§ 11 Städtebaulicher Vertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-1 (1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-2 (2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-3 (3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/11#abs-4 (4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.
Wird zitiert von 391 Entscheidungen zu § 11 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 10.07.2007 – 1 LC 200/05Zitiert von 8
- VG Hamburg, 14.02.2025 – 7 K 694/23Zitiert von 4
- OVG Schleswig, 13.01.2011 – 2 LB 16/10
- VG Münster, 17.03.2010 – 3 K 211/09
- VG Köln, 26.01.2021 – 17 K 851/18Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 19.05.2011 – 1 LC 86/09Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 17.07.2026 – V ZR 153/25Verpflichtung bei in Einheimischenmodell vereinbarter Bauverpflichtung und Beginn der Wiederkaufsrechts-Frist
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.05.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I 1057)
BGBl. I S. 1057
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27.07.2001 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1950)
BGBl. I S. 1950
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08.12.1986 Ausfertigung
§ 11 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I 2191)
BGBl. 1986 I S. 2191
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.