Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 80a
Stand: 11.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a#abs-1 (1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a#abs-2 (2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/80a#abs-3 (3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 1.900 Entscheidungen zu § 80a VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 04.02.2025 – 5 B 964/24Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 14.03.2017 – 1 Bs 266/16Zitiert von 2
- VGH Hessen, 22.09.2020 – 10 B 1978/20Zitiert von 4
- OVG NRW, 11.01.2000 – 10 B 2060/99Einstweiliger Nachbarrechtsschutz: Keine Stilllegung von Bauarbeiten für den Fall einer zukünftigen Baugenehmigung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Darmstadt, 29.04.2024 – 6 L 2383/23.DAZitiert von 3
- VG München, 16.02.2024 – M 7 SN 23.2209
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 24.07.2026 – 18 L 2189/26
- OVG NRW, 15.07.2026 – 9 B 1330/23Fehlen drittschützender Wirkung einer behördlichen Produktklassifizierung nach dem Medizinproduktegesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 02.07.2026 – 2 L 1329/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 80a VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 80a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2694)
BGBl. 2020 I S. 2694
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 80a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.