Gesetze / Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
AwSV§ 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 – 13 KN 67/14Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen das Verbot der Errichtung und Erweiterung von Biogasanlagen in Wasserschutzgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- VG Stuttgart, 07.11.2023 – 6 K 5636/21
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2015 – 10 S 1169/13Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Biogasanlage; Anforderungen an den Nachbarschutz vor Geruchs- und Störfallgefahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- VG Bayreuth, 07.07.2022 – B 7 K 21.520Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2014 – 10 S 473/14Eilrechtsschutz eines Nachbarn gegen die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung einer Biogasanlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/37#abs-1 (1) Abweichend von § 18 Absatz 1 bis 3 ist die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe in Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 auszugestalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/37#abs-2 (2) Einwandige Anlagen mit flüssigen allgemein wassergefährdenden Stoffen müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgestattet sein. Anlagen zur Lagerung von festen Gärsubstraten oder festen Gärresten müssen über eine flüssigkeitsundurchlässige Lagerfläche verfügen; sie bedürfen keines Leckageerkennungssystems.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/37#abs-3 (3) Anlagen, bei denen Leckagen oberhalb der Geländeoberkante auftreten können, sind mit einer Umwallung zu versehen, die das Volumen zurückhalten kann, das bei Betriebsstörungen bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen freigesetzt werden kann, mindestens aber das Volumen des größten Behälters; dies gilt nicht für die Lageranlagen für feste Gärsubstrate oder feste Gärreste. Einzelne Anlagen nach § 2 Absatz 14 können mit einer gemeinsamen Umwallung ausgerüstet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/37#abs-4 (4) Unterirdische Behälter, Rohrleitungen sowie Sammeleinrichtungen, in denen regelmäßig wassergefährdende Stoffe angestaut werden, dürfen einwandig ausgeführt werden, wenn sie mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sind und den technischen Regeln entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/37#abs-5 (5) Unterirdische Behälter, bei denen der tiefste Punkt der Bodenplattenunterkante unter dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand liegt, sowie unterirdische Behälter in Schutzgebieten sind als doppelwandige Behälter mit Leckanzeigesystem auszuführen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AwSV/37#abs-6 (6) Erdbecken sind für die Lagerung von Gärresten aus dem Betrieb von Biogasanlagen nicht zulässig.