versagten gemeindlichen Einvernehmens darstellen soll, ist weder selbsterklärend noch zwingend.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_131

hh) Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevortrag weiterhin nicht dargelegt, dass es vorliegend an einem öffentlichen Sofortvollzugsinteresse nach § 80a Abs. Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO fehle.

132 Sie ist der Auffassung, dass selbst bei unterstellter Rechtmäßigkeit der Änderungsgenehmigung ein überwiegendes öffentliches Vollzuginteresse, welches eine Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung rechtfertige, weder überzeugend innerhalb des Antrags auf Sofortvollzug vorgetragen noch sonst ersichtlich sei und eine kurzfristige Umsetzung im Besonderen nicht erforderlich sei, um Gefahren oder Schäden abzuwenden. Soweit die Beigeladende innerhalb ihres vormaligen Antrags auf Anordnung des Sofortvollzugs weiterhin ausgeführt habe, dass die Verwendung von Abfällen aus der Tierhaltung, die Minderung der Methanemissionen aus der Tierhaltung und das Emissionsverhalten des Anlagenbetriebes für den Sofortvollzug sprächen, lasse sie unerwähnt, dass die Biogasproduktion ebenso Emissionen hervorrufe und dass diese, angesichts der geplanten Erhöhung der Biogasproduktionskapazität, nicht reduziert würden. So solle neben der Erhöhung der Biogasproduktionskapazität eine weitere Halle zur Lagerung von Wirtschaftsdünger im Bereich der Fahrsiloanlage errichtet und betrieben werden. Auch sollten zwei weitere Gärrestelagerbehälter errichtet und in Betrieb genommen werden. Während bisher nur landwirtschaftlicher Verkehr zu verzeichnen gewesen sei, werde mit der Anlieferung des Wirtschaftsdüngers, welche überörtlich erfolge, ein gewerblicher Verkehr eröffnet. Aufgrund der Erhöhung der Biogasproduktionskapazität sei zudem nicht zu erwarten, dass das bisherige Verkehrsaufkommen in Bezug auf die pflanzliche Biomasse signifikant bzw. gerade zur Erntezeit eine Reduzierung erfahre. Vielmehr dürfte eine weitere Verkehrsbelastung aufgrund der Erhöhung der Biogasproduktionskapazität und der Erweiterung der Anlage in Bezug auf die tierischen Produkte zu erwarten sein. Dies habe der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt und verweise schlichtweg darauf, dass die Biogastechnologie zumindest geeignet sei, zur Treibhausgasminimierung beizutragen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_50

133 Im rechtlichen Ausgangspunkt ist darauf abzustellen, dass für die im öffentlichen Interesse erfolgende Vollziehbarkeitsanordnung ein besonderes öffentliches Interesse vorliegen muss, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigt. Demgegenüber muss mit § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO darauf hingewiesen werden, dass es nicht etwa um ein gesteigertes Erlassinteresse, sondern um ein qualitativ anderes Interesse geht. Vom Gesetz wird ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts verlangt. Damit wird die Dimension „Zeit“ zum Bezugspunkt genommen, und es werden besondere Gründe für die alsbaldige, vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf erfolgende Verwirklichung des Verwaltungsakts gefordert. Diese gesetzesorientierte Ermittlung des sofortigen Vollziehungsinteresses führt unter anderem zu der folgenreichen Einsicht, dass angesichts der Bezogenheit der Vollziehbarkeitsanordnung auf die Dimension „Zeit“ strikt nach der Eilbedürftigkeit, also der besonderen Dringlichkeit der Verwirklichung des Verwaltungsakts, gefragt werden muss. Mittels einer „Abwägung“ ist insoweit nichts zu überwinden (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider a. a. O. § 80 beck-online Rn. 205 f. m. w. N.).

134 Hiervon ausgehend ist dem Beschwerdevortrag nicht zu folgen. Vielmehr schließt sich der Senat den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an, wonach der Energie- und Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien eine nach § 2 EEG 2023 und § 2 Abs. 3 WPG gesetzlich typisierte Dringlichkeit zuerkannt wird. Auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen angegriffenem Beschluss auf Seite 22 Absatz 2 bis Seite 23 Absatz 1 wird gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO - welcher nach herrschender Meinung auf Beschlüsse anwendbar ist, obgleich ein ausdrücklicher Verweis in § 122 Abs. 1 VwGO fehlt (Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider a. a. O. § 122 beck-online Rn. 10 m. w. N.) - Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass dieser Dringlichkeit des Ausbaus der Energie- und Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien gerade auch eine zeitliche Dimension zukommt, welche ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im vorliegenden Einzelfall zu begründen vermag.

135 Mit ihrem Beschwerdevortrag hat die Antragstellerin eine diesbezügliche Fehlerhaftigkeit des von ihr angegriffenen Eilrechtsbeschlusses und ein Fehlen des Sofortvollzugsinteresse nicht dargelegt. So stellt die Antragstellerin darauf ab, dass mit dem Sofortvollzug der Änderungsgenehmigung auch eine Emissionserhöhung durch Anlieferverkehr und das geänderte Vorhaben an sich verbunden sei. Diese Emissionserhöhung sei bei der Prüfung einer Treibhausgasminimierung durch das Änderungsvorhaben zu beachten und lasse ein Sofortvollzugsinteresse nicht erkennen.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_51

136 In Bezug auf die rechtliche Relevanz der Emissionserhöhung durch den zu erwartenden Anlieferverkehr verweist der Senat auf seine obigen Ausführungen. Weiterhin ist der Antragstellerin zwar zuzugestehen, dass auch die Energie- und Wärmeerzeugung mittels erneuerbarer Energien mit Emissionen verbunden ist, allerdings übersieht sie, dass diese Emissionen ins Verhältnis zur fossilen Wärme- und Stromerzeugung zu setzen sind. Soweit die Antragstellerin vorliegend also allein auf das Bestandsvorhaben als Bezugspunkt abstellt, übergeht sie die mit dem Änderungsvorhaben verbundene Steigerung der Energie- bzw. Wärmeerzeugung und einer Einsparung von Treibhausgasen gegenüber einer fossilen Energie- bzw. Wärmeerzeugung im selben Umfang. Dass ein Verzicht auf (die Erhöhung der) Energie- bzw. Wärmeerzeugung noch emissionsschonender wäre, ist zwar richtig, zieht aber den wirtschaftlichen und sozialen Bedarf am Verbrauch derselben und mithin auch den Bedarf an deren Erzeugung nicht in Zweifel. Im Ergebnis ist daher auch unter Beachtung des Beschwerdevortrags der Antragstellerin festzustellen, dass die gesetzlich typisierte Dringlichkeit der Energie- und Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien ein öffentliches Sofortvollzugsinteresse i. S. v. § 80a Abs. Nr. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darstellt, welcher keine vergleichbar schwerwiegenden Interessen auf Seiten der Antragstellerin gegenüberstehen.

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_137

ii) Nachdem im Ergebnis der vorstehenden Ausführungen die angefochtene Änderungsgenehmigung nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und unter alleiniger Beachtung und Würdigung der im Beschwerdeverfahren auch dargelegten Gründe nicht gegen Regelungen verstößt, auf welche sich die Antragstellerin berufen kann, kann auch ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hier nicht anerkannt werden, weil das öffentliche Interesse an der Ausnutzung der Änderungsgenehmigung Vorrang hat und die Antragstellerin einen von dieser Regel abweichenden Ausnahmefall mit ihrem Beschwerdevortrag zur Interessenabwägung nicht dargelegt hat.

138 Die Antragstellerin trägt insoweit vor, dass das Änderungsvorhaben vorrangig den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen diene aber die öffentlichen Interessen bzw. ihre Interessen als Gemeinde überwiegen würden, weil die Anordnung des Sofortvollzugs ihre kommunale Planungshoheit nach Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtige und die Gefahr der Schaffung irreversibler Tatsachen bestehe, welche die städtebauliche Ordnung dauerhaft beeinträchtigten. Dies widerspreche dem Grundrecht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz und dem gesetzgeberischen Ziel der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Demgegenüber überzeuge der vormalige Einwand der Beigeladenden, wonach ein Erlöschen der Änderungsgenehmigung während des Hauptsacheverfahrens drohe, nicht.

52 So könne die Frist nach § 73 Abs. 2 SächsBO auf Antrag (mehrfach) um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Das Änderungsvorhaben diene vielmehr vorrangig den wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen.

139 Auch an dieser Stelle folgt der Senat im Ausgangspunkt zunächst der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach der gesetzlich typisierten Dringlichkeit der Energie- und Wärmeerzeugung durch erneuerbare Energien hier auf Seiten der Antragstellerin im Rahmen der Interessenabwägung keine vergleichbar schwerwiegenden Interessen gegenüberstehen, und verweist insoweit auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen angegriffenem Beschluss auf Seite 23 Absatz 2 bis Seite 27 Absatz 1. 140 Weiterhin verkennt die Antragstellerin mit ihrem Hinweis auf vorrangig wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen, dass sich diese als Grundrechtsträgerin auf ihre Unternehmensfreiheit und mithin auf die Freiheit zur eigenen wirtschaftlichen Betätigung berufen kann (Kämmerer, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 8. Aufl. 2025, Art. 12 beck-online Rn. 23 m. w. N.). Inwieweit das von der Antragstellerin beanspruchte Recht auf effektiven Rechtsschutz (für Gemeinden vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, juris Rn. 29 f. m. w. N.) das Grundrecht der Beigeladenen auf Unternehmensfreiheit überwiegen soll, obgleich nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Änderungsgenehmigung hier nicht gegen Regelungen verstößt, auf welche sich die Antragstellerin berufen kann, erschließt sich nicht und ist von der Antragstellerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Auch sieht der Senat nach den Umständen des Einzelfalls keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefahr der Schaffung irreversibler Tatsachen, welche die städtebauliche Ordnung dauerhaft beeinträchtigen würden.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_141

b) Nachdem der Senat mit vorliegendem Beschluss über die Beschwerde entschieden hat, ist über den weiteren Antrag der Antragstellerin, im Wege einer prozessualen Zwischenverfügung die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Änderungsgenehmigung bis zur Entscheidung des Senats im Eilverfahren vorläufig wiederherzustellen, nicht mehr zu entscheiden.

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_142

II. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeit der unterlegenen Antragstellerin aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich durch Ausführungen zur Sache am Verfahren beteiligt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24. Juli 1996 - 7 KSt 7.96 -, juris Rn. 3).

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-06-05/1-b-47-26#rd_143

III. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts folgt der Senat der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine substantiierten Einwendungen erhoben haben.

144 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Meng Gretschel Reichert